1870 / 71 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wartenberg Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte alleroris mit voller Wirkung unterworfeng so das aus den- selben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution voll · streckt werden kann.

§. S7. Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaliungsrathes ist eine i ,. 3

Rach Ablauf der im §. 55 bestimmten fünfjäbrigen Amtsdauer des ersten Verwaltungsrathes scheiden jährlich drei Mitglieder, welche durch das Toos bestimmt werden, aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. .

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. ö.

§. 48. Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist noth⸗= wendig, wenn die im §. 41 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein. treten.“ Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn die ses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übri⸗˖

en Verwaltungsmitglieder oder der Revisoren in einer General- e n, beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrgthe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtlicher Mit⸗ glieder genehmigt, demnächst aber der General ⸗Versammlung vorge— legt werden. .

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied des⸗ felben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General Versamm⸗ lung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu— ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.

§. 49. Remunergtion der Mitglieder des Verwaltungsratbes. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammt⸗ betrage durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

ie Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs- rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen die selben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzen⸗ den das Doppelte angenommen. B. Revisoren.

§. 50. Wahl. Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebs jahr aus der Zahl der Aktionäre drei Revisoren.

§. 51. Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungs rathe auf · zusteenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren.

Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind erinächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten

alles haben sie bei der nächsten Generalversammlung, welcher das tesultat der Prufung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheimzustellen. Den Revisoren werden die erforderlichen Rechnungs und Kanzleigehülfen zur Disposition . CO. Beamte der Gesellschaft.

§. 52. Wahl der Beamten. Sollte der Betrieb der von der Ge— sellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eige— nen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 9 Nr. sub o. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon trakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dirnstinstruktionen zu erlassen.

§. 53. Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des erf fm, wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Instruk—

on festgesetzt.

§. 54. Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwal⸗ tungsrathes und der übrigen Vertreter und der im §.́9 Nr. 1 sub c. bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.

§. 55. Vorübergehende Bestimmungen. Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft kraft dieses Statuts aus nachstehend genannten Personen, welche das Aktien⸗Unternehmen

ins Leben gerufen haben, jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster

Genehmigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berücksichiigung der im §. 40 vorgeschriebenen Nationalität auf neun zu erhöhen, nämlich I) Prinz Biron von Kurland, Qberst-⸗Schenk Sr. Majestät des Königs und freier Standesherr auf Polnisch⸗Wartenberg, 2) Freiherr von Laroche Starkenfels, Major a. D. in Charlottenburg, 3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. in Berlin, H Wilhelm Lauterbach, Gulsbesitzer auf Wilxen bei Obernigk.

Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (8.29. In dieser scheiden dann drei Mitglieder nach 8. 47 aus.

Sollten bis zum Ablauf der Bauzeit Vakanzen in dem vor— gedachten Verwaltungsrathe eintreten, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beachtung der Bestimmung im §. 41 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt erwählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneien Generalversammlung in Funktion.

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Die Mitglieder dieses Verwaltungsratbes haben das Recht, i durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vo macht vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwe solcher Vertretungen gleichzeitig übernehmen.

§. 56. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der 6. keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersatz der bei Ausübung ihrer Funktionen ent. stehenden baaren Auslagen.

§. 57. Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit den von dem Gründungskomite (§. 55) verlaut⸗ barten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Ko. mite als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als für verbindlich an.

§. 58. Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung der Bauausführung einen ö technischen Kom. missarius zu bestellen, welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Sine des Staats, ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinen⸗ den Weise von der ker riffs r ae und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Einsichtnahme und Lroben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten ver. bunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbständig sonst aber mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwach⸗ fenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschuß. weise zu berichtigen resp. zu erstatten. .

§. 59. Schlußbestimmung. Falls die Eisen bahn von der Landes. grenze bei Podzamcze auf Kaiserlich russischen Gebiet nach Lod— weiter geführt wird, so unterwirft sich die Gesellschaft allen Bestim—⸗ mungen des zwischen der Königlich preußischen und der Kaiserlich russischen Regierung wegen der Verhältnisse des Anschlusses u. s. w. abzuschließenden Staatsvertrages. Wird die Gesellschaft zum Bau kund Betriebe dieser Bahnstrecke von der Kaiserlich russischen Regierung ronzessionirt, so ist sie auf Verlangen der Königlich preußischen Regic⸗ kung verpflichtet, zur Leitung des so erweiterten Unternehmens eine ollegialisch organisirte Direktion einzusetzen, in welche, außer einer entsprechenden Zahl unbesoldeter, mindestens drei besoldete, im Eisen bahnfach erfahrene Mitglieder, von denen zwei die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs. oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben müssen, zu wählen sind. Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, die hierdurch bedingten Abänderungen dieses Statuts nach der Weisung der Königlich preußi. schen Regierung vorzunehmen und in urkundlicher Form mit ver— bindlicher Kraft für alle Aktionäre der Gesellschaft zu vollziehen.

Betlagen. A

St anmattie er Breslau ⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft

über

k den . . ten 18.. Breslau ⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsͤrgth. (Fünf faesimilirte Unterschriften.)

Eingetragen Fol. ..... des Aktienbuches. (Unterschrift des Rendanten.) HK.

Stamm-⸗Prioritätsaktie

22

über weihundert Thaler Preußisch Courant. Laut Allerhoöͤchster . und , ,, nh vom . ]

Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der. selben an dem gesammten Eigenthume der preußischen Ahtheilung der Breslau⸗Warschauer Eisen bahngefellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschaftsstatute den Inhabern der Stamm ⸗Prioritätsaktien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Ge. währung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Ünternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Divi— dendenzahlung ti. die Inhaber der . statifinden darf.

en . fen . Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft. (x. S.). Der Verwaltungsrath. Eingetragen Rol. des Aktienbuches. (Fünf facsimilirte Unterschriften; (Unterschrift des Rendanten.)

,, 1 lygongle Lotem gt iwschurppens auf der rn ai r tt Der Breslau Warschauer Eisenbahngesellschaft. 3 . , ,,, . 5700 t n, ven zwei Unterschriften. nutten gn re rr i r ingetragen in ba ¶Diwidendenschein · Register offene Güterwagen, sowie 12 Per- 3 (Unterschrift des ole 267,598 2 Dieser Dividend enschein wird nn . Summa L... D z s 6 5 8 ö ö ö pnn der darauf zu erhebende Betrag inner⸗ II. Saarbrücker Eisenbahn:“ ö

1163

; C. Abtheilung)

. eilung) betheiligt und au

192 zur ien s n Kern iin err e üg: da e fn er n nnr, ö 363 . , Freer tts ; Attie Die Aushändigung der Aktie gegen Rückgabe ie, K n,. 23 2 J, . der bogens geschieht, , 23 Betrag der e m. eingezahlt ist. 233 * es lau · W arsch auer Eisenbahndeseilscsaft Der vici, 2 2 18...

63 . h cu isch Kals r gesellschaft Der an, , . 93 Breslau - Warschauer Eisenbahngesellschaft. 322 während der Baujeit, nachdem die Attie voll eingezahlt ist. .

* ; Der . Coupons empfangt gegen Einlieferung

. desselben 23h 11 Preußisch Courant, geschrieben: . Thaler

3 ̃ , ,. als Zinsen . , n. Aktie für das

33: halbe Jahr vom ..... ...... .

1 ö n,, ö Geseß vom 7. März 1870, betreffend die Deck

35 Der Verwaltungs rath der Breslau. Warschautt Eisenbahn 1870 em ,. Ale gaben zur 6 i e Tn f nn 68 ; geselischaft. esseren Ausrüstung von Staats. Eifenbahnen.

58 * (. S) Facsimile von zwei Unterschriften.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni rr nn, verordnen mit Zustimmung beider Häuser des n . 9 n ssch ein ö S8. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar. Stamm ⸗Aktie siten ist ermächtigt, zur Bestrestung der im Jahre 1870 erforderlich . Ausgaben für weitere Vervollständigung und bessere Ausruͤstun den Breslau. Warsch 2 Staats eisenbahnen: . bguer Eisenbahngesellschaft. (PVreußische Abtbeilung). Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einlieferung dessel

N.

des Bahnhofes

9

Ach vier Jahren nach dem öffentlich bekannt

machten Fälligkeits termin nicht erhoben ist. 100 000 Thlr. Sgr. Pf./

EH. Louisenthal . . .. . ... T a . ö 3) . . der Betriebz. J ittel um 50 offene Güterw K A..... , sersonemwagen und * . Breslau ⸗Warschauer Eifenbahn e ell . m 111450 * * 9 O (WNreußische Abtheilung). . Summa II.. SG Tit SR = TF. er Inhaber dieses Talons empfaͤngt ini Jahre .... egen Ein Il Hannoversche Eisenbahn:

stung desselben die zu der vorbezeichneten Äkiie auszufertigenden I für zn zlmau böhzerner rücken 101 160 Thlr. Sgr. Pf.,

bwidendenscheine ö hre bis inklusive. ö ,,, , ,, ö 2 5 * 892 * run er J Metran gth der- Breslau -Warschauer Eisenbahngesellschaft. , Gehe zu

Ess o gane ie r m nn sene z fie r zits inn bei Kart. eo, F , , 6.

Divide i. nschein 9 für EGrmweiterung von Bahnhöfen 36 ö .

Stamm . Prioritadre. Aktie ane nn n, nn, d,, 153 Oo w 53, Px

Summa II. dd,. id TymnF.- -=

der Breslau Warschauer-⸗Eisenbahngesellschaft hierzu II 228,950 2 —O / . *

* * Preußische AÄotheilung). .

Der Inhaber diefes Dividendenschei inli * 1 369. 598 sllb t nes hat gegen Einlieferung 276,1 n 6 f ö laut Bilanz sich ergebenden Reingewinne der Ge zusammen = Jißcf ifo Tor- T SF I R

Jahr einen Prioritätsanspruch bis Tha⸗ hienß Cour geichrieben: zehn Thaler hrruß ie cbcnarn. 16 len arm ichen s, füge das Bresigiü ofen lozgue r und daß

wird der Ueberschuß des vertheilungsfähigen! Rei nach Auszahlung dieser funf Prozent ß , ,,, aus den durch das am: ;

fünf Prozent, sowie demnächst fernerer an ö , , ,,, . urg,

und zwei Drittel Prozent i j z ; pro anno auf die Stamm ˖ Akt Zahlüng einer Quot⸗ dieses Ueberschusses zum , sowie zur Bestreitung der Kosten des Grunderwerbs für die Van d

1 herausstellt, pro rata un e E 2ns ö. Attten ber, i ter die Stamm und Stamm. Priori—-

n . 1 18.. erwaltungsrath der Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft.

(L. S.) Faesimile von zwei Unterschriften Nordbahn ⸗) Gesellschaft vom 13. De z . aft 15. Dezember 1861 ö ö J Talon ö Dahn gehörigen nstrecke Cassel · Guntersh zahlenden Antheils an den Anla ershausen zu ur . Anlagetosten dieser Strecke; Stamm . Prioriti kt. Atti 9. ken ttz fen Slaat alt egen hin er r we nm .

der Breslau ⸗Warschauer Eisenbah ; ngesellschaft 6. a e . . gesellschaf . des Betrieb materials der Hannoverschen Staatgeisenbahnen alons empfängt im Jahre gegen Ein⸗

in ; ammibet , i e eh nne! . 1 wendung obiger Geldmittel hergefiellten ierung über die unter Ver erwaltun b . bergestellten Bahnanlagen durch Veräuße—

gsrath der Breslau - Warschauer Eisenbahngesell rung bedarf zu ihrer Rechtsgühiigkeit der ; ; (L. S) Facsimile von zwei buersch fe bab nn, z Zustimmung beider Häuser

8. 3. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

H. und der Finanz. Mini ; ö l Quittungsbogen , . . Deinister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes d Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegck Gegeben Berlin, den 7. 6 1870.

(L. S) Wilhelm.

Graf von Bismarck. von Roon. Graf v von Mühler. von Selchow. Graf ö . Dr. Leonhardt. Camphaufen ;

; 7 dd hat sich durch Zeichnung einer

sim. Aktie von ö Thalern Preußisch Cou⸗

hei i der Breslau Warschauer Eisenbahngesellschaft (Preußische