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15. Dezember bis 15. Oktober, 6) Rehkälber das ganze Jahr hindurch, der Dachs vom J. Dezember bis Ende September, 8. Auer, Birk, Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Juni bis Ende August, 9) Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni; für einzelne Landstriche kann die Schonheit durch die Bezirksrégierungen (Landdrosieien) auf— gehoben werden, 19 Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und der Fischreiher, in der Zeit vom 1sten Mai bis Ende Juni, 1) Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August, 12) Auer, Birk. und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen in der Zeit vom 1. Jebruar bis Ende August, 13) für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hafen und Rehe in Schlingen zu fangen.
Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger, dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Roth, Damm⸗ und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.
8§. 2. Die Bezirksregierungen (Handdrosteien) sind befugt, für die
IL unter 7. 11, und 12. genannten Wildarten aus Rücksichten der Landes kultur und der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schon— zeit alljährlich durch besondere Verordnung anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang ader Schluß der Schonzeit nicht über vierzehn Tage vor oder nach den §. 1 bestimmten Zeitpunkten festgesetzt werden darf.
.S. 3. Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildschaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich bestehenden Befugnisse werden durch dieses Gesctz nicht geändert.
8§. 4. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz keine Anwendung Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten erlegten Wildes ist jedoch nach Maß— gabe der Bestimmungen des §. 7 untersagt.
§. 5. Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen Schonzeiten, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen 8 1 Nr. 13) treten folgende Geldbußen ein: ) für ein Stück Elchwild 50 Thlr. 2) für ein Stück Rothwild 30 Thlr., 3) für ein Stück Dammwild 20 Thlr für ein Stück Rehwild 10 Thlr., 6) für einen Dachs 5 Thlr. 6) für einen Auerhahn oder Henne 10 Thlr., 7) für einen Birkhahn oder Henne 3 Thlrf, 8) für einen Haselhahn oder Henne 3 Thlr., Mfür einen Fasanen 10 Thlr., 109) für einen Schwan 10 Thlr, UI) für eine Trappe 3 Thlr. 12) für einen Hasen 4 Thlr., 13) für ein Rebhuhn 2 Thlr., 14 für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges Stück jagdbares Sumpf und Wassergeflügel 2 Thlr.
Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Festsetzung der Geldbuße bis auf ein Strafmaß von Einem Thaler herabgehen.
An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Ver— urtheilten nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 335 des Strafgesetzbuchs.
S. 6. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind dieselben namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um fie aus brüten zu lassen.
Desgleichen ist das Ausnehmen von Kibitz, und Moͤveneiern nach dem 30. April verboten.
Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in die §. 347. Nr. 12 des Strafgesetzbuchs festgesetzte Strafe.
§8. J. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege— und Schonzeit, während derselben Wild, rücksichtlich dessen die * in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde, in welcher die Ueber— tretung stattfindet, neben der Konfiskation des Wildes, in eine Geld— buße bis 30 Thaler.
Ist das Wild in den §. 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest der betreffenden Ortspoltzeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thaler verfällt.
S. 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehen Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck-Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplit. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Das 9. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter:
Nr. 7597 das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Ver— fügungsbeschränkungen bezüglich der Theilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums in dem Kreise Rinteln des Regie— rungsbezirks Cassel. Vom 21. Februar 1870; unter
Nr. 7598 das Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zuͤr Ueber— tragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen. Vom 23. Februar 1870, unter
Nr. 7599 das Gesetz über die Schonzeiten des Wildes. Vom 26. Februar 1870, unter
Nr. 7600 das Privilegium wegen Ausfertigung auf Inhaber lautender Kreisobligationen des Schrodaͤer Kreisez Betrage von 32,000 Thalern, II. Emission. Vom 15. Jann 1870, unter
Nr. 7691. den Allerhöchsten Erlaß vom 24. Januar 19 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den R und die Unterhaltung der Kreischausseen: a) von der Quedl burg Ereppenstedter Staatsstraße unweit Quedlinburg bis z Dorfe Gatersleben, b) von Aschersleben bis zur Landes gyn in der Richtung auf Mehringen, () von Schadeleben nach Co stedt, h von Aschersleben über Wilsleben nach Königsaue, n Kreise Aschersleben des Regierungsbezirks Magdeburg, unser
Nr. 7602 das Privilegium wegen Ausfertigung auf h Inhaber lautender Kreisobligationen des Aschersiebener Kren im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 24. Januar 187 und unter
Nr. 7603 den Allerhöchsten Erlaß vom 16. Februar 19) betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1g wegen der Konsolidation preußischer Staatsanleihen.
Berlin, den s. März 1870.
Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich: Arbeiten.
. Der Königliche Bau⸗Inspektor Vogt zu Neu-Ruppin i in gleicher Eigenschast in die Bau-⸗Inspektorstelle zu Potsda versetzt, so wie der Königliche Kreis Baumeister Bluthz Königsberg NM. zum Königlichen Bau-Inspektor ernannt un ihm die Stelle eines solchen in Neu⸗Ruppin verliehen worda
Der Lehrer an der Königlichen Polytechnischen Schule jj
genössischen Polytechnischen Schule zu Zürich, Dr. Reye, M Lehrer an der hiesigen Königlichen Bergakademie, Dr. Stahl schmidt, der Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Hanno ver, Dr. Hatten dorf, der Observator an der Sternwarte z Hamburg, Dr. Helmert, der Privatdozent an der hie sig Königlichen Bergakademie und Königlichen Univerfii Dr. Laspeyres, der Hülfslehrer an der hiesigen Königlichen Gewerbe-⸗Akademie, von Gizycki, der Ingenieur Inte nt Hamburg, der Civil-Ingenieur und Dozent an der hiesigen Bau-Akademie, Herrmann, sind zu erdentlichen Lehrern der Königlichen Rheinisch-Westfälischen Polytechnischen Schule i Aachen ernannt worden.
Dem Fabrik⸗Direktor Robert Hasenelever zu Stolben bei Aachen ist unter dem 4. März 1870 ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenn Röstofen, so weit derselbe als neu und eigenthümlich erkann worden ist, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für R, Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Berlin, 8. März. Se. Majest ät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des Allerhöchstihrem Genen a la suite, dem General Lieutenant Grafen von der Gol beauftragt mit der Führung der Garde⸗-Kavallerie-⸗Division, und Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, dem Major von Alten von des Kaisers von Oesterreich Majestät verliehenen Insigniqh des Ordens der eisernen Krone resp. erster und zweiter Klass — Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin, 8. März. Ihre Majestät di— Königin war am Sonnabend in der 9. Vorlesung de Wissenschaftlichen Vereins anwesend und wohnte am Sonntqh dem Gottesdienste in der Marienkirche bei. — Ihre Masesta empfing den Besuch Ihrer Kaiserlichen Hoheiten des Groß fürsten und der Großfuͤrstin Michael von Rußland, für welch ein größeres Diner im Königlichen Palais stattfand. Abendt war Ihre Majestät die Königin in der Generalversammlum des Frauen-LazarethVereins anwesend. Gestern besuchte Ihn Majestät die Großfürstin von Rußland und empfing den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Fürsten von Hohen zollern. Mittags erschien Ihre Majestät im Bazar fuͤr die Obdachlosen im Rathhause. — Das Familiendiner fand be Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kron prinzessin statt; Abends fand eine musikalisch-dramatisch Soirs bei den Königlichen Majestäten im Palais statf
bei welcher, unter Leitung des Ober -Kapellmeisters Tauben
Hannover, Professor Dr. Ritter, der Professor an der Cn
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die Königliche Sängerin Frau Lucca und Fräulein Mallinger und die Conzertmeister de Ahna und Stahlknecht, sowie unter Ceitung und Mitwirkung des Herrn Luguet die französischen Schauspieler sich betheiligten. .
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen, empfing um 2 Uhr den Fürsten zu Pleß und begab sich um 31 Uhr in den Asyl⸗Bazar auf dem Neuen Rathhause. Um 5 Uhr fand das Diner mit den russischen und hohenzollernschen Hohen Gästen im Königlichen Palais statt. Um 310 Uhr erschien Se. Königl. Hoheit in der Soirée bei Ihren Majestäten.
— Die heutige (16) Plenar ⸗ Sitzung des Reichstages zes Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten br. Simson um 11. Uhr eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an— wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck Schönhausen, der Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt, der Staats- Minister und Präsident des Bundeskanzler-⸗Amts Delbrück, der Geheime Justiz-⸗Rath Klemm, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations Rath Hof— mann, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats -⸗Minister von Bülow, der Staats Rath Bucholtz, der Staats ⸗Minister, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Watzdorff, der Ministerresident Geheimrath von Liebe,
und die Bundes ⸗Kommissare Präsident Dr. Friedberg und
Geheimer Regierungs⸗Rath Michaelis. .
Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenom— menen Vorlage. Dieser Gesetzentwurf wurde ohne Debatte ge⸗ nehmigt.
; 9 folgte: Dritte Berathung über den Gesetzentwurf wegen Ergänzung der Maß- und Gewichts-Ordnung für den Nord— deutschen Bund vom 17. August 1868, auf Grund der in weiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. Auch le Gesetz wurde ohne Debatte nunmehr definitiv angenommen.
Hiernächst trat der Reichstag in die zweite Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für das Jahr 1870, ein. .
Nach einer kurzen Diskussion wurde der Gesetz- Entwurf genehmigt. ,
Es folgte die Fortsetzung der zweiten Berathung über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund. die S8. 41'—48 wurden nach einer längeren Debatte, an welcher sich die Abgeordneten Dr. Meyer (Thorn), Dr. Schwartze, von Luck, Bürgers, Wachenhusen betheiligten, unverändert nach der Bundes-Vorlage angenommen.
Von den Abgg. Twesten u. Gen. war folgender Antrag eingebracht worden:
Der Reichstag wolle beschließen: vor §. 49 folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates darf außerhalb der Versammlung zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
An diesen Antrag knüpfte sich eine Diskussion, in welcher die Abgeordneten Lasker, Graf Kleist, Wagener (Neu-Stettim, Miquél, von Kardorf das Wort nahmen. .
Der Antrag wurde hierauf mit großer Majorität ange— nommen. ;
Die folgenden Paragraphen 49 bis 70 Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern) wurden nach einer längeren Diskussion mit einigen Abänderungen an— genommen.
Der Staats und Justiz⸗WMinister Dr. Leonhardt und der Bundeskommissar, Präsident Dr. Friedberg, griffen zu verschie⸗ denen Malen in die Debatte ein. (Schluß des Blattes.)
Meckienburg. Schwerin, 7. März. Der Großher⸗ zog und die Großherzogin haben gestern Abend die schon erwähnte längere Reise angetreten. Die Herzogin Marie wird erst morgen abreisen. .
— Die Nr. 18 des Regierungsblattes publizirt u. A. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Februar 1879, betreffend die Aus. gabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7,200, 009 Thalern. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des deutschen Zollvereins. — Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempel— marken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel— stempelsteuer zum Betrage von 225 Groschen. .
— Die Nr. 9 des Mecklenburg-Strelitzschen offiziellen An= zeigers enthält ein Publikandum der Großherzoglichen Landes« regierung vom 22. v. M. zur Veröffentlichung des Regulativs über die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für in das Ausland versendeten Tabak.
sich ja wohl auf dem Wege der Verständigung erreichen lassen.
Bremen, 7. März. Der Großherzog von Olden⸗ burg wird morgen mit dem ersten Zuge von Oldenburg zum Besuche der Gemälde ⸗ Ausstellung hierher kommen und Mitt⸗ woch Abend nach seiner Residenz zurückkehren.
Sachsen. Altenburg, 6. März. Heute hat der am Königlich sächsischen Hofe beglaubigte Kaiserlich österreichische und Königlich ungarische außerordentliche Gesandte Graf von Paar seine Kreditive, durch welche er in gleicher Eigenschaft am hiesigen Hofe beglaubigt ist, dem Herzog in besonderer Audienz überreicht.
Schwarzburg. Rudolstadt, 6. März. Die gesteige Sitzung des Landtags wurde durch den Präsidenten mit der Benachrichtigung eröffnet, daß der Fürst am 4. d. M. die be⸗ schlossene Adresse aus den Händen der erwählten Deputation entgegen genommen und darauf sofort eine Antwort ertheilt habe. Die verlesene Antwort lautete folgendermaßen:
Ich habe mit Bedauern aus der iir überreichten Adresse entnommen, daß die Landesvertretung mit Prinzipien nicht einverstanden ist, welche meine Regierung seit Jahren in der Gesetzzebung und in der Verwaltung des Tandes befolgt hat. Die Mitglieder meines Ministeriums haben das volle Vertrauen meines verewigten Herrn Onkels und meines Herrn Vaters besessen; ebenso besitzen sie das meinige. Ih habe die Hoffnung, daß die vorhandenen Meinungsverschiedenheiten, soweit sie für die realen Verhältnisse des Landes eine wirkliche Bedeutung haben, durch gegen · seitiges Entgegenkommen, durch Berücksichtigung berechtigter Wünsche des Landtages und durch gemeinsame ernste Arbeit an dem weitern Ausbau unserer staatlichen Verhältnisse im Sinne und im Geiste der Bundesgesetzgebung werden ausgeglichen werden. Zu einer solchen gemeinsamen Arbeit fordere ich dringend auf. Vor Allem wird es jetzt auf schleunigste Ordnung unserer Finanzverhältnisse und darauf ankommen, daß der Regierung die zur Verwaltung des Landes er— forderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Auch dies e.
ie Wünsche der Landesvertretung werden bei mir stets ein williges Ohr finden. Ich wiederhole Alles, was ich beim Antritt der Regierung dem Lande versprochen habe und ersuche Sie, diese meine Worte dem Landtage zu überbringen«.
Nach geschehener Verlesung bemerkte der Vorsitzende, daß, da diese Antwort von dem Fürsten selbst ohne Gegenzeichnung des Ministeriums gegeben sei, von der Eröffnung einer Debatte nicht die Rede sein könne und er sie deshalb zu den Akten neh⸗ men werde. .
Hierauf nahm der Minister von Bertrab zu der Erklärung das Wort, daß er im Anschluß an die von dem Fürsten er— theilte Antwort zu folgender Eröffnung ermächtigt sei:
»Im Anschlusse an die so eben erfolgte Vorlesung der Antwort auf die dem Durchlauchtigsten Fürsten überreichte Adresse bin ich er⸗ mächtigt worden, die Erklärung abzugeben, daß die Fürstliche Staats- regierung dem verehrlichen Landtage bei dessen nächstem Zusammen⸗— tritte den Entwurf einer Geschäftsordnung vorlegen wird; desgleichen einen Gesetzentwurf, betr. die Modifikation der grundgesetzlichen Be—⸗ stimmungen über die Wahlberechtigung zum Landtage und das Wahl— verfahren, sowie den Entwurf von Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Die rücksichtlich der revidirten Gemeindeord— nung vom Jahre 1868 ausgesprochenen Wünsche sollen einer ein— gehenden Prüfung unterstellt werden und nicht minder wird die Fürstl. Staatsregierung es sich angelegen sein lassen, die in Bezug auf die Verwaltung der Forsten und die Organisation der Forstverwal— tungsbehörden ausgesprochenen Wünsche der sorgfältigsten Erwägung nach Befinden auch unter Zuziehung einer auswärtigen forstmännischen Autorität zu unterziehen.“
Da kein Antrag auf Eröffnung einer Debatte gestellt wurde, so wurde beschlossen, diese Eröffnung in das Protokoll aufzunehmen. . .
Bayern. München, 7. März. Der Graf Bray hat das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten übernom— men. Die übrigen Minister beiben im Amte.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, J. März. Die »Wiener Zeitung« veröffentlicht im amtlichen Theile eine Verordnung des Gesammt⸗Ministeriums vom heutigen Tage, wodurch die für das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Cattaro getroffenen Ausnahmeverfügungen aufgehoben werden.
— Der Großherzog und die Großherzogin von Mecklenburg ⸗Schwer in werden morgen hier erwartet.
Großbritannien und Irland. London, 4. März. Im Unterhause erklärte Lord Advocats gestern auf eine Erkundigung Millers, die Parlamentsakte behufs Ueberwachung entlassener Züchtlinge werde wahrscheinlich auch auf Schottland ausgedehnt werden, und der Schatzkanzler theilte mit, daß die Regierung der Marseilles, Algiers C Malta Telegraph Company die Erlaubniß zur Landung ihres Kabels an der Malteser Küste nicht verweigert habe. Die Sache schwebe vielmehr noch in der Verhandlung und er sei daher nicht in der Lage, einstweilen Weiteres mitzutheilen. — Von dem Obersten Barttelot wurde ein Angriff auf die Malzsteuer eröffnet. Sein Vorschlag war, daß an die Stelle der Malz steuer eine niedrige Bierauflage treten solle, wie man auch die
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