1870 / 51 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Beilage

813 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 51.

Dienstag den 1. Maͤrz

1870.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 1. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs- tags des Korddeutschen Bundes nahm bei der Dis⸗ kussion über den Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Nord- deutschen Bund der Bevollmächtigte zm Bundesrath, Justiz= Minister Dr. Leonhardt in Betreff der Todesstrafe nach dem

Abg. Dr. Schwarze das Wort:

Meine Herren! Ich bitte auf eine verhältnißmäßig kurze Zeit um Ihre Aufmerksamteit. U

In der Anlage zu den Motiven des Entwurfs ist Ihnen eine Denkschrift mitgetheilt worden, in welcher der Versuch gemacht wor⸗ den ist und zwar, wie ich meine, mit bestem Erfolg, die Gesetzgebungs⸗ frage, betreffend die Todesstrafe rein objektiv darzustellen. In dieser Dentschrift ist entwickelt, welche Stellung die Todesstrafe in den Straffystemen der europäischen und außereuropäischen Kulturstaaten hat, und ist damit die Geschichte der Bestrebungen verbunden, welche auf die Beseitigung der Todesstrafe gerichtet worden sind. Sie finden in dieser Denkschrift ein reichhaltiges statistisches Material und eine kurze Darlegung der Gründe, welche von der Wissenschaft für und gegen die Todesstrafe aufgestellt worden sind. .

Aus dieser rein objektiven Haltung der Denkschrift wollen Sie nun aber, meine Herren, nicht entnehmen, daß die verbündeten Re⸗ gierungen der Frage, welche Sie beschäftigt, gegenüber eine mehr oder weniger indifferente Stellung einnehmen; ich glaube vielmehr behaup⸗ ten zu können, daß die verbündeten Regierungen auf die Erledigung dieser Frage ein sehr großes, um nicht zu sagen ein entscheidendes Gewicht legen. Meine Herren, wenn ich mir auch wie dies jedoch nicht der Fall ist Beredtsamkeit zutraute, so würde ich doch nicht glauben, daß es mir möglich sein würde, durch die Beleuchtung der Gründe und Gegengründe, welche von der Spekulation aufgestellt sind in Betreff der Todesstrafe, auf Ihre Ueberzeugung einzuwirken. Ich halte die nähere Beleuchtung der Fründe der Spekulation auch nicht für nothwendig, weil wir es zu thun haben mit ganz bestimmten realen Verhältnissen. Anders läge die Sache, wenn wir ein ideales Strafsystem aufstellen wollten; dann würden wir auch davon absehen können, daß in allen Kultur⸗ staaten des Alterthums und der Neuzeit, von geringsten Ausnahmen abgesehen, die Todesstrafe bestand und besteht. Man würde ferner davon absehen können, daß einzelne Staaten, welche die Todesstrafe beseitigt haben, sich später in der sehr bedenklichen Nothwendigkeit be— funden haben, die Todesstrafe wieder einzuführen.

Ich habe mich auf einige allgemeine Gesichtspunkte zu beschränken, welche mehr äußerer Natur sind und, eben weil sie das sind, möglicher Weife den Einen oder Andern, welcher aus Gründen der Spekulation Gegner der Todesstrafe wäre, bestimmen könnte, der Regierungsvor— lage nicht entgegenzutreten. .

Auch hier, meine Herren, kommt außerordentlich viel darauf an, wie man sich die Stellung des Gesetzgebers zum Recht und zur Rechts- entwicklung denkt. Wenn man davon ausgeht und das dürfte doch wohl der einzig richtige Ausgangspunkt sein —, daß der Beruf des Gesetzgebers darin besteht, den im Volke lebenden Rechtsanschauungen Form und Ausdruck zu geben, Organ des Volksrechtes zu sein, so kann die Beseitigung der Todesstrafe nicht ausgesprochen werden, bevor nicht im Volke eine allgemeine oder ich will auch nur lagen. eine allgemeinere Rechtsüberzeugung von der Verwerflichkeit der To⸗ desstrafe vorhanden ist. Diese Voraus setzung ist aber nicht vorhanden wie kaum zu bezweifeln ist. Es giebt Gegner der Todesstrafe / die auch auf ihrem spekulativen Standpunkte das praftische Gewicht dieses Punktes wohl erkennen und dann das Gewicht derselben dadurch zu vermindern suchen, daß sie n es handle sich hier von unklaren Vorstellungen der Menge, indem sie neben diese Menge die Juristen und insonderheit die Strafrechtslehrer als die berufensten Träger des Rechtslebens der Nation hinstellen. In dieser Auffassung scheint mir viel Täu— schung zu liegen, insonderheit viel Selbsttäuschung. Ich wüßte nicht, wann und wodurch denn der deutsche Juristenstand sich einen An⸗ spruch darauf erworben hätte, der berufenste Träger des Rechtslebens der deutschen Nation zu sein; ich wüßte insonderheit nicht, weshalb die Staatsrechtslehrer sich in den Vordergrund drängen dürften, da sie doch regelmäßig dem Leben sehr fern stehen. Wenn man aber den ganzen deutschen gun fer obwohl es ja bekannt ist, daß der⸗ felbe in Betreff der Todesstrafe nichts weniger als einig ist, einge⸗ schlossen die Strafrechtslehrer und die Rechtsphilosophen, ab- ziehen wollte vom Volke, dann schiede vom Volke aus ein kleiner Bruchtheil, es bliebe aber immer ein organisches Ganze, demgemäß ein Volk und nicht eine Menge,

Eine Volksüberzeugung hat aber mit Vorstellungen, insonderheit mit unklaren Vorstellungen, gar nichts zu thun; Vorstellungen seien es klare oder unklare, kommen erst in Betracht, wenn eine Volks= überzeugung zum Gegenstande der Spekulation gemacht wird. Eine Vollsüberzeugung ist ein unmittelbarer Ausfluß des Rechtsgefühls, des Gewissens eines Volkes; sie bedarf weder der Begründung, noch ist sie der Begründung empfänglich.

Meine Herren! Das blutige Drama, was sich vor wenigen Wochen auf den Feldern von Pantin bei Paris ereignete, ist eben nicht günstig den Gegnern der Todesstrafe. Als ich, mitten in' der Vorbereitung zum Strafgesetzbuch begriffen, hiervon hörte, kam mir ganz unwillkürlich der Gedanke, daß die Vor⸗ sehung de rartige Blutthaten zuweilen zuließe,

um das getrübte Rechts-

bewußtsein zu klären. In Norddeutschland bedurfte es dessen nicht, denn es, war noch nicht eine lange Zeit entschwunden, wo an der Eider Timm⸗Thode in einer Nacht eine achtfache Blutschuld auf sich nahm, als er den Vater, die Schwestern, die Brüder ermordete und selbst der mit heißem Flehn um ihr Leben ringenden Mutter nicht schonte. Sollte wohl in den Elbherzogthümern unter Hundert Einer sein, der nicht in dem Tode, der den Mörder ereilte, ich will nicht sagen eine Strafe oder eine Sühne, sondern die rechtlich sittlich noth . wendige Folge seiner That erblickte.

Die Ueberzeugung im Volke, das allgemeine Rechtsbewußtsein, ist in Betreff der Todesstrafe bereits sehr lebendig gewesen. Die stets fortschreitende allmähliche Verringerung des Kreises der todeswürdigen Verbrechen, die Beseitigung aller qualifizirten Todesstrafen ist durch das allgemeine Rechtsbewußtsein getragen gewesen. Und so meine Herren, will ich denn auch keineswegs bezweifeln oder in Abrede stellen, sage ich richtiger, daß das allgemeine Rechts bewußtsein im Laufe der Zeit sich auch für die Beseitigung der Todesstrafe überhaupt aussprechen könne. Dann wird die Zeit gekommen sein, die Todes- strafe zu beseitigen.

Es giebt gewisse äußere Gründe, welche der Besecitigung der Todesstrafe theils günstig , theils ungünstig sind. Es ist eine große Reihe von Justiz. Ministern bekannt in und außerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes, welche lebhafte Vertheidiger der Besei—⸗ tigung der Todesstrafe sind. Das ist mir von meinem Standpunkte fo' fehr erklärlich, daß ich mich vielleicht wundern könnte, daß über— haupt noch ein Justiz⸗Minister anders dächte. .

Aber weit schwerer, drückender und peinlicher, meine Herren, ist doch die Lage des Monarchen, wenn es sich darum handelt, von dem höchstpersönlichen Recht der Gnade in Kapitalsachen Gebrauch zu machen. Eins der höchsten Majestätsrechte enthält zugleich die schwerste Regentenpflicht; ein Monarch, der gegen die Beseitigung der Todes⸗ strafe sich erklärt, bringt als Mensch dem Regenten ein großes, schweres Opfer. Andererseits, meine Herren, ist die Frage, ob die Todesstrafe überhaupt zu beseitigen, keine solche, welche den Gegen stand eines Kompromisses zwischen den gesetzgebenden Faktoren bildet. Es ist in dieser Richtung nicht allein Einverständniß erforderlich, son⸗ dern auch Einverständniß aus Ueberzeugung das lehrt die Ge⸗ schichte der Gesetznebung. Jedenfalls, meine Herren, können knappe Maßjoritäten keinen bestimmenden Einfluß äußern.

Und dann: welches ist denn eigentlich die Bedeutung der Frage, welche Sie beschäftigt? Die Frage ob die Todesstrafe zu beseitigen sei, war vor einem Jahrhundert ein Gegenstand von eminent praktischster Bedeutung. Diese praktische Bedeutung ist allmählich fast gänzlich weggefallen und die Frage ist wesentlich herabgesunken zu einer Frage der? Spekulation. Vor einem Jahrhundert war die Todesstrafe man kann sagen die Normalstrafe; in einer großen Reihe von Verbrechen, von wichtigen häufig vorkommenden Verbrechen war sie angedroht; hestanden damals Qualifikationen der Todesstrafe mannigfachster Art; es bestand damals ein gehennes Berfenbhren wit Folter. Und wie liegt die Sache jetzt? Der Kreis der todeswür— digen Verbrechen ist auf ein Minimum reduzirt; alle Onalifika⸗ tionen der Todesstrafe sind geschwunden; haben jetzt ein Verfahren, welches die möglichsten Garantien dem Angeklagten darbictet. Und dann meine Herren, erwägen Sie noch- wie hat denn in den einzelnen Ländern die Begnadigung sich gegenüber den Todes strafen, auß welche erkannt worden ist, gestellt? fast in allen Ländern, ich kann sagen in allen, wird die Todesstrafe nur in Fällen großer schwerer Blutthat vollstreckt, in Fällen, wo das öffentliche Nechts . bewußtsein die Vollstreckung fordert. Wie man aber auch über die Bedeutung der Frage denken möge, soviel dürfte doch wohl gewiß sein, daß ie der Aufgabe gegenüber, welche wir zu erstreben haben, für den Norddeutschen Bund ein einheitliches Strafrecht herzustellen, doch nur eine sehr untergeordnete ist. 9

Einer der Königlich sächsischen Herren Bevollmächtigten zum Bun⸗ desrathe hat hervorgehoben, in welche unangenehme Lage das König⸗ reich Sachsen gerathen würde, wenn die Todesstrafe in dem Entwurfe

aufrecht erhalten werden sollte. . . ist nur zu bemerken, daß das Königlich sächsische Gesetz Verfassungsurkunde des

vom ÄÜnfange des Jahres 1868 herrührt, die Norddeutschen Bundes aber schon zwei Jahre vorher als ihre Aufgabe hinstellte, das Strafrecht des Norddeutschen Bundes zu regeln. Keine Landesgesetzgebung ist durch eine solche Vorschrift gehindert, in ihrem Fande Recht zu schaffen, wie sie es für gut hält, aber das Bundes- recht kann sich unmöglich durch die Landesgesetzgebung Präjudize

lassen. ö . V. vorstehend in Bezug genommene Erklärung des

Königl. sächsischen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ge—

imen Justiz-Rath Klemm, hatte folgenden Wortlaut:

ö fer eien at Der Beschluß des Cn n s he über Auf- nahme der Todesstrafe in den Ihnen vorliegenden Entwurf ist kein einstimmiger; die Regierungen von Sachsen und von Oldenburg haben gegen diese Aufnahme gestimmt, und wenn ich mir erlauben will, Ihnen den Standpunkt der sächsischen Regierung bei diesem ab- weichen den Votum kurz vorzuführen so ist es nicht meine Absicht, in das Einzelne, in das ganze Für und Wider dieser großen Frage ein⸗ zugehen. In dem Augenblicke, wo der Reichstag des Norddeutschen Bundes an diese wichtigste Frage des Strafrechtes herantritt, ist mit Sicherheit zu erwarten, daß Ihnen das ganze Material vollständig vorgeführt wird, so vollständig, als die fast erdrückende Menge des⸗

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