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nächsten drei Monate außzustellen und dem Verwaltungsrathe vorzu⸗ schaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenn legen. . Maximalbetrage beliehen werden dürfen. Der Verwaltungsrath stellt die Rechnungen fest und die Direktion Art. 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grund. bringt sie zur Genehmigung an die Generalversammlung der Aktionäre. sätzen, welche nach preußischem Rechte bei der Ausleihung von Mündtl. Der Ueberschuß der Aktiva nach 11 * der sämmtlichen Passiva ,. maßgebend sind. Es sind hiernach in der Regel, und untz einschließlich des Grundkapitals und ? erwaltungskosten bildet den erücksichtigung der im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse un. Gewinn. . ⸗ . . verdächtige Erwerbs Dokumente ländschaftliche oder gerichtliche Tazn Art. 55. Von dem Gewinn wird zunächst ein Betrag von mint. und dergleichen oder der Durchschnitt des letzten Erwerbspreises, de destens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent nach Bestimmung der gewöhnlich mit 6 Prozent kapitalisirten Nutzungswerthes und (he Grneralversanimlung zur Bildung eines Reservefonds, und dann Bebäuden) er Feuerversicherungssumme für die Schäßung des z eine Rente bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur belelhenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die fu Vertheilung an die Aktionäre entnommen,. das Darlehn anzunchmende Sicherheit sowohl durch den Ertragt. Von dem verbleibenden Ueberschuß werden; a) ? Prozent als wie durch den Verkaufswerth des Grundstücks vollkommen gerecht Tansleme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, insofern in der fertigt sein. ersten Generalversammlung nichts anderes beschlossen wird, b) 5 Pro ⸗ Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, natz zent als Tantieme für den Präsidenten, die Direktoren und die Beam. welchen die . Werthsermittelung zu machen ist, zu erlassen en der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs⸗ Art. 64. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeien Grunz. rathe zu bestimmenden Verhältnisse, ) der Rest als Superdividende stücken befinden, müssen nach den vom Verwaltungsrathe festgeseßzten zur Vertheilung unter die Aktionäre verwendet. ö allgemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen dez Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jähr. Darlebnsvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. lich spätestens am 1. Juli statt. Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand. Art. 56. Wenn in einer Entschädigungsgelder auszudehnen. Art. 65. Bei Gewaͤhrung bypothekarischer Darlehen kann die Gesellschaft statt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nominalwerthe . geben und den Verkauf derselben gegen Provision üher. nehmen.
Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Dar. winn fort. . . lehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten. Rler 7. Eine Nachweisung des Aktiv. und, Passivstandes der Darlähen unter 50h Thaler werden nicht bewilligt. Gesellschaft ist allmonatlich, die Jahresbilanz jährlich in den Gesell⸗ Art. 66. Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt, sind schaftsblättern bekannt zu machen. entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbat, Fünfter Tite l. d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar. Auflösung und Liquidation. . Art. 66. Die Annuität wird baar bezahlt. Art. 58. Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesell⸗ Sie besieht aus: a) den Zinsen, P) der Amortisationsquot schaft nach den gesetzmäßigen Bestimmungen auflösen muß, und ab ⸗ C6) einem Verwaltungskosten ˖ Beitrage. tfehen von der Auflösung durch Vereinigung mit einer anderen Ge⸗ Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmälige Amortisation ellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen. Ein solcher des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt; de Beschlüuß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diefen Zweck auf den amortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfall berufenen Generalversammlung gefaßt werden. zur Amortisation verwendet. Inwieweit über den amortisirten Theil Rue dicser Generalversammlung haben abweichend von den Be. des Sarlehns löschungs fähige Kuittung zu ertheilen sei, hangt von daf stimmungen im Art. 44 und 45 aàlle Aktionäre, welche ihre Aktien Bestimmung der Gesellschaft ab. bis zum achten Tage inklusive vor der Generalversammlung bei der Die vorbezeichncten Zahlungen sind an den Orten und zu der Gescͤllschaft deponiren, ein Stimmrecht, und zwar gewährt jede Aktie Zeit, die von der Gesellschaft festgesetzt werden, in halbjährigen Raten Eine Stimme. — Der Beschluß erfordert die Stimmenvertretung von zu leisten. zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Majorität Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach Fon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verfall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von einem halben Ist das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhaͤltniß ver; Prozent des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden. treten, so wird eine neue außerordentliche Generalversammlung be Art. 68. Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten rufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Majorität von drei Amortisationsquote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Vierteln des alsdann vertretenen Grundkapitals gefaßt werden kann. Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, soweit es noch nicht amor Art. 59. Der Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, oder, was tisirt, ganz zu tilgen.
n dem gleichsteht, zu liguidiren, bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Die Gesellschaft kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher
Die Liquidation erfolgt nach den betreffenden gesetzlichen Bestim⸗ Zeit, und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zwe mungen. angenommen werden. Sechster Titel. Das Amortisationskonto der Darlehensnehmer enthält die Gut Aufsicht der Staatsregierung. schrift für a) die jährliche Amortisationsquote, b) den Zinsenüberschuß Art. 60. Die AÄufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft c) die etwaigen weiteren Abzahlungen. wird durch einen Regierungs ⸗Kommissar ausgeübt. Die Amortisationskonten sind unter fortlaufenden Nummern zu Ser Regierungs- Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der führen, und wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Kontos Central. Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellschast und mitgetheilt. ; — , die Einhaltung der hierfür und fur die Sicherheit der Darlehne auf Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestim Nummern — ohne Angabe der Namen — der Stand jenes Amor · mungen zu überwachen. Schlusse des Bilanzjahres aufgeführt wird.
Berselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar
Generalversammlung, gültig zu berufen und an ihren Berathungen theilzunehmen. des Amortise Der Regierungs ⸗Kommissar hat auch das Recht, von den Kassen, er Bekannt Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im erhalb diesn Geschäftslokale Einsicht zu nehmen. 3 Verzeichnij
Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statut / aufgef an. mäßigen Vestimmungen über den Gesammtbetrag der auszugebenden ne werden Pfandbriefe beobachtet sind. ᷓ s t kündbar.
Insorbeit die Staalsregierung es für angemessen befindet, dem ; st 3 Regiẽrungs Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remune⸗ ration zu bewilligen, muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnah— men der Gesellschaft erstattet werden.
Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht bleibt mit Rück⸗ sicht auf die der Gesellschaft gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren auch dann in seinem vollen Ümfange bestehen, wenn das den Aktien. gültigkeit ode geseilschaften als solchen ge enüber zur Zeit geltende Aussichtsrecht C) wenn der verfällt oder auch n gefetzlich aufgehoben werden feln erichtlich die wenn durch irgend w.
— Siebenter Titel. ache der Wer rpfandes im Vergleich geh Hypothekgrische. Darlehne— den bei Gewährung d geschakten Werth so h
Art. 61. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur sunken ist, amortisirie Theil des ¶NDarlihs auf solche Grundstüche, die einen ' dauernden und sicheren Ertrag geben. erscheint; Verminderung Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Berg⸗ insofern dens lb. werke und Steinbrüche. des Besißzers zum Grunde liegt er
Art. 67. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur gleichen solche Ab deren Unschädlichkeit nach Maße. hr ersten Stelle, und zwar: a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, des Gesetzes vom S. 145) von der 1.
) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths, ständigen Behörde Gesellschaft in
Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag Kündigung des gege lcher auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth dem Werthe der verbleibenden Sub durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur seine statutenmäßige Deckung findet, zur —̃ bis zu einem BSrirtel ihres Werths gegeben werden; ntllhne laber nur Tann, wenn der gedeckt bleibende R
Der Verwaltungsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegen. nicht den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung
Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nominalwerthe in
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9 wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Verfallzeit gestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zuste⸗
Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein hende kändbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypothe⸗
Jbtommen mit der Gesellschaft getroffen wird; f wenn verpfändete ken in gleichem Betrage gedeckt sein.
Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe festgesetzten Nor- Die nach dem Schlußsatz Artikel 6 unter Umständen im Aus-
men gegen Feuersgefahr versichert sind. lande zu erwerbenden Hypotheken kommen bei den vorstehenden Be— Wenn Tiefe LAlusnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht stimmungen nicht in Betracht.
werden, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie die⸗ Art. 70. Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rück
der Gesellschaft schriftlich eine Adresse innerhalb des preußischen Staa. zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr
ses anzuzeigen, unter. welcher die Zustellung der Erlasse der Gesell⸗ gezogen oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, so daß das
schafts organe oder gerichtlicher Verfügungen an ihn zu bewirken ist. in? „Artikel? Rr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht er⸗ An diese Adreffe erfolgen die Zustellungen, gültig für den betref⸗ halten wird,.
fenden Darlehnsnehmer und dessen Rechtsnachfolger im Besitze des Art. 81. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der
e e n nenn , eine andere Adresse schriftlich e . , , 1 . 24 ,,,, c ᷣ ekenbriefen weni Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen guter be ern hes e weren gen in ö . nm nn n gf, emeinschaftlichen Vertreter zu ernennen und dieser gemäß Alinea 2 durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten . eine Adresse zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. , . nicht eine andere Adresse der Gesellschaft ö 26 y,, ö . 3 für ezei ; zie sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vieln
. Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines aus u Wem gen ausgeschieden und Ker hill als gin g Vertreters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere für die Inhaber von Central⸗Pfandbriefen unter Mitverschluß des e e ahr in n n , ,,, ,. auf dem Prozeß- . oder eines von demselben zu designirenden Beam—
; tl ‚ .
Art. 71. Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in Art. 82. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 bezüglich ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf beschädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons bestimmte Zeit oder unter Festsetzung einer Kündigungsfrist gewährt. finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Central ⸗-Pfand⸗ i . ,. zh ih . ' n n zehn Jahre und briefe, Zinscoupons, Zinsscheine und Talons Anwendung. ür die Kündigung se onate nicht übersteigen. k
Art. 72. Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Ge⸗ Neunte . te l. ö niht ö hypothekarischer Darlehne wird der Verwaltungs Von den 3 . ö . ö. ö gi nnr . ö Lan⸗ rath festsetzen. . e a ;
1 73. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Art. 83. Bei Darlehen, welche an Provinzen, Kreise / Stãdte Gesellschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen. und Landesmeliorgtions: Gesellschaften und Korporationen aller Art . Ff 5 t f l. g nn, / . ,, beiden 3
i e andbriefe. Titel, soweit sie sich nicht auf da orhandensein einer Hypothek be-
Art. 74. Die Gefellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden zichen, Anwendung. ö se , hypothekarischen Forderungen verzinsliche Central ⸗Pfandbriefe aus. — Art. 8c. In Höhe dieser Darlehen werden von der Gesellschaft Die nm nn n, , . 296 . . Betrag des K Obligationen (Kommunal - Obligationen genannt) aus⸗ saar eingezahlten Grundkapitals ni übersteigen. gegeben.
Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten Sie werden mit den im Artikel 74 gedachten Unterschriften einer oder einem Direktor und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes Bescheinigung des Regierungs ⸗Kommissars, daß die als Deckung die⸗ unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, Fenden Kommunal- Änleihen mit Genehmigung der gesetzlich zustän⸗ 9. . . 866 in Hypotheken - Instrumenten vor— a unf r gn r sind, ane; . . des Revi⸗
anden sei (vergl. au rt. 60.. ors, daß die statutmäßige Deckung vorhanden g versehen.
Art. 75. Die Central, Pfandbriefe sind entweder Seitens der Die Forderungen, welche diese Deckung bilben haften eben so Inhaber kündbar, oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf wenig, wie die Hhpothekenforderungen (Artikel 81) für die sonstigen ir ö. oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Ver⸗ 2 ö. i, ö. . . ,, 5 allzeit. mente werden gleichfalls aus deren Vermögen ausge ieden und aus art. 76. Die kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit schließlich als Sicherheit für die Inhaber von Obligationen unter lautenden Central -⸗-Pfandbriefe nebst Zinskoupons resp. Talons wer Mitverschluß des Staatskommissars oder eines von demselben zu den nach den vom Verwaltungsrathe festzustellenden Schema's aus designirenden Beamten deponirt. gefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. In allen übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Central
Den Nominalbetrag der einzelnen Stuͤcke sowohl in inländischen Pfandbriefe festgesetzen Bestimmungen auch für diese Obligationen. wie ausländischen Valuten und den Zinsfuß wird der Verwaltungs- rath . ar hr ate 25 . . , a , ,, Schema A
ür die halbjährlich zu zahlenden insen werden Zinskoupons . ; für böchstens zehn Jahre beigefügt. — Dieselben sind an den von der Preußische ken ,,, k, . 90 4 zu ᷓ, . en . 1 . ie Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellscha in vier Jah⸗ . . ö ö gem 31. rn fee nige, ar, an a in e ern Zweihundert Thalern gleich Siebenhundert fünfzig Francs. ie fällig geworden sind; dies wird auf dem Zinskoupon vermerkt. j zr , ä h. 37, Hie! verloosbaren Eentral- Pfandbriefe nebst Zins Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende Atti von wei; z hundert Thalern im Dreißigihalerfuße, gleich Sieben hundert koupons und Talons werden nach den vom Verwaltungsrathe fest⸗ fun fzig Francs ist ber volle Romina libermh bezahlt word zustellenden Schema's ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmi- . den , 18 d en. un bedürfen. Zunächst werden dieselben nach den anliegenden Den Präsident D Der Verwaltungsrath chemas E. F., G. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben bedarf ; ) (L. S.) a . , . der mln sterielten Genehnligung (Unterschrift desselben/ Unterschrift eines Mitgliedes.)
Den Pfandbriefen, Talons, Koupons konnen beglaubigte Ueber Ling a n , nnd Sub Fol- setzungen in fremde Sprachen beigefügt werden. . Unterschrist., j
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf ; J zehn Jahre und ein Talon beigefügt. — Gegen Einlieferung des letz (Auf der Rückseite französische Uebersetzung.)
., werden ö . auf n fehr n , nen, . Schema ß
egeben. — Die Bestimmungen des vorstehen den Ar ikels über den ‚ .
Rominalbetrag der Stücke, den Zinsfuß und die Zablung und Veh. ou il r J n en, ., jährung der Zinskoupons sind auf die verloosbaren Central · Pfand ˖ Der Sitz der Gesellschaslt it Berlin 7 briefe und die Zinsscheine gleichfall:, anmwendhg, Geelsschafts kapital, * 12 060 500 Thaler im Drißigthalerfuß
Art. 78. Die Verlöosung der zur Rückzahlung bestimmten 806 j n 6 ; z Central Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, (/ , οοῦꝛ Frans / linge theilt, in 60so60 Attien die Attie zu A0 welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. Thalern Preüßisch Courant oder 7S0 Francs.
Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rück— n . . . in ane nen ,, . 3. 3
sellscha iter bekannt gemacht, das erste Mal wenigsteng se ; 18 — . vor dem er n hlul nter nlinc⸗ mit welchem die Verzinsung Prozent Einzahlung auf die Attie n — ö ; . Inhaber dieses Interimsscheines hat die aus der erfolgten Ein ö. 6. , gegen Einlieferung der Pfandbriefe und zahlung . Thalern im Nin hal u oder ; K z . j 8 j *
Art. 79. Or zurückgezahlten Central ⸗Pfandbriefe werden in e, wenn i . des Betrages einer Aktie, statutenmäßig Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des Staats kommis⸗ Verlin, den ten 18 sars, eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und eines Revisors Der Präsident. . 6 . ungültig abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll auf- (Unterschrift desselben) (. S) (Unterschrift eines Mitgliedes.) 9 . ; — . Eingetragen im Negister sub Fol-
rt. 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben Der* Kontrolbeamte. ,
. nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung Unterschrift.) ist. , — Die Seitens des Inhabers kündbaren oder auf eine bestimmte (Auf der Rückseite französische Uebersetzung.)
Der Verwaltungsrath.