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Vortrag dasjenige revidirte Statut zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden, welches aus jenen Verhandlungen hervorgegangen ist oder sein wird — und eventualiter zur Genehmigung, falls es bishin ein definitiv geordnetes ist. Der vollständige geschriebene Text des revidirten Statutes und seiner sechs Anlagen wird (dem S§. 45 der dermalen geltenden Statuten entsprechendꝰ vom Donnerstag, 19 März dieses Jahres an, in dem hiesigen Bureau der Aktiengesellschaft, kleiner Hirschgraben 14, sowie in dem Bureau der Sektion in Carlsruhe zur Einsichtnahme der Herren Aktionäre aufgelegt sein und bis zur Generalversammlung aufgelegt bleiben. ; . . Der Verwaltungsrath wird einerseits der Genehmigung seiner bisherigen Schritte von der Generalversammlung entgegensehen, und anderseits für den Fall des Bedütfnisses dieselbe ersuchen, den Ver waltungsrath zu ermächtigen, daß dieser durch einen oder mehrere Bevollmächtigte (nach seiner Wahl der Person oder der Personen) die landesherrliche Genehmigung der abgeänderten Statuten erwirke, weitere Abänderungen, welche die Königliche Staatsregierung etwa verlangen wird, mittels jenes oder jener Bevollmächtigten vereinbare, und so den definitioen, für alle Aktionäre verbindlichen Abschluß herbeiführe. ö Die stimmberechtigten Aktionäre des Deutschen Phönix werden demgemäß hierdurch zu dieser außerordentlichen General⸗ versfammlüung eingeladen, welche Samstag, den 26. März 1870, Vormittags 10 Uhr, im Sitzungszimmer der Aktiengesellschaft stattfinden soll, und werden zugleich erfucht, am Freitag, 11ten, oder Sonnabend 12ten März, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr sich Über ihre statutenmäßige Qualifikation entweder dahier auf dem Bureau der Gesellschaft oder in Karlsruhe auf dem Bureau der Sektion zu legitimiren, wogegen ihnen die erforderlichen Einlaßkarten verabfolgt werden. Diese Legitimation ist zu bewirken: von den Ramen⸗Aktionären durch Angabe der Nummern der auf ibren Namen in die Register der Gesellschaft ein getragenen Aktien, von den Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung ihrer Vollmachten; von den Inhabern der Aktien au port eur durch Vorzeigung dieser Aktien mit einem Nummernverzeichnisse in doppelter Ausfertigung. Frankfurt am Main, den 22. Februar 1870. Der Verwaltungsrath.
e [1 4 l; 3 535) Coͤlnische Privat-Bank.
Die vierzehnte ordentliche Generalversammlung findet am 19. März a. c., Vormittags 11 Uhr, im Bankgebäude, Agripna—⸗ straße Nr. 20 hierselbst, statt und sind zu derselben die Herren Aktionäre hierdurch ergebenst eingeladen.
Die Einlaß⸗ und Stimmkarten können von den gemäß §. 36 des Statuts hierzu berechtigten Aktionären vom 17. März a. C6. ab in Empfang genommen werden.
Die Tagesordnung um faßt:
1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere.
2) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erbalten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver . und, rechifindend, der Direktion die Decharge zu er⸗ theilen.
Coͤln, den 19. Februar 1870.
Die Direktion.
Die Herren Aktionäre der Magdeburg ˖ Cöthen ˖ Halle Leipziger Eisenbahn ⸗ Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen General ⸗Versammlung, welche in dem Gesellschafts⸗Administrations Gebäude, Fürstenstraße Nr. 1 —10, statifinden wird, auf
den 30. März er., Vormittags 11 Uhr, eingeladen.
In derselben werden die Anträge des Direktoriums und des Ge— sellschafts · Ausschusses, betre fend:
1) die Modifizirung der in der General ⸗Versammlung vom 10. März 1869 gefaßten Beschlüsse über den Bau einer Zweigbahn von Cassel nach Helsa, und
2) die anderweite Normirung, resp. die Erböhung der aus Ge⸗ sellschaftsmitteln zur Pensions⸗ und Wittwen-⸗Kasse, sowie ö der Beamten zu gewährenden jährlichen
U e / zur Beraithung und Beschlußfassung kommen.
Ueber die Anträge haben die Aktionäre des alten Unternehmens theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Aktionären Littr. B. in Gemäßheit des §. 9 des Statut. Nachtrages Beschluß zu fassen.
Die Aktionäre Littr. B. üben ihr Stimmrecht hierbei in der Weise aus, daß drei ihrer Aktien gleich einer alten Stamm ; Aktie ge—⸗ rechnet werden.
An der General ⸗Versammlung können nur solche Aktionäre Theil
F. A.
Neubauer.
805 Betriebs
Einnahme.
12 Ühr Vo
Jeder Aktionär oder Bevollmächtigter, der an der General. a sammlung Theil nebmen will, hat sich resp. seinen Machtgeber 26. 28. oder 29. März , in den Stunden von 8— x und 3—6 Uhr Nachmittags, im Geschäftslekale des Direktoriuml Fürstenwallstraße Nr. 6 (in dem ehemaligen Lehnert'schen Hause', al Eigenthümer einer zur Mitstimmung berechtigenden Anzahl Aktie legitimiren und die Eintrittskarte in Empfang zu nehmen.
Magdeburg, den 25. Februar 1870.
Der Vorsitzende des Ausschusses der Magdeburg ⸗Cöthen⸗Halle ⸗Leipziger Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
ann
nin
a) Bergisch . Märkische einschließlich der Hessischen Noördbahn und ohne die Ruhr-Sieg-Eisenba hn.
Per⸗ sonen⸗· Verkehr.
Thlr.
Güter⸗ Verkehr.
Thlr.
Extra⸗ ordina⸗ rien.
Thlr.
Summa.
Thlr.
— Ge. san unt. Ein. nahme bis uh. Febr. c.
Thlr.
1870 im Februar 1369 * x
132000 129097
521,449 185. 121
34,057
34 350] 687 799 618 275
140683 113 15h
also in 1870 miepht Tos]
36 328 293
353537
i m
b) Ruhr⸗S
ieg⸗Eisenbahn.
18570 im Februar 1869 * —
74309
1G. ß 76I0 100 3860
6.100 6000
118.876 114239
365 2321
also in 1870 616
weniger
5/087 mehr
160 mehr
4/577
mehr
IM mehr
Elberfeld, den 10. März 1870. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
638
Magdeburg⸗-⸗Halberstädter Eisenbahn.
Am 15 März C. findet die Betriebseröffnung auf unserer neuen Bahnstrecke Stendal⸗Salzwedel für Personen⸗ und Güterverkehr sialt, Der Fahrplan für die Züge auf der Strecke von Stendal bi Salzwedel ist von diesem Tage ab folgender:
Stationen.
1 Zug
Klasse.
Gemischter 1. 2. 3, 4.
V
Gemischte ö
Zug 73
Klasse.
Salzwedel Callehne Brunau · Packebusch Bismark
Kläden
Stendal
Abfahrt
Stendal
Kläden
Bismark Brunau · Packebusch Callehne Salzwedel
Abfahrt *
* Ankunft
pläne, Tarife ꝛce. Magdeburg, den 26. Februar
4.45 5. 14 531 5.5! 6. 10 6.37 Morgens
Morgens
Nachmittags
5. 30 6. s 6. 20 7. 3 7.19 8. Abenddẽ
II.
VI.
9.30
ttags. Die Züge J., Il, V. und VI. halten auch in Meßdorf an, fallt Personen zum Ein- und Aussteigen angemeldet sind. Sämmtliche Züge befördern Personen in allen vier Wagen— klassen. Für den Verkehr auf der neu zu eröffnenden Strecke kom men die im Lokalverkehr der Strecke Magdeburg⸗-Wittenberge bestehen. den Reglements und Tarifbestimmungen gleichfalls zur Anwenzung.
Mi
1870.
Direktorium.
Vormittags.
Das Nähere ergeben die auf den Stationen ausgehängten
Abends 9. 5 9.33 9. 49
10.12 10.29 II. 5
Abends.
Fahl
In unserem Verlage ist soeber
gr. 89. geheftet.
nehmen, welche mindestens fünf alte (der eine nach Vorstehendem entsprechende Anzahl Aktien Littr. B. besitzen.
Berlin, 10. März 1876.
merschienen:
( Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen,
nebst Erläuterungen. Ausgearbeitet im Könialichen Justiz⸗Ministerium.
Preis 15 Sgr.
Königliche Ge heime Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Hier folgt die besondere Beilage
Besonder
e Beilage
des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
10 vom 1
2. Maͤrz 1870.
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nhalts-⸗Verzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. J.) — Das Berliner Rathhaus. (.) — Der Handels verke ĩ ; den Deutschen und Slaven im frühesten Mittelalter, mit Rücksicht auf die Entstehung , Die Nin en. . se.
zösischen Senat. — Uebersicht der im Jahre 1869 erschienenen, Preußen betreffenden Land—
thums Reuß j. L. — Das französische Theater in Berlin.
—
und Seekarten. — Statistik des Fürsten⸗
Die Wissenschaft des preußischen Eivilrecht s.
1
Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten, hat der Justiz— Ninister in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom J. November 1868 darauf hingewiesen, daß an die Stelle der gegenwärtig in der preußischen Monarchie bestehenden drei Rechtssysteme, des Allgemeinen Landrechts, des Rheinischen Rechts und des Gemeinen Rechts, ein neues nationales Recht hieten müsse. Dieses neue Recht habe sich zu stützen auf die heutige Entwickelung des Rechts und Kulturlebens, und würde lie Jorderungen zu beachten haben, welche das Leben und der Ferkehr stelle. Wie das Allgemeine Landrecht ein wichtiges Element dieser Rechtshildung zu sein berufen ist, so hat die pteußische Rechtswissenschaft in den letzten drei Decennien we— sentlich zur Lösung jener großen Aufgabe der Gegenwart mit— gewirkt. Dies spiegelt sich in der Geschichte der Rechtscompen⸗ dien, welche wir nachstehend skizziren.
Eine Wissenschaft des preußischen Rechts datirt im Wesentlichen erst aus den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts. die Auszüge aus dem Landrecht von Werdermann und Eggers, die populär sein sollenden Handbücher von Erhard und Goßler und andere Bearbeitungen des Gesetzbuchs, welche Juristen und Geschäftsleuten eine Anleitung für dessen Verständniß und An— pendung zu geben bezweckten, gehören einer jetzt fast vergessenen Vwistust wen, One = (von Woltair ö. 1796 . Grün ler k—
Uiteratur anzuknüpfen ; 1999. ihn — 4) hatten geringen Erfolg. . . 1 . gh Bornemann
ö endepunkt bezeichnen erst die Werke h : 1 6 Ec ung in eine Zeit fällt, zu ö . Rechtseinheit in Preußen in Folge des Erwerbs von . e len des französischen und des gemeinen Rechts bereit 9. zchört hatte. Vielleicht hatte gerade dieses Nebeneinander berschiedener Rechtssysteme zur . des woifsen ch af h hen, fritischen Sinnes beigetragen, An zahlreichen unmittel ,. Jerührungen konnte es bei einem solchen, Zustande nich schlen. Zunächst trat ein gewisses apologetis ches ö hervor. Es galt, lebhaften wissenschaftlichen k 4 jistorischen Juristenschule auf den Werth von, Kodifika ö. überhaupt ünd der preußischen Kodifikation insbesondere u begegnen, der emporblühenden Wissenschaft des gemeine
Recht in den ihm fremden römischen Rahmen einzuspannen.« Indessen wählt er doch eine eigenthümliche, wenngleich sich der des Allgemeinen Landrechts nach Möglichkeit nähernde An⸗ ordnung. Der allgemeine Theil enthält die Lehren von den Rechtsquellen, vom Subjekt und Objekt der Rechte, von Hand⸗ lungen, insonderheit Rechtsgeschäften, von dinglichem und per— sönlichem Rechte, von den Wirkungen, der Ausübung und dem Untergange der Rechte, endlich von der in integrum restitutio. Sodann folgt das Sachenxecht in 3 Theilen, der erste enthält die abstrakte Lehre von Besitz und Eigenthum — als Grund⸗ lage des Vermögensrechts — der zweite das Obligationenrecht als »die Lehre von den vorübergehenden Verbindungen, in welche die Personen durch ein- oder zweiseitige Willens— erklärungen in Bezug auf Besitz und Eigenthum mit einander treten,« der dritte »die Lehre von den dauernden Ver⸗ bindungen, in welche die Personen in Bezug auf Besitz und Eigenthum mit einander und zu diesem selbst treten,« nämlich die Lehre vom gemeinschaftlichen, ge— theilten und beschränkten Eigenthum. Hieran schließt sich das Personenrecht, welches in zwei Theilen das Familienrecht und das im A. L. R. zerstreute Erbrecht umfaßt. Das Werk von Bornemann ist heutzutage nur wenig in Gebrauch, wozu die gewählte Systematik, die weitläufige Diction und die langen Exkurse aus den Materialien das Ihrige beitragen. Dennoch war der herbe Tadel Kochs (in Richter und Schneiders Krit. Jahrbüchern) nicht gerechtfertigt. Gerade jene gewissenhafte Be⸗ nutzung der Materialien ist ein hoher Vorzua und ersent e e M ‚- e,, ---, - als Apologeten des Allg. Landrechts
ei Richtun digend, 3 ,, * (Eöher 1852, Plathner 1854 20), haben die
von ihm eingeschlagene Richtung nicht weiter geführt.
öherem Grade aber als Bornemann haben Lie Werke Dr org bee nn Einfluß nicht nur auf die preußische Prgris, ö weicher fie noch heute neben der Jurisprudenz des n, . fast die Alleinherrschaft ö . 966 . . .
es preußischen Re erlangt. ͤ ‚
ö . , und nach Preu ßischem . (1. Ausg. 1836 — 1843, 2. Ausg. 1868, 1859), dem zah , . Schriften auch ein System des preuß. Privatrechts 4 ; 1 845, 2. Ausg. 18651, 3. Ausg. 1857) und ein preuß. . 4 aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt « (1866) gefo gt sin ] schlug Koch so neue Bahnen ein, daß er nicht ohne Grund als 9 ; licher Begründer der Wissenschaft des preußischen Rechts betrachte
ᷣ ᷣ ĩ i d Riechis die Legitimation zahlreicher landrechtlicher Institute un
. , . welchen jene ebenso viele ö Irrthümer der bei der Kodifikation maßgebend gewesenen ö . gelehrten erblickte. Diesen Standpunkt nimmt , . das Werk von Bornemann ein *). Er bezeichnet das ; . . als ein wiedergebornes deuts ches Recht von ö ö, 3) neren Werthe noch für die Gegenwart (der 30er und ö. Je . und sucht in diesem Geiste die Bestimmungen dessel . . blos zu erläutern, sondern auch, namentlich dem nur ö. er 3 berührten Römischen Rechte gegenüber, zu rechtfer ig 24 diese Rechtfertigung erstreckt sich selbst auf die . Allgemeinen Landrechts. Ein Gesetzbuch, welches allen 8.-. gliedern zugänglich sein solle, dürfe — meint , ,.
nicht auf einen bloßen Abriß der, leitenden Grundsätze ö 1 git
sein, sondern müsse eine ausführliche und deutlich y,. ⸗
Beschreibung dessen enthalten, was für die einzelnen da . .
aus dem Rechtsbegriff folzt und fortan un Verkehr. ge ö
soll. Dennoch hat Bornemann das System des , .
Landrechts seiner eigenen Darstellung nicht zu Grunde ge 5 er polemisirt zwar gegen die gewöhnliche Methode, das preuß
——
* 2 9 2 8 9 eiche i 5 der „Bes. Beilage⸗ des Staats Anzeiger vom , . nrg ada?! 3 . en, m Landrechts für die preuß len am 5. Februar 179. it nern en e, nn, There al h war nr dee preuß. Civilrechts. J. Ausgabe 1834 — 1839, 2. Ausgabe 1842 fgd.
ĩ ersten Mal tritt hier das gemeine Recht und dessen a uff ne ö. dargestellten Instituten und ,. . preußischen Rechts als ein a n , . ö ö
uf. Zu einer genauen s tt! . . run d lagen 39 zig J . W iesen. An der Hand der , . vorzugsweise benutzten gemein echtlichen Schriftsteller und deren . ,, ir Ergebnisse der preußischen Praxis, . glech ee ren des Allg. Landrechts und sucht dieselben juristisch zu konstruiren. Freilich ist ihm dabei se. gewisse Vorliebe für romanisirende Tendenzen ö. ö wenig er geneigt ist, Bestimmungen des Allgemeinen . rechts ohne Weiteres als Irrthümer zu bezeichnen, s : ist doch bei ihm nicht blos äußerlich das gangbare 2 dektensystem zur Herrschaft gelangt, sondern auch J häufig wirkliche Eigen thümlichteiten des Landrechtõ vor . ö meintlichen Reinheit civilistischer Konstruktion ,, . kommt, daß Koch in den neueren Ausgaben an, 39. . der Entwicklung der Wissenschaft nicht gleichen Schritt g 3. ten hat. Wie er schon früher gerade den bedeutendsten an ꝛ Forschungen auf dem Gebiete des römischen Rechts q nach
r ĩ eachtung schenkte, so hat er später nicht ö . k, gemein rechtlichen Wissenschaft,
ᷣ rü iteratur die Erscheinungen der preußischen Rechtsliteratur, rng an cee 12 bis 165 Jahren außerordentlich ver⸗