1870 / 65 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1060 vorliegenden Abschnitte 1 bis 7 des zweiten Theils leicht zu einem ] leistet, leugne ich, und ebenso leugne ich, daß ich für einen solchen allgemeinen Einverständniß zu gelangen; denn die Natur der hier be. Mann die zärtliche Sorgfalt empfinden könnte / daß ich für ihn noc handelten strafbaren Handlungen bringt es von selbst mit sich, daß zmildernde Umständee im Gescetzbuche hinzufügen sollte. Ein solchez alle Gegensätze die in der Politit, und ich füge hinzu in der Klinlinak. Beginnen, meine Herren, wäre glaube ich, ein Mißgriff der Gestz. politik herrschen, gerade hier zu ihrem schaͤrfsten Ausdruck gelangen. gebung, die öffentliche Meinung würde nicht hinter ihr siehen, sondem Die Regierungen waren daher allerdings auf einen Kampf in diesem die ganze öffentliche Meinung würde sich, glaube ich, gegen uns erklaren Hause vorbereitet, aber die große Menge der Amendements, die gerade Ich bitte um Vergebung! wenn ich, nachdem die heutige Debalje hier gemacht worden sind, sind doch überraschend und es muß daraus wieder zu dem allgemeinen Theil zurückgekehrt ist, diese Bein erkun h zefolgert werden, daß in Summa die Art und Weise, wie der 2966. nicht zurückgehalten habe. Mit Ihnen und ich glaube mit jeden entwurf die Frag über die Verbrechen im öffentlichen Rechte zu regeln Einzelnen in diesem Hause, theile ich den Wunsch, daß der gin fucht, nicht Jhre Beistimmung gefunden hat Erlauben Sie mir datum HBeschiuß zuvoͤrderst wieder gutgemacht werde; denn ich bin nber ,, auf die historische Entstehung der Paragraphen än diesen Riemand in diesem Hause wird es geben, der das Unternehmen . . . Entwurfes mit wenigen Worten zurückzugehen. siraflos wird erklären wollen, einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen 3 In den Motiven ist ausgesprochen, daß der Gefeßentwurf sich zu nehmen oder ihn in Feindes Gewalt zu bringen, Hier nun lieh erhaupt nicht die Aufgabe stellen zu dürfen geglaubt hat, etwas meine ich, der praktische Punkt, bei dem die jetzige Weh absolut Neues zu schaffen, sondern daß er geglaubt, einem gesunden thung wieder einzusetzen hat, um das Ergebniß der gestri ö Gesetzgebungsprinzipe zu folgen, wenn er sich an ein Bestchendes an. Peraähung, das / wie ich vollkommen anerkenne, nur ein züsl uh schlöffe, und ich darf nach den bisherigen Verhandlungen annehmen, gewesen, wieder gut zu machen. Wir müssen fragen, wie ist die 6. daß dieses Prinzip in dem hohen Hause volle Billigung gefunden auszufüllen. Und da meine ich auch, daß der Vorschlag der Hern hat. nn, . hoch man sie auch sonst anschlagen mag; Abgeordneten Grafen Schwerin und Bürgers, die Handhabe dan für . : . er ist“ sie unter Umsländen eine Eigenschaft bielet, um aus dem Dilemma] in dem wir uns augenblicklich befinden 96 6 zweife rn. e n. Als der Gesetz entwurf an praktisch herauszukommen, seitdem in dem Hohen Hause die Auffassun die . er . . . Gebiete des öffentlichen Rechts ging Wurzel gefaßt hat, daß die Ausnahme des S. 28 die Regel umgewandelt ah . ch . ĩ e . ö er so nennen als ypolitische⸗ Verbrechen, die Regel des Gesetzentwurfes nämlich daß die Zuchthausstrafe nicht von ei 6 . 6 3 viel Mißbrauch getrieben wird Riechtsivegen infamiren solle, weil Sie meinen, daß diese Regel dez ö ] er lage ich, auf das Gebiet der Verbrechen kam, mußte er sich nur ein geschrlebenes Wort von dem Augenblicke an, geworden se n. ersl dahach umsehen, ob er in der Verfasfungsurküunde des Nord. wo hier anerkannt worden, daß der zur Zuchthaus strafe Verurthels deutschen Bundes welleicht schon einen Fingerzeig fände wie diefe die nicht mehr der Ehre theilhaftig werden Fürfe, in die Armer einw öffentlichen Verbrechen angesehen habe. Von selbst wurde er dabei zu trelen, seitdem die Auffassung Platz gegriffen, es sei durch die . .. . de, . Verbrechen des Hochverraths gegen den nahme des S. 2 in das Prinzip eine Lücke gerissen, die das Prins 3 6 ö. . 6 au . vorsieht und bestimmt, daß dieses selbst geschädigt seitdem, sage ich, diese Auffassung hier Geltung ha erbrechen des Hochvetraths, gegen den Rorddeutschen Bund zunächst in Ich halte sie für eine nicht berechtigte, und glaub. iwohl, Sie dürfte den einzelnen Bundes staaten so beurtheilt und bestraft werden sollte, wie Fem ausdrücklichen Worilaut des Gesetzes, welches sagt, die Zucht die in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Gesetze gegen Hochverrath es hausstrafe trage nicht mehr von Rechtswegen ben ö vorschreiben. Fragt man nun, wie behandeln die einzelnen Gesetze den Charakter an sich , sondern werde nur dann ,, des Rorddeutschen Bundes den Hochverrgth gegen, das eigene Vater. wenn sie der Richter mit. entehrenden Folgen verbin 66. 86 . bie Analogie und die analoge Strafe sollte ja für den folgen; Sie würden, dann dem Wortlaut Und dem Gun ,, Ausnahme, daß der Hochverrath gegen das Vaterland heimgesucht . . un fin . * ,,, ginn wird mit der schwersten in den Landesgesetzen vorkommenden Strafe . baer . ung nicht, zu zwingen, und, wwenn Sie Ihren en n jedem Paragraphen in der Folgezeit wieder zu ,,. ,, 5 , ,, 2. . . 9. ich allerdings ah fi, daß das Ran, Norddeutschen Bund behandelt, die schwerste Strafe dafür anzudrohen. . . e en . . r . . 6. 3 . , . . daß . dies ö . af sen, ,, ,, n , hee echtẽ wie schwer man sie auch sühnen müsse do ehabt hätte, einen Schritt wei : k J ,,, . k ih soll ,,,, e fl nb ,., 1 gen, er Schablone zu Liebe Bundes bestehen. Jedenfalls aber, meine Herren, bitte ich, di zu hohen der That nicht entsprechenden Strafen kommen wolle. Es alsbald praktisch añzugreife ö. ; , ,, ist in den Berathungen der vergangenen Tage wiederholt und nament- k . 26 ö , lich in den Reden des Herrn Abgeordneten Lasker die Warnung aus. Abgg. Graf Schwerin und Bürgers anschließen gesprochen, der Gesetzgeder möge sich doch hüten, blos bestimmten Begriffen . Liebe die Art und das Maß der Strafen zu normiren und auf diesem Wege das Strafgesetz zu schablonisiren. In dieser Warnung liegt gewiß außerordentlich viel Beherzigenswerthes; aber ihr darf! glaube ich, eine andere Warnung entgegengesetzt werden, zäamköä bicketas Gesez soll sich auch hüten, für ein hestimmimtrs Her, brechen sich einen idealen Verbrecher zu konstruiren und dann den Be⸗ griff des Verbrechens selber zu idealisiren. Das ist auch eine Schablonisirung und eine Schablone, die das Rechtsbewußtsein und die Rechtssicherheit vielleicht schwerer gefährdet, wie jene andere, vor welcher der Herr Abgeordnete Lasker gewarnt hat. Darum ging der Gesetzentwurf den Weg, daß er für das auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes begangene schwere Verbrechen schwerere Strafen, als die Regel androhte und zwar für den schweren Hochverrath den Tod, weil der Tod ja in dem Systeme des Entwurfes lag, dann zunächst die nach dem Tode schwerste Strafe, die Zuchthausstrafe, bei dieser aber als ein aller dings nothwendiges Auskunftsmittel hinzufügte, daß unter Umständen auch jenes schwere Verbrechen, der Individualitaͤt des einzelnen Falles ge⸗ mäß mit milderer Strafe geahndet werden könne, indem er die mildern den Umstände hinzufüg te. Die Anträge, welche den Namen des Herrn Abg. Meyer an der Spitze tragen, drehen, wenn ich anders sie richtig verstehe, dieses Prinzip ziemlich um. Sie gehen von einer Art Prä— sumption aus, etwa dahin lautend: sür jeden politischen Verbrecher spricht die Präsumption, daß er eigentlich nicht aus unehrenhafter Ge⸗ sinnung gehandelt habe; darum ist die präfumtiv-richtigste Strafe für ihn die Festungsstrafe, und nur wenn angenommen wird, daß er und ich füge , ö 9 . . , , aus ehrloser Ge- 3 dann soll ihn die schwere trafe des Zuchthauses ewerbepolizei und der allgemeinen Polizei gezogen sei. Es ist in an,, Wie bedenklich es ist, ein solches System anzunehmen . den Motiven mit fen en i, ,, daß gerad Ilan ö. ergiebt sich am allerdeutlichsten, wenn Sie den §. 88 mit die über die Ordnung der Presses bestehenden Bestimmungen dit. , n n,, vergleichen, die der Hr. Abg. Meyer und (senigen Bedingungen sind, bei welchen es sich nicht um dig Zulassun die ö J unterzeichner dazu gestellt haben. Der §. 88 handelt von dem zum Gewerbebetrieb, sondern um die Vorbedingungen zur Publikation wi verrath und bedroht den dandes verrather mit lebenslänglicher von Preßerzeugnissen bandelt, Vorbedingungen, weiche erfüllt wende 6 hausstrafe. Nach dem Amendement des Herrn Meyer sollen müssen vor Publikation von Preßerzeugnissen, möge dieselbe im Wel . dem Worte »Zuchthausstrafe« die Worte: voder lebenslängliche des Gewerbehetriebes erfolgen, oder möge sie sich nicht als Betri Festungshafi« gefetzmi werden, und daun will das Amendement noch eines Gewerbes qualiftziren. Es können auch Zeitungen und Ill. hinzufügen »sind mildernde Umstände vorhanden! so tritt Festungs, schriften herausgegeben werden, ohne daß die Herausgabe sh haft nicht unter fünf Jahren ein.“ Nun, meine Herren, will als Gewerbebergied qualifizirt; sie können an Theil nehn ich gern bekennen, ich kann mir einen ehrlichen Hochverräther denken; und an eine Gesellschaft, ja ganz allgemein verschenkt wi, da ich mir aber sellte einen ehrlichen Norddeutschen den fen können, den, „Sie. werdet dieg nicht Kais einen Gewerhebetrichoh . dem Feinde die Festungen des Vaterlandes Pässe, besetzte Plätze achten, und nach den bestehenden Preßgesetzen würde die Kaution, ,,, ,, ,, , e e ee ä , e. men, der dem Feinde als Spion; ewerbepolize trennt in a un dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen . , , g m , nr ,,, ; si

Bei der Diskussion über die Petition des Buch und Steindruckereibesitzers Ed. Ahl in Rastenburg, welcher in einer dem Reichstage unter dem 16.18. Februar d. J. eingereichten Petition um Deklaration des §. 1 des Gewerbegesetzes für den Norddeutschen Bund bittet (ob durch §. 1 die Kaution pflichtigkit der Zeitungen aufgehoben seih äußerte der Bundes⸗Kommissar, Ge heime Regierungs Rath Dr. Michaelis nach dem Abgeordneten Wiggers (Berlin):

Meine Herren!

: Auf die letzten Argumente des Herrn Vot, redners werde ich wohl nicht nöthig haben, näher einzugehen. E handelt sich hier nicht um die Frage, ob die Einführung der Zeitung fautionen oder die Beibehaltung derselben der einen oder andern Slilt

dieses Hauses wünschensiverth seig sondern es handelt sich um di Frage, was in dem vorliegenden Falle Gesetz ist, was der Bundet— rath und der Reichstag durch den §. 1 der Gewerbe⸗Ordnung hat aulb⸗ drücken und als Rechtszustand im Norddeutschen Bunde hersteh eh wollen. Sie wissen Alle, daß die Feststellung der Grenzen der Ge werbepolizei eine sehr schwierige war und daß es hei der zweiten Vo, legung des Gewerbe-Ordnungsentwurfs als ein besonderer Vorths erachtet wurde, daß durch die Aufnahme des auf die privaten, erklusspe Gewerbeberechligungen bezüglichen Paragraphen es erleichtert wurde, den AU der Gewerbe-Ordnung so zu fassen, daß er sich nur auf die persönlic

erechtigung zum Gewerbebetriebe bezog. Es ist in den Motiven damalb ausführlich dargelegt worden, daß eben hier die Grenze zwischen du

diefe Kategorie von Bestimmungen, die alle Thätigkeiten, mögen

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erbliche, oder mögen sie nichtgewerbliche sein, betrifft, gerade die ien onspflichi der Zeitungen fällt, so ist die Auslegung des §. L, der Hewerbeordnung in Bezug auf diesen Fall durchaus nicht zweifel haft. Der Herr Vorredner behauptet allerdings, die Motive hätten nur dann kerangezogen werden können zur Interpretation des hesetzentwurfs wenn dersebe in seiner Auslegung . . waͤre; ich glaube, daß hier die Voraussetzung eifelhaftigkeit allerdings nicht zutrifft; ich glaube auch, daß wenn bei der Vorlegung des Gewerbe ⸗Gesetzentwurfs diese Bestimmung die Motive sich ausführlich ausließen, daß dann damals Sache des Herrn Vorredners war, wenn er glaubte, J. 1, wie er lag, eine andere Auslegung vindiziren zu können, ei der Berathung der Gewerbe- Ordnung vorzubringen, nicht zt, nachdem zwischen dem Bundesrathe und dem Reichstage über den Sinn des §. 1 der Gewerbe⸗Ordnung, wie er damals vor⸗ gelegt wurde, eine Uebereinstimmung stattgefunden hat, indem von Seiten des Reichstags durchaus kein Widerspruch gegen Theil der Motive erfolgt ist, die Bedeutung einer über welche

herrschte, n Auslegung diesem Par

der olden

schen Stände sich st

preußische Gesetzzebung .

hättniß zur Gewerbe Ordnung läßt tei

burg geschehen ist, ist geschehen in Folge e

nicht in Folge der Gewerbe⸗Ordnung.

redner sagt, daß, wenn der Antrag auf Tagesordnung angenommen würde, nunmehr sowohl in Oldenhurg als in , . die Zei⸗ tungskaution wieder eingeführt werden müßte, so kann ich diese Kon—⸗ sequenz nicht anerkennen, da die Großherzoglich oldenburgische Re⸗ ierung ihrerseits der Loyalität ihres Vorgehens wohl sicher gewesen 1 36 und in Mecklenburg ein Gesetz über diesen Gegenstand vorliegt. .

. Dem Abg. v. Hennig entgegnete der genannte Bun⸗

deskommissar: Der Herr Vorredner hat sich erstens darauf berufen was er in

der Fommission, der vor zwei Ighren die Gewerbe Ordnung zur Porberathung überwiesen wurde, ich bei der damals von ihm vor— schlagenen Fassung gedacht hat. Ich glaube daß das, was damals . Herr Antragsteller sich bei der Fassung gedacht hat, nicht maß gebend sein kann für die Auslegung der Gewerbe Ordnung, wie sie zwischen dem Bundesrath und dem Reichstage auf Grund ber vor⸗ jährigen Vorlage des Bundesraths vereinbart worden ist. .

Er hat sich ferner darauf berufen, daß er sich bei den Motiven im vorigen Jahre gedacht habe, daß dabei wohl nur die Zeitungs sieuer oder ähnliches gemeint sei. Ich erlaube mir, ihm darauf zu trwidern, daß es in diesem Falle nicht auf das ankommt, was man sich bei den Motiven denken kann, wenn man sie nicht genau liest, sondern auf das, was in den Motiven steht. In den Motiven steht aber ausdrücklich folgendes:

»Nach der Fassung, welche dem 8.1 in Folge der Einfügung der Bestimmungen der S5. 7 u. 8 gegeben werden konnte, kann es keinem Zeifel mehr unterliegen, daß, auch wenn die Gewerbe der Buch, und Steindrucker, Buch, und Kunsthändler, Leihbibliothetgre u. s. w. im §. 6 des Entwurfs nicht vorbehalten werden, daß Ge⸗ sez sich nur auf die Bedingungen bezieht, unter welchen der Betrieb dieser Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber auch auf die poli- zeilichen Vorschriften, welchen die Ausübung derselben unterworfen sst, also namentlich nicht auf in den Preßgesetzen festgestellte Bedin⸗ gungen der Publikation von Druckschriften und Zeitungen, wie: Kautionsleistung, Ablieferung von Pflichtexemplaren u. s. w.

u. s. w.«

Ich glaube, llen. Wenn endl r nicht, welches er Zeitungs ch hier nicht um das Interesse, Einrichtung hat, sondern es det werde, liche Ord

irg

Der vorletzte Herr Re Gewerbe Ordnung gar nich der gommission diefes Hauses, Meine Herren! Wenn ein Gesetzentwurf hier vom Bundesrath . wird, so sind alle einzelnen Paragraphen desselben in dem Zusammenhange dieses Entwurfs zu verstehen; wenn also die Fassung, die im Jahre vorher die RKommission des Reichstags vorgeschlagen hat, adoptird ist, so wird sie Vorlage des Bundesxaths, . „Derselbe Herr Redner hat ferner bezweifelt, daß Kautionen von Zeitungen und Zeitschriften nach dem preußischen Preßgesetze erhoben warden, wenn Tieselben nicht in gewerbliche: Weis herausgegeben n , Das Preßgesetz selbst läßt darüber keinen Zweifel, indem gt: „Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürze⸗ ren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist ver⸗ pfllchtet, vor der Herausgabe eine Kaution zu bestellen.«

der Verhältnißzahlen für die

Ob er also dies als ein Gewerbe betreibt, oder die Zeitung oder Zeit schrift verschenkt, ist gegenüber der Bestimmung des preußlschen Preß⸗ gesetzes vollkommen gleichgültig.

Er hat ferner gemeint, es müßte wohl deshalb die Kautionspflicht auf Zeitfchriften, die nicht gewerbsmäßig vertrieben werden, keine An- wendung finden, weil ja für Zeiischriften landwirthschaftlicher Vereine die allerdings nur an Miitglieder vertheilt werden, keine Kaution eleistet wird. Wenn er von einer solchen Zeitschrift weiß, so beruht das auf 8. 17 des Gesetzes, wonach von der Kautionsleistung befreit sind: »Zeitungen und Zeitschriften, welche unter Ausschluß aller politischen und sozialen Fragen für rein wissen⸗ schaftliche, technische oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind.« Ich wiederhole, der Bestimmung des preuß. Preßgesetzes gegenüber, um das allein es sich hier handelt, kann der Inhalt des §. 1 des Gewerbegesetzes durchaus nicht zweifelhaft sein, weil der §. 1 des Gewerbegesetzes sich lediglich auf die Zulassung zum Gewerbebetriebe bezieht, während diese Bestimmungen sich auf die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften beziehen, und denselben Jeder unterworfen sst, er mag hieraus ein Ge- werbe machen oder es mag dies nicht das Kriterium der gewerblichen Thätigkeit an sich haben.

Ein dem Reichstag vorgelegter Gesetzent wurf, be⸗ treffend die Ausgabe von Banknoten, hat folgenden Wortlaut;

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ac. verordnen im Ramen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths und des Reichstags was folgt:

§. 1. Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Be⸗ fugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden.

§. 2. Ist vor dem Tage der Wirkfamkeit dieses Gesetzes die Be— fugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Gesamratbetrag der auszugebenden Noten eine in sich be · stimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschrän⸗ kung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündigung dieses Ge⸗ setzes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz

erfolgen.

. 3. Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Geseßes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein, auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der In⸗ haber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver- pflichtet, sich die Entziehung diteser Befugniß mit dem Ablauf jedes i en me nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu assen.

. 4. Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit die⸗ ses Gesetzes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulaͤssi⸗ gen Termine, kraft egenwärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Roienausgabe sich rechtsverbindlich ver— pflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes Ralenderjahres gefallen zu lassen.

§. 5. Den Banknoten wird dasjenige 2 n gleich ˖ geachtet, dessen Ausgabe einem Bank⸗-⸗Institute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.

§. 5. Diefes Gesezz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundes - Gesetzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit

erlischt am 1. Juli 1872. Urkundlich 2c. Gegeben ꝛc.

Cassel, 14. März. für die Industr ie A us ste ber ungünstigen Witterung so weit v gestern gerichtet werden konnte. Den Sch Über 20 Centner wiegende eiserne Rosette,

den Außensäulen verbindet. was „Amtsblatt« vom 9. d. M, veröffentlicht eine Tabelle Ümrechnung der im Regierungs-

bezirk Cassel bisher gültigen Lokalmaße in die durch die Maß und Gewichtsordnung für den Rorddeutschen Bund eingeführten Maße.

London, 15. März. Der Schraub In dia⸗ (1100 Tonnen Gehalt und 13 Fuß 10 Zoll Tie cutta in den hiesigen Docks eingetroffene fanal passirt hat. Der Kargo des Schiffe Thee und Indigo. Die Fahrt wurde von Calcutta zurückgelegt. ]

Verkehrs⸗Anstalten.

Breslau, 16. März. Die Eröffnung der von der Rechte⸗Oder Ufer Bahn nach der Riederschlesisch⸗Märkischen Bahn führenden Ver⸗ bindungsbahn findet heute Nachmittag 23 Uhr statt; die direkte Ver · bindung Bahnstrecke Vosfowska Breslau nach Berlin ist durch Vollen

dung dieser Verbindungsbahn hergestellt.