1870 / 77 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds and Staats-Papiere. Bank- and Industrie- Ak tie n. I. u. 177. I6Ma5ᷣba Pv. pro 1868 1869 1s3. a. 1.9. II5b2 60 Berl. Abfuhr...

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Beilage zum Königlich Preußischen Staats -Anzeiger. Donnerstag den 31. Maͤrz

Fonds und Staats-PEapiere.

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Frankreich. Paris, 30. März. Die gestern ver⸗ breiteten Gerüchte über eine Unpäßlichkeit des Kaisers sind un⸗ n nde . ö it r . Ministerrathe.

Der bereits gestern erwähnte Anhang zum Senatus— ten nn . . . gang

. it. J. ie Konstitution erkennt an, bestätigt und garantirt die großen im Jahre 1789 proklamirten , elch! di Grund⸗ lage des öffentlichen Rechtes der Franzosen sind.

Tit. II. 2 Von der Kaiserwürde und der Regentschaft. Die Kaiserwürde auf Napoleon II, durch das Plebiszit vom 21. bis 22. November 1852 übertragen, ist erblich in der direkten und legitimen Rachkommenschaft von Louis Napoleon Bonaparte in männlicher Linie nach der Erstgeburt und mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.

. Z). Napoleon III. in Ermangelung von männlichen Kindern, kann die legitimen Kinder und Nachkommen in männlicher Linie der Brü⸗ der des Kaisers Napoleon J. adoptiren. Die Formen der Adoption werden durch das Gesetz bestimmt. Wenn Napoleon III. nach der Adoption männliche Kinder geboren werden, so können seine Adoptiv= söhne nur nach seinen legitimen Nachkommen succediren. Den Nach— ir en Napoleon III. und ihrer Nachkommenschaft ist die Adop⸗

4 In Ermangelung von direkten legitimen oder adoptiven Erben st zuin Throne berufen der Prinz Napoleon Bonaparte und seine direkte und legitime Nachkommenschaft in männlicher Linie und nach n . mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkem⸗

55 In Ermangelung von legitimen oder adoptiven Erben von Napoleon III. und seiner Nachfolger in der Nebenlinie, welche ihr Recht aus dem vorhergehenden Artikel ableiten, ernennt das Volk den Kaiser und bestimmt in seiner Familie die erbliche Folge in männ⸗ licher Linie mit ewigem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkom⸗ menschaft. Das Projekt des Plebiszits wird nach einander vom Se— nate und vom gesetzgebenden Körper berathen auf den Vorschlag der zum Regentschaftsrathe konstituirten Minister. Bis zu dem Augen⸗ blicke wo die Wahl des neuen Kaisers vollzogen ist, werden die Staatsgeschäfte von den in Funktion befindlichen Ministern geführt, ies ren, Regentschaftsrath konstituiren und nach Stimmenmehrheit e en.

6) Die Mitglieder der Familie Napoleons III., die eventuell zur Nachfolge berufen sind, und ihre Nachkommenschaft beider Geschlechter gehören zur Kaiserlichen Familie Sie dürfen sich nicht ohne Ge⸗ nehmigung des Kaisers verheirathen. Ihre Verheirathung ohne diese Genehmigung nimmt ihnen jedes Recht auf die Nachfolge sowohl für sie selbst wie für ihre Nachkommen. Sollte jedoch aus solcher Heirath kein Kind vorhanden sein, so nimmt der Prinz, der die Heiraih ein= gegangen ist, im Falle der Auflösung, derselben durch Ableben seine Erbschaftsrechte wieder ein. Der Kaiser bestimmt die Titel und die Stellung der anderen Familienmitglieder. Er hat volle Autorität uber sie und bestimmt statutarisch ihre Pflichten und ihre Rechte.

7) Die Regentschaft des Kaiserreichs ist regulirt durch den Senats⸗ Beschluß vom 17. Juli 18565. Indessen wird in den Faͤllen, die im §. 3 des Art. 5 vorgesehen sind, der gesetzgebende Körper zugleich mit dem Senate berufen. In dem von dem folgenden Paragraphen vor⸗ gesehenen Artikel tritt die Abstimmung des gesetzgebenden Körpers zu der des Senates über die Wahl des Regenten hinzu.

8) Die Mitglieder der Kaiserlichen Familie, die eventuell zur Nachfolge berufen sind, führen den Titel französische Prinzen. Der älteste Sohn des Kaisers führt den Titel Kaiserlicher Prinz.

9) Die französischen Prinzen sind Mitglieder des Senates und des Staatsrathes, sobald sie das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben. Sie können darin nur mit Zustimmung des Kaisers Sitz nehmen.

Tit. IIl. Form der Regierung des Kaisers. 10) Der Kaiser regiert unter Mitwirkung der Minister, des Senates, des gesctzgebenden Körpers und des Staatsrathes.

11) Die gesetztebende Macht wird vom Kaiser, dem Senate und dem gesetzgebenden Korper kollektiv ausgeübt.

12 Bie Initiative zu den Gesetzen steht dem Kaiser, dem Senate und dem geseßgebenden Körper zu. Jedoch muß jedes Steuergesetz zu⸗ erst vom geseßgebenden Körper votirt werden.

Tit. IM.“ Vom Kaifer. 13) Der Kaiser ist verantwortlich vor dem französischen Volke, an welches er immer Berufung er— heben kann.

14) Der Kaiser ist das Oberhaupt des Staates, Er befehligt

20) Die Minister können Mitglieder des Senates und des gesetz gebenden Körpers sein. Sie haben freien Eintritt in diese n, sammlungen und müssen gehört werden, wenn sie es verlangen.

. 21) Die Minister, die Mitglieder des Senates, des geseßgebenden Körpers und des Staagtsrathes, die Offiziere zu Lande und zu Meere / die Richter und die öffentlichen Beamten leisten Eid, wie folgt: »Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Kaiser.«

22) Die Senatsbeschlüsse über die Dotation der Krone und die Civillist vom 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 bleiben in Kraft. In Zukunft wird die Dotation der Krone und die Civilliste für die ganze Dauer der Regierung durch die Legislatur festgestellt, die sich nach dem Regierungsantritte des Kaisers versammelt.

. Tit. V. Vom Senate. 23) Der Senat besteht aus: I) den Kar⸗ dinälen, den Marschällen, den Admiralen, 27) den Bürgern, die der Kaiser zur Senatorenwürde erhebt.

i Die Senatoren sind nicht absetzbar und auf Lebenszeit

25). Die Zahl der Senatoren kann auf zwei Dritt eile der Zahl der Mitglieder des gesetzhebenden Körpers erhoben . * Kaiser darf jährlich nicht mehr als 20 Senatoren ernennen.

26) Der Präsident und der Vizepräsident des Senates werden vom Kaiser ernannt. Der Kaiser beruft und vertagt den Senat. Die Sitzungen des Senates sind öffentlich, Auf Verlangen von fünf Mitgliedern muß der Senat sich als geheimes Komite konstituiren.

. 27 Der Senat ist der Hüter des Grundgesetzes und der öffent⸗ lichen Freiheiten (Wiederholung des Plebiszits.) Er beräth und votirt die Gesetz und Steuerprojekte.

Tit. VI. Vom gesetzgebenden Körper. 28) Die Wahl hat die Bevölkerung zur Grundlage.

29) Die Deputirten werden durch allgemeine Wahl ernannt ohne Serutinium der Liste.

30) Sie werden für einen Zeitraum von nicht weniger als sechs

Jahrg , ;

er gesetzgebende Körper beräth und votirt die Ge 9 ö . . p h die Gesetzvorschläge . 32) Der gesetzgebende Körper erwählt bei Eröffnung jeder Session die Mitglieder welche sein Bureau bilden, nn, 9

33) Der Kaiser beruft, vertggt, prorogirt und löset den gesetzgeben⸗ den Körper auf. Im Falle der Auflösung muß der Kaiser einen neuen in der Frist von sechs Monaten berufen.

34. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind öffentlich. Auf das Verlangen von fünf Mitgliedern muß sich der gesetzgebende Körper als geheimes Komite konstituiren.

Tit. VII. Vom Staatsrathe. 35) Der Staatsrath ist unter Lei- ,, Kaisers beauftragt, die Gesetzvorschläge zu redigiren, sowie die Reglements der öffentlichen Verwaltung und die Schwierigkeiten zu lösen, die sich in Verwaltungssachen erheben.

36) Der Stggtsrgth vertritt i i rathung der Gef er thda Vor 31 nn ih Mie sung di tn dr

Körper.

Tit. VIII. Allgemeine Bestimmungen. 37) Die Minister haben

im Staatsrathe Rang, Sitz und berathende Stimme. ö 38) Das Petitionsrecht wird bei dem Senate und bei dem ge

setzzebenden Körper geübt.

Amerika. Washing ton, 30. März. (Kabeltelegramm.) Im Senate dauert die Debatte über den Vertrag mit Domingo fort und wird die Opposition gegen denselben immer erheblicher. * . des Vertrages gilt als durchaus unwahr—

einlich.

Wie verlautet, wird Prinz Arthur von England Mitte nächsten Monats Californien (mit der Pacific ⸗Eisen bahn) besuchen.

RNeichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 31. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs tags des Norddeutschen Bundes nahm bei der Diskussion über den Antrag der Abgeordneten Lasker, von Bernuth und von Hoverbeck, den Bundeskanzler aufzufordern, baldmöglichst eine Vorlage des Bundesrathes über die Revision der Militärstraf⸗= gesetze herbeizuführen u. s. w. der Bevollmächtigte zum Bundes- rath, Kriegs⸗Minister von Roon, nach dem Abgeordneten von Bernuth das Wort:

Meine Herren! Ich muß es mir versagen, auf die Diskussion

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Oberhess. v. St. g. Rnumãnier o. ODest. Franz. St. Finn. 10 Rl.-L. . .. .. pr. Stück 8 Oest. Nordwesib. Neapol. Pr. A.- do. 347 etwba R eiehenb. Pard. Russ. Egl. Anl. de 1822 n. 16985 B Russ. Staatsb. .. jo. do. de 18652 5 7„Sp5. u. S855 Südõst. ( Lomb.). go. de 181015 112. u. 18. 8335 B Warsch. - Bromb.

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die Streitkräfte zu Lande und zur Ser erklärt den Krieg, schließt die über den Stoff einzugehen, der speziell den Vorirag des Vorredners Friedens ⸗, Allianz⸗ und Handelsverträge, ernennt zu allen Aemtern, erfüllt hat. Ich bin daher außer Stande, diesen Vortrag so zu wür⸗ 7516, 6 MPDaeaten p. 8t. Lei ziger. . Mo fon erläßt die Reglements und Dekrete, die nöthig sind zur Ausführung digen, wie ich wohl möchte. Ich habe überhaupt nicht die Absicht ge⸗ 923 b Sovertigus .. 6 Fremde kleine * der Gesetze. ö habt, hier auf eine Debatte uͤber die Militärstrafordnung einzugehen 1363222926 ALapoleons ' or Oest. Bankn. . S2 ba 15 Die Justiz wird in seinem Namen verwaltet. . und deswegen auf alle die Einzelheiten, die der Herr Vorredner mit 5736 3 1Imperials .... Russ. Bankn. 7432 . 16 Er hat das Recht der Begnadigung und der Amnestie. großer Sicherheit anzuführen schien, nicht vorbereitet. Allein ich diene 7798 Dollars 17 Er genehmigt und promulgirt die Gesetze. . fast 50 Jahre in der Armee und kenne das Strafverfahren, wie es in (8sSetwbza. Silber in Barr. u. Sort. 9. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. 24. 185 Zukünftige Veränderungen der Gesetze oder der Tarife der der Armee gehandhabt wird, vollkommen. Nach meiner praktischen

ö f i 1. q 5pct. Zölle und der Posten durch internationale Verträge sind nur durch Kenntniß der Verhältnisse, laube ich, kann ich mir die Behauptung ö Kd ein Gesez bindend. wohl erlauben, daß nicht Af von dem Herrn Vorredner von der

ö is, Die Minister hängen nur vom Kaiser ab. (Wiederholung richtigen Seite angesehen also auch nicht in dem richtigen Lichte dar- Redaction und Rendantur: Schwieger. des PNlebiszits Sie berathen in Versammlung unter seinem Vorsitze. . worden ist. Ich muß mich auf diese usr ef, Anführung Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei Sie sind verantwortlich. eschränken. Daß der Herr Vorredner übrigens die Absicht gehabt

(R. v. Decker). 160 Beilage

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