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Thalern Silbergroschen
Kommunalkasse zu Ratibor.
Ratibor, den .. ten 18.. ; Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ratiborer Kreise.
Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des be⸗ treffenden Kalenderjahres an gerechnet, erho— ben wird.
Pfennigen bei der Kreis-
Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Talon
zur Kreis⸗Obligation des Ratiborer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Ratiborer Kreises, II. Serie, ; Eitir . über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18. bei der Kreis⸗Kommunal-⸗Kasse zu Ratibor, Falls der Inhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Ratibor, den .. ten 18.. . Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ratiborer Kreise.
Kriegs⸗Ministerium.
Vorschriften über das Verfahren bei Besetzung der Ge— meinde ⸗ und Instituten⸗Forstbeamtenstellen.
Verschiedene Zweifel, welche in neuerer Zeit bei Anwendung der durch unseren Cirtular⸗Erlaß vom 25. April 1865 ertheilten Vorschrif— ten über das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde und Instituten Forstbeamtenstellen hervorgetreten sind, machen es erforderlich, einzel nen Bestimmungen dieses Erlasses Erläuterungen und Ergänzungen hinzuzufügen. Bei dem Umfange dieser Zusätze erscheint es der Ueber sichtlichkeit wegen wünschenswerth, eine neue Redaktion des bezeich— neten Erlasses vorzunehmen.
Wir setzen daher den Cirkular⸗Erlaß vom 25. April 1865 (Minist. Blatt S. 104) hierdurch außer Kraft und bestimmen, daß fortan fol⸗ gende Vorschriften zu befolgen sind:
I. Um kontroliren zu können, daß die Rechte der Forstversorgungs⸗ Berechtigten bei allen dazu geeigneten Kommunal ⸗ und Instituten—⸗ ö und in jedem einzelnen Erledigungsfalle gehörig berück—
chtigt werden, hat: t
1) Die Königliche Regierung (Landdrostei)h von allen Kommunal— und Instituten ⸗Forststellen Ihres Bezirks auf Grund der darüber von den Gemeinde⸗ ꝛ2c. Behörden einzufordernden Angaben eine Nachwei— sung aufstellen zu lassen, welche den Umfang des zu jeder Stelle ge— hörigen Forstareals, die Funktionen des Stelleninhabers und sein gegenwärtiges, sowie, falls Normaletats für die Besoldungen auf⸗ , sind, das hierdurch bestimmte Normal-⸗Diensteinkommen der
telle einschließlich etwaiger Emolumente und deren Geldwerth er— sichtlich macht.
2) Die Kommunal ꝛc. Behörden haben sowohl von jeder Ver— änderung in dem Einkommen einer Forststelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgesetzten Königlichen . ld (Landdrostei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen.
3) Gleiche Anzeige ist von jeder Personalveränderung bei den Kommunal- und Instituten⸗Forststellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vakanz, als von der Wiederbesetzung, und zwar von der letzteren, unter Angabe des dem künftigen Stellen— inhaber bewilligten Diensteinkommens, nicht etwa erst dann, wenn der Neuberufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist.
4) Die Königliche Regierung (Canddrosteih ist ebenso befugt als verpflichtet, solchen Veränderungen des mit Kommunal. und In. stituten ⸗ Forststellen verbundenen Einkommens, welche lediglich auf ö , . der Vorschriften sub II. und III. abzielen, entgegen zu treten.
5) Uebrigens aber sind rücksichtlich der Befugnisse der Aufsichts—⸗ Behörden in Betreff der Besoldung der Kommunal- und Instituten.˖ Forstbeamten lediglich die allgemeinen gesetzlichen und die (wa beste · henden ortsverfassungsmäßigen Vorschriften maßgebend.
Il. Bei der Besetzung der Kommunal und Instituten - Forststellen sind rücksichtlich der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsãätze zu beobachten:
1 . Stellen, mit denen ein Jahreseinkommen von mehr als 379 Thlr. einschließlich des Werths der Emolumente ver. bunden ist, oder für welche nach dem Anerkenntnisse der Königlichen . (Landdrostei) (nachstehend sub 3) trotz eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkommens eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich ist, haben die Forstversor. gungs-⸗Berechtigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Be— rücksichtigung, wenn sie die für die Stelle erforderliche Befähigung in gleichem Maße besitzen, als die übrigen Bewerber um dieselbe.
2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von weniger als 120 Thlr, einschließlich des Werthes etwaiger Emo— lumente gewähren, haben die Anwärter des Jäger⸗Corps keinen aus. schließlichen Anspruch. Die Inhaber des Forstversorgungs⸗-Scheins können aber bei Besetzung dieser Stellen mit den Inhabern des Eivil— Versorgungs⸗Scheines konkurriren und berücksichtigt werden, wenn sie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als er. loschen betrachten zu wollen.
Sofern sich zu solchen Stellen qualifizirte Forstversorgun 8. 8 rechtigte oder Reservejäger der Klasse A. melden, empfiehlt es ich an diefe vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besza auf das Holzdiebstahlsgesetz vereidigt zu werden und die Befugn⸗ zum , zu erlangen. . .
3) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommn von 120 bis 370 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emoh mente gewähren steht den Militär Anwärtern des Jäger ⸗ Corpz tn gel g cher Anspruch zu (8. 1 des Regulativs vom 1. Dezem
er ö
Ausnahmen in der Richtung, daß Forststellen mit einem Einlom. men von nicht über 370 Thlr, als solche zu betrachten sind, deren zn, haber eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Foͤrsen haben müssen und die daher den Forstversorgungs - Berechtigten ni ausschließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter gan besonderen Umständen gestatten, hat dann aber auch eben so wie n einer über 370 Thlr. hinausgehenden Dotation darauf zu halten, de ö. Stellen wirklich mit höher qualifizirten Forstbeamten h. etzt werden.
III. Für die Besetzung der sub II. 3 bezeichneten, den Anwaͤrtem . Corps zustehenden Stellen sind folgende Bestimmungtn maßgebend:
1) Diese Stellen zerfallen in 3 Klassen, je nachdem sie a, min. destens 270 Thlr. oder b,, von 180 bis V0 Thlr. oder 9, unter ig! Thaler Jahreseinkommen gewähren. a) Auf diejenigen Stellen, welhh ein Jahreseinkommen von mindestens 270 Thlr. inkl. des Werthe etwaiger Emolumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: a) ju
nächst die Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsscheinch;
(welcher bis 1864 auf weißem, von da ab auf grünlichem Papier aut. gefertigt wird). §. 26 des Regulativs vom J. Dezember 1864 und 6) nur in dem Falle, daß Anwärter dieser Klasse nicht vorhanden sind die schon länger als 19 Jahre im Militär dienenden Reservejähr der Klasse A l und die Inhaber des beschränkten Forst⸗Versorgungt scheines, (welcher auf röthlichem Papier ausgefertigt wird. S. 43 dez Regulativs vom 1. Dezember 1861). Die Bewerber aus der Zahl der Reserve⸗Jäger der Klasse A J müssen jedoch zurückstehen gegen solche Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forst - Versar. gungsscheines, welche früher als jene in das Jäger Corps eingetreten sind. (8. 26 ibidem.) Dem Reserve⸗Jäger der Klasse A , welchtt eine solche Stelle erhält, wird nach Ablauf der zwölfjährigen Diens. zeit zwar noch der unbeschränkte Forst-Versorgungsschein zuerkannt, dieser Schein darf jedoch, da der Versorgungsanspruch im Vorau erfüllt ist, nur der betreffenden Königlichen Regierung zur weiteren Benutzung als Rechnungsbelag nach §. 35 alinea 2 des Regulatip⸗ ausgehändigt werden. b) r e. Stellen, welche ein Jahrtt. einkommen von 180 bis 270 Thlr. inkl. des Werthes etwaiger Emo— lumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: «) zunächst die In. haber des unbeschränkten Forstversorgungs⸗Scheines, wenn sie sich üm eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben, durch definitive An—⸗ stellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen, nach diesen 6) die Inhaber des beschränkten Forstversorgungs⸗Scheinckh sowie die länger als 10 Jahre dienenden Reserve⸗ Jäger der Klasse A. I. letztere jedoch nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre An— sprüche als erloschen betrachten zu wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forstversorgungs . Scheines konkurriren, welche früher als sie in das Jägercorps eingetreten sind (§§. 26 43 und 45 des Regulativs vom 1. Dezember i864). Will der Reserve-Jäger der Klasse A. J. die Abfindungserklärung nicht ab. geben, so ist seine Bewerbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Anstellung nicht führen.
Erfolgt die Anstellung eines Reserve⸗Jägers der Klasse A. I., so ist derselbe nach der Bestimmung in dem Ff. 26 al. 2 des Regulativs und des zusätzlichen Erlasses zu derselben vom 10. Februar 1869 zu behan.⸗ deln, resp. wird ihm der beschränkte Forstversorgungs ⸗Schein mit der Maßgabe ertheilt, daß dieser Schein nach erfolgter lebenslänglicher Anstel. lung der Regierung als Rechnungsbelag nach §. 47 al. 2 des Regu ⸗ lativs zu übersenden ist. C) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahres. einkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolumente gewähren, haben die Inhaber des beschränkten Forstver . sorgungs-Scheines einen ausschließlichen Anspruch.
2) Den Kommunal- und Instituten-Behörden bleibt es jedoc auch unbenommen, ihre Wahl auf bereits anderwärts definitiv ange= stellte Königliche, Kommunal oder Instituten-Forstbeamte zu richten, so weit dieselben nach denjenigen Versorgungs ⸗Ansprüchen, auf Grund deren sie ihre bisherige definitive Anstellung erlangten, als für die zu besetzende Stelle berechtigt anerkannt werden können.
3) Die Kommunal und Instituten⸗Behörden können sowohl Fest⸗ stellung der Quglififation der anzustellenden Anwärter, als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens Ife r, Probedienst beanspruchen, und , ganz nach denselben Vorschriften, welche in dieser Beziehung bei Anstellung 2c. der Anwärter des Jäger Corps im Königlichen Forstdienste bestehen. (5§5. 24, 31, 32 und 4 des Regulativs.) a
n, der Entlassung eines auf Probe angestellten Anwärter sind die Bestimmungen des 5§. 33 des Regulativs vom J. Dezember 1864 maßgebend.
H Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal- und Instituten, Forsidienste, auf welche nach Vorstehendem den Anwärtern Des Jager Corps ein ausschließlicher Anspruch zusteht, ist durch Bekanntmachung im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung Landdrosteih und den in dem betreffenden Bezirke am meisten 9 zeitungen resp. Kommunal- und Kreisblättern mit Angabe des Dien einkommens und Stellung einer dreimonatlichen Frist, zur Fennth der Anwärter Behufs Bewerbung um dieselbe zu bein 8 4 9 Regulativs.) Eine Abschrift bu fen Bekanntmachung ist von der
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treffenden Kommunal ⸗ xesp. Institutenbehörde br. m. sowohl der Königlichen Regierung (Landdrostei) bei Erstattung der vorftehend unter J. 3 vorgeschriebenen Anzeige, als auch der Königlichen Inspektion der Jäger und Schützen zur eventuellen weiteren Mittheilung an die berechtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum »Militär—⸗ Dienstsache⸗ zu übersenden.
Betrifft die Bekanntmachung eine Stelle mit einem jahrlichen Diensteinkommen von mindestens 270 Thlr. inkl. des Weithes der Emolumente, so hat die Königliche Regierung (beziehungswe se Land— drostei durch Vermittelung der Finanz⸗Direftion) von den ältesten, auf Ihrer Anwärterliste verzeichneten Inhabern des unbeschränkten Forss⸗Versorgungsscheines, welche für die Stelle geeignet zu erachten sind, vier Anwärter aufzufordern, sich um die Stelle zu bewerben. (6. 2 des Regulativs. Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so ist diese Unterlassung als Ablehnung einer offerirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Absetzung von der Forst— Versorgungsliste das Erforderliche von der Königlichen Regierung sFinanz⸗Direktion) zu veranlassen. C§. 30 und 34 des Regulativs.)
Uebrigens hat auch von jeder Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines Forstversorgungs⸗Berechtigten die betreffende Kommunal. und Institutenbehörde der Königlichen Regierung (Landdrosteih An— zeige zu machen und letztere darauf wegen der Absetzung von der Forstversorgungs ⸗Liste das Erforderliche wahrzunehmen. (§ 30 und It des Regulativs.)
5) Unter den sich meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Ouanlifikation kein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal und Instituten behörden die freie Wahl dergestalt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungs-Scheines — Inhaber des beschränkten Forstversorgungs Scheines — und Reserve-Jäͤger der Klasse A. J. von jo. und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus der— jenigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter Ja. und b. nach und 6 als die näher berechtigte bezeichnet ist.
6) Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal- und Instituten⸗ Behörde der Königlichen Regierung (Landdrostei, wie sub J. 3 vor— stehend angeordnet ist, sofort Anzeige zu machen, das Wahl Protokoll beizufügen und dabei zugleich anzugeben, welche Anwärter seder der vorbezeichneten 3 Klassen überhaupt sich beworben haben. Diejenigen Bewerber, aus deren Attesten resp. den etwa hinsichtlich derselben an— gestellten weiteren Recherchen eine mangelhafte dienstliche oder mora— lishe Jührung oder entschiedener Mangel an der erforderlichen forst. lechnischen Qualifikation sich ergiebt, und gegen deren Anstellung des— halb gegründete Bedenken geltend gemacht werden können, sind von der Kommunal ⸗ und Instituten ⸗ Behörde unter ausführlicher Dar— legung der zur Kenntniß gekommenen Thatsachen und unter Bei— fügung des Forstversorgungsscheins der Königlichen Regierung (Land— drostej besonders namhaft zu machen. (8§. 45 des Regulativs.)
Sollte der Fall eintreten, daß sich berechtigte Anwärter mit der erforderlichen Geschäftsbildung auf die vorschriftsmäßig erfolgte Be- lanntmachung innerhalb der auf mindestens drei Monate nach Publi. fation derselben zu stellenden Frist nicht melden, und auch von der Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanz Direktion) oder der . der Jäger und Schützen nicht zur Wahl gestellt werden, o sind etwaige Bewerbungen jüngerer, auf Forstversorgung dienen der Jäger sowohl der Klasse A. J. als A. II. zu berücksichtigen. (9 45 des Regulativs.)
sst aber
nach
linem berecht unter I 8
n
n der über die erfolgte Anstellung im Kommunal- resp.
orstdienste der Inspektion der Jäger und Schützen von der
. Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion) einzureichen« in Jahres nachweisungen 2c. wird auf die desfallsigen Vorschriften des eln aiv vom 1. Dezember 1864, insbesondere auf den Inhalt der
52 und och zur pünktlichen Nachachtung verwiesen.
.. Die Königliche Regierung hat hiernach, unter Publikation der ah enden Verfügung durch das Amtsblatt, die betreffenden Unter— ö rden Ihres Bezirks mit Anweifung zu' verfehen, und denfelben m genaueste . der ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu a. Zu diesem Behufe ist ein Abdruck der das vorstehende Refkript haltenden und publizirenden Amtsblatt⸗Bekanntmachung auch noch Kommune und Institute Ihres Bezirks, bei welcher, resp. welchem
, bestehen, in einem besonderen Exemplare zuzu⸗ ertigen. Berlin, den 4 Fehruar 1870. Der Kriegs ˖Minister. Der Minister für die landwirth⸗ v. Roon. schaftlichen Angelegenheiten. . v. Selchow. Der Minister des Innern. Der Finanz ⸗Minister. Graf zu Eulenburg. Cam phausen. An sämmtliche Königl. Regierungen lexkl. Sigmaringen), Landdrosteien und Finanz ⸗Direktion in Hannover. ; . Erlaß wird hierdurch auch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 28. Februar 1870. Kriegs ⸗Ministerium. v. Roon.
Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 17. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs« tags des Norddeutschen Bundes ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz-Minister Br. Leonhardt zu §. 79 des Strafgesetzbuchs das Wort:
Meine Herren! Der Antrag der Herren Abgeordneten Bürgers und Graf Schwerin bedarf keiner Rechtfertigung; er rechtfertigt sich ohne Weiteres. Der Fall des §. 78 ist aus dem §. 79 genommen und in einen besonderen Paragraphen gesetzt, weil man für diesen
all die Todesstrafe androhen wollte. Nachdem die Androhung der Todesstrafe weggefallen ist, fällt dieser Fall, wie die übrigen, unter die dann schwerste Strafe, das lebenslängliche Zuchthaus. Dabei kommt dann in Frage, ob wir auch in dem Fall des §. 78 mildernde Um. stände zulassen wollen, so daß auf eine geringe Strafe zu erkennen wäre. Ich glaube, daß es weder geboten, noch wünschenswerth, und in dieser Beziehung sind ja auch die betreffenden Anträge gestellt, die meiner Meinung nach nur redaktionell besser dahin gingen: sind mil⸗ dernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen der Nrn. 2— 4. Festungshaft ein.
Wenn der Herr Abg. Miquél der Meinung ist, daß wenn der Antrag der Herren Abg. Bürgers und Graf von Schwerin angenom- men würde, auf Zuchthaus nur dann erkannt werden könnte, wenn eine ehrlose Gesinnung vorhanden, so möchte darin doch wohl ein Irrthum liegen. Der Herr Abgeordnete bezieht sich dieserhalb auf den gestern angenommenen Antrag Meyer (Thorn); allein die⸗ ser Antrag setzt ja voraus, daß der Richter eine Wahl hat zwischen Zuchthaus und Festungshaft; wenn ihm diese Wahl nicht gegeben ist im §. 79, so kommt jener Paragraph nicht zur Anwen« dung; der Richter wird also auf lebenslängliches Zuchthaus zu er— kennen haben. Meine Herren, daß sind nach der jetzigen Lage der Sache jedoch nur verhältnißmäßig unbedeutende Punkte. Sie sind, meine Herren, mit den verbündeten Regierungen darüber einverstan⸗ den, daß die Zuchthausstrafe nicht in jedem einzelnen Rechtsfall das geeignete Strafmittel sei; die verbündeten Regierungen haben das da— durch anerkannt, daß sie im Falle mildernder Umstände an Stelle der Zuchthausstrafe die Festungshaft zugelassen haben. Es scheint nun aber, daß Sie weiter gehen wollen, als die verbündeten Regierungen gegan— gen sind, und fragt es sich, wenn man auf diesem Standpunkt steht, was soll dann geschehen? Ich kann Ihnen nur anheimgeben, was aus demjenigen, was ich gestern gesagt habe, schon hervorgeht, daß Sie den nächsten Schritt zu thun, der Ihrem Grundgedanken entspricht, d. h. daß Sie, wo Zuchthausstrafe angedroht ist, daneben alternativ nicht etwa Festungshaft, sondern Gefängnißstrafe androhen. Dann stellt sich die Sache in folgender Weise: Die Regelstrafe ist Zuchthaus oder Gefängnißstrafe. Demgemäß wird dann der Richter die Indivi— dualität des Falles ins Auge zu fassen haben, er wird, wenn Ehren folgen angemessen erscheinen, auf Zuchthausstrafe erkennen, und wenn das nicht der Fall ist, auf Gefängniß. Neben dieser alter— nativen Regelstrafe würden dann ie mildernden Umstände bestehen bleiben und in diesem Falle auf Festungshaft zu er- kennen sein. Diesem Gedanken entsprechen die Anträge des Fürsten Pleß und Genossen. Ich gestatte mir nur die Bemerkung zu diesen Anträgen, daß wohl hervorgehoben werden muß, daß der Richter, wenn er auf Gefängniß erkennt, auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen kann, und wenn Ihnen das zu weit gehen sollte, so würden Sie jedenfalls dem Richter die Befugniß zuerkennen müssen, diejenigen Folgen auch neben der Gefängnißstrafe auszusprechen, welche Sie neben der Festungshaft ausgesprochen wissen wollen, denn die Festungshaft ist immer das geringere. Ich würde also nach Lage der Sache anheim zu geben mir erlauben, in §. 79 zu sagen: wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder Gefängniß bestraft. Der Richter kann jedoch jedoch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben dem Gefängniß erkennen.“ Und dann: »Sind mil— dernde Umstände vorhanden, fo tritt in den Fällen u. s. w. Festungs-⸗ haft ein! Wenn Sie die Anträge des Fürsten Pleß und Genossen annehmen, so bleibt der Antrag, wie er gestern angenommen ist, vor dem §. 78 inhaltleer, denn die Voraussetzung, die Wahl zwischen Zucht. haus und Festungshaft, fällt weg. Es würde außerordentlich erwünscht sein, wenn der Äntrag auf diese Weise wieder in Wegfall käme, denn wie er angenommen ist, enthält derselbe in sich etwas sehr Bedenkliches.
— Der Bundes⸗Kommissar Präsident Dr. Friedberg
erklärte über den genannten Paragraphen: Die verbündeten Regierungen geben sich keinen Augenblick der
Hoffnung hin, daß es allzu leicht werden würde, über die Ihnen jetzt
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