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Fonds und Start- EaEꝛiere.
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Fonds und Staats-Eapicre.
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Danziger Sehldv.d. Berl. Kaufm.
Frandbriefe.
Kentenbriefe.
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Redaction und Rendantur:
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Beilage
937 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
AM 58.
Mittwoch den 9. Maͤrz
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 9. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs— tags des Norddeutschen Bundes nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz-⸗Minister Or. Leonhardt, zu § 41 des Strafgesetzbuchs (Versuch) das Wort:
Meine Herren! Zu dem §. 41 sind zwei Anträge gestellt wor.
Der erste Antrag des Herrn Kirchmann und Genossen bezieht auf das erste Alinea des §. 41 und will wiederhergestellt wissen die Vorschrift desjenigen Entwurfs, welcher der Bundeskommission zur Prüfüng vorgelegt wurde. Der Antrag ist mit der Vorschrift des ersten Entwurfs, wenn ich ihn so nennen darf, ganz gleichlautend. Ich möchte Ihnen anheimgeben, meine Herren auf den Antrag nicht weiter einzugehen. Die Kommission hat diesen Gegenstand mit der allergrößten Sorgfalt behandelt. Ich glaube, daß kaum ein anderer Punkt des Entwurfs gleich gründlich erwogen worden ist. Auch habe ich aus demjenigen, was zur Begründung des Antrages vorgetragen ist, genügende Gründe nicht entnehmen können, um mich für diesen Antrag zu erklären. In einer Versammlung, wie diese, glaube ich, ist es immer schwer, feine, schwierige Definitionen festzustellen.
Was nun den zweiten Antrag anlangt, so ist derselbe an und für sich ein rein formeller. Es soll die Beschlußfassung ausgesetzt wer. den, bis die zweite Berathung erledigt worden ist. Wenn nun der Herr Antragsteller in dieser Beziehung zurückgeht auf den Beschluß zu §. 1, so glaube ich, liegt darin keine Analogie. Der §. 1 enthält rechtliche Konsequenzen aus dem besondern Theil; wie im §. 1 zu ändern, ergiebt sich ohne Weiteres, wenn die zweite Berathung ge⸗ schlossen ist. Dagegen scheint mir die Vorschrift im zweiten Alinea für die Berathung des speziellen Theils präjudiziell zu sein; ich glaube also, man wird sich hier schlüssig machen muͤssen über ven Grund- satz, ob der Versuch allgemein zu bestrafen sei, oder nur allgemein bei Ver- brechen, dagegen nur ausnahmsweise bei Vergehen. Wenn der Herr Antrag steller davon ausgeht, daß der Versuch bei Vergehen in gleichem Um— fange wie bei Verbrechen a bestrafen sei, so ist er nicht konsequent; die Konsequenz erfordert vielmehr ein Gleiches auch rücksichtlich sämmt⸗ licher Uebertretungen. Wenn der Herr Antragsteller bemerkt, daß der Grundsatz, wie der Entwurf ihn aufgenommen hat, der deutschen Gesetzgebung nicht bekannt sei, vielmehr französisches Recht sei, so halte ich das nicht für richtig. Nach altgermanischem und römischem Rechte war der Versuch keinesweges allgeinein strafbar; wenn ich eine neuere Gesetzgebung berücksichtigen soll, so finden sich dieselben beschränkenden Bestimmungen in dem bayerschen Strafgesetzbuch.
Wesentlich kommt aber in Betracht, daß Sie das Gebiet des Straf- rechts in außerordentlicher Weise ausdehnen, wenn Sie den Versuch allgemein bestrafen wollen. Das ist ein Satz, der jedenfalls für die preußische Monarchie richtig ist. Wenn im Gebiete der preußischen Monarchie der Grundsatz des zweiten Alineg, welcher aus dem preußi— schen Strafgesetzbuch entnommen ist, keine Bedenken mit sich führt, so glaube ich, können wir über die möglichen doktrinellen Bedenken wohl hinweggehen, werden uns auch nicht daran stoßen dürfen, daß ein gleicher Grundfatz für Frankreich, für Belgien, ebenso für Holland und andere größere Staaten gilt. Wenn in diesen Staaten es keine Bedenken . hat, diesen Grundsatz Platz greifen und besiehen zu lassen, fo werden wir wohl annehmen dürfen, daß kein praktisches Bedürfniß vorliegt, das Gebiet der strafbaren Handlungen zu erwei⸗ tern; eine Erweiterung des Gebiets der strafbaren Handlungen gegen das Bestehende hat immer seine großen Bedenken, wenn nicht ganz überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.
— Der Königlich sächsische Bevollmächtigte zum Bundes- rath, Geheime Justiz⸗Rath Klemm, erklärte hierauf: Meine Herren, der zweite Absatz des 8. 41 gehört zu denjenigen, in Bezug auf welche die sächsische Regierung im Bundesratbe einen Antrag auf Abänderung gestellt hat; erlauben Sie mir deshalb, daß ich in Bezug auf diesen Paragraphen hier noch einige Worte spreche.
Was zunächst die formelle Seite der Frage betrifft, so möchte der Zusammenhang mit dem §. 1 des Strafgeseßzbuches doch nicht zu bestreiten fein. Der 5. 1 enthält die Dreitheilung in Verbrechen, Vergehen und Uebertretung, der Beschluß über die Beibehaltung der Dreitheilung ist von dem hohen Hause ausgesetzt worden. Wenn nun im §. A1 gesagt wird, daß der Versuch bei allen Verbrechen be⸗ straft werden soll, der Versuch bei Vergehen aber nur dann, wenn das Gesetz es aus drücklich bestimmt, so kann man sich hierüber wohl nur dann schlüssig machen, wenn gewiß ist, ob im Entwurf die Drei theilung beibehalten werden soll. Der Beschluß hierüber steht aber zur Zeit noch aus. . .
Was fodann die materielle Seite der Frage betrifft, so läuft die Argumentation der Motive und auch das, was das Haus aus dem Munde des Herrn Staats. Ministers gehört hat, eigentlich auf den Saß hinaut, daß man anerkennen müsse: minima non curat Practor. Ich möchte aber bezweifeln, daß dieser Satz gerade bei der Gesetzgebung durchgeführt werden könnte. Die Gesetzgebung würde in eine un— ergründliche Kafuistik gerathen, wenn sie sich zur Aufgabe machen wollte, jenen Satz durchzuführen. Ich glaube, das Gesetz muß prin— zipiell sein. Wenn einmal das Gesetz anerkennt, der Versuch einer sirafbaren Handlung ist schon strafbar, so muß auch das Gesetz grund · sätzlich festalten, daß beim Versuche die Strafbarkeit eintreten soll,
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— Ueber den Antrag des Abg. Twesten, als §. 40 eine Bestimmung rücksichtlich der Straffreiheit für Mitglieder der Landtage wegen ihrer Abstimmungen u. s. w. einzuschalten, äußerte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt:
Meine Herren! der Gegenstand ist bereits zweimal in diesem hohen Hause erörtert worden. Ich glaube kaum, daß neue Gesichtspunkte hervorgehoben werden können, mir stehen sie jedenfalls nicht zu Ge—⸗ bote. Der Bundesrath hat bereits zweimal den Antrag geprüft und hat ihn nicht angenommen. Es kann nun nicht verkannt werden, daß die formellen Bedenken, die dem Antrage entgegenstanden, ent ⸗ weder ganz oder gutentheils geschwunden sind, und so wird der Bun⸗ desrath die Gelegenheit haben, zum dritten Male den Gegenstand einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
. Eine Kleinigkeit mag es ae wenn ich den Herrn Antragsteller bitte, seinen Antrag nicht zum S§. 49 zu stellen. Aus verschiedenen Gründen möchte er hier keine angemessene Stellung finden. Ich hebe nur den einen Grund hervor, daß die neue Vorschrift sich doch nur auf Rechtsverletzungen gewisser Art bezieht, und ich möchte anheim⸗ geben, den Antrag zu §. 57 zu stellen, so daß er den Schluß der Straf⸗ ausschließungsgründe bilden würde.
— Nach dem Abg. von Kardohrff fügte der Justiz⸗Minister noch hinzu:
Eine Aeußerung des Herrn Vorredners veranlaßt mich zu wenigen Worten. Wenn ich von gewissen formellen Bedenken gesprochen habe, welche nicht mehr vorhanden sein möchten, so habe ich daran gedacht, daß, wie mir erinnerlich, bei den früheren Berathungen über diesen Gegenstand formell bedenklich gefunden wurde, diesen Punkt durch ein Strafgesetz ad hoc zu regeln, das würde jetzt nicht weiter in Frage sein. Daß eine solche Vorschrift in einem allgemeinen Strafgesetzbuch Platz finden kann, ist nicht zu verkennen, obwohl ich mit dem Herrn Abg. von Kardorff gerade nicht annehmen möchte, daß es leicht wäre, einen angemessenen Platz für diese Vorschrift zu finden.
. — leber die Anträge zu §. 66 (Unterbrechung der Ver⸗ jährung) erklärte der Justiz⸗-Minister:
Meine Herren! Die Lehre von der Verjährung, sei es der Straf— verfolgung, fei es der Strafvollsteeckung, gehört richtiger in die Straf⸗ prozeßordnung, und in diesem Zusammenhange behandelt, würde man auch richtiger darüber urtheilen können, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen werden soll; allein die formelle Lage der Verhäktnisse gestattet es nicht, diesen richtigeren Weg einzuschlagen. Nun will ich nicht verkennen, daß bei der großen Verschiedenheit des Strafverfahrens es immer recht schwierig sein mag, in diesem Gesetz= buch zu bestimmen, welche Handlungen die Verjährung unterbrechen sollen. Im §. 66 ist die Rede davon, daß sowohl eine Handlung der Staatsanwaltschaft als auch eine Handlung des Richters immer, wenn sie wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbrechen foll. Ich habe kein großes Bedenken, bei jetziger Sachlage mich mit dem Antrage Lasker einverstanden zu erklären, weil ich glaube, daß immer die Staatsanwaltschaft, wenn sie selbst nicht die Verjährung unterbrechen kann, in der Lage ist, sie durch den Richter unterbrechen zu lassen. Dagegen möchte ich mich verwahren, daß ich mich für den Antrag erklärte aus dem von dem Abgeordneten Lasker hervorgehobenen prinzipiellen Grunde, betreffend die Stellung der Staatsanwaltschaft. Ich glaube, dieser Frage brauchen wir hier nicht näher zu treten, ihr sedenfalls nicht zu präjudiziren. Wenn deshalb nicht von der einen oder andern Seite des Hauses in Betreff eines Landesrechts behauptet werden sollte, daß der 8 66 in der amendirten Fassung bedenklich wäre, so würde ich gegen den Antrag keinen Wi⸗ derspruch erheben, jedenfalls würde ich in diesem Punkte keinen casus bel erblicken, um mit dem Herrn Abgeordneten Lasker zu sprechen.
Statistische Nachrichten.
— Das Bremer Handelsblatt enthält eine Zusammenstellung der Status der Norddeutschen Banken für das Jahr 1869. Die in Betracht kommenden Banken sind 1) außer der Preußischen Bank die 12 preußischen Banken zu Berlin, Breslau, Cöln, Danzig, Magde burg, Königsberg, Posen, Stettin, Görlitz, Hannover, Frankfurt a. M., ,,, v. d. H.. Y) die 8 mitteldeutscher Banken: Braunschweig,
essau, Dresden, Gera, Gotha, Meiningen, Sondershausen, Weimar; 3) die 6 Banken der Hansestädte: Bremen, Lühbecker Commerz ˖ Bank, Lübecker Privatbank, Hamburger Norddeutsche Bank, Vereins ⸗Bank, Giro-Bank. Der Status des Jahres 1869 stellt sich nach der Berech- nung de Bremer Handelsblattes im 12monatlichen Durchschnitt (d. h. im Burchschnitt am Ende jedes der 1 Monate) in Tausenden von Thalern, wie folgt: Aktiva: Bestände an Metallen 121 338 davon Preuß. Bank 85,443, die übrigen 12 preuß. Banken 156301) Kassen. anweisungen und fremden Noten 6762 (Pr. Bank 1976, die übrigen pr. B. 3820), Wechseln 151779 77107 und 29686) Lombard 124999 17.651 und 8024) Effekten und sonstige, Aktiva 13.102 (14616 und 10,191), Summe 365/980 (196,833 und 7022). Passiva; Noten im Umlauf 204,970 (145, 103 und 26,924), Depositen 12 893 (20720 und 1877), fonstige Passiva inkl. Giro 27876 (1198 und 11643), Summe 275739 on und 43444). Noten ohne Metalldeckung waren gögs3 in Umlauf (696606 und 1IJ623). 55 pCt., der umlaufenden
Noten (59 pCt. resp. 56 pCt.) waren mit Metalldeckung. Die Veränderungen im Status für 1869 gegen diejenigen von
Die Äusführung des Satzes: minima non curat praetor wird wohl besser der Praxis überlassen.
1868 und 18657) waren: Aktiva: an Metallen —7 pCt. — 3 pCt.)
118