1870 / 71 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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on dem Verwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der r. aufgerufen. Die Aktien, welche nicht innerhalb ines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor ⸗˖ gezeigs werden, sind werthlos, was unter Angabe der wertblos ge— wordenen Rummern aledann von dem Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Stamm⸗ Prioritäls aktien keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigfeitsgründen gewähren. 6 9. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. Die Verhälinisse

der Schach s zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die zu ertheilende iandesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Insbesondere aber bleibt 1) dem Staate vorbehalten: a) die Ge⸗ nehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter-, als für den Personenverkehr, sowje jeder Abänderung der Tarife. Die Gesellschaft wird den Personentrans port in vier Wagen. flassen bewirken und ist auf Verlangen des Staats verpflichtet, auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport von Kehlen und Foaks und event. der übrigen im Art 45 der Verfassung des Nord⸗ deutschen Bundes bezeichneten Gegensiände einzuführen.; Dem Staate bleibt ferner vorbehaiten: b) die Genchmigung / a , die Abänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl des obersien Betriebsbeamien (Betriebsdirektor), welcher die formelle Qua- lifikation zum Bau -Inspektor besitzen muß, und des Syndikus der, um Richteramte oder zum höheren Verwaltungs Staats dienste be⸗ ann, die juridischen Angelegenheiten bearbeitet und, soweit erforder · lich, zugleich zur Bearbeitung administrativer Geschäfte herangezogen wird, fowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu erthei⸗ lenden Geschäftsinstrukiionen. Auch die Qualifikation des die Bau⸗ Ausführung ieitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Han dels · Ministers. 9 Zur Ausführung der ö, über die Be⸗ nußung der Eisenbahn zu militärischen Zwecken (Geseß · Samml. für 1813 S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Reglement vom 1 Mai 1861 beziehungsweise dem Bundesreglement vom 18. Juli 186638 für die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armecbedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staats ver⸗ waltung stehenden Privat Eisenbahnen nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa noch zu erlassenden ergänzenden und erläuternden Vorschriften, ferner den Bestimmungen des Reglements vom J. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans- ports gröͤßertr Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der Instrukt⸗ sion von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armer Materials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abände⸗ rungen und Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen. 3) Die CM uscefi verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürsnissen der Postverwaltung . bringen. Sie ist insbesondere verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post · verwaliung ein en Postwagen und innerhalb desselben a) Briefe, Zei⸗ tungen, Gelder 2c, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und

ewichta, ferner soicht nicht in die k 6 Unt ef mhed eo f gehörigen Packete, welche

inzein das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, b) die mi r gi enun der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterweges erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäfis · los zurückkehren, c die Geräthschaften und Utensilien, deren die Be amten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.

Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver ständigung auch Posteoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst— kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme cines Post beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein uräumen ist, oder die unentgeltliche Befoͤrderung von Brief und Zeitungs ⸗Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden. Für ordi⸗ naire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post · wagens oder Posteoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarsfmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen zwei Stationen beförderten . Packete be⸗ rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.

Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcvups für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Post⸗ fendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforder⸗ lichen en p nüt eihweise herzugeben. Im ersten Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere, als die oben vorge⸗ sehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postver⸗ waltung außer der ,, , n für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen, pro Coups und Meile und resp. pro Achse und Melle zu bemessende Hergabe⸗ und Transportvergütung.

Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Rei⸗

nigung, das Schmieren, Ein und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn⸗ n . so wie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs—⸗ fällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Posifreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgeseßzt daß diese nur einen Theil ihrer . ö e n, einen anderen Theil aber mit ge⸗

ohnlichem Posifuhrwerk zurücklegen. .

ö pn) 363. 6. an g fs hat die Benußung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so weit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur

unlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine ein. . 6 65 Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanumt aufgestellt werden, welche von der Gesellschaft zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenußt werden darf. Zur An. lage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel derjenige Theil des Bahnterrains benußt werden, welcher von den oberirdischen Tinien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. Der erste Trakt der Bundes -⸗Telegraphenlinien wird von der Bundes -Telegrgphenverwal. tung und der Gesellschaft gemeinschaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfol⸗ gen auf Kosten der Bundes ˖ Telegraphen verwaltung resp. der Eisen. bahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen An zahl Dräthe repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung des. senigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind. Die Gefellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes Telegraphen linien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülssarbeitern Behuss Aussührung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn. polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten bie Benußung eines Schaffnersißes oder Dienstccurés auf allen Zü,. gen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fabrbillets der III. Wagenklasse. c) Die Gefellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterial die Benutzung von Bahn. meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aussicht gegen eine Ver gütung von 5 Silbergroschen pro. Wagen und Tag, und von 30 Silbergroschen pro Tag der Ausfsicht u gestatten. ) Die Gesellschaft hat die Bundes ⸗Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von. 16 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr'Personal bewachen und in Fällen der Beschädt—⸗ ung nach Anleitung der von der Bundes ⸗Telegraphenverwaltung er. assenen Instruktion provisorisch wieder hersiellen, auch von jeder wahrgencimmenen Störung der Linien der nächsten Bundes ˖ Telegra⸗ phenstation Anzeige zu machen. e) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linie erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen. f) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stoͤ rüngen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes · Telegraphen · verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn.⸗Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes ⸗Telegraphenverwalung in der Befoͤrde . rung von Eisenbahn - Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird, g) Die Gesellschaft hat ibren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundeskanzler ⸗Amts dem Privat Depeschenverkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der GJ die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen, ö. en die Ausführung der Bestimmungen unter a bis cinschließlich f. wir das Nähere zwischen der Bundes ⸗Telegrapbenverwaltung und der Ge⸗ selischaft schriftlich vereinbart. 5) Die Gesellschaft hat den Anordnun en, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau eschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßbeit des Gesetzes vem 21. De⸗ zember 1846 WGesetzSamml. für 1897. S 21) für die Baugrbeiter einzurichtenden Kraͤnkenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Ge sellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Gen · gung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Be⸗ amten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 6) Die . ist verpflichtet nach Maßgabe der jetzt und künftig bestchenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwenverpflegungs und Unterstützungskossen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech · nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil Anstellungsberechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, . diefelben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt aben, zu wählen. , 8 . Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Ge sellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der ., näre in der Generalversammlung (§§. 28 ff 2) durch den Vera tungsrath, bestehend aus neun Miigliedern, und 3) durch drei Revi⸗ oren. ö t 11. Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig Je. bliebener Einzablungen auf die Aktien (6. 17 sind im Gerichtsstande der Gesellschaft ankaͤngig zu machen, welchem sich jeder Attienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den . werb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statut unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in sesellschaftlichen dingelegen heiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mi den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sellen jederzeit ö Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen eder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Ob'

mann wahlen. . ; Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts Fur das Verfahren des Schiedsgerichts find die zur Zeit desselben

Anlage von oberirdischen und unterirdischen Vundes Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien

mittel zulässig.

i 6 iner der geltenden gesetzlichen Bestimmungen iafigebend. Verzögert einer d ; streitenden' Theile, auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich in

lichen Blättern; 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 3) der Berliner SBörsenzeitung,

lcher Publikation.

Generalversammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle les mn, Beschluß gefaßt hat.

wärtigen Statuts sind mit

bꝛschlusses der Generalversammlung unter landesherrlicher Genehmi- ung .

*r Verkauf der Bahn und die Aufloösung der Geselischaft, ingleichen it Vereinigung des Unternehmens mid einem anderen Eisenbahn⸗

mndesherrlich bestätigten Beschluffes der Generalversammlun e⸗ hehen (5. 32). ö

achten Stamm- und Stamm ⸗Prioritätsaktien der Gesellschaft wer⸗

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nuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zuräcklässung eines Be— ir rr len durch die im §. 13 genannten , 9 veröffent. lichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedorichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsigzende des Kreisgerichts zu Volnisch˖ Wartenberg den zweiten Schiedsrichter.

1 Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Ob— manns nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Polnisch Wartenberg ernannt.

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen— mehrheit; bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob- manns allein.

§. 13. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zuschlagsaufforderungen, kinladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in' folgenden öffent⸗

8 der Schlesischen Zeitung, 4 der Breslauer Zeitung, D der Posener Zeitung, 6) den AÄmtsblättern der Königlichen Regie⸗ ingen in Breslau und Posen abzudrucken.

Sofern für einzeln⸗ Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus- rrücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt. nachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blatter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste

Abänderungen des Statuts. Abänderungen des gegen— Ausnahme des in § 59 vorgesehenen

salles nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 29 bis 32 gefaßten

. Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch

lnternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten,

B. Besondere Bestimmungen. ; l. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. §. 16. Aktien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im §. 5

n guf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und zwar e Stammattien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm sioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei aus⸗ sfertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag suselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Jene Aktie wird mit mindestens fünf Facsimile Unterschriften des krwaltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft stterschrieben.

§. 17. Einzahlung des Aktienkapitals. Vom Aktienkapital, und fat sowvohl von dem Stamm- als von dem Stammprioritäts— ltienkapitale müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Aller. stster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels. iter zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres wenigstens snffig, Prozent der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahlt werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht sch Bedürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, bach nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten f die Stamm- Prioritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten mniahlungen nicht übersteigen. Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sbie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in der §. 13 vor— stztiebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens mal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten lhanntmaͤchung bis zum festgeseßten Einzahlungstermine eine min— (ins vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf imm und Stamm ⸗Prioritätsaktien, resp. die Ausgabe von solchen „volleingezahlten Ahtien sind gestattet, jedoch bezüglich der

amm -r oritätsaktien nur in dem Maße, als solche' auf die

ämmaktien bewirkt sind.

518. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein

tionär, resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate

n festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzah—

ig der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen, eine

mbentionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesell—⸗ uillasse zu entrichten, und wird hierzu vom Verwaltungsrathe at dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens

Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine

„beröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer

Hultungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.

Wird auch diefer Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der

wallungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen

ponet im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an. len oder die bis dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten

n als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten

9 durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe der Nummer

„Dusttungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst

null und nichtig zu erklären. .

zan Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der

Immung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches

echldenden Aktionäre können neue Aktienzeichner zugelassen wer—

1 denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen

I Attionare anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die me der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet

ntpflichtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind.

Nominalbetrages der betreffenden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung sei⸗ ner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Veresnbarung mit einem für einen fäumigen Attionär

eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen d Erneuerungsfonds (F. 7 zu. ch heile fließen dem

3 Quittungsbogen. Bis zur Berichtigung des vollen No— minalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H aus. * igt, die auf den Namen des AÄktienzeichners lauten und nach ges 1 Ear Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden.

Die Quittungsbogen werden mit drei Faesimile ⸗Unterschriften des Verwaltungsratbes versehen.

§. 20. Aushändigung der Aktien. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin be— nannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des Quittungs-· bogeng die gemäß §. I6 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.

.Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§. 21. Verhaftung der Aktionäre. Kein Aktionär ist über den Beträg der gezeichneten Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind⸗ lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

S. 22. Zinsen der Einzahlungen. Die Stammaktien der Gesell. schaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzablungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm. Prioritätsaftien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.

Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema 6. Kupons aus, welche mit den Aftien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Ter— minen stattfindet.

S. 23. Dividenden und deren Fesistellung. Mit Ablauf des

Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann voll— ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, bört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1 Juli resp. vom 1. Januar des auf die Be⸗ triebs eröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen aufkom— mende Reinerkrag nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen ver— theilt: 1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs, Unterhaltungs-, Betriebs, und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann werden die in den §§. 5 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen, und 3) der dem— nächst verbleibende Reiwertrag alljährlich in folgender Weise unter die Aktionäre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stani Prio= ritätsaktien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien; P) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur Höde von 63 Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhält- niß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von dem Ueber- schusse über diese sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur erfolgten Tilgung der Stamm ⸗Prioritätsaktien ein Srittel zum Amortisations— fonds (8. 83) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf die Stamm und Stamm - Prioritätsaktien pro rata vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei der im §. 8 vorbehaltenen Befugniß, von jenem Ueberschusse über 643 Prozent auch mehr als Ein Drittel zum Amortisationsfonds zu nehmen; () sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm— Prioritätsaftien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, und die Inhaber der Stammaktien er⸗ , . eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. . Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (6. 27). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschäfts= vermögens haben die Inhaber der Stamm-Prioritätsaftien ein Prio— ritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöͤse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunaͤchst und vor den Inhabern der Stamm⸗ aktien befriedigt werden müssen.

S. 24. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stammaktien werden a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiligenden Schema L., und b) Talons nach dem beiliegenden Schema F., und mit den Stamm-Prxioritätsaftien a) Dividendenscheine nach dem bei— liegenden Schema F:, und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. , dn , und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren er⸗ neuert.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver— waltungsrathes und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§. 25. Zahlung der Dividende. Die Auszahlung der Divi- denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der betref- fenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebs jahres.

. diese! lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes llnde Vereinbarung die vollfländige Deckung des Restes des

Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in §§. 22 und 23 angegebenen

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