1870 / 57 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verschiedene Bekanntmachungen. 738

gion Privathank zu Gotha.

Die dreizehnte Generalversammlung wird auf Montag, den 11. April 1820

Alle Post - Anstalten des In- un) Auslandes nehmen SGestellung an,

Privatbank n Gotha. Mon n n, , ür Februar 1870. ; , 1 Thir. ar das Vierteljahr.

* 8 8 9 J . KRöniglich Preußiseher Geprägtes Geld Thlr. 518,398] 6rtionspreis für den Naum einer .

Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten 35. 251. Pruckieile O Sgr. ö. Wechsel⸗Bestände 7 56 Lombard⸗Bestände . ...... ...... .... ..... ... ..... 26 28 Staatspapiere und Effekten

Guthaben in Rechnung und verschiedene Attiva.

J Eingezahltes Aktien ⸗R . Thlr. 1,00 ingezahltes Aktien⸗Kapital ... .... ..... ..... .... . r. 00. Noten im Umlauf . Irgl get, , Depositen⸗Kapitalien 100/259

für Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. La, Ecke der Wilhelma straße.

m, mmm,

Anzeiger.

berufen.

Dieselbe wird im Saale der kaufmännischen Innungshalle zu Gotha stattfinden und Vormittags 11 Uhæ* eröffnet werden.

Die nach Art. 62 des Statuts zur Theilnahme berechtigten Aktionäre können von 9g bis 103 Uhr Vormittags des ge- nannten Tages, oder Cages vorher Vormittags von 10 bis 12 Uhr, gegen Vorzeigung ihrer Aktien und der über deren Einschreibung vor dem 11. Februar d. J. ihnen ertheilten Re- cognition, ihre Eintrittskarte im Geschäftslokale der Direktion in Empfang nehmen.

In dieser Generalversammlung findet die Neuwahl von zwoi Mitgliedern des Verwaltungsrathes statt und trifft die Reihenfolge des Austritts:

Herrn geheimen Kommerzien-Rath A. Hans em ann in Berlin,

Guthaben in Rechnung (hn , Gotha, den 28. Februar 1870. e 6 Direktion der Privatbank zu Gotha. e

Kühn. Jockusch. ;

Bankdirektor Adolph Matthäi in Gotha. Die Austretenden können wieder gewählt werden.

Gotha, den 4. März 1870.

Pic Direktion der Privwathanlt zu Gotham. Jockusch.

Kühn.

Vom 1. F

las

ebruar C. ab ist der direkte ostdeutsch⸗ russische Gütertarif hinsichtlich der Beförderung von Flachs, Hanf, Heede und Werg in Quantitäten von 100 Ctr. und darüber auf die Gebirgsbahnstationen Landeshut und Liebau erweitert worden.

e Tarifeemplare sind bei den genannten Sgr. pro Stück käuflich zu haben.

1) Personenverkehr ...... ...... ..... .....

. Zusammen Königsberg, den 4. März 1870. Die Direktion.

berlin-Veuendorfer Aktien-Spinnerei.

KRilumz-Comnto ultimo Bezenmber 1889.

Ostpreußssche Sndbahn.

Einnahmen im Monat Februar er.:

2) Güterverkehr ...... ..... ..... ..... , . 3) Extraordinarium ...... .....................

Se.

26/953 14404

ID e Bet.

Am Griündungs- Comt o: e

für Vortrag de 1867

ab Abschreibung d.

Gewinnes de 1868

Am Griumel sgt ih ehi- m. GGebänmedld e- Conto:

für Grundstück- werth Gebäudewerth

Am NMHaschimem- Conmnt o : für Maschinen werth Ausgang 1869. . Am Utenskliem- Conmi oO: für diverse Inven- w . Am Fwuhrw era s- Conto: für Inventar An Assckuramz- Cone o—ꝛ Bestand vorausbe- zahlter Prämien. An MNaterialiem- Cont oc : für diverse Materia- lien-Bestände ... Am General- Woll - n. Garm- Cont ot für Bestände:

a) rohe, sortirte Wolle u. Kämm- linge

b) fertiger Zug u. Vorgespinnst. .

c) Garne

An Cassn- Cont o: für Baarbestand .. An Cam biod-Cto.: f. Wechselbestände Am divwerge He- Bit ores

20, 90

154. 245 25

232275 171

232 10

7, Hhs

700

2.800

169.387 4215 15.450 96. 150

ii

Berlin, den 31. Dezvember 1869.

CTC dt.

Per Actiem-Cupital- Const: für 2500 Stück Actien à 200 Thlr.. ...... ...... .. ..

HEer HR ramk en- Unter st inütaungs-Hasse: für Guthaben

Fer diverse Creditores: incl. Banquier-OCredit

Hen. CdewIimm- mn. Verlust- Comte: für Uebertrag des Gewinns

Ver w en ckung des G&ewinms: 8

8 2,822

Grim lum s- onto: rür Abschreibung des Saldo

GN elstihels- in. G MddπmᷣQœo : für Abschreibung de Thlr. 154,245. 25.—. 6, 169 Mus chimem-Comto: für Abschreibung de Thlr. 232, lol. 27. 9.

VUtensilien-Comto z für Abschreibung de Thlr.

30 210

7, 668. 27.—

Ehr wer ks-Comt o für Abschreibung

bleiben zur Vertheilung ; Davon: Statutenmässige Tantisme an den Auf- sichtsrath und die Direction Extra- gratification an Comptoir- u. Fa- brik- Personal

HKReaservefomds-Oomto . , .

Mi vielem dem- CGomto: für Dividende de Thlr. Soo, 0 A ctien à6p0t.

43, 656

bleiben 543

169 siũ

Vorzutragen auf Gewinn- und Verlust- CQont Fro

d. Schoppe.

Der Vorstand. J A. Lohren.

So

. RJ 000 . 125 he

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lichtigten wegen der

Gr. v. Bis marck-Schönhausen.

Berlin, Dienstag den 8. Maͤrz Abends

1870.

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten a. D. pon Mechow bisherigen Comman⸗ wur des Westfälischen Feld ⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 7, den sothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreis— srichts Sekretär, Kanzlei⸗Rath von Tessen-Wensierski, u Berent in Wesipreußen, und dem Rentier Ernst Friedrich volph Becker zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, zwie dem Zoll-Einnehmer Matschoß zu Neudeck, im Kreise eustadt O. S., und dem Chaussee-Aufseher Diefenbach zu üimbach im Untertaunus⸗-Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen, ¶Hem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der niversität zu Göttingen, Hofrath Dr. Wilhelm Theodor sraut, den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath zu verleihen.

Nord deutscher Bund.

Seine Majestät der König haben im Namen des sorddeutschen Bundes den früheren Legations-Sekretär bei der hesandtschaft in München, Legations - Rath von Radowitz, sun General-Konsul des Norddeutschen Bundes zu Bukarest zu

nennen geruht.

betreffend die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen be— siglich der Theilung und Vereinigung meterstättischen Eigenihums in dem Kreife Rinteln des Regierungsbezirks Cassel. Vom 21. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. srordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon— nchie was folgt: . . ; . l. 6 auf die Meiergüter in dem Kreise Rinteln (der frü⸗— len Grafschaft Schaumburg) bezüglichen besonderen Voischriften der FN bis 37 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 über fe Auseinandersetzung der Lehns,, Meier- und anderen gutsherrlichen Ferhältnisse (Geseß Sammlung für Kurhessen von 182148 S. 67) werden, pweit sie Beschränkungen der Besitzer der Meiergüter in Hinsicht auf sheilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums enthalten, für

Heseßz,

Varfügungen unter Lebenden und von Todeswegen aufgehoben.

„In Ansehung der Intestaterbfolge bleiben aber die bestehenden Be—

imhmungen in Kraft. 54 §. 38 Wenn 33 einem Meiergute Ablösungs⸗ und Entschädi⸗

sungsbeträge für abgelöste oder durch das Gesetz vom 26. August 1848 äufgehobene Reallasten oder zu deren Berichtigung gewährte Darlehne uuhen oder unablssliche Leistungen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien der Schulen (§. 2B des Kurhessischen Ablösungsgesetzes vom 25. Juni L832 unter 2) haften, so muß dem Gerichte vor der Bestätigung der

Verträge über Abtrennung einzelner Theile nachgewiesen werden, daß

mniweder eine Einigung mit den Berechtigten über die Vertheilung Ter

Schuldigkeiten auf die einzelnen Trennstücke erfolgt ist, oder die Be— ; Fortentrichtung der Leistungen sichergestellt sind. Der nämliche Nachweis muß bei Abtrennungen vermöge letztwilliger Verfügung dem Gerichte vor der Eintragung des Erwerbs in das

General⸗Währschaftsbuch geführt werden. . 14 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und bei⸗

hedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Februar 1870. (L. S.) Wilhelm. ̃

v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.

v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

v. Mühler. . Camphausen.

Fesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen ʒuwen dungen sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegen⸗ ständen an Korporationen und andere juristische Personen.

Vom 2. Februar 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ar.

berordnen? mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den hesammten Umfang der Monarchie, was folgt:

§S. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Koͤnigs; 1) insoweit dadurch im Inlande eine neue juristische Person ins Leben gerufen werden soll, 2 insoweit sie einer im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristischen Person zu anderen als ihren bisher ge— nehmigten Zwecken gewidmet werden sollen.

§. 2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische oder ausländische Korporationen und andere juristische Personen be— dürfen zu ihrer Gültigkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmi— gung des Königs oder der durch Königliche Verordnung ein für alle Mal zu bestimmenden Behörde, wenn ihr Werth die Summe von Eintausend Thalern übersteigt. Fortlaufende Leistungen werden hier⸗ bei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet.

§. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zu— wendung in den Fällen der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet aller Rechte dritter Personen.

Mit dieser Maßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die Schenkung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu betrachten, dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zu⸗ gewendeten Sache auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind. .

Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letzt⸗ willigen Zuwendung beschränkt werden. .

§. 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Er— werbung von unbeweglichen Gegenständen durch inländische oder aus- ländische Korporationen und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des Staats bedarf, werden durch die vorstehenden Be— stimmungen nicht berührt. Soweit es jedoch zu einer solchen Erwer—⸗ bung nach gegenwärtig geltenden Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können statt dessen durch König— liche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung fortan zu— stehen soll, anderweitig bestimmt verden. ;

§. 5. Einer Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1). Vorsteher von inlaͤndi— schen Korporationen und anderen juristischen Personen, welche für die— selben Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazu erforderliche Genehmigung innerhalb vier Wochen nach—= zusuchen; 2 diejenigen, welche einer ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu erforderliche Genehmigung ertheilt ist.

§. 6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Famhllien-Stiftungen und Familien-Fideikommisse keine Anwendung.

§. 7. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 13. Mai 1833 (GesetzSamml. S. 4M), die Allerhöchste Ordre vom 22. Mai 1836 Geseß ˖· Samml. S. 195, die Verordnung vom 21. Juli 1843 (Gesetz⸗ Saminl. S. 322), die in einem Theile der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden §§. 197 bis 216 Theil 1I. Titel 11 des Allge— meinen Landrechts nebst dem §. 125 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht, werden aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ö

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1870.

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Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. v. Roon. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.

Wilhelm.

Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.

Gesetz über die Schonzeiten des Wildes. Vom 26. Februar 1870.

Wir Wilhelm, ron Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: .

§. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind: I) das Elchwild in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August, 2) männliches Roth⸗ und Dammwild in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni? 3) weib, liches Rothwild, welbliches Dammwild und Wildkälber in der Zeit vom 1. Februgr bis 15. Oktober, ) der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April, 5) weibliches Rehwild in der Zeit vom

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