1228
Fonds und Staats-PEapiere.
Fonds and
Staats- Papi re.
BE2ank- und In dastrie - Aktien. 2
Fonsolidirte Inleibe. Frernillige Anleihe Gtaata- Anl. von 1859 v. 1854, 55 von 1857 von 1859 von 1856 von 1864 o. von 1867 v. 1868 Lit. B. V. 1850, 52 von 1853 von 1862
do. von Itaats Schuldseheine pr. Anl. 1855100 Lh. Hess. Fr. Sch. do Ih. Kur- u. Neum. Schldv. Oder - Deichb. · Oblig . Bersin. Stadt- Obligat. do. do. do. do. Danziger do Schild ⁊.d. Berl. aufm.
Ostpreussische 34 do. de. Pommersche... ··
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do. do. Posensche, neue. Si ehsisehe Schlesische de. Lit. A do.
Ffandbrietłe.
Posensche Preussische Rhein. u. West Si chsisehe
Kentenbriefe.
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Schlesische...
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6. do. 9. Anl. 73 St. do. Holl. -
fundirte Anl. .. Bodenkredit ... do. Nicolai-Obligat. Russ. Poln. Schatz.. do. do. leine Poln. Pkandb. III. Em. do. Iiquid. do. Cert. A. A 300 FI. do. Part. Ob. 25006. Türk. Anleihe 1865. do. do.
N Vu. IMI. Ib ᷓbꝛ ̃ 1s3. a. 179. 114 5al4eim :? xöaæ bz
115. u. 1/11. 114. u. 1110. 96 d 68b2 B 70br*
Berl. Abfubr ..
VN ĩacnhc Xn. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig. ... do. St. Eisenb. Anl.
Bayer. St. A. de 1859 ds. Prämien-Anl. .
zraunsch.Anl.de 866 do.
Dess. St. Prim. Anl.
Gothaer St.-Anl. ..
Hamb. Pr. -A. de 1866 Cübecker Prim. Anl.
Nanbeimer Stadt- Anl.
Meininger Loose. Sächs. Anl. de 1866
20 Thlr. Loose
Schwed. 10Rthl. wr. A.
pr. Stück
31/42. u. 30 6
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Ther. ruckz. 1882 do do. 1885
do. Kredit. 100.
do. Lott. Anl.
do. do. ltalienisehe Rente... do.
do. Tab. Reg. Akt.
Rumin. Eisenb
Rumãänier
Finn. 10 Rl. L
Neapol. Pr. A.- · 3.
Russ. Egl. Anl. de 1822
o. de 1862
do. de 1870 Egl. Stücke 1864 Holl. Engl. Anleihe.
Tabaks- Oblig. 6
do. verschieden
5. n. 1AM1.
gõ zag6bꝛ göõ bo 0g bꝛ
od bꝛ b 74 B S9 bꝛ 793 b2
6 66 p
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Eisenbahn- Stamm-Aktien.
Div. pro Aachen-Mastr .. Altona- Kieler. .. Berg. Märk.. ... be fn ea 36 Berlin- Görlitz.. do. Stamm-Pr. Berlin- Hamburg. Brl. Ptsd.· Mgdb. Berlin - Stettiner. Brel. Schw. Erb. do. neue Brieg Neisser. Cöln Mindener. 8 do. Lit. B. 5 Hall. Sor. Guben do. St. Pr. 2 Hann. Altenb. .. do. St. Pr. Mark. Posener. do. St. -Pr. Magdb. Halberst. d. B. (8t. Pr.) Magdeb. Leipꝛ.· do. Lit. B- Miünst. Hamm. Niedsehl. Märk.. Ndsebl. Lweigb.. Nordh. Erfurter. do. St. Pr. obersehl. A. u. C. Lit. B...
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do. St. -Pr. .. do. Lit · B. (gar.) Rhein-Nahe. ...
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do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. Gar.) do. do. 056. Wlhb.(Cos.Odb. do. St. Pr... do. do.
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1868
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Vsenzb. v. St. g. Amst. - Rotterd. . Böhm. Westb. . Gal. (Carl-L.-B.) Löbau- Littau. .. Ludwigsh.- Bexb Mainz · Ldwgsh.. Mecklenburger. . oberhess. v. St. g. est. Franz. St. Oest. Nordwestb. Reĩiehenb. · Pard. Russ. Staatsb. .. Südöst. (Lomb... Warsech. - Bromb. Wsch. Ldi.v.St.⸗ Warschau- Ter.
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Geld-Sorten und Banknoten.
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6.
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Redaction und Rendantur:
Schwieger.
—
Berlin,
(R. v. Decker).
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sher. Sofbũchdruckerti
Folgen zwei Beilagen
1229 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
3 75.
Dienstag den 29. Maͤrz
1870.
Privilegium vom 21. März 1870 wegen Ausgabe auf den In aber lautender Central⸗Pfandbriefe, und e n, nn, m. der » Preußischen Central-Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft« zu Berlin.
(Staats / Anzeiger Nr. 72. S. 1173.)
Statut der Preußischen Central ⸗-Bodenkredit Aktien⸗ Gesellschaft. gte en n, W nn en. emeine Bestimn !. Art. z unf 2 Firma: h .
Preußische Lentral-Bodenkredit-⸗Aktien esellschaft ⸗ wird durch egenwärtiges Statut. eine Iren , gegründet, welche ihren Siß in Berlin hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweig⸗ anstalten und Agenturen im In und Auslande zu errichten.
Art. 2. Züm Zwecke der Hebung des Vodenkredits, des Kom munalkredits, sowie der Bodenkultur ist die Gesellschaft zu nach⸗ stehenden Geschäften berechtigt: I) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann, 7 Hypothekenforderungen zu beleihen, zu erwerben und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; 3) an Provinzen, Kreise, Städte Landes Meliorationsgesellschaften und Kor⸗ porationen aller Art auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne ju gewähren, soweit sie zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder geseßmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulösen 4 auf Grund der unter Nr.! bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat Pfandbriefe (genannt Central ⸗Pfandbriefe) und Kommunal- Obligationen auszugeben und dieselben kündbar oder auf bestimmte Zahlungsfristen oder verloosbar auszustellen; 5) die von ihr ausge— eigen Central (Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vor-
schüsse auf dieselben zu gewähren. Das Gesellschaftskapital wird borzugsweise den oben angeführten Geschäften gewidmet werden. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt: 6) Gelder verzinslich anzunehmen, um dafür die Erwerbung von Hypotheken zu vermitteln, oder dafür Pfandbriefe oder Kommunal⸗Obliggtionen auszuhändigen. 7) Depo⸗ tengelder anzunehmen und das Inkasso von Wechseln, Geldanwei⸗ ungen und Effekten zu besorgen, jedoch dürfen jederzeit rückzahlbare Gelder, über welche in Giro oder Checkrechnung verfügt wird, nur unverzinslich, und Gelder, welche in laufender Rechnung verzinst oder für welche verzinsliche, auf bestimmte Namen lautende Depo- ., ausgegeben werden, nur unter Festsetzung einer Kün— . von mindestens drei Tagen angenommen werden. 8) Disponible Kassenbestände zur Beleihung der von der Ge— sellschaft ausgegebenen Central. Pfandbriefe und Obligationen zu verwenden, überhaupt diese Bestände nutzbar zu machen . Diskontirung, Kauf oder Beleihung von Wechseln; durch werbung oder Beleihung von Werthpapieren nach den Grund⸗ sätzen der Preußischen Bank, jedoch mit Ausdehnung auf die Staats— . des Norddeutschen Bundes und die auf jeden Inhaber lau— . Papiere, welche Staaten, Kommunalverbände und andere orporationen des Zollvereins ausgeben, desgleichen auf Certifikate und Antheilscheine, welche für die im Vorstehenden genannten Papiere ,. werden; endlich durch Hinterlegung bei Bankhäusern und ankinstituten. In den vom Verwaltungkrath über den Geldverkehr festzustelenden Nörmen muß vorgesehen werden, daß die der Gesell⸗ . aus dem Depositenverkehr und dem Inkassogeschäft (Nr. 7) zu—⸗ , insoweit solche nicht baar bereit zu halten sind, . durch Diskontirung / Kauf und Beleihung von Wechseln nd. Schatzanweisungen oder durch Beleihung von anderen Werth⸗ en letzteres jedoch nur bis zur Hohe eines Drittheils dieser elder, rentbar gemacht werden dürfen. 6 fe fel schat ist untersagt, ihre eigenen Aktien zu kaufen oder Die Gebühren- oder Provisionssätze, welche die Gesellschaft bei ihren Geschäften zu erheben hat, be int ein vo Fᷣ g z dn, d g n, ; . . ie Anlage von Geldern in Grundeigenthum ist nur ang gestattet, wenn die Erwerbung den Zweck a einem aich finn n ern gn n n, n ihn . . ist, unter Berück⸗ / ecks, die baldthunlichste Wiederveräußerr K. i ge gn bewirken. ot ö w rstehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Erwerbung ines Geschäftslokals ᷣ vendi ützli 2 26. ] r „wenn dieselbe als nothwendig oder nützlich er— ine solche Erwerbung darf ohne vorgängige Zusti irn lun ger g he nicht i n — ,,,, lie C Ei 4. Zur Erreichung der im Art. 2 bezeichneten Zwecke ist lad 8 schaft auch berechtigt, mit bestehenden landschaftlichen Vereinen Huse , besondere Geschäfts verträge zu schließen. — en en, ins besondere zum Zwecke haben, Central⸗Pfandbriefe für n dieser Vereine und an Stelle derjenigen Pfandbriefe, welche . . statutmäßig auszufertigen berechtigt sind, zu emittiren und *. n . die Central ⸗-Pfandbriefe zu überweisen, oder denselben 1 , zu vereinharenden Courswerth zu vergüten, wogegen sich . annten Vereine behufs Verzinsung und Amortisation dieser
zu
Art. 5. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft i ̃ aft in Um⸗ , gesetzten Central ⸗ Pfandbriefe darf nicht den V Betrag . baar eingezahlten Grundkapitals übersteigen. — Außer Anschlag ; eiben hierbei die auf Grund der im Art. 4 gedachten Verträge mit k . anderen Grundkredit⸗Anstalten zu * 49 P 5 j ö ndbriefe, sowie ferner die ausgegebenen Art. 6. Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft ie di = währung von Darlehen an Provinzen ꝛc. i 9 I mt . 26 preußische Staatsgebiet beschränkt, insofern es nicht in der Folge durch ,, , Genehmigung unterliegenden Beschluß der en. . mmlung auf andere deutsche Staaten auszudehnen ge— n einem solchen Falle ist bekannt zu machen, i das nnn, . i e, . J ie Bestimmungen ieses Artikels sind nicht anwendbar auf den Fall, wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete 6 ö kö ö bestellen läßt. . 5. Die Organe der Gesellschaft sind: die Direkti , ö . t. 8. Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaftsorgan . für gehörig publizirt, wenn sie in den e fn hee n. taats-Anzeiger und außerdein in mindestens drei vom Verwaltungs- rathe sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung der Gesell⸗ schaft im Staats, Anzeiger zu bezeichnende Zeitungen eingerückt werden. 9 Der Verwaltungsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der . ,,, ) ö. ch . bis dahin benutzten Gesellschafts—⸗ : , ieselben nicht etwa eingegan ang lich sind, bekannt gemacht wird. ö
3 weiter Titel. Das Grundkapital.
Art. 9. Das Grundkapital der Gesellschaft wird vorläu 5 Il; ' illi ö festzesept ö . 366 far 45 ö Franes 3 tgesetzt. n auf Beschluß der ministerieller Genehmigung bis auf t , . 20 Millionen Thaler — 75 Millionen Franes eh, n n . i , des Grundkapitals kann nur ; er Generalversammlung mi i i⸗ . — g mit landesherrlicher Genehmi . Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die ersten Aktien⸗ zeichner, insofern sie dann überhaupt noch . sind J nach n. hältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil und die übrigen jeweiligen Aktionäre nach Verhäliniß des Aktienbesitzes zwei Drittheile der neu V Aktien zum Emissionscours zu übernehmen be— Bieser Cours wird vom Verwaltungsr —1 ᷓ pr . . gsrathe jedoch nicht unter ; as eingeräumte Vorrecht zur Uebernahme der Aktien muß bi einer vom Verwaltungsrathe auf 4 vier Wochen ö. bann men den und in den Gesellschaftsblättern gehörig zu publizirenden . e,, dasselbe erlischt. Bei ; erechtigungen se r z ) — r , n. gung etzt der Verwaltungsrath den Aus rt. 10. ie Aktien, jede im Betrage von 200 Thalern — 750 Franes, lauten auf den Inhaber; erde igen fe, . e . h ; sie werden nach dem anliegen rt. 11. Alle Einzahlungen auf die Aktien sind nach W der Aktionäre in Thaler Währung oder n ,, . ö. můss n . , , . . beginnen darf, ominalwerthe h. = 300 , ,,, eingezahlt sein. 6 . Art. 13. Die eichner der Aktien sind für die Einza vierzig Prozent des RNominalbetrags der Aktien n , ,. von dieser Verpflichtung können dieselben weder durch Uebertragung ihrer Anrechte auf Dritte sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; werden die Zeichner der Aktien wegen verzögerter i , n, der ,, verlustig erklärt (Art. 18), . ie dessenungeachtet zur Einzahlung v lerzi ̃ ,, 3. 6 . . rt. 14. Nach Einzahlung von vierzig Prozent kann d = waltungsrath beschließen, daß die . n der ö, e r r n nn, befreit sein sollen, und daß auf den Inhaber ne. nterimsscheine nach anliegendem Schema B. ausgefertigt o in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft die Rede ist treten die Interimsscheine an d S is di ͤ geben gel ., sch eren Stelle, bis die Aktien ausgegeben rt. 15. Weitere Einzahlungen sind nach näherer Bestim des Verwaltungsrathes in Raten zu leisten, von . ** nn. auf zwanzig Prozent des Nominalbetrages festgesetzt werden darf. Die n, un , . , Rate muß mindestens vier em Zahlungstermine durch di J = e . r g g ch die Gesellschaftsblätter be . rt. 16. Nach Einzahlung des vollen Nomin die Aktien- Dokumente ausgehändigt. n , . Art. 17. Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien
entral ; ; , n lc zu den enksprechenden Leistungen an die Gesell—
sind Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem anliegenden S G. und Talons nach anliegendem Schema D. n,, chen
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