1870 / 63 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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pr u der am 14. April 1870, Vorm. 11 Uhr, in Mente's

Hotel hier stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung wer-

den die Mitglieder hiermit ergebenst eingeladen. ; e, ung; Beschlußfassung über Abwickelung der Geschäfte

behufs Auflösung (8. 46).

Der Verwaltungsrath des Pensionsvereins für Aerzte zu Halle a. S.

ls Frankfurter Ruͤckversicherungs-JGesellschaft.

Zwoͤlfte ordentliche General⸗Versammlung.

ie stimmberechtigten Aktionäre der Frankfurter Rückver⸗

sicherungs⸗Gesellschaft werden hierdurch zu der

Montag, den 28. März 1879, Vormittags 103 Uhr, im Sitzungs⸗Zimmer der Gesellschaft (kleiner Hirschgraben No. 14) dahier stattfindenden zwölften ordentlichen General⸗Versammlung, welche sich mit den in den Artikeln 32 und 37 der Statuten ange— gebenen Verhandlungen und Wahlen beschäftigen wird, eingeladen und zugleich ersucht, ; ;. .

am 18. oder 19. März, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr

in dem Bureau der Gesellschaft, unter Angabe der Nummern der auf ihren Namen oder auf, den Namen ihrer Vollmachtgeber in die Re— gister der Gesellschaft eingetragenen Aktien, sich anzumelden und die erforderlichen Einlaßkarten zu erheben. ;

. Bevollmächtigten haben außerdem ihre Vollmachten ein- zureichen.

Diejenigen Aktionäre oder Bevollmächtigten, welche in Carls⸗ ruhe ihre Einlaßkacten für die Generalversammlung zu empfangen wünschen, können diese am 19. März in dem Bureau der Section des Deutschen Phönix in Carlsruhe entgegennehmen.

Frankfurt a. M., den 12. März 1870.

Der Verwaltungsrath.

7ao) Privatbank zu Gotha.

Die dreizehnte Generalversammlung wird auf Montag, den 11. April A824

berufen.

Dieselbe wird im Saale der kanfmännischen Innungshalle zu Gotha stattfinden und Vormittags 11 Uhr eröffnet werden.

Die nach Art. 62 des Statuts zur Theilnahme berechtigten Aktionäre können von 9g bis 123 Uhr Vormittags des ge— nannten Tages, oder Tages vorher Vormittags von 10 bis 12 Uhr, gegen Vorzeigung ihrer Aktien und der über deren Einschreibung vor dem 11. Februar d. J. ihnen ertheilten Re- Cognition, ihre Eintrittskarte im Geschäftsloßꝛale der Direktion in Empfang nehmen.

In dieser Generalversammlung findet die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes statt und trifft die Reihenfolge des Austritts:

Herrn geheimen Kommerzien-Rath A. Hansemann in Berlin, Bankdirektor Adolph Matthäi in Gotha.

Die Austretenden können wieder gewählt werden.

Gotha, den 4. März 1870.

Pie Pirektiom der PFrivathanmnka zu Gotham. Kühn. Jock usch. -

U mic m“ , Aktiengesellschaft für Se- und Flussversichérungen in Stettin.

Bilance am 31. Dezember 1869.

Nach XIII. Rechnungsabschluss.

09

Activa. Aktien wechsel. . . . . . . . . ...... .. ... K Thlr. 1, 050.000. Diskont wechsel... ...... . ...... ö 137,023. 5. 6. Lombardforderungen ...... . . ...... ..... .. = o bh0. —. Hypothekenforderungen .... .. . .. r 106000. k . . 78.931. 7. 6. Effektenzinsen Vortrag.... = JJ Prämienforderungen . 7... ..... ...... ...... * 8, 943. 20. 11. DPebitoxes in laufender Rechnung ...... . 116. 24. —. Comtoirutensilien . ...... ..... . . . . ... . ...... ö l,. O00. —. w v Br. 7. 1. Pr. Ort. Rsst. Tr. J- . z ; Passiva. Aktienkapital. ..... ...... ...... . ...... Thlr. I, o, 000. —. —. Diskont wechsel-Jinsenvortrag .... ...... 939. 17. Soeprämien-Reserve ...... ... ...... ..... .. . I5, 931. 13. 1I. Flussprämien-Reserve. . ...... . ...... ...... ö 1000. —. —. Soeschaden-Reserve. .. ..... .... ...... . 9.300. —. —. Klussschaden-Resere. ..... ...... . Wo. Creditores in laufender Rechnung ...... ö 16.650. —. , . ..... 8 l. 263. 4. 9. Dividenden: unerhoben aus 1 1 hir. 28. 18 p9t. oder 9 Thlr. pr.

Aktie pro 1869... .... 27,000. . 27.28. —. Reer of nd; , . 88. 722. 6. 10. Pr. Ort. Thlr. L386 LI. - VX.

welche ich hiermit dem §. 8 der Statuten gemäss zür Ffm lichen Kenntniss bringe. Stettin, den 8. Mürz 1870. Der Direktor. W eybrecht.

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reußische Lebensversicherungs Aktiengesellschaft

in Berlin. In Gemäßheit des 8. 31 des Statuts laden wir hiermit di Herren Aktionäre der Preußischen Lebensversicherungs Aktiengese.

schaft zur , vierten ordentlichen Generalversammlung ein. Dieselbe findet statt am am Mittwoch, den 13. April 1870, Mittag;

124 Uhr, im Geschäfts bureau: Friedrichsstraße lol. Die Tagesordnung ist folgende: 1) Bericht des Aufsichtsrathes. 25 Bericht des Vorstandes. 3) Bericht der Revisionskommission. t 4) Beschlußfassung über die vom Aufsichtsrathe vorgeschlaggp Dividendenvertheilung. 6 5) Ertheilung der Dechargen an Aussichtsrath und Vorstand. 6) Wahl der Revisionskommission für 1870. Eintrittskarten und Stimmzettel können vom 11. April d. J ah auf dem Bureau der Gesellschaft in Empfang genommen werdꝛn. Berlin, den 12. März 1870. Der Vorstand.

Hübner. Geysmer. Heyl. 804 KE 1 1 a m z er kommunalständischen Bank für die preußische Oberlaust in Görlitz am 31. Dezember 1869. Aktiva. )

Fg fa⸗Kentg..,, , ,n, ,,, . 340416 Thlr. 20 Sgr. 335 Wechsel⸗Conto. ...... ...... ...... .... 1973976 * 8 * 65 Lombard Conto ...... ...... . .... . ... HKe26ß0 ö w 137479 7 29 5 6 * Effekten · Sommissions · Conto ...... . . 19 Contocorrent⸗Debitoren .... .. .. . . . .. 268660 * 16 * 6 Grundstück⸗Conto. ... ...... ...... .... sil76 Bank-⸗Einrichtungs / Conto ..... ...... 8, Mobiliar ⸗Conto ..... ...... ...... .... 143565 Banknoten ⸗Anfertigungs⸗Conto .... 2751 2 Coupon · Conto ..... ..... .... .... . . .. 7 9 28 Fremde Banknoten ⸗Conto. . . ...... .. 383 22 65

VI, 0d o, Thlr. d SJ r. N Passiva.

Stamm Kapital .... ...... ..... ...... L000 000 Thlr. Sgr. Pf Banknoten im Umlauf ..... . . . . . . . . 998,590 J 4 n, , . 250000 J Depositen⸗Conto ..... ...... ...... ... 422.292 * 3 4 Conto à nuovo... ...... . 152I9 15 Reserve Conto für zweifelhafte For⸗

JI 67132 8 * Tantième-⸗Conto..................... 30583 11 Ertrags ⸗Ausgleichungs ⸗Conto ..... . no, , Ueberschuß an die Land⸗Steuerkasse D799 24 2.

2799977 Thlr. 5 Sgr. J IJ Gewinn-Berechnung. Einnahme. .

An Wechsel⸗-Zinsen .... .... ...... ..... 125,180 Thlr. 23 Sgr. 10 P. Lombard-⸗Zinsen .... ... ...... . . . . 4760 Y 15 Effekten ⸗Zinsen abzüglich Cours—⸗

nnn; 66l! . , 7

AUeberschuß aus dem Effekten ⸗Com⸗ e

missions⸗Conto .... ..... ... .. So4ß6 * 5. 65 Conto⸗Corrent⸗Sinsen ... ...... . . . 6340 » 14 * 45 »Provision vom Coupon, Agio⸗, Anweisungs⸗ und fremde Bank⸗ noten Conto ... .. J 672 2 Grundstück⸗Ertrags⸗Conto ...... bös . Io l 8/4 Thlr. T7. ST. I IJ Ausgabe.

An Depositen⸗-Zinsen ...... ..... ...... 14567 Thlr. 21 Sgr. 3 P. Conto⸗Corrent-Provision .... .... 1649) 5 * »Zinsen auf 1870 fällig werdende

Wehrl , ... 13219 15 NReservefond⸗Zinsen⸗Conto .. . . . . . . 11250 r— Ertrags⸗Ausgleichungs Zinsen

,, . 990 —— Geschäfts Unkosten⸗Conto ..... ... 14451 21 8 Agentur Provision. .... ..... . . . 28h, 8 »Abschreibungen auf Mohbiliar⸗,

Banknoten Anfertigungs⸗

Grundstück⸗ und Bankeinrich⸗

tungs⸗Conto .. ...... ... ...... 11009 9 21 2 9 * Reserve Conto für zweifelhafte

orderungen ..... ... .... .... , ;

ö an, ne z . . 3053 11 * x Ertrags ˖Ausgleichungs ˖ Conto . . . . . ooo Dios Tönt d SF J M

ergiebt 8709 1 24 * 9 *

als Ueberschuß an die Land⸗Steuerkasse.

Görlitz, den 28. Februar 1870. Der Vorstand

der kommunalständischen Bank für die preußische Oberlausit.

Sattig. Ruscheweyh.

Pas Abonnentent beträgt A Thlr. für das dierteljahr.

gnsertionspreis für den Naum einer Druchzeitne z Sgr.

, r mm,

Königlich Preusßischer

Alle Post - Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen gestellung an, für Ggerlin die Expedition des Ind Preußischen Staats- Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. La. Ecke der Wilhelmsstraße.

* 63.

Berlin, Dienstag den 15. Maͤrz Abends

1870.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Banquier Rudviph Oppenheim zu Königsberg ö. . Königlichen Kronen -Orden dritter Klasse zu ver— leihen; un

Den Regierungs-Assessor per zu Beuthen O. Schl., der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt Beuthen für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

Norddeutscher Bund.

Dem Kaufmann Joseph Behrend hierselbst ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Konsul der Republik Chile für Berlin ertheilt worden.

Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militätpersonen der Unierklassen der vormaligen schleswig holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen.

Vom 3. März 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stiimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Den Militärpersonen der vormaligen, im Jahre 1851 auf— gelösten schleswig ⸗holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffi⸗ slere, Gemeinen und Militär-Unterbeamten (Klafstftkation der Militär- personen, Bundesgesetzblatt 1867 S. 2W3 ff. in Verbindung mit dem ECbargenverzeichniß des Tarifs B. zur Verordnung vom 15. Februar 18509 Gesetblatt für die Herzogthümer Schleswig- Holstein 1850 83 Stück Nr. 6), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Nilitärpersonen, werden vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der Bundes kasse bewilligt, nach Maßgabe der das Invaliden⸗Versorgungs—⸗ wesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes gelten den Gesetze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in hegenwärtigem Geseßze enthaltenen näheren Bestimmungen.

§. 2. Die Anwendung der im 8§. 1 gedachten Gesetze und Vor— schriften, insbesondere der §s§8. 1 und 6 bis 13 des Gesetzes vom s. Juli 1865 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 (Gesetz⸗ blatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10 pro 18667 S. 126) auf die . Militärpersonen findet dergestalt statt, daß danach der An— pruch auf Pension vom 1. Juli 1867 ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der schleswig r holstein« schen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensions berechtigt . sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Ge— zen und Vorschriften beurtheilt worden wären.

Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 5, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.

§. 3.ͤ Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbs.

unfähigkeit der betreffenden Militärpersonen (85. 1 und 2) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ibres Ausscheidens aus der schleswig holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe. S8. 4. Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden, ein ieder für sich, den dabei Berheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. Die vor dem Eintritt in die schleswig-holsteinsche Armee in einer anderen Armee des Nord— deutfchen Bundes oder in der dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen Bauer gerechnet. ;

S. 5. Diejenigen Militärpersonen (6 I), welche als chemalige hleswig.· hoĩsteinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Ge— sches Unterstützungen aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorziehen, ihre An— prüche nach den vorstehenden §8§. 2 4 geltend zu machen. Letzteren- alls kommen die einpfangenen Unterstüßzungen auf die Pensions⸗ firäge, welche ihnen zuerkannt werden, vom J. Juli 1867 ab zur

nrechnung.

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. Die Pensionen der im Staats ,, Kommunal - oder stän⸗ dischen Institutendienste angestellten, nach gegenwärtigem Gesetz pen—⸗ sions berechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen gel · tenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstüßungen, welche ihnen als ehemals schleswig holsteinschen Soldaten 24 neben ihrem Civileinkommen bisher gewährt worden sind.

§. J. Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pen— sionsansprüche müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Be— kanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, weiche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestim. , . des Abschnitts II. des Gesetzes vom 6. Juli 1865 beurtheilt

erden.

S. 8.. Den Wittwen der in den Feldzügen von 1818, 1849 und 1850 gebliebenen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigun— gen, oder in Folge der Rriegsstrapazen gestorbenen Militärpersonen (s. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die schles⸗ wig - holsteinsche Armee oder bei seineirn Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstützung nach Maßgabe der S5. 3 und 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 gewährt. Die diesfälligen Beträge sind ebenfalls vom J. Juli 1867 ab zahlbar.

Den Wittwen und Waisen der übrigen Militärpersonen, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 pensionsberechtigt fein würden, werden im Falle und nach Maßgabe der Bedürftigkeit Unter. stützungen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. Februar 1867 bestimm— ten Beträge gewährt.

Das im §. 5 über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen * findet auch hier Anwendung.

. 9. Die auf Grund nm,. Gesetzes zuständigen Pen- sionen und Unterstützungen konnen den Betheiligten nicht angewiefen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe Pension 2c. aus Staats. Kommunal - oder ständischen Institutenfonds beziehen.

Ist letztere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension oder Unterstützung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der ent. sprechenden Chargen auch auf die vormalige schleswig holsteinsche Marine Anwendung.

. S. 11. , Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Be—= träge sind in den Bundeshaushalts. Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Bundes ⸗Insiegel.

Gegeben Berlin, den 3. März 1870.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Nord- deutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte zweite Nach- trag zum Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 wird in Ausgabe

auf 105.938 Thlr., nämlich auf 197700 . an fortdauernden

un

auf Sö,338 Thlr. an einmaligen und auferordentlichen Ausgaben

festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bun⸗

desgesetzbl. S. 211) festgestellten Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 hinzu.

§S. 2. Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesez auf 105,038 Thlr. festgestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der ein zelnen Bundesstaaken nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

§. 3. Die den Einnahmen des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870 in Folge des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 1869 (Bundes Gesetzbl.