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Vorlage ganz dirett und naturnothwendig zu einer Mindereinnahme führt
weglschen und unbeweglichen Eigenthums, welches sich im Besiß der auf den Bund übergegangenen Verwaltungen befindet. Ich bemerke vorweg, das dies eine Frage ist, rört. zelnen Details theoretisch ganz ungemein interessant werden kann, weil sie theorctisch zu einem Reichthum verwickelter Rechtsfragen führt, der nicht schöner gedacht werden kann. —
Wenn man nun aber praktisch politisch die Sache auffaßt, so wird man sich doch sagen müssen, daß diese feinen Fragen, die in reicher Fülle daraus emporwachsen, in der That nur eine Bedeutung erlangen könnten unter einer Unterstellung, die der Hr. Abg. für Osnabrück am allerwenigsten machen wird, nämlich, wenn es einmal darauf ankäme, bei einer Auflösung des Bundes eine Vermögens- ß zwischen den verschiedenen Betheiligten herbei uführen. mf Nun will ich durch diese Bemerkung nicht im Entferntesten mich der Aufgabe entziehen, die Frage, die der Herr Abg. für Osnabrück gestellt hat, zu beantworten. Was das unbewegliche Eigenthum an— langt und zwar sowohl der Militärverwaltung, als der Marine⸗ verwaltung, als der Postverwaltung, als der Telegraphenverwaltung,
so wird davon ausgegangen, daß dieses unbewegliche Eigenthum, wie
es bei dem Uebergang dieser Verwaltungen auf den Bund vorhanden war, im Eigenthüm derjenigen Staaten verblieben ist, welchen dieses Eigenthum zur Zeit des Uebergangs sage, in dem Umfange, in welchem es damals vorhanden war. wie der Hr. Abg. für Osnabrück bemerkt hat und, mit Recht bemerkt hat, in allen bisher vorgelegten Etats Positionen vorkommen, welche eine Erwerbung von Grundeigentbum involviren, welche dazu besiimmt sind, neue Gebäude zu errichten, so versteht es sich von selbst, daß diese neuen Erwerbungen, daß diese neuen Gebäude, daß die Verbesserungen, die auch an bestehenden Ge— bäuden vorgenommen werden, nicht Eigenthum der einzelnen Staaten, sondern Eigenthum des Bundes sind. ö Ich kann in dieser Beziehung noch hinzufügen — es ist das eine Frage, die gerade jetzt in der Erörterung ist — daß für den Rechnungs⸗ hof rechnungsmäßig festzustellen ist ein Inventarium des Immobiliars des Norddeutschen Bundes, dessen Fessstellung, wenn sie auch, wie gesagt, nur eine theoretische Bedeutung hat, doch immer im Interesse der Ordnung von Werth ist. Was dagegen das bewegliche Eigen thum anlangt, so ist man von der Auffassung ausgegangen, daß das auf den Bund übergegangen sei. ⸗ Wenn der Herr Abgeordnete für Osnabrück mich nun fragen wollte: worauf beruht der Rechtsgrund, aus dem man hierbei unter schieden hat? und wenn er ferner darauf hinweisen wollte, daß die einzelnen Verwaltungen hinsichtlich dieses Rechtsgrundes nicht in gleicher Lage dem Bunde gegenüber stehen, so würde ich ihm das
Fetztere zugeben und auf das Erstere zu antworten haben, daß bei
einer Frage wie diese, es nicht die Aufgabe sein konnte, die juristischen Konseqquenzen aus der Bundesverfassung und den bestehenden Ver— hältnissen bis auf ihre äußerste Spitze zü treiben, sondern dasjenige zu thun, was sachlich und politisch zweckmäßig war, und man hat für das sachlich und politisch Zweckmäßige diese Unterscheidung gehalten, also — ohne zu fragen, ob aus der Bundesversassung nöthigenfalls etwas Anderes deduzirt werden könnte — davon auszugehen: Das Im— mobiliar ist bei dem bisherigen Besitzer geblieben, und das Mobiliar ist auf den Bund übergegangen.
Ich komme endlich auf die letzte, unmittelbar auf den Etat be— zügliche Frage, mit der sich der Herr Abgeordnete für Osnabrück be— schäftigt hat, nämlich auf den Betriebsfonds, und ich bin ihm da lebhaft dankbar, — wie ich das auch in Beziehung auf eine frühere Anregung des Herrn Abg. für Wanzleben sagen kann, — daß er seinerseits einen Punkt zur Sprache gebracht hat, der mir, das läugne ich gar nicht, wiederholt schon sehr viel Sorgen gemacht hat. Das tann ich ihm sagen, daß, nachdem schon vor längerer Zeit ein Vorschuß, welchen die Postverwaltung aus der preußischen Ver— waltung mit herüber genommen bah der preußischen Verwaltung , , . ist, daß seitdem Vorschüsse aus der preußischen Staats- asse für die Bundeskasse nicht verlangt sind. Daß es überhaupt mög⸗ lich gewesen ist, ohne einen Betriebsfonds auszukommen, das beruht im Wesentlichen darauf, daß für die hauptsächlichsten Ausgaben, die der Bund zu leisten hat, nämlich die Militärausgaben,
unächst in Anspruch genommen werden, und zwar von sämmtlichen Bundesstaaten die Zölle und gemeinschaftlichen Steuern, wenn sie bei ihnen fällig werden. Ich sage ausdrücklich: fällig werden«, denn es ist ein Unterschied zwischen dem »Fälligwerden« und dem Ein gehen. Diese Zölle und gemeinschaftlichen Steuern, die in den einzelnen Bundesstaaten fällig werden, werden von den einzelnen Bundesstaaten monatlich den Militärzahlungestellen zur Disposition gestellt, und es wird dadurch dafür gesorgt, daß die Militärverwaliung, welche den bei weitem größten Theil des ganzen Budgets in Anspruch nimmt, ihr Geld hat.
Es reicht die Einnahme an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern für diese Zwecke nicht vollständig aus; das Fehlende muß die Centralkasse zuschießen, und es werden die Mittel in der Weise dazu geschafft, daß von den einzelnen Bundesstaaten pränumerando eine gewisse Rate ihrer Matrikularheiträge monatlich an die Bundeskasse abgeführt wird. Auf diese Weise ist es, allerdings unter der Gunst der Verhältnisse, die außerordentliche Conjuncturen nicht herbeigeführt haben, möglich geworden, bisher ohne einen Betriebs fond auszukommen. Ob das für die Zukunft möglich sein wird, will ich dahin gestellt sein lassen. Ich kann meinerseits, der ich zunächst mit dieser Verwaltung mich zu be— , habe, ich kann, wie gesagt, dem Herrn Abgeordneten nur ehr dankbar sein, daß er aus der Mitte des Hauses heraus die Frage angeregt hat.
ch komme sodann auf die Frage über das Verhäliniß des be⸗
deren Erörterung in allen ihren ein⸗
Frage sowohl unter den Theoretikern, als
auf den Bund zustand. Ich Wenn,
Ich erlaube mir nun noch einige Worte zu den Bemerkungen, di der Herr Abgeordnete für Wanzleben an seinen, für den vorliegenden Etat sehr wohlwollenden Vortrag geknüpft hat. Sie betreffen zunaͤchs die Frage des Münzwesens. Der Herr Abgeordnete für Wanzleben ist nicht' einverstanden mit dem Wege, den die verbündeten Regierun. gen für die Vorbereitung dieser Frage einschlagen zu müssen geglaubt haben; er ist der Meinung, daß die Münzfrage in der Theorie ge. nügend durchgearbeitet sei, um auch ohne eine solche Enquete einer Löfung zugeführt zu werden. Ich möchte ihm da doch nicht ganz bel. stimmen, ich glaube, daß über einen der wichtigsten Punkte dieser unter den Praktikern noch die größte Meinungsverschiedenheit herrscht. Ich will daran erinnern daß in Frankreich, wo man sich mit Vorliebe seit einer langen Neihe von Jahren mit der Frage beschäftigt hat, wo man speziell durch die französische Gesetziebung zu dieser Frage hingedrängt war, wo man ferner darauf hingedrängt war durch die Initiative, die man unter. nommen hatte in Beziehung auf die Herstellung eines internationalen Münzsystems, daß in Frankreich noch die allergrößten Meinungsverschit denheiten darüber berrschen, ob die Doppelwährung zulässig ist oder nicht, — daß bei uns selbst, wo man lange in der Theorie ziemlich einstimmig die dammt hat, sehr beachtenswerthe . — . sprechen, daß, wie die Verhältnisse heute einmal liegen, jeden. falls für lange Zeit eine andere Methode nicht werden könnte. Wenn die verbündeten Regierungen sich übe eine Enquete schlüssig gemacht haben, so ist, glaube ich, nicht das geringste Motiv für sie das gewesen, über diese gerade so sehr bestrittene Frage die Ansichten von Männern zu hören, die im Notd · deutschen Bunde durch Thecrie und Praxis einen Namen haben und deren Aeußerung daher dazu beitragen wird, auch im weiteren Kresse die Ueberzeugung von der Zweckmäßigkeit des einen oder des anderen Weges zu befestigen. ; .
In Betreff des Bankwesens möchte ich darauf aufmerksam machen daß, wie mir scheint, eine Lösung der Bankfrage in der That vor der Lösung der Münzfrage nicht wohl möglich ist, .
Es giebt eine große Menge von für die Bankfrage entscheidenden Momenten, welche anders beantwortet werden müssen, wenn man don der Goldwährung — ich will nicht einmal von einer ausschließ lichen reden, aber von einer legalen — auszugehen hat, oder wenn man, wie es jetzt bei uns der Fall ist, von der ausschließlichen Silber . währung ausgeht. — .
Der Herr Abgeordnete hat ferner auf die Nothwendigkeit hin, gewiefen, die Frage der Prämiengnleihe gesetzlich zu reguliren. E⸗ sind unzweifelhaft Momente vorhanden, welche eine solche n aus mehr als einer Rücksicht wünschenswerth, erscheinen lassen; ich bin aber nicht in der . eine Vorlage hierüber für die laufende Session in Aussicht zu stellen. .
gn hat endlich die Eisenbahnfrage berührt. Ich kann dabt thatsäͤchlich bemerken, daß das Bundeskanzleramt im Begriff steht denjenigen Artikel der Bundesverfassung, der sich auf den Erlgß über, einstimmender Polizei- und Betriebsreglements bezieht, zur Aussilh⸗ zu bringen, und zu diesem Zwecke dem Bundesrathe eine Vorlage ju
machen. . Was das Konzessionswesen anlangt, so weiß ich nicht ob der Herr Abgeordnete bei seinen Bemerkungen hat hinweisen wollen auf eine wünschenswerthe Veränderung der Verfassung, oder blos auf die Ausführung dessen, was in der Verfassung darüber enthalten is. Wäre das letztere der Fall, so würde ich ihm darauf zu antworten haben, daß in dieser Beziehung das Bundeskanzler-Amt in der Lage ge⸗ wesen ist, seine Einwirkung eintreten zu lassen. Es sind das Fragen, die nicht immer ins große Publikum kommen, die nicht immer nat allen Seiten hin bekannt werden, aber darum nicht weniger ihte Lösung finden, oder deren Lösung wenigstens ungemein erleichterl wird durch die in der Bundesverfassung darüber getroffenen Bt .
stimmungen. . . — Hach dem Abgeordneten v. Hennig fügte der Ministe
3 bin nd Abgeordneten für Graudenz sehr dankbat em Her zgeordneten für Graudenz sehr dankbar, Ich bin dem Herrn abg ic bei meint
daß er mich darauf aufmerksam gemacht hat daß
vorigen Acußerung es Üübersehen habe, diesen Puntt, welchen schon der Herr Abgeordnete für Osnabrück in seinen Bemerkungen relevirl hatte, zu beantworten. Mit den Schatzanweisungen ist in folgender Weise verfahren worden. Das Bundeskanzleramt hat an daf MarineMinisterium und an das Kriegs⸗Ministerium, was ja bt der Anleihe bisher auch betheiligt war, geschrieben und sich ein: Aeußerung darüber erbeten, zu welchem Termine von denselben di in dem laufenden Jahre etatsmäßig bewilligte und aus der Anleihe zu bestreitende Summe verlangt werde; nach Maaßgabe der datau ertheilten Antworten sind die Dispositionen über die Scatzanwe u gen getroffen worden. Nun bekenne ich ohne Weiteres, das Geld welches aus den Schatzan weisungen erlöst ist, ist nicht in einen beson. deren Kasten geschlossen worden, um nur dann, wenn die Men darauf Anweisungen ertheilte, gezahlt zu werden. Es ist ferner nn
tig, daß die Marine nicht immer genau an denselben Tagen, die j angegeben hat, das Geld erhoben hat und es ist also richtig, wie die bei einer jeden Verwaltung unabweislich ist, daß zuweilen ein 9 in der Buͤndeskasse gewesen ist, der im Augenklick feine Die posthn hatte. Was die jetzt vor Kurzem verkauften Schatzanweisungen ) trifft, so habe ich zu bemerken, daß diese dazu bestimmt sind, 9. anlblisungen aus dem vorigen Jahre, die jeßt fällig werden , einzuldseh,
— Das »Amtsblatt der Norddeutschen vostv erz! tunge Rr. 16 enthäst General-Verfügungen vom 8. M ö. Die Eröffnung der Eisenbahn zwischen Salzwedel und Stendal . treffend; vom 10. März: Die Portofreiheit in Militär- und Mar Angelegenheiten betreffend.
Doppelwährung absolut ver— Stimmen sich dafür aus.
Jahre hindurch, wie ich glaube,
gefunden
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Oeffentlich
er Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Der Schlossergeselle Carl Au gust Rente und der Tuchmachergeselle Karl Paul Lobegort Schell
horn aus Sommerfeld sind wegen unerlaubter Auswanderung be.
hufs Entziehung der Militärpflicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe von je funfzig Thalern, im Unvermögensfalle zu einer je einmonat— lichen Gefängnißstrafe verurtheilt. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, sie behuss der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß ge— hen wolle, abzuliefern. Sorau, den 10. März 1870.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Steckbrief. In der Untersuchung wider Wittenberg et Cons.
ist der Schachtmeister Carl Koehn, am 12. April 1844 zu Elisenau, Kreis Naugard, geboren, durch unser Erkenntniß vom 14. April 1869 wegen Mißhandlung eines Beamten während Ausübung seines Be— rufes zu vier Wochen Gefängniß rechtskräftig verurtheilt. Da der l Aufenthaltsort des p. Koehn unbekannt ist, so werden alle Cwil und Militärbehörden hierdurch ergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und der nächsten Herichtsbehörde zu überliefern, welche wir um Strafvollstreckung und Nachricht von dem Antritt und Verbüßung der Strafe ersuchen. Das Signalement des p. Koehn kann nicht angegeben werden. Grelfen— hagen, den 10. Marz 1870. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Behufs Fortführung der Untersuchung gegen den Schneidergesell ranz Nowak aus Nadischau, Kreis Cosel, 31 Jahr . uin rund des §. 190 des Strafgesetzbuches, werden die betreffenden Be—
hoͤrden ersucht, den Paß oder das Wanderbuch des Nowak mit Be— schlag zu belegen, oder wenn er diese nicht besitzt, denselben mit Zwangspaß in die Heimath zu weisen und uns hiervon Nachricht zu geben. Landeshut i. Schl., den 10. März 1870.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
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Ueber das Vermögen des Kaufmanns Levi Schönemann zu Padberg, Kreis Brilon, ist der kaufmännische Konk mz eröffnet , die Verhaftung desselben beschlossen. Derselbe hat sich von seinem . Wohnorte entfernt und ist dessen jetziger Aufenthaltsort
e /
Sämmtliche Polizeibehörden werden daher ersucht, auf den Levi H zu vigiliren und im Betretungsfalle uns zuführen zu
en.
Brilon, den 10. März 1870.
Julius
P Unter Nr. 5873 des Firmenregisters ist heut
der Kaufmann Marcus Mete i
ö etzenberg zu Berlin als Inhaber der M. Metzenberg,
jetziges Geschäft r eingetragen. jetig schäftslotal: Spandauerstraße 56,
Unter Nr. 5357 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand-
lung, Firma: Dennhardt & Schultze und als deren Inhaber der Kaufmann Ent Wilhelm Gustav Hoeltz
Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf di Kaufleute Anton Moritz Hofer und Emi l f i g ö i n ,. fer und Emil Carl Robert Hoff, beide ie Firma ist nach Nr. 2847 des Gesellschaftsregisters übertra Die dem nunmehrigen Gesellschafter ,, . Anton 3 Hofer für die vorgedachte Handlung ertheilte Prokura ist hierdurch er= loschen und unter Nr. 1302 des Profurenregisters heut gelöscht. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: eee en , C Schultze, jetzige eschäftslokal: Neue Königsstraße 42 am 10. März 1870 errichteten offenen , 1UIder Kaufmann Anton Moritz Hofer, /
vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: /
2) der Kaufmann Emil Carl Rob beide zu Berlin. ö jn
Dies ist in das Gesellschaftsregister d unter Nr. Ba ö ftsregister des unterzeichneten Gerichts
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Lubsznski, Wagner C Kraächmer, Geschäftslokal: Stralauerstraße 57, am 1. Januar 1870 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann Fustav Gabriel Lubszynsti, 2) der Kaufmann Carl Albert Wagner, 3) der Kaufmann Carl Gottlieb Ernst Kraehmer, . sämmtlich zu Berlin. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2818 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Der Kaufmann Michael Flato zu Berlin hat für sein hierselbst Levin's Wwe. C Co.
unter der Firma: bestehende; unter Nr. 5872 des Firmenregisters eingetragene Ha seiner Ehefrau Clara Flato, an. zu re fer .
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Handels-⸗Register.
handels -Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 4025 des Firmenregisters eingetragene Firma: e gan 3646 ,, er Kaufmann Loui einach, ist erloschen und zufolge heuti und im Register gelöscht. ö n,
Die unter Nr. 5205 des Firmenregisters eingetragene Firma: Rudolf Selle C Co., [r Kaufmann Georg Wilhelm Lasarzewski, ist erloschen und zu olge heutiger Verfügung im Register gelöscht.
Unter Nr. 135 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand“
lung, Firma: Levin's Wwe. C Co. und als deren Inhaber die Frau Wittwe Levin, Lea, geborene Salo— r Berlin, vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung ein— en: Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kaufmann Michael Flato zu Berlin übergegangen. Vergleiche Nr. 5872 des Firmenregisters.
Die dem Kaufmann Michael Flato zu Berlin für die vorgedachte handlung ertheilte Prokura ist hierdurch erloschen und unter Nr. 64 des Prokurenregisters gelöscht.
Unter Nr. 5872 des Firmenregisters ist heut
der Kaufmann Michael Flato zu Berlin als Inhaber der Hand
lung, Firma: Levin's Wwe. C Co., jetziges Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße 26, tingetragen.
Unter Nr. 277 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: M. Metzenberg,
9d als deren Gesellschafter die Kaufleute Marcus Metzenberg und
Faun vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung ein⸗ Der Kaufmann Moritz Gattel ist durch Tod aus der Handelsgesell⸗ schaft ausgeschieden. Ber Kaufmann Marcus Metzenberg zu Berlin sezt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort.
Dies ist zufolge heutiger kurenregisters eingetragen.
Die Kommanditgesellschaft Moritz Loewe C Co. zu Berlin hat für ihre hierselbst unter der Firma: Moriß Loewe & Co. bestehende, unter Nr. 2560 des Gesellschaftsregisters eingetragene Kom- manditgesellschaft dem Moriß Elsner zu Berlin Prokura ertheilt. Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1517 des Pro- kurenregisters eingetragen. Berlin, den 11. März 1870. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
Prokura ertheilt. Verfügung unter Nr. 16516 des Pro-
In unser Prokurenregister ist heute zufolge Verfügung vom — tigen Tage unter Nr. 23 eingetragen: zufolg fagung Fu . ,, Helene Beermann, geborene Cracow, zu Treptow ei Berlin. Firma, welche der rokurist zeichnet: Carl Beermann. Ort der Niederlassung: Treptow bei Berlin, mit einer Zweignieder lassung in Berlin. dit Firma ist eingetragen unter Nr. 113 des Firmen registers. Prokurist: Rudolph Schöneberg zu Berlin. Berlin, den 4. März 1870. Königliches Kreisgericht. J. (Civil!) Abtheilung.
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist nachstehende Eintragung sub Nr. 116 Kol. Bemerkungen: i i, ichen Die Firma F. A. Beh ist durch Vertrag auf den Kaufmann Otto Friedrich Beckh zu Luckau übergegangen, bewirkt und ebendaselbst sub Nr. 142 Folgendes: 1L Laufende Nr. LU2, 2) Bezeichnung des Firmeninhabers; der Kaufmann Otto Friedrich Beckh zu Luckau, 3) Ort der Nieder- lassung: Luckau, 4] Bezeichnung der Firma; F. A. Beckh, 5) Zelt der Eintragung: Eingetragen zufolge Verfügung vom 10. März 1870 am 10. März 1870, eingetragen worden. Die dem Kaufmann Friedrich Otto Beckh zu Luckau ertheilte Prokura für die Firma F. A. Beckh ist als erloschen im Prokuren. register sub Nr. 10 gelöscht worden. Luckau, den 10. März 1870.
Vergleiche Nr. 5873 des Firmenregisters. 126
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.