Art. VII. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Deichverhält⸗ 1 , . a n , Bestimmungen gelten: h n die Te
Lage verbleibt, ist dieselbe von der freien Hansestadt Bremen in ibrem
Bestande als Schutzdeich zu erhalten, auch die Ueberfahrt über dieselbe nach dem anschließenden Leher Weserdeiche zu gestatten, resp. so weit
erforderlich, neu einzurichten. 3 Desgleichen soll, so lange die ge⸗
dachte Strecke des Weserdeichs und der Bremerhavener Sclafdeich in ihrer
jetzigen Lage verbleiben, der Fahrweg, welcher nach Maßgabe des im Artikel Vl. erwaͤhnten Kauftontraktes vom . 1852 und der
Uebereinkunft
den nachfol Weserdeich Dossirungen, so Weserdeich allen
lristen. Wenn in dem iffe mittelst einer Schleuse de Bremerhavener Schlaf- nft vom 25. Mai 1861
eingerichtet deich in erhalten
oder , werden
reinen einen neuen Schlafdeich zum S lelacht in der nämlichen Höhe und S n Anschlußpunkten zu schütten. Weit en Weserdeich und mit Niederlegung
bestonnen werden, nachdem der neue
.
1 Fabrweg aufzu⸗ eges verbleibt den Leher Deich—
Art. VIII. Die Abwässerung der Abtrétunge fläche im Nord— nnn 96. , * ieh gen r er, , ih wird von der eher Siela eitennt, und lediglich der Fürsorge der freien Hanse— stadt Brenien . ö. ,, Falls der abgetretene jetzige Weserdeich niedergelegt oder Falls die Abwässerung der Leber Feidniark zu dem im Außendeichs lande be⸗ legenen Abwässerungsgraben beeinträchtigt erscheinen sollte, wird die freie Hansestadt Bremen anstatt des erwähnten Abwässerungsgrabens auf dem abgetretenen Areal einen neuen Abwässerungsgraben in der⸗ selben Richtung und in denselben Dimensionen herstellen, mit gehöri⸗ ger, gegen Abbruch sichernder Dossirung versehen und unterhalten, U in , n ,, treffen, 8 die an dem raben liegenden Grundstücke gegen Abbruch du r Wellenschlag zu sichern. ö Soweit dieser Graben auf preußischem Territorium liegt i er von den Leher Deichgeschworenen geschaut. .
Art IX. Könialich preußischer Seits erklärt man sich, vorbehalt lich der Beschlußfassung des Bundesrathes des Zoll vereins, damit ein. verstanden, daß die abgetretene Grundfläche in das Freibafengebiet, soweit sie demselben nicht bereits angehört, aufgenommen werde. Die dadurch erforderlich werdenden Veränderungen in den zur Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schußwerken, sowie die fernere Unterhal⸗ tung dieser Schutzwerke fallen der freien Hansestadt Bremen zur Last,
n 1) So lange die tune flache fallende Strecke des Weferdeichs in Ihrer jezigen
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ohne daß dadurch die Interessen der Feldmatt Lehe eine Beeintrach gung erleiden dürfen. ;
Art. X. Die freie Hansestadt Bremen ist befu t, die Unterha⸗ tungsarbeiten an denjenigen in diesem Vertrage e . im pren. ßischen Territorium belegenen Deichen, Gräben, Wegen und S un. vgrrichtungen, welche in Stand zu halten sie verpflichtet ist, ohne do. gängige Anfrage und ohne spezielle Baubeaufsichtigung, — unbeschadt jedoch der den Königlich preußischen Behörden zustehenden Schauungt befugnisse und der von denselben zu stellenden lnforderungen hinsich. lich der Erfüllung der Unterhaltungspflicht — vorzunehmen.
Art. XI. Aden in diesem Vertrage vorkommenden Maß bestim. mungen ist das hannoverische Maß zum Grunde elegt worden. Art. XII. Der gegenwärtige Vertrag, deff Ratifikationn binnen sechs Wochen, vom heutigen Tage an gerechnet, auge tauscht werden sollen, tritt mit dem 1. Januar 1871 in sraft Es soll jedoch der freien Hansestadt Bremen unbenommen sein, nach dem Austausche der Ratisttationen auf den in ihrem Pröbh!! eigenthum befindlichen Grundsiücken des Abtretungéareals di Erd. arbeiten für die auf letzterem anzulegenden Docks, Deiche Graͤben und Straßen, unter den in diesem Vertrage festgestellten Bedingungen in Angriff zu nehmen und auszuführen, ohne daß es dazu einer hesoyn. Bau-Erlaubniß der Königlich preußischen Behörden bedarf.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Berlin, den s. Dezember 1869.
. 8) Jordan. L. S.) Krüger.
nden des vorstehenden Vertrages sind zu
n .
ng, welches heute auß
Nr. J6 g zwischen Preußen und Bremen i, einer Erweiterung des Bremerhaven. Distrilkts. Vom 8. Dezember 1869; und unter .
Nr. 7610 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revidirten Stätuts der Korporation ber Kaufmannschaft zu Berlin vom 26. Februar 1870. Vom 4. März 1870.
Berlin, den 14. März 1870.
Gesetz⸗ Sam mlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung
der unter der Firma; »Deutsche Bank, Aktien Gesellschaft mit dem Siße zu Berlin errichteten Aktien Gesellschaft.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlaset vom 10. März 1879 die Errichtung einer Aktien ⸗Gesellschaft unter der Firma: »Deutsche Bank, Aktien ˖ Gesellschaft, mit dem Sitze zu Berlin, sowie deren Staiut vom 25. Februar 1870 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots⸗ dam und der Stadt Berlin bekannt gemacht werden.
Berlin, den 12. März 18760.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Mofer.
Bekanntmachung. „„Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten dieb⸗ jährigen Prüfungs-⸗Periode die Prüfung als Bauführer abzu⸗ legen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. April c. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnun⸗ gen einzureichen. Wegen der Zulgssung zur Prüfung wird denselben demnächst das Weitere eröffnet werden! ö iw elbungen nach dem 1. April C. müssen unberücksichtigt eiben. Berlin, den 109. März 1870. Königliche technische Bau⸗Deputation.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗ Angelegenheiten. An der Uebungsschule des evangelischen Schullehrer⸗Semi⸗ ie. zu Angerburg ist der Lehrer Kalleß daselbst angestellt worden.
——
Tages ordnung.
20. Plenar-Sitzung des Reichstages ; des Norddeutschen Bundes, Dienstag, den 15. März 1870, Vormittags 11 Uhr. l Erste und zweite Berathung Über den Auslieferung ⸗ vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien vom X Februar 1870, 3 zweite Berathung über den Entwurf eineß
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund. Zweiter Theil.
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er Abschnitt. (68. 78 —= 91.) Zweiter Abschnitt. (68. 92— 95) 2 Abschnitt. (8§8. 96— 99.5 Vierter Abschniti. (88. 106
bis 102.)
—
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 2. Garde⸗Infanterie˖ Brigade, von Pape, von Schweidnitz.
Abgereist: Der Ministerial-Direktor, Ober ⸗Berghaupt⸗ mann Krug von Nidda, nach Schleswig-Holstein.
Bei der Bundes -Telegraphenstation zu Aachen wird vom 1. April er. ab der Nachtdienst aufgehoben. Cöln, den 11. März 1870. Telegraphen⸗Direktion. Richter.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin, 14. März. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Civil⸗Kabinets ent— gegen. 56 5 Uhr findet bei Ihren Majestäten ein größeres Diner statt. —
— Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der 10. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend, und wohnte gestern dem Gottesdienste in Bethanien bei. Das Familien⸗ diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht statt. Abends waren beide Königliche Majestäten auf der Soirée der Oberhofmeisterin Gräfin Schulenburg anwesend. Ihre Majestät die Königin hat in diesen Tagen das Elisabeth, sowie das St. Hedwigs- Krankenhaus und das städtische Siechen— haus mit Allerhöchst Ihrem Besuche beehrt.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am
Sonnahend der Sitzung der Landesvertheidungs⸗Kommisston
und gestern dem Familien Diner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht bei.
— Der Bundesrath des Rorddeutschen Bundes trat heute zu einer Plenarsitzung zusammen.
— Der Reichstag des Norddeutschen Bundes beendete in seiner Sitzung am Sonnabend, den 12. d. Mts., die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Fest⸗ n ere Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für das
ahr ;
Die Abgg. Frhr. v. Hoverbeck, v. Kardorff, v. Benda und Hinrichsen betheiligten sich noch an der Debatte, in welcher der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats Minister Delbrück, wiederholt das Wort ergriff.
Der Reichstag beschloß hierauf, über den Bundeshaushalts. Etat seiner Zeit in die zweite Berathung einzutreten.
Es folgte nunmehr der vorläufig zurückgestellte erste Gegen- stand der Tagesordnung, der mündliche Bericht der Geschaͤfts— Ordnungs⸗Kommission über die ihr zur Begutachtung vor⸗ gelegte Frage: »Muß, wenn in einer zweiten Berathung über einen Gesetzentwurf oder einen Antrag der Uebergang zur Tages⸗ ordnung über denselben beschlossen worden, ohne daß dessen einzelne Bestimmungen berathen und zur Abstimmung gelangt sind, gleichwohl über denselben im Sinne des §. 17 der Ge— schäftsordnung noch eine dritte Berathung stattfin den .
Der Referent, Aba. Lantz befürwortete die Annahme des Antrages der Geschäftsordnungs⸗Kommission, die Erklärung ab⸗ zugehen, daß in einem solchen Falle nach dem Sinne des §. 17 der Geschäftsordnung eine dritte Berathung nicht stattfinden dürfe. Nach einer kurzen Diskussion, an welcher sich die Abgg. Runge, Graf Bethusy⸗Huc, Frhr. von Hoverheck und Mende betheiligten, wurde der Antrag der Kommission mit großer Majoritat angenommen Die Tagesordnung war hiermit er⸗ ledigt. Schluß der Sitzung 3u Uhr.
Oldenburg, 11. März. In der heutigen Sitzung des Landtags erfolgte zunächst die Wiederholung der Aoͤstim⸗ mung über den zur zweiten Lesung eingebrachten Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, betreffend das Quotenverhältniß der drei Provinzen. Die Abstimmung ergab noch einmal Stimmengleichheit und ist nach der Ge— schäftsordnung der , damit abgelehnt. Der in der ersten Fung angenommene Schildische Antrag (Herzogthum 77, Lübeck 15, Birkenfeld 8 Proz.) ward darauf auch in zweiter Lesung mit 18 gegen 10 Stininen angenommen. Danüt sind die Quotenverhandlungen zum Abschluffe geführt. Angenommen wurde ein Gesetzentwurf, betreffend die Er⸗ höhung der Grundsteuer im Fürstenthum Birkenfeld, desgleichen kin Gesetzentwurf für das Herzogthum, betreffend den öffent— lichen Verlauf von Mobilien gegen Baarzahlung. Bei letzterem soll es keiner Zuziehung eines Protokollisten und keiner Erlaub-
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niß des Amtsgerichts mehr bedürfen, sondern eine einfache An zeisse bei der Polizeibehörde genügen. Nach Erledigung mehrerer Petitionen folgte der Bericht des Gesetzgebungsausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend das Vormundschaftswesen im Herzogthum Oldenburg. Der Ausschuß hielt den Entwurf nicht für genügend durchgearbeitet und alle Punkte des Vormund— schaftsrechts umfassend, als daß er zum Gesetz erhoben werden könnte. Er beantragte, daß die Staatsregierung denfelben einer nochmaligen Revision unterziehen möge. Hierzu gab außerdem noch die Erwägung den Ausschlag, daß gegenwärtig für die preußische Monarchie ein Vormundschaftsgesetz in Vorbereitung ist und in diesem ohne Frage ein Werk geschaffen werden würde, an welches die diesseitige Gesetzgebung sich demnächst anlehnen kann. Der Ausschußantrag wurde angenommen. Nur zwei Punkte, die dringlicher Na— tur zu sein schienen, hatte der Ausschuß aus dem Ent— wurfe herausgegriffen und in besonderen Gesetzentwürfen for⸗ mulirt. Um die für zweckmäßig erachtete Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit baldmöglichst eintreten zu lassen, schlägt der Ausschuß im Einverständnisse mit der Staatsregie⸗ rung ein Gesetz vor, nach welchem das Alter der Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahre beginnt. Dieses Gesetz soll am 1. November 1870 in Kraft treten. Eine längere De⸗ batte rief die Frage hervor, ob es nicht besonders in Rücksicht auf den im Gebiete der Brautschatzuerordnung bis zur Voll⸗ jährigkeit des Grunderben geltenden Nießbrauch der Wittwe an der Stelle gerathen erscheine, den Termin für das in Kraft— treten des Gesetzes noch länger hinauszuschieben. Schließlich ward auf Antrag des Abg. Graepel beschlossen, diesen Termin erst am 1. Mai 1871 eintreten zu lassen. Ebenfalls ward ein anderer Gesetzentwurf angenommen, der für die Verjährung der vormundschaftlichen Ingrossate eine Frist von vier Jahren nach Beendigung der Vormundschaft bestimmt.
Sachsen. Dresden, 12. März. Nach dem soeben publizirten Finanzgesetz auf die Jahre 1870 und 1871, vom 7. M rz 1870, wird die laufende Einnahme und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für . der Jahre 1870 und 1871 auf die Summe von 12,648,594 Thalern fest gestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 7,960, 006 Th a— lern ausgesetzt. Zu Deckung des Aufwandes für den ordent— lichen Staatshaushalt und der auf die Spezialkassen gewie⸗ senen Verwaltungs und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen ,, zuge⸗ wiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1870 und i871 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben: a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, b) die Gewerbe⸗ und Personalsteuer, c) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ueber⸗ gangssteuer von vereinsländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, q die Stempelsteuer. Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1870 betreffend, vom 23. Dezember 1869 ist erledigt. Alle sonstigen Abgaben, Natural⸗ und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben wer— den, bestehen vorschriftsmäßig fort. Die zu au ßerordent⸗ lichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Kreditmaßregeln zu verstärkenden Be— ständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
Weimar, 12. März. Die Rr. 3 des »Regierungsblatts für das Großherzogthum Sachsen . Weimar-⸗Eisenach« enthält u. A.: Ministerialbekanntmachungen, betr. 1) Aufhebung des Großherzoglichen Konsulats zu Warschau, 2) das Verfahren der Civilbehörden zur Unterstützung der Militärbehörden bei der Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes; 3) Re⸗ quisitionen der Großherzoglichen Behörden an Bundeskonsuln.
Hessen. Darmstadt, 12. März. Die Zweite Kam⸗ mer genehmigte heute die Uebexeinkunft zwischen den Rheinufer⸗ Staaten, die Fischerei auf dem Rhein und seinen Zu. und Abflüssen betreffend, und nahm mit allen gegen 15 Stimmen folgende Resolution an: »Die Regierung möge um Vorlage eines umfassenden Volksschulgesetzes ersucht werden«.
Baden. Karlsruhe, 12. März. Die Erste Kammer nahm in ihrer heutigen Sitzung das Gesetz über Aufhebung der Schulpatronate mit allen gegen 5 Stimmen an. Ferner wurde das Gesetz, betreffend die Erleichterung der Eheschließun—⸗ gen, einstimmig angenommen.
Württemberg. Stuttgart, 12. März. Die Abge—⸗ ordnetenkammer hat den Staatsvertrag mit Bayern, be—= treffend die Crailsheim Ansbacher Bahn, ebenso die Eisenbahn— anleihe von 8 Millionen genehmigt.
Bayern. München, 12. März. Das heute Morgens ausgegebene Bulletin über das Befinden des Prinzen gtto lautet: ⸗Der gestrige Tag verlief ohne Fieber und die Nacht im rubin Schlaf.
— Der Finan zausschuß der Abgeordnetenkammer bean- 9