1870 / 59 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gesetz über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

1. (Bestimmung und Errichtung der Handelskammern. Die He,, ,, haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der

andel⸗ besondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gut— achten zu unterstützen.

S. 2. Die Errichtung einer migung des Handels. Ministers.

Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mitglieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Drie

Handelskammer unterliegt der Geneh⸗

und Gewerbetreibeuden ihres Bezirkes wahrzunehmen, ins.

Wählenden auf die engere Wahl gebracht.

missarius (§. 19 den Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildel Zu demselben gehören, außer dem Vorsitzenden, ein Stimmen sammin und ein Schriftführer, welche von den anwefenden Wahlberechtigin aus ihrer Mitte gewählt werden.

S. 14. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel, weiche außer den jn §. 5 erwähnten Fällen, von den Stimmberechtigten persönlich ahn. geben sind. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das Loss. Ergiebt it bei einer Wahl in der ersten Abstimmung weder eine absolute Stim. menmehrheit, noch Stimmengleichheit, fo werden diejenigen, welch die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der ju h Falls mehr Personen ch die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die relativ meisien Stimm erhalten, entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die engere Weh zu Bringenden unter denen, welche gleichviele Stimmen haben, dal

dur

sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer

Bestimmung getroffen. 3 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit) Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften

berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der

Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen.

Mit Genehmigung des Handels Ministers kann jedoch für ein— zelne Handelskammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt wer⸗ den, daß das Wahlrecht außerdem durch die Veranlagung in einer be⸗ stimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll.

S. 4. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften und in anderer Form organisirten Gesellschaften einschließlich derjeni. gen, welche innerhalb der in den X. 210, 211 des Allgemeinen Berg— gesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 749), im §. 1 des Gefetzes vom 22. Februar 1869 G. S. S. 401) und im Artikel XJ. der Ver⸗ ordnung vom 8. Mai 1867 (G. S. S. 603) bezeichneten Landestheile Eisenerz ; beziehungsweise Stein⸗ oder Braunkohlen Bergbau betreiben, ö. , . be e nen . von dem Handels. Minister

a en ortlichen Verhältnissen für die einzelnen Handelska zu bestimmenden Werth oder Umfang , d inn

Die fiskalischen Bergwerke sind von d ausgeschlossen. ö ; st er Theilnahme an der Wahl

§. 5. Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Ge— nossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen personlich haftenden Gefell ehh die einer Gewerkschaft oder anderen im §. 4 bezeichneten Gesellschaft nur durch den Repräsentanten oder ein Vorstandsmitglied, die einer Person weiblichen Geschlechts, oder einer unter Vormund⸗ schaft oder Kuratel stehenden Person nur durch den im Handels register mn re g , , werden.

6. er nach vorstehenden Bestimmungen (985. 3— 5) in dem ⸗· sel he den le hh rte mehrfach nnn eg ist, . aleich⸗ wohl nur eine Wa lstimme abgeben ünd hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handele kammer Bezirks (§. 10) stimm⸗ berechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählerliste

bestimmten Frist (95. 1) zu erklären, in ̃ Stimme ausüben vill! welchem Wahltreise er seine

§ʒ. 7. Zum Mitgliede iner Handelskammer kann nur gewählt w d wer 1) das fünfundzwanzigste Lebens i 2) 66. Bezirk der gJan belegte nnn; gi art e n g, 26 9 dem für den Be gister

; r, .

oder als esellschaft oder wen en schaft m §. 4 bezeichneten ergbau der Handelskammer als Allein. Eigen orstandsmitglied betheiligt ist.

ehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder ein d

derselben Gesellschaft dürfen!“ ni ichzeiti itgli . bie al , fen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben

8. iejenigen, über deren Vermögen der Konkurs

ö ö. Hh ö , 2, , . i nn . en eingeste aben, während der ) lungseinstellüng we chtigt noch . ö Hanh enehmigung des Handels

zum Zwecke der Wahl der

10. (W , . . Mitglieder in e

örtlichen Verh n , tn .

§. 11. Einrichtung einer Handels.

lskammer selbst eine

wird zehn Tage lang

Auslegung in

unt gemacht sind.

ter Beifügung der erfor-

8 zehnten Tages

mer eingerichtet

elstammer

ng der Handelskam—

Regierung einzulegen. Letztere

der zu ernennender

und ,. bekann

te

Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlpn. . Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu ö zeichnen.

SF. ,. I5. Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffent. lich hekannt zu machen.

Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zehntägiger Frist hi , , nm anzubringen und von der Regierung endgültig zu entscheiden.

S. 16. (Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.) Di Mitglieder der Handelskammern versehen ihre Stellen in der Regel drei Jahre lang. Am Schlusse jeden Jahres werden durch Neuwahl zunächst die durch den Tod oder sonstiges Ausscheiden vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigten Stellen wieder besetz. Im Uebrigen scheiden von den Mitgliedern am Schlusse jeden Jähres so viele aut, daß im Ganzen der dritte Theil sämmtlicher Stellen zur Wieder. besetzung gelangt. Die Ausscheidenden bestimmt das höhere Diens⸗ alter und bei gleichem Alter das Loos.

Geht die normale Gesammtzahl der Mitglieder einer Handel. kammer bei einer Theilung durch drei nicht voll auf, so wird h nächst höhere Zahl, welche eine solche Theilung zuläßt, der Berechnung des ausscheidenden Dritiheils zu Grunde gelegt.

Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

§. 17. Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen ware von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöoschen der Mitgliedschaft zur Folge.

18. Nie Handelsfammer kann ein Mitglied, welcht⸗ nach ihrem Urtheile durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben durch einen mit einer Mehrhelt von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mitglieder abzufassenden Ve— schluß aus ihrer Mitte entfernen, es steht jedoch dem etheiligten gegen einen solchen Beschluß der Returs an die Regierung offen.

FS. 19 In derselben Art (8. 18) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben, von seinen Funktionen vorläufig

entheben.

S. 20. sKostenaufwand. Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe . aon aufwand und ordnet ihr Kassen. und Rechnungswesen selbständig.

Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten hilfe staft

Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen

an, setzt die Räumlichkeiten. . H Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden nn, erstattet.

22. Die Handelskammer hat alljährlich einen Etat aufzu— stellen, öff entlich bekannt zu machen und der Regierung .

8. 23. „Die etatsmäßigen Kosten werden auf die sämmtlichen Wahlberichtigten nach dem Fuße der Gewerbesteuer vom Handel ver⸗ anlagt und, als Zuschlag zu dieser erhoben.

Die nicht zur Gewerbesteuer vom Handel veranlagten Wahl. berechtigten werden von der Handelskammer alljährlich! nach dem Umfange ihres Geschäftsbetriebes im vorhergehenden Jahre auf einen

tzzẽ.; der Gewerbesteuer vom Handel eingeschäßzt und in

lem, Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen herangezogen. Die Be

theiligten werden Seitens der Handelstanmer hoh dieser Ein.

schätzung benachrichtigt. Beschwerden darüber sind binnen zehntägiger

Frist. bei der Handelskanuner anzubringen und unterliegen der endgültigen Entscheidung der Regierung.

ebung der Beiträge geschieht auf Anordnung der Rt—

hmigung der Regierung bedarf

wandes für ein Jahr einen zehn

vom Handel übersteigenden Zuschlag zu

oder wenn der vorgelegte Etai überschritten

die Regierung die etatsmäßigen Kosten soweit herabsetzen, daß der zu ihrer Deckung t mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer

§. 25. Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung der Re—

gierung auf Antrag der Handelskammer der Gemeindekasse oder der

Staatssteuerkasse am Die betreffende Kasse

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Sitze der Handelstammer überwiesen werden. hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die

Anweisungen der andelskammer di i und darüher Rechnung . legen. ö

Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und

abgenommen.

Handelskammer aus ihrer vertreter desselben. Im Falle

§. 26. Zu Anfang jeden Jahres wählt die

itte einen Vorsitzenden und einen Stell , des Ausscheidens des Vorsitzenden oder

t. erg gf gene,

Gesetze in Uebereinstimmung zu bringen.

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Verordnung vom 17. Oltober 1863 (Verordnungsblatt des Herzog thums Nassau S. 307) die Verordnung über die Organisation der

scnes Stellvertreters vor der gesetzlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl

füt den Rest dieser Zeit. . .

. A. Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen. Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel und Gewerbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung pon Auszügen aus den Berathungs. Protofollen, ferner am Schlusse schen Jabres in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirksamfeit und von der Lage und dem Gange des Handels und der Gewerbe, sowie summagrisch von ihren Einnahmen und Ausgaben durch die fffentlichen Blätter Kenntniß zu geben. .

Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Han⸗ delötammern als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behör⸗ den bezeichnet oder von ihnen selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden werden. .

S. B. Die Heschlüsse der Handelskammern werden außer den in den 8§. 18, 19 bestimmten Fällen durch Stimmenmehrheit ge—⸗ faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißzenden. Bei Wahlen findet das im ersten Absatze des §. 14 bestimmte Ver— sahren statt. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Ladung allt Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände und die An rcd, von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler nthaltendes Siegel mit der Umschrift: » Handelskammer zu (für)...“

Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder desen Stellvertreter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen.

§. 30. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden von der Handelskammer in einer der Regierung mitzutheilen den Geschäftsordnung getroffen.

§. 31. 5Geschäftskreis. Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre Bestimmung (8. ) begrenzt.

8. 32. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handels. lammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Handels. Minister zu berichten.

Auch in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittel- bar an die Central ⸗Behörden zu erstatten.

In allen Fällen haben sie von den an die Centralbehörden er—⸗ katteten Berichten derjenigen Provinzial ⸗Behörde, in deren Geschäfts⸗ frei der Gegenstand fällt, Mittheilung zu machen. ;

§. 33. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden von diesen die Handelsmäkler unter Vorbehalt der Bestätigung der Regierung ernannt.

§. 34. Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende

. n en können unter die Aufsicht der Handelskammer estellt werden. . §. 35. (Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.) Die Verfassungen und Einrichtungen der bestehenden Handelskammern sind mit diesem Der Handels. Minister hat die hierzu erforderlichen Anordnungen, insbesondere auch über den Sitz, die Bezirke und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Handels lammern zu treffen. Bis zu den in Verbindung mit diesen Anord— nungen zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die bestehenden handelstammern die über ihre Verfassungen und Einrichtungen Firmen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen in raft.

§. 36. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königs berg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Kor⸗ porationen und auf das Kommerzkollegium zu Altona, findet dieses Gesez keine Anwendung. . .

§. 37. Die in dilesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen unttionen werden von den Bezirksregierungen, und wo diese nicht estehen, von den ihnen entsprechenden Landespolizeibehörden ausgeübt.

. 38. Unbeschadet der Bestimmung des §. 35 treten außer Kraft: die Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom Il. Februar 1818 (G. S. für die Königlich preußischen Staaten S. 63) die Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom . April 1866 (G. S. für das Königreich Hannover S. 99) die

Handelskammer der freien Stadt Frankfurt vom 20.

ai 1817 (Ges.

und Stat. Samml. 1. S. 113) so wie die sämmtlichen, zur Voll⸗

ziehung und Ausführung diefer Verordnungen

ergangenen Bestim-⸗

mungen, endlich alle allgemeinen und besonderen, den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Gesetze und Verord—

nungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗

edrucktem Königlichen Insiegel. ; Gegeben Berlin, den 24. Februar 1870.

(L. S)

Gr. v. Bismarck. v. Roon.

Wilhelm. Gr. v. Itzenplitz.

v. Mühler.

v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

R. „M. Wind.

Allgemeine Himmelsansicht

4,9 N., stark.

10. März. N., still.

S börse mm d,,

Memel ... 330,7 - 5, Königsbrg. 330,9 -h, Danzig. . 332, 1 - 4, Cõslin .... 332, 6 2, 5 Stettin. ... 333, s Putbus ... 331, 332, s 331, Ratibor ... 325, Breslau.. 328, s Torgau ... 331, o Münster .. 333, 334, 6 329,8 334, 331,9 334, 8 334, 334, 2

N., mässig.

VW., mässi W. mässig.

Flensburg. Wiesbaden Kieler Haf. Wilhelmsh. Bremen .. Paris

Moskau .. 332, 5 Stockholm. 332,2 Skudesnäs 335, 2 Gröningen 335, Helder. . .. 336, o Hõrnesand 351,1 Christians. 334.2

3,0, 335,12 339, 1

Windstille.

2 ,,,, ,, ,, n 3 3 8 8 8

Havre Cherbourg 335, 1 St. Mathieu 339, AHelsingõr.

RFrederikshav..

,,

1) Nachts Schnee. 3) Gestern Nachm. Schnee. etwas Schnee. ) Schneetreiben. 3) Gestern Abend Nordlicht. 1) Strom N. 3 Uhr WNW. mässig. Strom N. NNVW., schwach.

NMX. stark. WNW., mässig. wolkig. ))

SSO. , stark. U NNO., lebh. NO., schwach. N., schwach. N., schwach.

) Nachts Schnee. “) Gestern Abend Schnee. ) Gest. Schnee und Regen. ) Gestern

bedeckt, Regen.

trũbe. I) trübe, Schnee.

bedeckt.

NW., mässig. trübe, gst. Schn. NW., schwach. bezogen. 9. ; W., schwach. W., schwach. W., lebhaft.

W., schwach. g. bedeckt. 5) SW. , schwach.

bedeckt.) heiter.

heiter.

heit., gest. Schn.

trübe, Schnee. schneeig.

W., mässig. be., Schnee. NW., s. schw. NO., lebhaft. N., schwach. VW., schwach. NW., leicht. strübe. N., schwach.

8 W., schwach. N., mässig. W., lebhaft. NW., schwach. SW. , schwach. WNW. , schw. NNW., mässig. NW., . WNW. mässig. N., schwach. NW., lebh. NNW. , mässig.

bedeckt. bed., leht. Schn. leicht bezogen. trũbe. 5)

bedeckt. bewölkt.

fast heiter. bedeckt.?) bedeckt, Schn. heiter.

heiter. S)

halb heiter. bedeckt.

heiter.) bed., Schnee.

wolkig. ö. p aft. bedeckt. wenig bedeckt. trübe.

. 10)

—1 9

6) Nachts Abend Nordlicht. Gestern Nachmittag

) Gestern Nachmittag 3 Uhr

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht a Sorau, den 5. März 1870. An dem Tuchmachergesellen Karl hugo Laube aus Sommerfeld soll eine dreitägige Gefängnißstrafe wegen Hausrechtsverletzung und Vermögensheschädigung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn behufs der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Gerichts behörde, welche uns hiervon Kenntniß geben wolle, abzuliefern.

Ediktalcitatioon. 1) Der Hugo Sommerfeld, geboren den 15. August 1840, 23 der Fricdrich Ludwig Otto Fuß, geboren den zb. Dezember 1841, 3) der Ernst Paul Johannes Schalkenbach, geb. den 25. März 13416, 4 der Carl Christoph Gottlieb Schindler, geb. den 4. August 1316, s) der Herrmann Albert Gründel, geb. den 18. April 1842, 6) der

B. Februar 1845, ad I. bis 7. aus ri eng 8) der Earl Heinrich Robert Kube aus Saabor, geb. den 227 Pezeinber 1844, Y) der

Julius Richard Antel, genannt Krämer, geb. den 30. Januar 1843, 7) der Carl Julius Siegwart Schulz, geb. den

der Heinrich Herrmann Joseph Reiser, geb. den

Julius Wolffsky aus Grünberg, Fotthard Heinrich Erdmann Davi 1845, 20) der

e den X.

Johann Carl August Franke aus Kleinitz 19. Oktober 1845, 21) der Carl Joseph August Spät aus D. berg, geb. den 15. Oktober 1846 sind von der Königlichen Staats- Anwaltschaft hierselbst unter dem 25. Januar a. cr. angeklagt, ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen und sich dadurch dem Ein— tritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen versucht zu haben.

Joseph Kurzmann, geb. den 17. Februar 1844, 10) der Johann Franz Joseph Hasse, geb. den 15. Dezember 1843, 11) der Johann Michael August Spottag, geb. den 22. Sept. 1843, ad 9 bis JI. aus Kleinitz, 12) der Wilhelm Julius Otto Thiel, geboren den 15. Mai 1845, 15

9. Oktober 1845, 14)

der Carl Ludwig Habenstein aus Wyzegrud in Rußland, geb. den 19. März 1845, 15) der Carl Wilhelm Hugo Hübbe aus Lawaldau, geb. den 5. Oktober 1345, 16) der Carl Friedrich Eduard Halwers aus Kolzig, geb. den 5. Januar 1844, 17) der Carl Gottlieb Heinrich Klose aus Ober ⸗Ochelhermsdorf, geb. den 14. J

der

unt 1844, 39 d er

April 1845, 19

aus Koutopp, geb. den 10. Juli

eb. den arten ·

Es ist deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten

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