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Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben werden.
Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividen⸗ denscheine zurückgegeben werden,
Den Aktien, Interimsscheinen, können beglaubigte Uebersetzungen in
werden. Art. 18. Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht
geleistet werden, so sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung ber Direktion, unter Angabe der Nummern derjenigen Interims⸗ an auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, ieselbe nebst den Zinsen zu funf Prozent innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, ver⸗ streichen läßt, bat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrages verwirkt und kann zur Zablung der fälligen Rate, sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. . ᷓ
Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionäre nach drei⸗ maliger Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen, gemäß Art. 221 Alinea 2 des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches, durch Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Interimsscheine an Stelle der kraftlos erklärten emittirt.
Art. 19. Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesent⸗˖ lichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Vapiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und aus zureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien uͤnd Interimsscheine an Stelle der deschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Amortisation der leßzteren zulässig.
Art. 20. Dividendenscheine werden nicht gerichtlich amortisirt; sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember des jenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen der Ge⸗ sellschaft; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividenden; scheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist bei der Direttion anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Attien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Divi- dendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Auch finder keine gerichtliche Amortisation beschädigter oder ver⸗ lorener Talons sitatt. ̃ r
Wenn der Inhaber der Aktie, vor Ausreichung der neuen Divi. dendenscheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert: so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Bividendenscheine aber, auf Antrag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts, zum gerichtlichen Depositorium zu bringen.
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen.
Der Besiß des betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine. 1
Ark 21. Die Aktionäre nehmen durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflich tungen gegen die Gesellschaft oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor dem Koͤniglichen Stadt⸗ gerichte in Berlin, an dessen Stelle, im Falle der Errichtung von Handelsgerichten, das Königliche Handelsgericht in Berlin treten soll. — Alle Insinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestim⸗ mende, in Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen zu be zeichnende, in Berlin gelegene Haus, nach Maßgabe des §. 21 Titel 7 Theil J. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses in Berlin auf dem Prozeßbüreau des Stadt ⸗ resp. Handelsgerichts daselbst.
Die Legitimation derselben, soweit solche noch weiter als du den Nachweis der im Handelsgesetzbuch , n ,. Bekann machung erforderlich sein sollte, wird durch ihre Anstellungspatente odn durch eine auf Grund derselben ertheilte gerichtliche oder notarielle B. scheinigung geführt.
Der Prãäsident
führt den Vorsitz in dem Verwaltungsrathe um in den Generalversammlungen.
Dividendenscheinen und Talons Er organisirt den Dienst der Gesel.
fremde Sprachen beigegeben
schaft und übt über die Beamten die Disziplinarbefugniß auf Grund des Geschäftsreglements (Art. 36) aus.
Die Direktion hat die von ihr bestätigten (vergl. Art. 35) Beschlüs⸗ des Rerwaltungsrathes auszuführen und die hierzu erforderlichen An. ernennt die Beamten und
ordnungen zu treffen. Sie entläßt und Agenten der Gesellschaft. ;
Im Uebrigen bleiben die speziellen Bestimmungen über die Wirt, samkeit der Direktionsmitglieder, über ihre Stellung zu einander, über die Vertheilung ihrer Thätigkeit, sowie überhaupt über den centralen fowohl als lokalen Geschäftsbetrieb bei der Gesellschaft, soweit derselb nicht durch dieses Statut bestimmt ist, dem Geschäftsreglement (Art. 3
vorbehalten.
Art. 77. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen müssen von dem Präsidenten und einem Birektor, oder von ziwei Direktoren unterzeichnet sein. — Die Erthei. lung von Vollmachten für einzelne Geschäftszweige ist zulässig.
Art. BZ. Die Bestallung des Präsidenten und der, Direktor kann vom Verwaltungsrathe jederzeit widerrufen werden (Art. 227 det Handelsgesetzbuches), jedoch nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drel Vierteln der Mitglieder gefaßten Beschlusses, welcher der Allerhöchsten Bestätigung bedarf.
B. Der Verwaltungsrath.
Art. 29. Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 27 ven der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern bestehen, und zwar aus 18 ordentlichen Mitgliedern, von welchen wenigstens 16 Inländer sein und ae 6 in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen, sodann aus 9 au erordentlichen Mitgliedern welche zugleich der Verwaltung einer der im Art. 4 bezeichneten land— schaftlichen Vereine und Grundkredit⸗Anstalten angehören.
Vorbehaltlich, daß die vorgedachte Zahl von 9 außerordentlicher Mitgliedern nicht überschritten wird, soll jedes dieser Institute, mit welchem die Gesellschaft auf Grundlage der im Art. 4 gegebenen Be, dingungen in ein Vertrags verhältniß tritt, berechtigt sein, zu verlangen, daß während der Dauer des Vertragsverhältnisses wenigstens ein Mitglied seiner Verwaltung dem Verwaltungsrathe der Central. Bodenkredit. Aktiengesellschaft angehöre. — Die für solche Berechtigungen dorbchaltenen 9 Stellen bleiben ünbesetzt, insoweit von der Berechtigung kein Gebrauch gemacht wird. ;
Ber erste Berwaltungsrath wird aus 18 ordentlichen Mitgliedern gebildet, welche spätestens binnen 6 Wochen nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession von den Unterichnelen zu wählen sind und während der ersten sechs Jahre nach Errichtung der Gesellschafl zu fungiren haben. J
. Namen derselben sind in den Gesellschaftsblättern bekannt
u machen. . Art. 30. In der ordentlichen Generalversammsung, eines jtden Jahres, zunächst des Jahres 1876, scheiden diejenigen 6 Mitglieder aus,
scheidet das Loos. . ; 3
Für die Ausgeschiedenen, welche wieder gewählt werden dürfen, sind Neuwahlen vorzunehmen.
Art. 31. Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrathes vor Ab lauf der für seine Amtsdauer bestimmten Zeit stirbt, ausscheidet oder nach der Entscheidung des Verwaltungsrathes dauernd an der Aus · übung des Amtes verhindert wird oder wenn in Verfolg der Be⸗ stimmung Art. 29 Mitglieder der Verwaltungen der im ÄÜrt. 4 be—= zeichneten Institute aufzunehmen sind, kann der Verwaltungsrath eine bis zur nächsten Generalversammlung gültige Wahl treffen.
Die definitive Wiederbesetzung resp. Wahl erfolgt durch die Ge⸗ neralversammlung der Aktionäre. r
Art. 32. Jedes ordentliche Mitglied des Pera t n muß 15 Aktien der Gesellschaft besißen ünd solche bei der Gesellschaft deponiren, bei welcher sie für die Zeit seiner Amtsdauer unveraͤußet
lich verbleiben. . Der Verwaltungsrath versammelt sich am Siße der Dritter T
Art. 33. it el. Geselischaft, fo oft es die Geschäfte erfordern. ; Leitung und Verwaltung der Gesellschaft. Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den . A. Der Präsident und die Direktoren. sidenten unter Angabe der Berathungsgegenstãnde und mit Innehal⸗ He erf f Der Präsident der Gesellschaft gat die be e wn tung fn mit Rücksicht auf die auswärtigen Mitglieder añgemesse· der Gesellschafts Angelegenheiten. Neben ihm fungiren zwei oder rist. . . mehrere Direktoren, . 36. der Reihenfolge ihrer Ernennung den er Präsident ist verpflichtet, eine Versammlung des Der waltts⸗ , , bei , . . 6 oder falls die Stelle nm gr, berufen, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern bea des Präsidenten unbesetzt ist, zu vertreten haben. agt wird. . 6 23. Der . und die Direktoren müssen preußische Die nicht in Berlin wohnenden Mitalieder des erwaltunn Staatsbürger sein. Sie werden vom Verwaltungsrath gewählt und rathes können ihre Stimmen durch schriftliche Vollmacht an fr Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vorgestellt. Mitglieder des Verwaltungsrathes übertragen. Es darf jedoch? Die Ertheilung diefer Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt des mand mehr als drei Vollmachten übernehmen. ann, jederzeitigen Widerrufs. J Die abwesenden Mitglieder sind auch berechtigt, ihre Abstimn Ark 24. Vor ihrem Amtsantritt haben der Praͤsident 60 Aktien schriftlich einzusenden. und jeder der Direktoren 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse zu hinterlegen, welche während ihrer Amtsdauer und nach deren Ab- lauf bis zum Zeitpunkte der ihnen ertheilten Decharge unveräußerlich sind und der Gesellschaft zur Kaution für die statutenmäßige Geschäfts führung dienen. . Art. 25. Der Verwaltungsrath hat den Besoldungsetat für den Präsidenten und die Direktoren festzustellen. ; Art. 25. Der Präsident und die Direktoren bilden den Vorstand der Gefellschaft in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 227 ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches.
nen
vertrelen, nehmen an den Versammlungen des Verwal ung s n mit berathender Stimme Theil. Insofern es sich um ihre personlicher Angelegenheiten handelt, findet diese Theilnahme nicht statt. a
Art. 34. Ueber die Sitzungen des Verwaltungsrathee men Protokolle geführt, welche die anwesenden oder gültig vertretenen fe glieder, , der Berathungen und die gefaßten Besch anzuzeigen haben. mn
66 werden vom Vorsitzenden und den theilnehmenden Mitglie dern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.
welche die längste Dienstzeit haben. — Bei gleichlanger Dienstzeit ent-
Die Dirertoren der Gesellschaft, insofern sie nicht den Prãäsidenter
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Art. 35. Jeder Beschluß des Verwaltungsrathes erfordert die Anwesenheit von wenigstens acht Mitglieder! des Verwaltungsrathes. Er bedarf außerdem, um in Kraft zu treten, der Genehmigung det Sirektian der Gesellschaft, ausgenommen den Fall, daß der Ver— paltungsrath die Entlassung des Präsidenten oder eines Direktions. mitgliedes beschließt, oder die Verantwortlichkeit derselben in Anspruch
nimmt.
Art. 36. Der Verwaltungsxrath beschließt über die Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direktion oder des Präsidenten vorbehalten sind.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mit- süeder des Verwaltungsrgthes gefaßt. Im Falle der Stimmengleich. hct giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Für Wahlen findet das im Art. S3 vorgeschriebene Verfahren statt.
Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltungs rathes gehören insbesondere zum Ressort desselben: h die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Verwal. tung an die Generalversammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz; P) die Errichtung von Zweignieder— laffungen und Agenturen der Gesellschaft; C) die gen um der allge⸗ meinen Bedingungen für hypothekarische Darlehne und für die Aus- abe und Ausfertigung von Central ⸗Pfandbriefen und Kommunal⸗
bligationen; d) die Genehmigung der nach Artikel 4 mit landschaft. sichen Vereinen und Grundkredit-Anstalten abzuschließenden Verträge; é die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der
rovinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations⸗Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Artikel 2. Nr. 3 gedachten Ge⸗ schäfte zu schließen sind, beziehentlich die Ertheilung der Autorisation zum Abschluß solcher Verträge; f) die Feststellung des Geschäftsregle— ments für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abän— derungen der hestehenden Reglements; ) die Genehmigung der vom Präͤsidenten für jLedes Jahr vorzulegenden Besoldungsetats und der i n zr nf, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen; h) die Be chlußfassung über die Verwendung der Gesellschafts⸗ sonds und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; i) die Be= schiußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien. Zu den suh e. d. . h. und i. gedachten Beschlüssen ist die Mehr⸗ heit von zwei Drittel der Stimmen der in der Sitzung anwesenden und vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes erforderlich.
Art. 37. Wenn vier Mitglieder des Verwaltungsrathes die Ver⸗ tagung der Berathung aus Rücksicht auf die in der betteffenden Sitzung nicht vertretenen Mitglieder verlangen, muß eine einmalige Vertagung, jedoch nur auf höchstens 14 Tage, stattfinden.
Art. 38. Der Verwaltungs rath kann durch eine Spezial vollmacht fuͤr bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Befugnisse an einzelne oder mehrere Mitglieder übertragen.
Art. 39. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen keine fste Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres
erufes entspringenden Auslagen und außerdem für ihre Funktionen Änwesenheitsmarken, deren Werth die Generalversammlung der Aktio⸗
näre (und zwar die erste Generalversammlung für die ersten 6 Jahre)
bestimmt. — Der ihnen nach Art. 55 zufallende Gewinnantheil wird laut näherer Bestimmung eines von dem Verwaltungsrathe darüber festzustellenden Reglements vertheilt. C. Die Revisoren. Art. 40. Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Re⸗
visoren, welche nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein
dürfen, auf die Amtsdauer von drei Jahren zu wählen. — Alljährlich
̃in der ordentlichen Generalversammlung scheidet ein Revisor aus. In den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft bestimmt das
Wos die Ausscheidenden; spaͤter die Anciennctät der Amtsdauer. — Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten Gencraälversamm⸗ lung der Aktionäre zu fungiren hat. — Diese hat dann und zwar für die Zeit, während welcher der Äusgeschiedene zu fungiren haͤtte, eine definltive Wahl vorzunehmen.
Art. JJ. Die ersten drei Revisoren werden auf Vorschlag des Verwaltungsrathes von der Staatsregierung ernannt.
Art. 2. Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen Anwesen⸗ heitsmarken, deren Werth die Generalversanimlung bestimmt.
Art. 43. Die Reviforen haben die genaue Beobachtung der Ge⸗ sellschaftsstatuten zu überwachen. Sie nehmen Theil an den Sißungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme. Sie haben die Aus— gabe der Central ⸗ Pfandbriefe und Schuldverschreibungen zu kontro⸗ liren, die Inventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, sowie zeit- weg die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu prüfen und . an den Verwaltungsrath und die Generalversammlung der
ktionäre Bericht zu erstatten. g Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, gaheshonden en und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und die 9 sowie das Portefeuille derselben zu untersuchen. — Sie sind auf ; rund eines einstimmigen Beschlusses berechtigt, eine Generalversamm⸗ ung der Aktionäre berufen zu lassen. PD. Die Generalversammlung. . an t 44. Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, ver⸗ ö die Gefammtheit der Aktionäre. — Ihre Beschlüsse sind für alle ktionäre verbindlich. li Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmt—⸗ . Aktionäre, zur Stimmenabgabe nur diejenigen Besitzer von ig stens „10 Aktien der Gesellschaft berechtigt, welche ihre . wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt der General 1 ammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren Namen haben schreiben laffen und die Aktien zum Nachweise des Besitzes späte⸗
stens 8 Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder den anderweit dafür vom Verwaltungsrathe be⸗ zeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt haben.
Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen⸗ zahl ausgehändigt. — Die Liste aller stinimberechtigten Aktionäre mit der Angabe ihrer Aktien und Stimmenzahl wird den Aktionären auf Verlangen verabfolgt, und ist zur Einsicht der Aktionäre im Gesell schaftslokale aufzulegen.
Art. 45. Je zehn Aktien geben ihrem Besitzer Eine Stimme.
Kein Aktionär kann für sich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 10 Stimmen haben.
Art. 46. In der Generalversammlung können Kuranden, Ehe frauen, Handelsgesellschaften, andere Gesellschaften, Institute und Korporationen durch ihre gesetzlichen Repräsentanten vertreten werden, selbst wenn diese Vertreter nicht Aktionäre sind.
Außerdem können Aktionäre nur durch stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden. — Die Vertretungsvollmacht ist spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung bei dem Präsidenten der Gesellschaft einzureichen, der berechtigt ist, eine . oder ihm sonst genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen.
Art. 47. Die Generalversammlungen werden in Berlin gehal- ten. Die ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres statt. — Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann vom Verwaltungsrathe mit Zustimmung der Direktion der Gesellschaft oder von der General- versammlung der Aktionäre beschlossen werden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß stattfinden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionären, welche Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theiles des Gesellschaftskapitals besitzen und bei der Gesellschaft deponiren, unter Angabe des Zweckes der Berufung beantragt wird.
Art. 48. Die Einberufung der Generalversammlungen ist von dem Präsidenten der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern unter Angabe des Zweckes der Versammlung und der Verhandlungsgegen. stände wenigstens 21 Tage vor dem Tage der Versammlung bekannt zu machen.
Art. 49. In den Generalversammlungen führt der Präsident der Gesellschaft den Vorsitz — Er bestimmt die Ordnung der zu ver⸗ handelnden Gegenstände und ernennt die Skrutatoren.
Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen darzustellen und nach Angabe der Skrutatoren die Zahl der vertretenen Aktien und Stimmen anzu⸗ zeigen hat. — Das Protokoll ist mindestens vom Vorsitzenden, den Skrutatoren, den anwesenden Revisoren und den anwesenden Mit- gliedern des Verwaltungsrathes zu unterzeichnen.
Art. 59. Die Generalversammlung hat den Bericht der Direk tion über die Verwaltung und den Stand der Gesellschaftsangelegen⸗ heiten entgegenzunehmen und darüber zu beschließen.
Sie hat, soweit es nöthig ist, die Mitglieder des Verwaltungs rathes und die Revisoren zu wählen und den Werth der Anwesen⸗ heitsmarken zu bestimmen.
Sie beschließt über den Bericht der Revisoren.
Sie ist berechtigt, wenn die Rechnungen und Bilanzen nicht so⸗ gleich genehmigt werden, einen Revisionsausschuß zur Superrevision zu ernennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlich keit des Präsidenten, der Direktion und der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke ein
zuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben
Bevollmächtigte zu wählen.
Sie hat über die durch die Direktion eingebrachten Anträge des Verwaltungsrathes in Bezug auf neue Aktien-Emissionen, auf Aende⸗ rungen der Statuten, so wie auf deren Auflösung, beziehentlich die Vereinigung mit andern Gesellschaften oder die Verschmelzung letzte rer, vorbehaltlich der stgatlichen Genehmigung, zu beschließen.
Art. 51. Die Generalversamnilung hat nur über diejenigen Gegenstände zu verhandeln und zu beschließen, welche bei der Einbe rufung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
Anträge, welche von wenigstens 20 stimmberechtigten Aktionären unterzeichntt und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich ein- gereicht worden sind, müssen auf die Tagesokdnung der Generalver- sammlung gesetzt werden.
Art. '53. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Negel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen gleichheit wird die Meinung, welcher der Vorsißende beigetreten ist, zum Beschlusse erhoben. — Eine Majorität ven drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten ist erforderlich zu Be- schlüffen über Aktien Emissioneng Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft, Statutänderungen, Auflösung der Ge— sellschaft, beziehentlich die Vereinigung mit andern Gesellschaften oder die Verschmelzung letzterer.
Art. 53. KNlle Wahlen der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen gleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Vier zer TBVitel,
Bilanz, Gewinnvertheilung und Reservefonds.
Art. 54. Das Kalenderjahr ist auch das Bilanzijahr. Jahresbilanz ist auf den 31. Dezember zu ziehen und innerhalb der
Die
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