1870 / 67 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verschiedene Bekanntmachungen.

832 Offene Schuldirektor ˖ Stelle.

In unserer aufblühenden und industriereichen Stadt von nahezu 9000 Einwohnern, welche 4 verschiedene Schulen hat, soll an der 1. und 2. Bürgerschule mit 466 Kindern, ein Direktor mit einem Jahres- gehalte von 800 Thlr. angestellt werden.

Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sich unter Einreichung ihrer Atteste bis inkl. den 31. d. M. bei uns zu melden.

Staßfurth, den 11. März 1870.

Der Magistrat.

os! Schlesischer Bank⸗Verein.

In Gemäßheit des §. 20 unseres Gesellschaftsvertrages laden wir hierdurch unsere stillen Gesellschafter zu der dreizehnten ordent— lichen Versammlung aller Betheiligten auf .

Mittwoch, den 29. April d. J. präcise 3 Uhr Nachmit⸗ tags, im kleinen Saal der neuen Börse, ergebenst ein.

Zur Ausübung des Stimmrechts (9. 19 des Gesellschaftsvertrages) haben die Betheiligten ihre Antheilscheine spätestens drei Tage vor obigem Termine in den Vormittagsstunden von 19 12 Uhr in unserem Wechsel Comtoir zu deponiren, oder deren Besitz glaubhaft nachzuweisen und dagegen die Einlaßkarten in Empfang zu nehmen.

Breslau, den 18. März 1870.

Schlesischer Bank-Verein.

Graf Hoverden. Fromberg.

911 Alstad en, Aktiengesellschaft für Bergbau.

Die auf Montag, den 21. März a. C. nach Düsseldorf be⸗ rufene Generalversammlung ist bis zu einem demnächst neu anzube⸗ raumenden Termine vertagt, wovon ich die Herren Aktionäre hiermit in Kenntniß zu setzen mich beehre.

Ruhrort, den 15. März 1370.

Der Bevollmächtigte. Albert de Gruyter.

Steinkohlen⸗Bergbau⸗Aktiengesellschaft V oGII Han GOm in Bochum.

1907

Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden die in den zusätzlichen Bestimmungen zum §. 3 des Betriebsreglements B. für die Staats- und unter Staats. verwaltung stehenden Eisenbahnen vom 3. September 1865 festgesetzten Beschränkungen der Transportzeit für solche Güter, welche zu den nur bedingungsweise zur Beförderung n, Gegenständen gehören und in Quantitäten von weniger als 40 CEtr. aufgegeben werden, für den Lokalverkehr der unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen allgemein und für den Verbandverftehr insofern außer Kraft gesetzt, als die dabei betheiligten Privat- und außerpreußischen Staatsbahnen zu der gleichen Maßregel sich verstehen.

Breslau, den 13. März 1870. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

895

FHrivat-Hanlt u Gotha.

llaupt-Resultate der Bilan am 31. Dezremher 86g.

A CtB6 wa.

Thlr. 690,210 4. 6.

Baarbestãi nde Weochselbestände, Wechsel in Thalern, abzüglich der vom I. Jan. 1870 . laufende Zinsen Thlr. 2, 247, 60. 13. —. Wechsel in frem⸗ den Valuten, abzüglich der vom 1. Januar 1870 laufenden Zinsen.. ......

w Lombard-Darleh Debitoren in laufender Rechnung Immobilien

Inventar

Rückständige Lombard-Zinsen

2314, 033. 31, 027. 287 116 l, S5 ' ols S606.

66, 172. 83.

E agg ä wan.

len pink Noten,, Creditoren in laufender Rechnung l.0Ol8,. 283. Depositen 118, 430. Rückständige Depositen-Zinsen .

2, 121.

L761. 59,717.

..... Thlr. l, Io, Oo. ISG 36.

k

Ver waltungskosten . . . . . . . . ö Di lenden Reserve laut Artikel 35 des Statuts ses kommen am 1. Jan. 1870 hinzu 9084 Thaler 13 Sgr. siehe unten. Spezial- Reserve für zweifelhafte Forde- DJI Gewinn.. ....

SSR , ,.

34, 206. Vertheilung des Gewinns:

7. pCt. Dividende gleich zu erheben Thlr. 101,500. —. —.

zur statutenmässi- gen Reserve w

desgleichen laut Be- schluss der 12ten Generalveorsamm- lung

Tantismen laut Art. GJ

Abgabe an den Staat Art. 32 ...

. 9ꝛtz.

2158. 6. 26.

f. , fir üs G-

Ip sr LG bs. G- -=

ff TLS br d-

; ; Gotha, den. 14. März. 1870. Direction der Privatbank zu Gotha.

Kühn. Jockusch.

FErivathanlt vu Geothn.

896

Der auf den J. Mai dieses Jahres lautende Dividendenschein Nr. 23 zu den Aktien unserer Gesellschaft wird mit

ierzehn und cinem halben Ihaler

in Gotha bei der Kasse der Privatbank,

HKerti6edès bei der Direction der Disconto-Gesellschaft und den Herren Breest & Gelpeke,

Leipzig bei unserer Agentur von Rente ah eingelöst.

Gotha, den 14. März 1870.

Direction der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Beilage

des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers. H 11 vom 19. Maͤrz 1870. —v ——

jnhalts ⸗Verzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. (II. Das Berliner Rathhaus. (II. Zur Statistik der Seeunfälle.

.

Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. (S. Nr. 10 der Bes. Beilage.)

II. Ein noch unvollendetes, aber in den ersten Theilen bereits

Ui zweiter Auflage erschienenes Werk hat, wie die eingehende

srlik von Göppert (in Pözl und Bekkers krit. Viertel jahrs—⸗ schrift, Bd. 8.) bemerkt, den Stand der preußischrechtlichen Lite- aur im Ganzen gehoben. Es ist dies die Theorie und Frapis des heutigen gemeinen preußischen Pri vat⸗ echts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts *) pon Dr. Franz Förster, einem preußischen Praktiker, welchem n dem gegenwärtig angebahnten großen Verschmelzungsprozesse zreier Rechtsgebiete eine bedeutsame produktive Mitwirkung zugefallen ist. Die wissenschaftliche Tendenz des Werkes weist zuf das gleiche Ziel, die Schöpfung eines neuen wahrhaft gemeinen deutschen Rechts. Der Verf. bezeichnet als seine lufgabe, »das heutige preußische Recht von dem Stand- zunkte der heutigen Wissenschaft zu erörtern«, und selbst tine in manchen Punkten abweichende Rezension (in Schletters Jahrbüchern Bd. XI. S. 69 ff.) muß anerkennen, daß es ihm lungen sei, »die Resultate der neueren gemeinrechtlichen Wissen , in einer eleganten und gewandten Form mit den ent— sprechenden Grundsätzen des preußischen Rechts in Verbindung ju setzen und dadurch seine Darstellung dieses Rechts zu be—⸗ leben. In der That aber ist das preußische Recht auf der Frundlage des gemeinen Rechts, in organi schem zusammenhange mit diesem dargestellt, und der Verf. hat siesem Zwecke seine genaue Kenntniß der neueren und neue⸗ ten gemeinrechtlichen Literatur dienstbar gemacht. Bei clcher Behandlung verlieren die Rechtssätze des Allg. Landrechts alen isolirten und axiomatischen Charakter und erscheinen viel- mehr als vorübergehende, entwickelungsfähige Gestaltungen ge⸗ meinsamer Rechtsgedanken. Die Rechtsreform zum Zwecke der Gründung einer neuen preußischen und bald einer norddeutschen stechtseinheit ist so durch das Förstersche Werk wissenschaftlich vorbereitet und gefördert worden. Der Verfasser verkennt darum nicht das bleibende nation ale Verdienst der Redaktoren des landrechts und des Landrechts selbst, indem er hervorhebt, laß dasselbe in denjenigen Gebieten, die am meisten der na⸗ tonalen Sitte angehören, und deren Verletzung durch das Ein⸗ ringen des fremden Rechts am schwersten empfunden worden, im Familien⸗ und Erbrechte und in der Auffassung der ding⸗ lichen Rechte, wieder mehr zur deutschen Rechtsanschauung sch zurückgewandt habe. Mit anderen Worten, das Allg. Land icht ist ihm ein Vorläufer derjenigen Kodifikation, nach welcher

Gegenwart drängt, ein nothwendiges Glied in der Ent—

wickllungsgeschichte eines gemeinsamen deutschen Rechts. Da— nit gewinnt dasselbe eine Bedeutung noch über die Unifika— ion Preußens hinaus, ein Punkt, welchen Foͤrster weniger gewürdigt hat. Unter Beseitigung auch der neueren Versuche iner ökonomisirenden Systematik adoptirt Förster im Wesent— ichen das hergebrachte Pandektensystem, freilich nicht ohne erheb= liche Aenderungen. Nach einer vorzugsweise ges chichtlichen REinleitung« folgt der allgemeine Theil (»Die Grundbegriffen) As erstes Buch in 2 Theilen, von denen der erste »das Recht« in objektivem Sinne), der zweite »die Berechtigung« (allgemeine rundsätze von den Rechten in subjektivem Sinne) behandelt. dieser zweite Theil umfaßt namentlich die Lehren vom Rechts- ublekt, Rechtsobjekt, von dem Unterschied des dinglichen und persönlichen Rechts, vom guten Glauben, von den Handlungen, nbesondere den Rechtsgeschäften mit ihren Elementen, von der Verjährung (Rechtsänderung durch Zeitablauf), endlich dem Schutze der' Berechtigung (Actionenrecht). Das zweite Buch Die besonderen e ett etre, . in 5 Theile. Voran— ssellt ist, abweichend von der gebräuchlichen Reihefolge, mit Rücksicht darauf, daß das A. L. Jt. die sbligation als Vorstufe um dinglichen Rechte behandelt, und wegen des Zusammen— langs mit der Lehre von den Nechtsgeschaͤften, die Lehre von

) Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat- ichts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts von Franz btster Dr. d. R. Geheimer JustizRNath und vortragender Rath im Jusiiz . Ministerium. Il. Auflage. 1870.

den Schuldverhältnissen, deren allgemeiner Theil den ersten Band des ö Werkes abschließt, während die einzelnen Schuldverhältnisse den zweiten Band füllen. Im dritten Bande folgt als zweiter Theil des zweiten Buchs das Sachenrecht, enthaltend den Besitz, das Eigenthum und die dinglichen Rechte auf eine fremde Sache, ferner als dritter Theil das Familien recht einschließlich der Lehren von der Vormundschaft, vom Gesindeverhältnisse, der Alimentationspflicht, der Familienstif⸗ tung und dem Familienfideikommiß. Etwas Weiteres ist bis- her nicht erschienen. Der vierte Theil soll das Erbrecht ent- halten. In einer fünften Gruppe o Gesellschaftsrecht«) gedenkt der Verfasser die Lehre vom Privatrecht der Gesellschaft, der Korporation, der wirthschaftlichen Stände zu vereinigen, bezüglich deren zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag bereits im besonderen Theil des Obligationenrechts behandelt ist. Ausgeschlossen ist das Lehnrecht und wie noch neuerlich Laband in Pözl's Krit. Vierteljahrsschrift XII., 1. (1870) be- dauert trotz gelegentlicher Verweisungen das Handels- und Wechselrecht. Eine Kritik des bedeutenden Werks zu geben, ist hier nicht der Ort. Es mag in dieser Beziehung auf die bereits angeführten Rezensionen, auch auf die von Franklin (Krit. Vierteljahrsschr. VI. S. 148 ff) und von Hinschius (Preuß. Anw. g 1865 Nr. 24 1.), verwiesen werden. Von den Ober⸗Tribunals-Entscheidungen führt Förster nur die bedeutenderen an. Auch von den namentlich in den Zeitschriften zahlreich zerstreuten Abhandlungen über preußisches Recht hat Förster mit Recht nur einen eingeschränkten Gebrauch gemacht, indem er besonders alles Veraltete, wie es in Auszügen die älteren Ausgaben des Fünfmännerbuchs füllt, gänzlich ausscheidet, von den neueren Arbeiten wenigstens das offenbar Werthlose bei Seite läßt. Schließlich ist der großen Leichtigkeit und Eleganz der Darstellung zu gedenken, welche den Genuß des Studiums wesentlich erhöht.

So haben wir denn die bedeutendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der preußischen Rechtsliteratur, obschon nur flüch⸗ tig, betrachtet. Wir haben als solche die systematischen Bearbeitungen des Allgemeinen Landrechts hervorgehoben, weil sich in diesen vorzugsweise die gestaltende Kraft der Rechtswissenschaft zeigt. Eine Geringschätzung der Kommen tare soll hierin keineswegs enthalten sein. Denn, welche wissen⸗ schaftlichen Mängel auch dieser zerstückelnden exegetischen Form der Bearbeitung anhaften mögen, dieselbe ist gerade bei dem Zustande der preußischen Rechtsbücher unentbehrlich und leistet fort und fort der Praxis unschätzbare Dienste. Es erübrigt, am Schlusse eine gedrängte Uebersicht der vorstehend nicht be⸗ sprochenen Lehrbücher des preußischen Civilrechts zu geben:

I) v. Eggers, Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privat- rechts und gemeinen preußischen Rechts. 4 Bde. 8. Berlin, 1797.

2) Werdermann, Einleitung in das gemeine Recht der Kön. preuß. Staaten. 2 Bde. 8. Leipzig, 1797.

3) Gründler, System des preuß. Rechts. 8. 2 Lf. Bai—⸗ reuth, 1798. ))

ch Madihn, Institutionen des in den preuß. Staaten gelten⸗ den Privatrechts. 8. Berlin, 1804.

5) Klein, System des preuß. Civilrechts. Halle, 1801. 8. Neu bearbeitet von v. Rönne. Halle, 1330. 2 Bde. 2. Ausg. von v. Rönne. 1836.

6 , . des Allg. Landrechts. 2 Bde. 8. Hildes⸗ heim, x

7) Goßler, Handbuch gemeinnütziger Rechtswahrheiten nach Anl. des A. S. R. 1. Aufl. Berlin, 1794. Neu bear- beitet von v. Strampff. 1. Ausg. 1826, 2. Ausg. Berlin, 1842.

8s) Temme, Lehrb. des Preuß. Civilrechts. Leipzig, 1832. 2. Ausg. (2 Bde.) Leipzig, 1846. 8.

9 Schöne, Ausführl. system. Handbuch des Preuß. Privat- rechts. Leipzig 1833 u. 1835. Bd. JI.

Auch unter dem Titel: »Fundamentallehren des Preuß. Privatrechts. Bd. 1 u. 2.

a) Von demselben rührt auch ein 1799 erschienener Versuch einer Einleitung in die preuß. Rechte her. Gleiche Anleitung zum Studium bezweckt Woltärs Einl. zum A. L. N. J. Th. 8. Halle, 1796.