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nimum der Strafe zu streichen, und diesem Antrage bitte ich nicht zuzustimmen. Zuvörderst will ich vollkommen anerkennen, daß ein Diebstahl begangen werden kann, dessen Gegenstand so geringfügig ist, daß eine Strafe von s Tagen mit dem Werthe des Objekts nicht im richtigen Verhältnisse steht. Das kann vorkommen, wird aber im Durchschnitt nur sehr selten vorkommen. Das preußische Straf— gesetzbuch, also ein Gesetzbuch, welches in dem größeren Theile des norddeutschen Gebietes gilt, hat als Minimalstrafe 4 Wochen. Denn der §. 216 lautet: »Der Diebstahl und der Versuch des Diebstahls wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat und mit zeitiger Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft, wird jedoch fest— gestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Strafe auf eine Woche ermäßigt werden.“ Die regelmäßige Strafe des preußischen Strafgesetzbuchs ist also eine Strafe von einem Monat, und nur die nicht regelmäßige Strafe — wenn mildernde Umstände vorliegen — soll eine Woche sein. Der Gesetzentwurf, der Ihnen vor⸗ liegt, geht nun in seiner Milde bereits so weit, daß er die außer— ordentlichen Strafen des preußischen Gesetzbuches zur ordentlichen Strafe macht, und ich glaube, daß damit auch die Grenze erreicht worden ist, die nicht überschritten werden kann, wenn Sie nicht den Begriff des Diebstahls und die Auffassung über die Strafwürdigkeit dieser That in der Meinung des Volkes herabsetzen wollen. Ihnen allen, meine Herren, ist bekannt, daß dem Gesetzentwurf der Vorwurf nicht erspart worden ist, er ginge in seinem Streben, die Härten der preußischen Strafgesetzgebung zu mildern, zu weit, und in dem Streben nach Humanität hätte er häufig die Grenze über— schritten, ja sei bis zur Frivolität angekommen. Dieser Vorwurf gegen das Gesetzbuch ist selbst in den Räumen dieses Hauses laut geworden, und wenn ich gleich überzeugt bin, daß er ein durchaus unberechtigter war, daß es ein Einwurf war, der in der Abneigung vielleicht weniger gegen das Werk, als gegen die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes seine Quelle hatte, so glaube ich doch, daß wir alle Ursache haben uns vorzusehen, damit, was dem Gesetzentwurf einst unberechtigt vorgeworfen worden ist, ihm nicht mit einem Scheine von Berechtigung vorgeworfen werden könne. Und darum bitte ich, in der Strafe gegen den Dlebstahl nicht in der Milde zu weit zu gehen, sondern den Gesetzentwurf, wie er Ihnen vorgelegt worden ist, anzunehmen und die mildeste Strafe auf eine Woche festzusetzen.
— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, nahm über denselben Paragraphen das Wort:
Meine Herren! Ich möchte Ihnen anheimgeben, auf den Antrag, betreffend das Minimum, nicht einzugehen. Es ist gewiß richtig, wie hervorgehoben worden ist, besonders von den Herren Abgg. Grumb— recht und Meyer (Thorn), daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gefängnißstrafe von einer Woche als eine zu hohe erscheint; aber, meine Herren, Sie werden auch zugeben, daß sich Fälle denken lassen, in denen die Gefängnißstrafe überhaupt nicht die angemessene Strafe ist. Es liegen Fälle vor, wo ein Diebstahl ganz angemessen mit Geldstrafe gebüßt wird. Solche außerordentlichen Fälle können von dem Gesetz nicht in's Auge gefaßt werden. Meine Herren, es tritt in diesem Hause vielfach die An— schauung hervor, daß der Gesetzgeber ganz außerordentliche Fälle bei seinen Strafbestimmungen ins Auge fassen müsse. Das ist bislang in der Gesetzgebung nicht Sitte gewesen und ich darf erinnern, daß schon ein berühmter römischer Jurist bemerklich gemacht hat, daß die Gesetze nach demjenigen zu geben seien, was »plérumque«, und nicht nach dem was »Pperraro« sich ereignet. An dieser guten Regel, die Jahrhunderte lang beobachtet worden ist, sollten wir doch festhalten.
Ich darf bemerklich machen, daß die Strafe des Diebstahls überhaupt gegen die Bestimmungen des Preuß. Strafgesetzbuchs erheblich herunter⸗ gesetzt ist. Der Paragraph, welcher Ihnen zur Berathung vorliegt, hatin sich aufgenommen den Diebstahl, welcher nach dem preußischen Straf⸗ gesez buch im ersten Grade qualifizirt ist, und dieser im ersten Grade qualifizirte Diebstahl konnte nicht unter 14 Tagen Gefängniß bestraft werden. Auch ist wohl zu bemerken, daß die Regelstrafe, welche unser Paragraph bezielt, im preußischen Strafgesetzbuch sehr viel höher steht; im preußischen Strafgesetzbuch ist die Regelstrafe für einen einfachen Diebstahl ein Monat im Minimum und für einen qualifizirten Diebstahl ersten Grades drei Monate. Wenn wir also jetzt als Negelstrafe Gefängniß nicht unter einer Woche gegeben haben, so ist das eine sehr bedeutende Milderung gegenüber dem in der preußischen Monarchie zur Zeit bestehenden Gesetz.
Meine Herren! Ich halte es für wünschenswerth, daß man bei derartigen wichtigen Verbrechen nicht große Sprünge macht, man wird sonst sehr leicht eine Verwirrung der Begriffe über den Diebstahl und über das Eigenthum erzeugen.
Dann ist ein anderer Antrag dahin gestellt worden, den Para— graphen in der Sache selbst zu ändern, von einer Definition des Dieb—= stahls abzusehen. Für diesen Antrag kann ich mich nicht erklären. Es ist in der Kommission über diesen Gegenstand viel gesprochen worden und auch der Gedanke laut geworden, man solle einfach von Diebstahl sprechen, ohne eine Definition zu geben. Es sind auch andere Definitionen vorgeschlagen worden. Ich habe mich für die Definition, welche der Entwurf enthält, aus dem einfachen Grunde erklärt, weil sie die Definition des Preußischen Strafgesetzbuches enthält. Das WPreußische Strafgesetzbuch gilt für den weitaus größtem Theil Nord— deutschlands, und an die Definition, wie sie in ihm besteht, hat sich eine umfangreiche, wichtige Jurisprudenz angeknüpft. Diese Juris prudenz müssen wir fest halten. Ich gebe vollkommen zu, daß man den Begriff des Diebstahls entbehren kann; theoretisch ist diese Ansicht richtig. Faktisch verhält sich die Sache aber so: Die Definition ist für die Nichtrechtsverständigen völlig entbehrlich, für die Rechtsverständigen dagegen auch von großer praktischer Bedeutung.
— Zu J§. 241 erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt:
Meine Herren! kein Paragraph hat so sehr das Interesse der Kommission in Anspruch genommen, wie der § 241. In der Kom- mission war Niemand darüber zweifelhaft, daß die Auffassung der Sache im preußischen Strafgesetzbuch sehr große Bedenken habe; denn wenn man die Jurisprudenz über die betreffenden Artikel vergleicht, so wird man finden, daß es nichts weniger als wahr ist, wenn der Abg. Dr. Meyer bemerkt, daß es sich hier um scharf begrenzte Begriffe handele. Das ist in keiner Weise der Fall; es sind nicht allein die Begriffe nicht scharf in sich, sie schließen sich auch nicht so eng an ein— ander an, so daß nicht Fälle übrig blieben, von denen man sagen müßte, sie fallen zwar unter den allgemeinen Begriff der Unterschla⸗ gung, es ist aber zweifelhaft, ob sie unter die Begriffs bestimmung des einen oder unter den andern Paragraphen fallen. Die Kommission fand nur darm Schwierigkeiten, eine neue richtige Fassung zu finden und ist in dieser Richtung mit großer Vorsicht verfahren. Ich glaube, daß der §. 241, wie er jetzt liegt, die Sache außerordentlich vereinfacht und die mannichsachen Kontroversen abschneidet, indem er ihnen den Boden entzieht. Die Definition ist eine ganz allgemeine und es kommt daneben nur auf den Begriff des Vertrauens an, eines Be— griffs, der, wenn er auch nicht juristisch fest steht, doch dem gewöhn— lichen Leben angehört. Ich erlaube mir noch bemerklich machen zu dürfen, daß der Gedanke, welcher im §. 241 niedergelegt worden ist, den Beifall kriminalistischer Celebritäten hat, worauf ja immer einiges Gewicht gelegt wird und mit Grund gelegt werden kann. Glauben Sie, meine Herren, daß die Vorschrift des Entwurfs, welcher ja auch die Billigung Ihrer Kommission gefunden hat, keine richtige sei, so stellen Sie die alten Begriffe wieder her, mit allen ihren Kontroversen, die wir beseitigen wollen, und auch wie ich glaube, beseitigt haben. Der Punkt ist immer von verhältnißmäßig untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Antrag, wonach die Unterschlagung anvertrauten Gutes nur auf Antrag bestraft werden soll. Als ich die Anträge las, meinte ich, es wäre wohl ein Schreib oder Druckfehler vorhanden, indem auf Antrag bestraft werden sollte — nicht etwa die Unterschlagung anvertrauten Gutes, sondern — die Unterschlagung gefundener Sachen. Denn die letztere Art Unterschlagung ist wohl in Strafgesetzbüchern zum Antragsverbrechen erhoben, so weit meine Kenntniß reicht, ist aber nie eine Gesetzgebung so weit gegangen zu sagen, daß die Unterschlagung anvertrauten Gutes nur auf Antrag zu bestrafen sei. Wenn Sie die Unter⸗ schlagung anvertrauten Gutes auf Antrag bestrafen wollen, dann weiß ich gar keinen genügenden Grund, weshalb Sie nicht überhaupt weiter gehen wollen und alle gegen das Vermögen begangene Verbrechen auf Antrag bestrafen wollen. Dieselben Gründe sprechen dafür und ganz überwiegende Gründe würden dafür sprechen, die Unterschlagung ge⸗ fundenen Gutes nur auf Antrag zu bestrafen. Sie sagen, der Mann hätte prüfen können, ob er einem Würdigen oder Unwürdigen sein Vertrauen schenke. Das kann man zugeben; daraus folgt aber nicht, daß, r wenn nicht allein unterschlagen ist, sondern daneben auch das Vert,̊auen getäuscht ist, eine Abweichung von der Regel statt zu finden habe nach welcher die Verbrechen von Amts wegen zu untersuchen sind. Mir scheint dieser Punkt von außerordentlicher Bedeutung zu sein und ich möchte Ihnen auf das allerdringendste anheimgeben, diesen Antrag abzulehnen. Wenn Sie die Definition nicht für gut finden, so mögen Sie dieselbe abändern; dadurch ist das Schicksal des Gesetzes nicht gefährdet.
— Zu S§. 2434 äußerte der Bundes ⸗Kommissar, Präsident Dr. Friedberg:
In Uebereinstimmung mit den eben gehörten Ausführungen des Herrn Referenten muß auch diesseits der Wunsch ausgesprochen wer⸗ den, daß Sie dem Antrage, die »thätige Reue« beim gemeinen ein— fachen Diebstahl und bei der Unterschlagung als einen Strafaus— schließungsgrund anzunehmen, nicht beitreten mögen. Der Gedanke, daß der thätigen Reue eine ausgiebigere Stelle in der Strafgesetz⸗ gebung angewiesen werden müsse, ist ja ein durchaus ansprechender, und er hat namentlich in der durch Milde und Humanität sich aus— zeichnenden sächsischen Gesetzgebung eine sehr breite Stelle gefunden.
Auch unser Strafgesetz Entwurf hat ihm an zwei Stellen den ihm gebührenden Raum angewiesen, beim Meineid und bei dem schon von dem Herrn Referenten angeführten Verbrechen der Bran stiftung. Aber meine Herren, so wohl angebracht dort die thätige Reue als Strafausschließungsgrund ist, so übel angebracht würde sie, glaube ich, beim Verbrechen des gemeinen Diebstahls und bei der Unter- schlagung sein. Prüfen Sie doch die praktischen Folgen, die es haben würde, wenn Sie einen Paragraphen, wie er von dem Herrn Ab⸗ geordneten Lasker vorgeschlagen ist, einfügen würden. Derjenige Dieb, derjenige Unterschlagende, der die Polizei, den Staatsanwalt auf seinen Fährten weiß, der wird dann, wenn er ein routinirter Dieb und Unterschlager ist, kommen und reumüthig sagen: mea culpa! ich habe gefehlt; ich bitte aber, mich, da ich jetzt so reuig bin, mit Strafe zu verschonen. Es können allerdings Fälle vorkommen, in denen auch beim Diebstahl und der Unterschlagung thätige Reue vollkommen an— gemessen zu berücksichtigen wäre, um einen solchen Menschen von der Strafe frei zu machen; aber, meine Herren, unter zehn Fällen werden Sie die Wohlthat der thätigen Reue einem zuwenden, der wirklich als ein Reumüthiger vor Ihnen erscheint, und neunmal werden Sie dieselbe nur routinirten Heuchlern zu Gute kommen lassen. Wenn mir eingewendet wird: warum hat denn das Gesetzbuch bei dem Meineide warum bei der Brandstiftung die thätige Reue als Strafausschließungsgrund angenommen? — so antworte ich: das ist aus folgenden Gründen geschehen. Bei dem Meineide ist das Verbrechen so sehr ein factum internum, daß es nur in den seltensten Fällen möglich ist, den Beweis des Meineides zu führen, und da ist es vollkommen an seiner Stelle, wenn man denjenigen, der, noch ehe das Verbrechen entdeckt worden ist, seine innerste strafbare That dem Richter bekennt, daß man den dann
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mit der Strafe verschont, weil man in einem solchen Falle den positiven Beweis in Handen hat, daß hier aufrichtige Reue und nicht Heuchelei zu dem Bekenntnisse geführt hat. Bei der Brandstiftung wird der thätigen Reue diese Bedeutung beigemessen, weil dieses Verbrechen ein für das Gemeinwohl so gefährliches ist, daß man aus einem Nüßzlichkeitsgrunde, und um gewissermaßen der Noth des Lebens dadurch Rechnung zu tragen, einem Brandstifter, der bei Zeiten seine That wieder rückgängig gemacht und damit die Folgen derselben verhindert hat, die thätige Reue als Strafaus— schließungsgrund anrechnet. Dem Diebe aber, dem Unterschlagenden eine solche Reue derart anzurechnen, daß er nun von aller Strafe ver schont bleiben soll, das, glaube ich, würde eben nur der Heuchelei nicht aber der wirklichen Reue Vorschub leisten, und darum nach den Regeln der Strafrechtspolitik unangebracht sein.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 7. April. Im Opernhause. (77. Vorstellung.) Zum ersten Male wiederholt; Die Meistersinger von Nürnberg. Große Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Eva: Fr. Mal⸗ linger. Hans Sachs; Hr. Betz. Walther: Hr. Niemann. Anf. G Uhr. Extra -Preise.
Im Schauspielhause. (96. Ab-Vorst.) Sie hat ihr Herz entdeckt. Lustspiel in 1 Akt von Wolfgang Müller von Königs— winter. Hierauf: Der Ball zu Ellerbrunn, Lustspiel in 3 Akten von C. Blum. Anf. 7 Uhr. M. Pr.
Freitag, 8. April. Im Opernhause. (78. Vorstell.) Mignon. Oper in 3 Akten mit Benutzung des Goetheschen Romans »Wilhelm Meisters Lehrjahre« von Michel Carré und Jules Barbier, deutsch von F. Gumbert. Musik von Ambroise Thomas. Ballet von Paul Taglioni. Mignon: Fr. Lucca. Philine: Frl. Grossi. Wilhelm Meister: Hr. Wo— worsky. Laertes: Hr. Salomon. Lothario: Hr. Betz. Anf. 7 Uhr. M. Pr.
Im Schauspielhause. (97. Ab. Vorst.. Der Graf von , ,. Historisches Schauspiel in 5 Akten von Adolf
ilbrandt. Anfang halb 7 Uhr. M. Pr.
Donnerstag, 7. April. Im Saal⸗Theagter des Königlichen Schauspielhauses. Sechsundfünfzigste Vorstellung der französi⸗ schen Schauspieler ⸗Gesellschaft: Eroufrou.
Sonnabend, 9. April. Siebenundfünfzigste Vorstellung. Froufrou.
Am Sonntag, den 10. April c., Mittags 12 Uhr, findet im Königlichen Opernhause eine Matinée, unter Direktion des Königlichen Musik-Direktors Herrn Radecke und gütiger Mit— wirkung der Mitglieder der Königlichen Bühne: Fr. Frieb— Blumauer, Frl. Brandt, Frl. Grossi, Fr. Lucca, Fr. Mallinger, der Herren Betz, Niemann und Woworsky, so wie der König— lichen Eammermusiker Herren Concertmeister de Ahna, Hellmich, Rehfeld und Spohr zum Besten des engagirten Theater Chorpersonals statt. Meldungen um Billets können am Donnerstag in den Briefkasten des Königlichen Schauspiel⸗ hauses gelegt werden. Die permanent, so wie die auf Mel⸗ dungen reservirten Billets müssen am Freitag von 9— 1 Uhr, vom Kassenflur des Königlichen Schauspielhauses, Eingang von der Taubenstraße aus, abgeholt werden. Der Verkauf der übrigen Billets findet ebendaselbst am Sonnabend von 9 bis 1Uhr, und Sonntag Vormittag von 11 Uhr ab im König— lichen Opernhause statt. Extra ⸗Preise.
Pro Mlerla ten- MMM UManrenm - HBörne. KRerlin, 6. April. Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Pröäs.)
Bis Mittel Von Bis Mitt. pf. Ithr sg. pf. Ithr sg. pf. ag. Pt. lig. EL. Et. Weiz. Schi. 2 2 6 222 6 Bohnen Mtz. 8-112 - 9 Roggen 62 —— 1 Kartoffeln 1 6 gr. Gerste h 123 42 Kindl. Pfd. Hafer Iz. W. z 5 8 Schweine- 1 * L. : 63 fleisch Een Centn. Hammel. troh Schck. Kalbfleisch rbsen Mtæ. Butter Pfd. 1 Linsen 10 Eier Mandel : 10
Kerlim, 6. April. (Nichtamticher getreidebericht.) Weizen loco 52 - 66 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. April- Mai 594 - 60-595 Thlr. bez., pr. Mai-Jquni 60-593 Lhlr. De,, Juni- qui 603-6114 - 61 Thlr. bez., Juli- August 6246-62 Ihlr. bex.
Roggen loco poln. 455 - 47 Thlr. Pr; 2000 Pfund bez, pr. April, April-Mai u. Mai-Juni 46 - - 455 JIhlr. bez., quni-Juli 46 bis 4 Thlr. bez., Juli-August 475-3 — Z Thlr. bez., August-Sep- tember 4897 Thlr. bez. h
Gerste, grosse und kleine à 33-44 Thlr. per 1750 Pfd.
Hafer loco 23 — 275 Thlr. pr. 1200 Pfd., poln. 24-25 L hly⸗ pbomm, 25 — 266 Thlr. ab Bahn bez., pr. April: Mai 2635-255 Ihlr. bez., Mai-Juni 26. — 255 Thlr. bez., Juni-Juli 2. - 263 Thlr. bezahlt.
Erbsen, Kochwaare 50G — 56 Thlr., Futter waare 48 - 52 Thlr.
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KRüböl loco 145 Thlr., pr. April 144, Thlr., April - Mai 143 bis 3 Thlr. bez., Mai-Juni , un bez., Juni-Juli 13 hir, September Okthr. 135-7 Thir. Bez.
Fei cienm ioc 8: Fhir., pr. April 73 Thlr., April - Mai 7
Leinöl loco 12 Thlr.
Spiritus loco ohne Fass 15 z. — Thlr. bez., pr. April, April- Mai n. Mai Juni 13536 - Fhr. Fe,, Juni. juli 53 3 inlr. Bez, , . 16 — 185 Thlr. bez., August - September 164. —
bez.
Weizenmehl No. 0 43 — 35 Thlr., No. O u. J. 33 - 3 Thlr. Roggenmehl No. 0 35 - 3 R Thlr., No. O u. I. 34. — 3 Thir., pr. Abril 3 Thlr. 10 Sgr. bez, April - Mai 3 Thlr. 97. -Sz Sgr. pez., Mai- Juni 3 Thlr. 95 - 83 Sgr. bez.
Wetter: prachtvoll. Weizen loco ohne Umsatz, Termine behauptet. Gek. 6000 Ctr. pr. 60 Thlr. Roggen in effektiver Waare liess sich gut unterbringen. Termine eröffneten unter dem Eindruck der festen, auswärtigen Berichte mit guter Frage und wurden über gestrige Schlusspreise bezahlt, verflauten alsdann aber sehr bald, nachdem grössere Realisationsver- käufe bewirkt wurden, so dass Preise nachgebende Rich- tung erfolgten und schliesslich gegen gestern ca. z Thlr. nie- driger sind. Hafer loco 1 Termine behauptet. Gek. 3000 0tr. pr. 255 Thlr. üböl flau erffnend wurde alsdann zu steigenden Preisen gehandelt. Spiritus fest und vereinzelt höher eröffnend schliesst bei vermehrten Offerten wieder matter.
Eerlim, 5. April. (Amtliche Preisfeststellung von Getreide hl, Oel, Petroleum und Spiri- tus auf Grund des §. I5 der Börsenordnung, unter Zuzishung der veroideten Waaren- und Produktenmakler.)
Weizen pr. 2100 Pfd. loco 52 - 665 Thlr. nach Walität, pr. 2000 Pfd. pr. April Mai 593 à 59 bez., Mai-Juni 597 à 60 bez., Juni-Juli 60 à 61 bez., Juli-August 627 bez. Gek. 5000 Otr- Kündigungspr. 593 Thlr.
Roggen pr. 2000 Pfd. loco 435 — 465 bez, pr. April-Mai 45 à 455 bez., Mai- Juni 45 à 457 bez., Jquni-cJuli 465 à 465 bez., Juli-August 46 à 477 bez.
Gerste pr. 1750 Pfd. grosse und kleine 30 44 Thlr. nach Qualität.
Hafer pr. 1200 Pfd. loco 23 — 27 Thlr. nach Qualität, 24 bis 2563 bez, April-Mai 253 à 255 bez., Mai- Juni 2535 à 26 bez., Juni-quli 265 à 27 bez., Juli - August 27 bez. Gek. 4200 Ctr. Kündigungspreis 255 Thlr.
Erbsen pr. 2250 Pfd. Kochwaare 509 — 55 Thlr. nach Qualität, Futter waar 42 - 47 Thlr. nach Qwalität.
Roggenmehl Nr. Ou. 1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat 3 Thlr. 95 Sgr. G., April - Mai 3 Thlr. 75 Sgr. à 3 Thlr. 9 Sgr. bez., Mai-Jquni 3 Thlr. 75 Sgr. à 3 Thlr. 9 Sgr. bez., JunicJuli 3 Thlr. S5 Sgr. à 3 Thlr. 10 Sgr. bez., Juli-Aug. 3 Thlr. 125 Sgr. bez.
Rüböl pr. Ctr. ohne Fass loco 145 bez., pr. diesen Monat 144 à 145 bez., April-Mai 145 à 141 bez., Mai-Juni 14 à 141 bez., September - Oktober 135 à 131 bez., Oktober- No- vember 135 à 131 bez., November-Dezember 135 à 131 bez. Gek. 100 Ctr. Kündigungspr. 145 Thlr.
Leinöl pr. Ctr. ohne Fass loco 12 Thlr.
Petroleum raffinirtes (Standard 6. Per Ctr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco Sz Thlr., pr. diesen . 73 Thlr., April-Mai 75 bez., September-Oktober 71 à 717 bezahlt.
Spiritus Pr. S000 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 157 à 155 bez. u. G., 156 Br., April-Mai 15 à 153 bez. u. EGld., 155 Br., Mai- Juni 157 à 158 bez. u. G., 1555 Br., Juni - Juli 153 à 153 bez. u. G., 157 Br., Juli-August 155 à 152 bez., 16 Br., 1544 G., August-Soptember 168 bez.
Spiritus pr. S000 pCt. ohne Fass loco 153 bez.
eizenmehl Nr. O 413 à 35, Nr. O us. 1 35 à 35. Roggen- mehl Nr. 0 35 à 34, Nr. O u. 1 32 à 3 pr. Ctr. unversteuert exkl. Sack.
Hänmigsherg, 5. April, Nachm. (Wolff's Tel. Bur.) Wetter schön. Weizen fest. Roggen pr. 8 Pfd. Zollgew. unverändert, loco 121 - 122pfd. holländisch 473, pr. Frühjahr 495, pr. Mai- Juni 49, pr. September-Oktober 497 Sgr. Gerste still. Hafer
r. 50 Bfd. Zollgew. matt, loco 245, pr. Frühjahr 265, pr.
lai- Juni 265 Sgr. Weiss Erbsen pr. 9 Pfd. Zollgew. 53 Sgr. Spiritus 8000 Tr. loco 155, pr. Frühjahr 18535, pr. Mai- Juni 155 Thaler. .
Hann zi, 5. April. (Westpr. Ztg.) Die Stimmung für Weizen war auch heute nicht érmuthigend und blieb das Ge— schäft auf 130 Tonnen beschränkt, da es an grösseren Zufuhren noch immer mangelt. Der Markt schloss ruhig und bedang man: Sommer- 128 —– 29pfd. 58 Thlr., 125pfd. blauspitz(g 50 Ihlr;, bunt 125pfd. 55 Thlr., hellbunt 121pfd. 55 Thlr., 126 - 127p6sd. 57 Thlr., hochbunt glasig 125pfd. 5905 Thlr., 126 — 127ptfd. 613 Thlr., 129pfd. 613 Ihlr. per Fonne. Termine: pr. April - Mai 126pfd. bunt 564 Thlr. Br., 56 Thlr. Gld. — EKoggen 190 fest. Börsenunisatz 150 Tonnen. 120ptfd. 41 Thlr., 121Pfd. 413 Thlr., 122pfd. 425 Thlr., 124pfd. 433 Thlr., 125 * 26btd. 44, Thlr., 126p fd. 45 Thlr., 127ptd. 453 Thlr., 130pfd. 485 Ihlr. per Tonne. Termine: 122pfq. pr. April-Mai 42 Ihlr. bez, 425 Br., 124 bis 125pf4. 44 Ihlr. bez., pr. Mai- Juni 122pfd. 423 Ihlr. bez., 123 bis 124p f. 44 ELhlr. Bre, hr. Juni-Juli 122pfd. 43. Thlr., bez. u. Br, pr. Juli 122pfd. 44 Ihlr; bez., 124ptd. 45 Thlr. bez., pr. Juli- August 123— 24pfd. 45 Thlr. bez. pr. Tonne. — Gerste, kleine 110pfd. 36 Thlr. per Tonne. — Erbsen loco unverändert; 38,