1870 / 53 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 2

, . w K .

rr / ///

846

ins der Thierarzneischule, Louisenstraße 56. Anmeldungen in der Instituts⸗Guästur. 10 Professor Dr. Großmann. Plani⸗ metrie und Trigonometrie, mit besonderer Berücksichtigung von Auf⸗ aben der Feldmeßkunst: Freitags von 12 —2 Uhr Publice. Lehr aal im Institut (Behrenstraße 8). Anmeldungen in der Instit 16. Quästur. 1I) Professor Manger: Praktische Uebungen im Feldmessen und Nivelliren, Kartiren und Berechnen von Flächen, mit Hinweisung auf Drainagen und Berieselungen; Sonnabends von 34 —7 Uhr publice. Lehrsaal im Institut (Behrenstraße 283] Anmeldungen in der Instituts. Quästur. 12) Professor Hörmann: Landwirthschaft— liche Maschinenkunde, mit Zugrundelegung der Hauptlehren der Maschinen. Mechanik: Dienstags von 3— 5 Uhr puhlige. Lehrsaal im Institut (Behrenstraße 23). Anmeldungen in der Instituts · Quästur. is) Pr. Stahlschmidt: Ueber Spiritus Zuckerfabrikation Sonnabends von 7— 9 Uhr publige. Lehrsaal im Institut (Beh⸗ renstr. 28). Anmeldungen in der Instituts Quästur. 14 Garten⸗ Inspektor Bouch é: Ueber Gartenbau, unter besonderer Berücksich⸗ sigung des Gemüse⸗ und Obstbaues, der Gehölzzucht, der Parkanlagen, der Konstruktion von Gewächshäusern: Mittwochs von 3—·5 Uhr public. Lehrsaal im Institute (Behrenstr. 28). Anmeldungen in der Instituts⸗Quästur. 15) Stadtgerichtsrath Keyßner; Ueber das . Civilrecht, mit besonderer Rücksicht auf die für den Land⸗ wirth wichtigen Rechtsverhältnisse Montags von 12 Uhr publice. Lehrsgal im Institut (Behrenstr. 28). Anmeldungen in der Instituts ˖ Quästur. ö . Hiernach sind die Vorträge in folgender Reihenfolge geordnet: ; itt⸗ = Sonn⸗ Montag Dienstag . . Freitag Sbm * Stahl⸗ 3. schmidt Stahl⸗ Koch Koch schmidt Ger⸗ Ger⸗ stäcker Thaer stäcker Eichhorn Eichhorn

2 Hart⸗ ö Eichhorn ann Eichhorn

Eichhorn Eichhorn Eichhorn Eichhorn Eichhorn

9 3 1 ( Groß⸗ ua. Keyhner . . . Srsz. ö mann

t . mann Douche . Manger

- Hör⸗ ; Thaer mann Bouchẽ Thaer Manger

Müller Müller Koch Muller . Manger

7 Spinola Spinola Koch Spinola us Manger

thusius

Außer diesen, für die der Landwirthschaft beflissene ir besonders eingerichteten Vorlesungen, ö . . der Thierarzneischule noch mehrere Vorlesungen, welche für angehende Landwirthe von näherem Interesse sind und zu welchen denselben der Zutritt frei steht, oder doch leicht verschafft werden kann, stattfinden ö. den Bonlesun en an der Universität sind besonders hervorzuheben:

9 Botanik, Physik, Geologie, Zoologie, Nationalökonomie.

. die Vorlesungen beginnen gleichzeitig mit den Vorlesungen an

6. H . ö 25. April 1870. Meldungen wegen in das Institut werden von? . Ei .

. ö. BVuent egengenommen. J gor, Hie, Benutzung der Bibliothek des Königlich landwirt ich

. Schützenstraße Nr. 48, ist den ,, .

enso haben dieselben Zutritt zu den Sammlungen des Koniglichen andwirthschaftlichen Museums, Schöneberger Ufer Nr. 26. !

a . Instituts-Quästur befindet sich im Centralbureau des König 9 en linisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten

chützenstraße Nr. 26, und ist von 11-2 Uhr geöffnet.

Das Lections. Verzeichni : ö bezogen ö Verzeichniß kann jederzeit von der Instituts.⸗ Direktion

Das Kuratorium. v. Nathusius. Lüdersdorff. Olshausen.

Bekanntmachun

Unter Bezugnahme auf die Beslimmüng s 6 5 , ,, ö a n enn fuh nf hierd. r Shentlichen Kenntniß, daß der Zeitpunkt, mi welchem die hierselbst für den Bereich dell ö stehende General⸗Direktion des Wasserb i nn ö ge en ö ö *r aues außer Funktion tritt, auf

ahrnehmung der bisher von dieser Behö ü Befugnisse erfolgt von dem genannten 8 n 2 sub 3 des erwähnten Allerhöchsten Erlasses für die Do— 1 nial⸗Wasserbauten durch die Königliche Finanz ˖ Direktion hierselbst 4 übrigen Staats. Wasserbauten, mit Ausnahme der dem Gber Pr , . der Provinz Sachsen überwiesenen Verwaltung des obe— ren Theiles der zur Provinz Hannover gehörigen Stromstrecken der

Elbe, sowie für die Interessenten ⸗Wasserbauten durch die betreffenden Königlichen Landdrosteien. . Hannover, den 24. Februar 1870. Der Ober ⸗Präsident der Provinz Hannover. Otto Graf zu Stolberg.

Reichstags Angelegenheiten.

Berlin, 3. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs. tags des Norddeutschen Bundes gab der Präsident des Bundeskanzleramts Staats-Minister Delbrück über den An. frag der Abgeordneten Schulze und Genossen in Betreff der Bewilligung von Diäten an die Reichstagsmitglieder, nachste⸗ hende Erklärung ab: .

Meine Herren! Die heute wiederum vorliegende Frage ist sehr ausführlich im konstituirenden Reichstage, sie ist sehr ausführlich in der zweiten Session der gegenwärtigen Legislaturperiode und minder ausführlich in der dritten diskutirt worden. Ich würde glauben, die Zeit des Hauses zu mißbrauchen, wenn ich! namentlich in einer Sitzung, in der ein großes überaus wichtiges Material noch zur Ver. handlung steht, auf diese Diskussionen zurückkommen wollte, denn ich würde mir fagen müssen, daß ich am Ende kaum etwas Anderes thun könnte, als schon früher Gesagtes zu wiederholen. Ich sche meine Aufgabe nur als dahin gestellt an, zu konstatiren, daß in der Auffassung der verbündeten Regierungen, welche bei der dreimaligen Diskufsion dieser Frage von dieser Stelle ausgesprochen ist, irgend eine Aenderung nicht eingetreten ist. Ich habe auch aus den Ausführungen des Herrn Redners, welcher den An⸗ trag begründet hat, keine Motive entnehmen können, welche geeignet sein könnten, eine andere Auffassung bei den verbün. deten Regierungen zu begründen. Das eine Motiv, auf welches er hingewiesen hat, ist von ,, Redner bereits be . leuchtet und gewürdigt, nämlich die Erscheinung, daß das Haus in feinen ersten Sitzungen nicht beschlußfähig war. Ich habe noch ein zweites Motiv in seiner Begründung gehört, nämlich, daß der Reichs ⸗˖ tag am Schluß der Legislaturperiode stehe, mithin dem jetzt im Sinne des Antrages zu fassenden Votum von keiner Seite der Anschein eines perfönlichen Interesses beigelegt werden könnte. Ich würde meinerseits glauben, daß der Reichstag zu hoch steht, um desorgen zu müssen, daß irgend ein Beschluß, den er in einer, politischen Frage faßt, auf das Motiv des persönlichen Interesses würde zurückgeführt werben können, und ich würde deshalb giauben, daß auch vom Sr edwnunkf des Reichstages aus dieses Motiv ein neues Moment , zu er. Kilkee rt. C. ghet. lr die Sickhunn

te Rücksi at bei ö rr ', Gr, , 66 We fen e nf e , nn n n,, begreiss cher vorzuenthalten. gen Reichstage Diäten

Ich kann mich also darauf beschränken, zu konstati der , , ,. zu konstatiren, daß sich in nehmen, ung s , n mn n Regierungen zu der Frage ein-

Bei der Diskussion über den E i ; buchs für den . en r',, een zum Bundesrath, Justiz. Minister Dr. Leonhardt, zu 9

Ich bitte, meine Herren, sämimtliche Anträge ab uleh⸗ . halten eine neue Rechtsentwicklung, von der ich 3 . Strafgesetzbuch irgend etwas wahrgenommen habe 363. in keinem der soeben gerechtfertigt ist, gestellt von den Herren Ab . Antrage, 3 . , ir . —ᷣ

ntrages enthält. ö r m g. das Strafgesetz, n ö ef ler Helen uhr . über ,, . e e, Tellers

; 6. . n i. hi w auf diese soll nachträglich ein

Nun ist von dem Abgeord i . gehoben worden, daß die d 1 an ö wesen sei; ich wüßte nicht, warum es nicht ö ö , ö. n, . . Abgeordnete Schweitzer hat . .

heilte habe ein Recht, nach dem neuen Gesetz beurtheilt“ . Mit welchem Recht wird de zu werden. , , . ö (. . di ed e n e J

nicht etwa das spätere; ihm geschieht volltom Recht, wenn er nach demjenigen Gesetz, unter welchem er ehen i

theilt wird.

Das zweite Bedenken, welches der Herr Abgeordn . hat, ist allerdings volltommen nr dt, ö 6er ,, der Sache; dasselbe tritt freilich weniger dem Antrage des Herrn . Fries als seinem Antrage gegenüber hervor. Wenn der Herr . bgeordnete aber glaubt, daß seinem Antrage nun diefe beiden Be— . , ,, ö . . daß diese Bedenken e d. h. rechtli egenüber ei : k Meine Herren, wenn Sie den , 1 nträgen angenommen haben, was haben Sie dann . Gar nichts! einen vollkommen unfertigen Gedanken in einem Gesetze niedergelegt, mit dem Niemand etwas anfangen kann! Die gesetzliche Bor ,. kann nicht ausgeführt werden, meine Herren, denn wer soll denn über die sehr wichtige Frage urtheilen, ob eine , nach dem neueren Gesetz straflos sei? Das kann von einer Auslegung des alten oder des neuen Gesetzes abhängen . soll denn darüber urtheilen, ob das neuere Gesetz für den kon. reten Fall das mildere sei und wie die mildere Strafe zu bemessen

sei; doch nur das Gericht. Di —ᷣ nicht in die Hand ö Die Justizverwaltung soll es doch wohl

Nun fehlt es aber, so weit das jetzige Strafverfahren regulirt ist /

817

völlig an den Formen, in welchen diese Voraussetzung konstatirt werden kann. Wir kennen jg keine revisig in jure nach xechte⸗ kräftig esprochener Sache. Sie müssen also, um einer solchen Vorschrift Leben zu geben, erst Formen aufstellen, und ziemlich aus— sührliche Formen, in welchen dieser nachtiägliche Spruch gegen ein früher rechtskräftig gewordenes Urtheil ins geben geführt werden soll. Ich bitte Sie, meine Herren, machen Sie keine Exkurse in das Straf erfahren; im Gebiet des Strafgesetzes haben wir schon Schwierig⸗ keiten genug zu überwinden. Wollen Sie solche Bestimmungen auf⸗ nehmen, so thun Sie es gelegentlich des Strafverfahrens, hier aber, glaube ich, finden dieselben keinen Platz.

In Betreff des Antrags des Abgeordneten Dr. Schweitzer fügte der Minister nach dem Abg. Lasker hinzu:

Ich will die Diskussion nicht aufhalten. Es genügt mir voll⸗ kommen, daß der Herr Abgeordnete Lasker anerkannt hat und es ließ sich dem auch nicht wohl widerstreiten der Antrag wie er liegt, sei ein unvollständiger. Wenn der Herr Abgeordnete Lasker aber bemerklich macht, daß das Bedenken, was ich geltend gemacht habe, auch von ihm gehegt sei, dann wundert es mich sehr, daß solche unvollständige Anträge vorgelegt werden. Ich glaube, es ist ganz ohne weiteres klar, daß man Anträge, welche in nothwendigen Zu— sammenhang mit einander stehen, auch in diesem nothwendi— gen Zusammenhang vorlegen muß; sonst kann Niemand über Anträge abstimmen, oder wenn er abstimmt, so handelt er, glaube ich, mindestens nicht sehr sorgfältig. Es ist mir bekannt, wie der Herr Abgeordnete Lasker hervorgehoben hat, daß das gesetzliche Strafverfahren Vorschriften über die Aufnahme des Ver⸗ fahrens im Falle rechtskräftiger Urtheile wegen faktischer Verhältnisse hat. Nun wird der Herr Abgeordnete Lasker mir aber doch zugeben, daß eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen faktischer Ver—= hältnisse eine ganz andere Gestalt hat und haben muß, als wenn es sich um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen rechtskräftiges Erkenntniß wegen veränderter Rechtsgesetzgebung handelt. Sie werden also in der Lage sein in dem Einführungsgesetz, wie Sie bemerken, für die einzelnen Länder derartige Rechtsmittel der Revision in juré zu proponiren. Wenn Sie das erst einmal gethan haben, meine Herren, dann, glaube ich, läßt sich über den Antrag in der Sache dis— kutiren, früher nicht.

Der Bundeskommissar Geheimer Ober - Justiz⸗ Rath Dr. Friedberg erklärte in derselben Frage nach dem Abg. Fries:

. Nach der eigenen Erläuterung, die der Herr Abgeordnete über seinen Antrag gegeben hat, ergiebt sich, daß der Satz, wenn er so, wie er ihn vorgeschlagen, in das Strafgesetzbuch aufgenommen würde, ein vorläufig ganz unausführbarer bleiben würde; denn er erkennt an, daß die Wirkung dieses Satzes in dem materiellen Strafrecht erst dann ins Leben einzuführen ist, wenn die Form gefunden ist, unter der er zur Ausführung gebracht werden kann. Wenn aber irgend ein Gesetzbuch der ungeeignete Ort ist, bloß doctrinäre Grund⸗ sätze auszusprechen, die so lange inan und ohne Leben bleiben, bevor eine andere noch weit ausliegende und sehr schwierige Gesetzgebung zu Stande gebracht ist, dann, glaube ich, ist es nicht zu rathen, gleich in den ersten Paragraphen dieses neuen großen Gesetzbuches einen Satz hinzuschreiben, der ein todter bleiben müßte. Schreibt man ihn ohne die Formen hin, unter denen er zur Ausführung gebracht wird, so heißt er nichts weiter als folgendes: Wenn in dem Norddeutschen Bunde demnächst Gesetze gegeben werden sollten, die Handlungen, welche bisher mit Strafe bedroht waren, für straflos erklären, dann hoffen wir, es werde diejenige höchste Gewalt, die das Recht der Gnade hat und das Recht der Gnade übt und das sind nicht blos die »Landesherren«, sondern, da wir hier ein Gesetzbuch nicht blos für Monarchieen, sondern auch für die freien Städte schaffen dann boffen wir, es werde die höchste Gewalt aus Billigkeitsrücksichten Gnade üben und die Strafe unvollstreckt lassen. Damit dies geschieht, meine Herren, brauchen Sie nicht diesen Satz in das Strafgesetzbuch hineinzuschreiben. Der Regel nach geschieht dies schon jetzt, weil eben eine Ärt Billigkeitsanspruch dafür ist, und ich brauche Sie nur an eine Gesetzgebung der neuesten Zeit zu erinnern, wo eine solche Hand; lung, die früher in Preußen fur strafwürdig erachtet wurde, straffrei wurde, nämlich das Vergehen des Wuchers. Nachdem die Gesetzm gebung diese Handlung nicht mehr für eine strafwürdige erklärt hatte, wurde es als eine Billigkeitspflicht angesehen, die noch nicht vollstreck⸗ ten Strafen im Wege der Gnade auch nicht weiter zur Vollziehung kommen zu lassen. Bas wird geschehen, wie es bisher geschehen ist; aber es kann nicht gerathen werden, das Gesetzbuch mit Doktrinen zu beginnen, dit eben eine bloße Doktrin bleiben müssen, so lange nicht die Form für ihre Ausfübrung gefunden ist. Ich bitte daher, den Satz eben fo abzulehnen, wie den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schweitzer. . .

Ueber §. 4 äußert sich der genannte Bundeskommissar:

Gegen den §. 4 sind eine solche Reihe von Einwendungen er— hoben, daß es nicht ohne einige Schwierigkeit ist, diese Einwendungen in logischer Folge zu widerlegen. .

Am weitesten hat sich der Herr Abg v. Puttkamer gegen den Paragraphen gewendet, ohne jedoch, soviel ich wenigstens habe ver— stehen können, mit einer Konklusion zu schließen, was denn nun in dem Paragraphen etwa abgeändert und etwa in demselben gestrichen werden folle; fondern er hat sich damit begnügt, den Paragraphen allgemein ais nicht acceptabel hinzustellen, es aber im Ungewissen gelaffen, was an feine Stelle gesetz werden solle. Ich kann daber bei 39 Allgemeinheit seiner Angriffe auch die Widerlegung nur allgemein halten. Zuwsrderst erkenne ich es als richtig an, daß der Paragraph nicht die Absicht hat, einer Weltstrafrechtspflege nachzugehen, von solchen Utopien hat sich das Strafgesetzzuch, das ein im Ganzen sehr nüch— ternes Werk ist, fern zu halten verstanden sondern in die—

1066

sem Paragraphen ist nichts weiter als der Hauptgrundgedanke, der jeden Strafgesetzbuch zu Grunde liegen muß, ausgeprägt: das Prinzip der Territorialität, oder, um weniger nach der Schule dies auszudrücken, das Prinzip: jeder Staat straft den, den er hat, wenn er gegen diesen Staat gesündigt. Darum ist in dem Paragraphen ausgesprochen, daß dieses Territorialitätsprinzip auch den Ausländer treffen könne, jedoch den Ausländer nicht immer, sondern nur den⸗ jenigen Ausländer, der schwere Versündigungen gegen den Nord— deuischen Bund oder einen Bundesstaat begangen, nämlich denjenigen Ausländer, der im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat begangen. Das sind die ersten Sätze dieses Paragraphen, und wenn der Herr Abg. v. Puttkamer fragt; wie kommt der Norddeutsche Bund dazu, einen Ausländer zu strafen, der ja im Auslande keine Rechtsverpflichtung gegen den Noörddeutschen Bund hatte? so antworte ich darauf; ich lege keinem Ausländer die Rechtsverpflichtung auf, den Norddeutschen Bund zu ehren und zu achten, ich lege mir aber das Recht bei, wenn er meine Existenz in Frage stellt und er dann vom Auslande her unter meine Botsmäßigkeit kommt, daß ich ihn dann auch büßen lasse für das, was er gegen mich gethan hat.

Wenn der Herr Abgeordnete weiter sagt, es sei nur die Nr. 2 anzunehmen, die Nr. 3 aber zu weit gehend, weil nicht einzusehen sei, weshalb wir einen Norddeutschen, der im Auslande eine Handlung begangen, die nach dem Gesetze des Norddeutschen Bundes strafbar sei, der Strafgewalt des Norddeutschen Bundes unterwerfen und ihn nicht lieber ausliefern wollen, so antworte ich darauf wenn ich anders den Herrn Abgeordneten richtig verstanden habe, und es möchte jedoch vielleicht ein Mißverständniß bei mir untergelaufen sein —: eine solche Auslieferung würde dem Grundgedanken, daß wir einen Norddeutschen niemals ausliefern, widersprechen.

Greifbarer sind die Einwendungen welche der Herr Abgeordnete Fries gemacht, weil sie in formirten Sätzen vorliegen und als solche geprüft werden können. Verstehe ich ihn recht, so will der Herr Ab— geordnete aus der Nr. 1 die Worte „Beleidigung gegen einen Bundes⸗ fürsten« streichen. Hier aber treffen wir bereits auf einen diametralen Gegensatz in der Auffassung über die , eines Norddeutschen Strafgesetzbuchs. Das Norddeutsche Strafgesetzzuch geht von dem Grundgedanken aus, daß das Norddeutsche Gebiet als eine Einheit betrachtet werden müsse, welche in dem Strafgesetz, als eine solche, gleichmäßigen Schutz finden müsse, und daß kein Unterschied zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes gemacht werden dürfe, unange— sehen ob es sächsisch, ob es preußisch, ob es oldenburgisch ist, sondern daß wie auf dem Gebiete des Strafrechts nur ein Gesamint= gebiet, das des Norddeutschen Bundes, kennen. Das ist der Funda⸗ mentalgedanke, und wer diesem Fundagmentalgedanken nicht glaubt zustimmen zu können, der darf dem Strafgesetͤbuch überhaupt nicht zustimmen. Wenn diesem Fundamentalgedanken entsprechend Angriffe, die gegen das Bundesgebiet gemacht werden, in jedem Bundesgebiet gleichmäßig strafbar erscheinen, dann folgt daraus mit logischer Kon sequenz, daß wir auch die Angriffe gegen die Bundesfürsten innerhalb dieses Gebietes mit derselben Strafe gleichmäßig heimsuchen müssen, unangesehen, ob es der Bundesherr des einen Landes ist oder eines anderen. Ich darf wohl hinzusügen, dieser Grundgedanke des Norddeutschen Straf⸗ gesetzbuches ist weit davon entfernt, eine politische Einheit anzustreben, er hat vielmehr nur ganz bestimmt das Ziel im Auge, eine Rechts einheit auf dem Gebiete des Strafrechts zu wollen. Diesen Grund- gedanken werden Sie in allen den Bestimmungen finden, die das öffentliche Recht betreffen, und nur wenn Sie diesem Grundgedanken zustimmen, können Sie das Strafgesetzbuch annehmen.

Wenn nun dagegen von dem Abg. Dr. Meyer eingewendet wor den ist: diesen Grundgedanken angen men und ich darf voraus setzen, daß er des Herrn Abgeordneien Billigung findet so liegt doch kein Grund vor, auch ein Münzverbrechen im ganzen Norddeutschen Bunde gleichmäßig zu bestrafen, sondern es führt die Konsequenz jenes Grundgedankens nur dahin, dasjenige Münzverbrechen, das gegen den Noͤrddeutschen Bund begangen ist, zu strafen so kann ich allerdings zur Rechtfertigung des Entwurfs auf nichts anderes berufen, als wesentlich auf das jenige, was in den Motiven darüber gesagt ist. Das gemünzte Geld ist ein Verkehrsmittel in der ganzen Welt, und es zirkulirt im Rorddeutschen Gebiete nicht blos deu tsches Geld, nicht blos Geld der Staaten, aus denen der Norddeutsche Bund zusammen⸗ gesetzt ist, sondern es zirkulirt im Norddeutschen Bundesgebiet Geld aus Frankreich, aus Belgien, aus überseeischen Ländern, und ein Münz- verbrechen an diesem fremden Gelde und durch dieses fremde Geld verübt, ist ein Verbrechen, das gegen jeden einzelnen Einwohner des Norddeutschen Gebiets möglicherweise begangen wird, weil er durch dieses gefälschte Geld geschaͤdigt werden kann. Es ist auch gar nicht etwas Neues, das diese Bestimmung das Norddeutsche Strafgesetzbuch erfunden hätte, sondern es hat nur das, was das Preußische Strafgesetz buch in dieser Beziehung bereits ausgesprochen, auf den Norddeutschen Bund übertragen. Dort wird in dem §. 4, wo die Frage erörtert ist / welche Verbrechen, die im Auslande begangen sind, in Preußen bestraft werden können, (und ich betone das Wort »können«), weil damit die diskretionäre Befugniß den anklagenden Gewalten vorbehalten ist, den konkreten Fall zu prüfen, ob es im höhern Staatsinteresse liegt, daß er verfolgt werde, das Münzverbrechen als verfolgbar hingestellt. In jener Bestimmung des Preufßischen Strafgesetzbuches heißt es in Nr. 2: es kann bestraft werden ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische oder landes verrätherische Hand⸗ lung, eine Majestätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat. Unter dem Ausdruck Münzverbrechen« ist dort keines ˖ wegs lediglich eine Falschmünzerei preußischen Geldes gemeint, son= dern ein Preuße, der im Auslande falsches Geld macht und in Preußen betroffen wird, soll bestraft werden, weil auch das falsche aus- ländische Geld ein Mittel zur Täuschung preuß ischer Einwohner ist. Somit, meine Herren, möchte ich Ihnen anheimgeben, den Para⸗