1870 / 79 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1308

narische Anordnung, ich glaube vom Jahxe 1868, die also erst zwei Jahre alt ist! außer Kraft gesetzt. Es ist heutzutage bei der strengen mit den Nothfallen und der Lebensgefahr für die ganze Mannschaft in Verbindung stehenden Noihwendigkeit, eine absolute Disziplin an Bord zu erzwingen, die Strafe der körperlichen Züch= tigung noch für solche Leute, welche sich zur Zeit der Begehung ihrer That bereits in der II. Klasse des Soldatenstandes befanden, welche also bereits vorhec ein Vergehen begangen haben, durch das sie der Ehre, der J. Klasse der Soldaten anzugehören, verlustig ge. gangen sind; für solche Leute findet noch heute nach dein. bestebenden Marine-Strafrecht die körperliche Züchtigung statt. Die Verände— rung die Richtigstellung hat darin gelegen, daß heutzutage erforderlich ist, daß der Mann schoön zur . . . sein neues strafbares Ver⸗ ehen beging, schon der II. Klasse angehörte. t ö. Ob N46. . diese Anomalie, die im Widerspruch mit unseren Sitten und unseren Wünschen steht, aus dem Dienst der Marine voll ständig beseitigen läßt meine Herren, darüber jetzt in diesem Augen blicke eine Entscheidung abzugeben, ist der Bundesrath nicht in der Lage; ich selbst für meine eigne Person würde dazu nicht berechtigt sein. Daß aber die Frage, wie sie es ja bei allen eine Marine besitzenden Nationen in England, in Frankreich sehr häufig und seit langer Zeit der Fall gewesen ist auch ban uns ein Gegenstand fortgesetzter Erwägung der obersten Kriegs⸗ gewalt, des obersten Kriegsbherrn ist, und daß diese Erwägung dahin geht, zu dem Ziele zu gelangen, daß auch in Bezug auf bereits bestrafte Verbrecher, so lange sie im Dienste sind, die körperliche Strafe ganz aus un erem Codex verschwinde, das kann ich konstaliren, und versichern, daß unser Bestreben dahin geht. Nach einer ferneren Bemerkung des Frhrn. v. Hoverbeck: Ich ergreife nun das Wort, um einerseits zu konstatiren, daß ich nicht vorbereitet bin, heute auf die Sache weiter einzugehen, als ich lediglich zur Klarst llung der Sachlage vor der Oeffentlichkeit gethan babe; und um zweitens den Ausdruck von einem »Flecken, der an unserer Marine bafte«, mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Der— selbe Flecken würde auf den Marinen aller civilisirten Staaten der Welt ruhen. So viel ich weiß, sind wir, wenn wir dazu ge— langen, diese mit unserer Gesittung, unseren Gewohnheiten, unseren Auffassungen in Widersoruch stehende Strafart zu beseitigen, die erste Nation mit einer größeren Marine, die damit vorgehen würde, und ich habe vorhin schon konstatirt, daß die Geneigtheit der Regierung dazu vorhanden ist. Ich möchte aber doch die Herren bitten, Erkläu rungen, die lediglich iin Interesse den gegenseitigen Verständigung und zur Aufklärung der öffentlichen Meinung von mir gegeben werden, nicht zu benußen, um mit so harten, ich kann fast sagen, beleidigenden Worten über eine makellose National-Institution zu sprechen, auf die das ganze deutsche Vaterland stolz ist Dem Abg. Duncker erwiderte der Bundeskanzler: Ich bin an und für sich geneigt, Alles zu glauben, was der Herr Vorredner öffentlich erklärt, es sei denn, daß es ein Urtheil über die Zweckmäßigkeit dieser oder jener politischen Parteistellung wäre; aber inse fern er Thatsachen öffentlich anführt, bin ich überzeugt, er wird seine Gründe dafür haben. Der Beweis für die Richtigkeit der von ihm angesübrten Thatsachen wird indessen in erster Linie dem Herrn Vorredner obliegen. Er hat durch die neuliche Erzählung dem Marine Ministerium Anlaß gegeben, hei dem Oberkommando, wo allein die Aktenstücke darüber befindlich sein können, Erkundigungen einzuziehen und diese Erkundigungen, die näheren Ermittelungen über den Fall, sind noch im Gange. Daß ein Exceß der Strafgewalt vorgelegen bahe, das nimmt der Hr. Vorredner an; darüber wird ihm aber doch der Beweis noch obliegen. Wenn der Fall sich so verhält, wie der Herr Vorredner neulich erzäblt bat, so bin ich fest überzeugt, daß der Betreffende sich in der zweiten oder Strafklasse befunden hat. Es ist nun in keiner Weise von dem Herrn Vorredner dar gethan, daß auch durch die Andréhung einer körperlichen Züchtigung wegen Verweigerung, wie ich den Herrn Vorredner verst anden habe, des nächtlichen Wachtdienstes unter besonders gefährlichen Umständen, wo das Leben der gesammten Schiffsmannschaft aufs Spiel gesetzt war, nach der damaligen Lage der Hesetzgebung denn daß der Vor⸗ gang vor vier Jahren eventuell passirt sein müsse, konstirt aus der Zeit

des fraglichen Schiffsunternehmens ich sage, es ist nicht dargethan, daß der Vorgesetzte durch sein Verfahren irgendwie seine disziplinarische Sxafbesugniß überschritten habe. Wenn in Folge einer gesetz. nätigen, wegen der Gefahren, in der sich jedes Seeschiff und dessen Mannschaft befindet, leider noihwendigen strengen Straf⸗ androhung, um der Strafe zu entgehen, Jemand zum Selbstmörder wird, so ist dafür der Vorgesetzte nicht nothwendig verantwertlich. Es ist das eine sebr beklagenswerihe Sache, kommt aber nicht so ganz selten vor, daß Jemand in ganz gewöhnlichen hürgerlichen Verhält— nissen, um einer Untersuchung über Unregelmäßigkeiten einer Amts— führung oder Geldverwaltung zu entgehen, resp. sich der Strafe zu entzieben, zum Selbstmord schreitet. Das ist ein sehr beklagenswerther und das öffentliche Rechtsbewuftsein tief bewegender Fall, aber er liegt in der Konsequenz der Gesetze und daß hier außer- halb der Geseße verfahren sei, das bitte ich den Herrn Vorredner vor geschlossener Untersuchung micht zu bebaupten; jedenfalls davon in ich überzeuat wird der Mann, wenn sich der Sachverhalt Fengtigt, der II. Klasse angehört haben.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Vize⸗Admiral

Jachmann, gab dem Abg. Wachler folgende Auskunft:

Dem hohen ern. lann ich erwidern daß über den von dem Abg. Duncker bei der zweiten Lesung des Marine Etats zur Sprache gebrachten Fall an Bord St. Majestät Schiff »Vineta« eine Recherche angestellt ist, da über diesen Fall, wie ich schon neulich die Ehre hatte zu erwäbnen, dem Marine-Ministerium keine Anzeige vorliegt.

Was die Frage betrifft, ob in der Marine die Prügelstrafe existire,

was ich neulich in bedingter Weise verneint, so berichtige ich das da⸗ hin, daß nach dem Disziplinar-⸗Strafgesetz für die Marine Matrosen und Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse befinden, körperlich ezüchtigt werden können. .

ö 3 Der Königlich sächsische Bevollmächtigte zum Bundes

rath, General⸗Major v. Brandenstein, erklärte nach dem

Abg. Dr. Prosch:

Wenn ich den Herrn Fragesteller richtig verstanden habe, so ist der eigentliche 36 seiner Rede nur darauf gerichtet ge vesen, die Garantie der Bundesgewalt und des Reichstages, als ob sie verpflichtet seien, diese Vorschüsse zurückzuzahlen, abzulehnen. Ich habe darauf sachlich geltend zu machen, daß allerdings die sächsische Militärverwal tung die Hoffnung und auch die Vorausseßzung hegt, daß auch nach deim Jahre 1871 noch gewisse Mittel in dem Militäretat jährlich disponibel dleiben werden, unn diese Vorschüsse, welche die sächsische Landesvertre— tung der Militärverwaltung zur Disposition gestellt hat, um die im Allgemeinen wie im Landesinteresse nöthigen Fasernenbauten zu beschleunigen, wieder zurückzuzahlen. Ebenso muß ich aber auch er⸗ klären, daß die sächsische Militärverwaltung von der Bundesgewalt selbstverstandlich im Hinblick auf die Befugnisse des Reichstags nicht die allerminzeste Garantie verlangt hat, und verlangen konnte, daß diese Vorschüsse zurückgezahlt und namentlich in bestimmter Zeit zu— rückgezahlt würden. Die sächsische Militärverwaltung wird später diese Vosition zu beantragen haben, die Position wird im Bundes rathe berathen werden und das hohe Haus wird sie event. zu geneh- migen oder zu verwerfen baben. Von einer Garantie kann meiner Ueberzeugung nach nicht die Rede sein, es ist aber auch keine verlangt worden. ;

Bei der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Eheschließung im Auslande 2c. nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Präsident des Bundes Oberhandelsgerichts

Dr. Pape das Wort. Nach dem Abg. Reichensperger erklärte

derselbe: ine Herren! Der §. 1 der Regierungsvorlage ist durch die Beschluͤsse Ihrer Kommission erweitert. Es sei mir gestattet, diese Erweiterungen einzeln hervorzuheben und über jede mich besonders u äußern. ; Die Befugnisse, welche nach §8. 1 der Vorlage der verbün— deien Regierungen den Bundeskonsuln eingeräumt werden können, sie sollen nach dem Vorschlage Ihrer Kommission auch den diplo— matischen Vertretern des Bundes zugestanden werden dürfen. Gegen diese Erweiterungen läßt sich um so weniger ein Bedenken erheben, als die Befugnisse der Bundesgesetzgebung, die Amtsrechte der Bundesgesandten das Wort im weitesten Sinne verstanden in demselben Umfange festzustellen, wie die Amtsrechte der Bundes konsuln nicht zu bezweifeln ist. Die Erweiterung möchte auch insofern nicht unzweckmäßig sein, als die Bundes gesandten im Augemeinen zur Ausübung der Befugnisse vielleicht noch geeigneter erscheinen als die Bundes konsuln, und als anderseits die Unterscheidung zwischen Bundeskonsuln und zwischen den diplomatischen Vertretern des Bundes unter Umständen ihr Mißliches haben kann. Hiernach glaube ich keinen Anlaß zu baben, die erstere, Erweiterung zu bekämpfen. Zweitens, die Vorlage der verbündeten Regierungen redet nur von den außerhalb Eurepas residirenden Bundesfonsuln. Der Kem— missionsentiwurf läßt die Beschränkung fallen, bezieht sich also auch auf die in Europa angestellten Beamten. Obschon sich darüber rechten läßt, oh nach den bisherißen Erfahrungen die hieraus sich ergebende zweite Erweiterung sich als nothwendig herausgestellt habe, so trage ich, gleichwohl Bedenken gegen diese Erweiterung als unzwechmäßig Widerspruch zu erheben, weil die Möglichkeit nicht zu leugnen ist, daß auch in gewissen europäischen Gebieten, welche im Geseß zu nennen unthunlich erscheinen mag, nachträglich das Bedürfniß der Erweiterung fühlbar machen kann. ö. l . Vorlage der verbündeten Regierungen trifft nur Vorsorge für die evangelischen Christen, der Kommissionsent wurf er⸗ greift alle Bundesangehörigen ohne Rücksicht auf das religiöse Bekennt: niß. Die Gründe der Enge der Regierungsvorlage habe ich mir bei der ersten Lesung hervorzuheben erlaubt. Man hat geglaubt, nach den

bisherigen Erfahrungen und nach gewissen religiösen Grundsäßen

sei die Voraussetzung begründet, daß eine Eiweiterung des Gesetzes in der betreffenden Richtung kein Bedürfniß sei. Die Anfechtbarkeit dieser Gründe mag zugegeben werden, ob sie aber in der That für widerlegt zu erachten seien, glaube ich Ihrer Entscheidung überlassen u dürfen. ; ,,, betont der Kommissionsentwurf die nur bürgerliche Gültigkeit der nach Maßgabe des neuen Geseßes geschlossenen Ehen. Die Vorschrift kann nur als eine angemessene bezeichnet werden, so—⸗ bald einmal das Gesetz auf andere Glaubensverwandte als evangelische Christen erstreckt wird, während, wenn diese Ausdehnung nicht erfolgt, die Angemessenheit der Vorschrift sich keineswegs behaupten läßt, wie ich dies bei der ersten Lesung bereits hervorgehoben habe.

Endlich fünftens macht die. Vorlage der verbündeten Regierungen die Ertheilung der Ermächtigung davon abhängig, daß die Möglichkeit fehle, die Berufsthätigkeit der Geistlichen in Änspruch u nehmen, daß insbesondere die Möglichkeit einer kirchlichen Ehe— ain en, nicht vorhanden sei. Der Kommissionsentwurf schweigt üher diese Bedingung. Indem er also seinem Wortverstande nach in der betreffenden Beziehung das Ermessen des Bundeskanzlers allein für maßgebend erklärt, würde dieser anscheinend auch dann die Ermãächti gung zu ertheilen vermögen, wenn die gedachte Möglichkeit für alle Bundesangebörigen in vollem Umfange besteht. Darin, meine Herren, kann vielleicht an und für sich eine Verbesserung der Vorlage der ver bündeten Regierungen nicht gefunden werden. Die vorzeschlagene Erweiterung gestattet mindestens, zumal in Verbindung mit den übri—⸗ gen vorgeschlagenen Erweiterungen, die gerade hierdurch eine ganz an=

1309

dere Bedeutung gewinnen als ihnen einzeln genommen beiwohnt ich fage die vorgeschlagene Aenderung läßt mindestens eine Deutung u / welche der unbeschränkten Einführung der fakultativen Civilehe ür die Bundesangehörigen wahrend des Aufenthaltes in der Fremde,

sich in beträchtlichem Maße nähert.

Eine derartige unbeschränkte Einführung der fakultativen Civilehe ist nicht unbedenklich, einmal in Rücksicht auf die legislativen Kom- petenzen des Bundes, und sodann in Rücksicht auf die Erschütterung der eherechtlichen Grundsätze, wie sie in dem größten Theile des Bundes? gebietes zur Zeit noch bestehen und im Wege der Bundesgesetzgebung sich Hieraus ergiebt sich zugleich, daß das Amendement des Herrn Abg. von Syhel bekämpft werden“ muß, weil es dirett

nicht ändern lassen.

und unmittelbar auf die Einführung der fafultativen Civilehe für die

Bundesangehörigen während ihres Aufenthalts in der Fremde hin

zielt und somit nothwendigerweise schwere Bedenken hervokrufen muß, von denen ich für meine Person nicht weiß, ob sie nicht im Schooße des Bundesraths für wesentlich würden erachtet werden. Alle Be— denken würden sich erledigen, wenn der S 1 des Kommissions. entwurfs einen Zusaßz erhielte, welcher klar und bestimmt ausspräche, daß der Bundeskanzler die Ermächtigung nur dann er— tbeilen dürfe, wenn die Möglichkeit der firchlichen Eheschließung nicht in genügender Weise gesichert wäre; allein, meine Herren, ich erkenne an, daß ein derartiger Zusatz auch sein Mißliches hat, weil er unter Umständen zu großen Verlegenheiten führen fann, insofern er Zweifel hervorzurufen vermag, wie denn zu verfahren sei, wenn für gewisse Glaubensanverwandte die betreffende Meöglichkeit vorbanden ist, für andere aher fehlt. Mir will es aber scheinen, daß aus dem Zwecke des Gesetzes und aus der Natur der Dinge von selbst und ohne eine besondere Bestimmung des Gesetzes schon die Beschraͤnkung folgt, der Bundeskanzler habe die Befugniß nur dann zu ertheilen, wenn sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, und daß bei der desfallsigen Beurtheilung ö , nl. nur im Großen und Ganzen ins Auge gefaßt wer⸗ en kann.

8 zum Abschluß folgt ist, vor den erklärt wird; der auch zugeben, daß n Fällen eine der—

ort nöthige . aber ferner, die Be— denken, er Beziehung gegen das Gesetz erhoben wor- den sind, sie haben überwießend“ nur theoretische Bedeutung; denn, meine Herren, sowohl das preußische Gesetz als das englische Gesctz und nicht minder auch das französische Gesetz haben, soviel ich weiß, zu den besorgten Unzuträglichkeiten, Gefahren und Uebelständen keineswegs geführt. Ich möchte aber nicht minder behaupten, daß die Gefahren, die hervorgehoben sind, von dem Gesetzgeber überhaupt bei cherechtlichen Gesetzen nicht gänzlich beseitigt werden können. In jedem Falle ist, ganz abgesehen von dem vorliegenden Gesetze, bei einer Ehe, welche zwischen Verlobten geschlossen wird, die verschiedenen Staaten angehören, oder wenn der Abschlaß an einem Orte erfolgt, an welchem beide Verlobte nicht ihren Wohnsitz haben, immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Ehe in dem einen Staate angefochten und füc ungültig erklärt wird, und daß in dem andern Stäate der An⸗ sriff mißlingt und die Ehe für gültig erklärt wird. Solche Epentua— litäten, meine Herren, die sich noch unter verschiedenen anderen Vor. aussetzungen denken lassen, dürfen den Gesetzgeber nicht abhalten, ein Gesctz zu erlassen, wenn einmal sich ein Bedürfniß dazu ergeben hat.

Derselbe Bevollmächtigte äußerte über die Anträge des

Abg. Reichensperger, zu §. 3:

. Meine Herren! Ich glaube doch, die Annahme des Amendements nicht empfehlen zu können. Der von dem Bundesrath vorgelegte Ge—= sttzentwurf und der Kommissionsentwurf bestimmen Folgendes: Wenn zur Eingehung einer Ehe die Einwilligung eines Britten er— forderlich ist, so muß als Regel über die Einwilligung des Dritten tine öffentliche Urkunde beigebracht werden. Es wird Maber hinzuge fügt: Ausnahmsweise sei die Beibringung der öffentlichen Ürtunde nicht erforderlich wenn der Beamte über die Einwilllgung sich persönlich Kenntniß verschafft habe, oder wenn ihm die Einwilligung sonst glaubhaft nachgewiesen sei. Meine Herren! Das Amendement des Herrn Abg. Reichensperger verwirft die Ausnahmen, es erklärt den anderweitigen Nachweis nur dann für zulässig, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Dritte, welcher einzuwilligen hat, gestorben sei, mit anderen Worten, wenn festzustellen ist, ob ein Dritter nicht einzuwilligen habe, oder ob die Voraussetzung der Nothwendigkeit der Einwilligung des Dritten nicht vorhanden fei Ich glaube, meine Herren, dadurch

sichere f

Zu §. 9:

Meine Herren! Der Entwurf geht davon aus, es sei selbstver · ständlich, daß ein unmögliches Erforderniß nicht erfüllt zu werden brauche, daß also in dem Falle, wenn die betreffende Person nicht schreiben kann, die Angabe des Grundes im Protokoll genüge. Nun, meine ö wenn in der That eine Lücke in dem Entwurf vorliegen sollte, so würde das Amendement des Herrn Abg. Reichensperger nicht in befriedigender Weise diese Lücke ausfüllen. Das Amendement trifft nur den Fall, wenn die betreffende Peron im Schreiben un— erfahren und Handzeichen zu machen im Stande ist; wie aber zu ver⸗ fahren sei, wenn die Person im Schreiben unerfahren und wenn sie auch nicht Handzeichen zu machen im Stande ist; weil sie durch Zu—

„Krankheit und dergl. im Gebrauch der Hand verhindert sist, darüber giebt das Amendement keine Auskunft. Glaubt man also eine Lücke des Gesetzes ausfüllen zu müssen, so würde man weiter. zugehen und vęzzuschreiben haben: »oder wenn eine? erson nicht hat unterschreiben foͤnnen, die Angabe des Grundes.« ch glaube aber ein derartiger Zusatz ist für das Gesetz entbehrlich, er würde sich mehr , die den Konsuln und sonstigen Beamten zu ertheilende

1 .

Ein dem Reichstag vorgelegter Entwurf eines Gesetzes ,, Beseitigung der Doppelbesteuerung hat folgenden Wort—

Ut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ac. verordnen im Ramen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichs tages, was folgt: F411. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 3. und 4 zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate berangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat.

Einen Wohnsiß im Sinne dieses Gesetzes hat ein Nord deuischer an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen

S. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich auf hält, zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.

Hat ein Norddeutscher in feinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.

In. Bundes; oder Staatsdiensten srehende Rörddeutfche dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz baben.

§. 3. , Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von dern jenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.

.S. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus Ver Kasse eines Bundes staates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.

s. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Nord—

kommt in das Gesetz eine Strenge, welche unter Umständen die Ein— gebung einer Ehe erheblich erschweren, wenn nicht gar gänzlich ver eiteln kann. Mir will es aber auch scheinen, als wenn diese Strenge auch aus inneren Gründen sich nicht rechifertige. Meine Herren! Nach der Natur der Dinge ist wesentlich die Einwilligung des Drit- ten, nicht aber ist wesentlich die Form, in welcher die Einwilligung zu erklären und wie sie nachzuweisen ist. Das Amendement führt zu einem gewissen Formalismus, der nur dann erträglich wäre, wenn er mit sonstigen Nachtheilen und Uebelständen nicht verbunden wäre, ich glaube aber, an solchen Uebelständen und Nachtheilen wird es in der

Praxis keineswegs fehlen.

deutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. S6. . Gegenwärtiges Gesetz tritt init dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. Urkundlich zꝛc. Gegeben ꝛc,

W. Von Dr. Georg Wirths »Annalen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistika ist kürzlich das 8. Heft, Jahrgang 1869, erschienen. Dasselbe hat folgenden Inhalt: Deutsche Eisenbahnstatistik für das Betriebsjahr 1867. (Schluß aus dem vor. Hefte.) Die Gewerbe⸗ Ordnung für den Norddeutschen Bund. (Fortsetzung) F. Anweisung der Königl. preuß p. p. Minister zur Ausführng des Tit. IIl. Vom 24. November 1868. G. Bekanntmachung des Bundesanzlers, betr. die Entbindung von ärztlichen Prüfungen. Vom 5. Dezember 1869. H. Bekanntmachung, betr. die Veterinäranssalt in Gießen ꝛcc. Vom 9. Dezember 1869. Zur Ausfuhrung des Vereins ⸗Zollgesetzes vom 1. Juli 1869. Anweisung des Bundesrathes des Zollvereins vom 20. Dezember 1869. Lirtularrerfügung des preuß. Finanz -⸗Meinisters vom 23. Dezember 1869. Die Wechselstempelsteutr im Norddeut⸗ schen Bunde und ihre Erhebung. A. Einleitung. B. Das Gesctz vom 19. Juni 1869. G. Bekanntmachungen des Bundeskanzlers vom 13. Dezember 1869. D. Anweisting des Königl. preuß. Finanz- Ministers, betr. das Strafverfahren wegen Wechselstempel Hinter

ziehung vom 19. Dezember 1869. Die Gewährung der Rechishülfe im Norddeutschen Bunde. A. Einleitung. B. Das Geseß vom 21. Juni

1869. Die Einführung der Allg. Deutschen Wechsel⸗ Ordnung ꝛc. und des Handelsgesetzbuchs als Bundesgesetze. A. Einleitung. B. Das Geseßz vom 5. Juni 1869. Die Errichtung eines obersten Bundes gerichtshofes für Handelssachen. A. Einleitung. B. Daß Gesetz vom 12. Juni 1869. Die Beschlagnahme der Löhne. A. Einleitung. B. Das Gesetz vom 21. Juni i869. Ein Handelsvertrag mit Ruß- land. Thronreden zür Eröffnung und züm Schlusse des Reichs. tages und des Zollparlaments im Jahre 1869.

Die Nr. 13 der „Annalen der Landwirthschaft in den Königlich Preußischen Staateng hat folgenden Inhalt: Mittheilung über Pater- sons Kartoffeln. Von H. Schieblck. Verhandlungen der? XV. Sitzungsperiode des Königl. Landes · Oekonomie Kollegiums (Schluß) Die Wollwasch⸗Anstalt zu Döhren, Provinz Hannover Im. Abbild.) Aus einem Bericht des akademischen Baumeisters Müller Aus dem Kongreß deuischer Pferdezüchter am 21. Februar Aus Ter Versammlung des Teltower landwirthschaftlichen Vereins am 15. März