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5 Uhr dinirten Se. Majestät bei den Kronprinzlichen Herr⸗ schaften Königliche Hoheiten, den Abend bringen Se. Masestät in Schloß Bellevue zu. — Gestern hatte der Ober-Baurath Strack die Ehre, von Sr. Majestät dem Könige empfangen zu werden.
— Ihre Majestät die Königin ist, wie telegraphisch gemeldet wird, in der vergangenen Racht um 17 Uhr in Wei— mar eingetroffen.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing Mittags mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kron“ prinzessin den Besuch Ihrer Majestät der Königin.
— Die Eröffnung der diessährigen Session des Deutschen Zollparlaments ist sicherem Vernehmen nach für den 21. April in Aussicht genommen.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Zoll, und Steuerwesen und für Justizwesen treten morgen zu einer Sitzung zusammen.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Landheer und die Festungen und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung ab.
— Der Reichstag des Norddeutschen Bundes setz te im Verlauf seiner gestrigen Sitzung die Berathung des Ent. wurfs eines Strafgesetzbuchs fort.
S. 298 (der Kommissionsvorlage) lautet:
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leicht— sinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demsel⸗ ben unter Verpfändung der Ehre, auf Ebrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheurungen die Zahlung einer Geld— summe oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfie versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat, abtreten läßt. Vie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Abg. Lasker beantragte, das 2. Alinea zu streichen.
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Frhr. v. Hoverbeck, Dr. Meyer (Thorn), Miquél, von Wedemeher, fowie der Bun“ des-Bevollmächtigte, Staats- und Justiz-Minister Pr. Leonhardt. Der §. 298 wurde in der Fassung der Kommission angenom⸗ men, dagegen §. 299 gestrichen. Zu §. 300 (Abschnitt 26 Sach⸗ beschädigungen), welcher lautet:
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Ge— fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein; . beantragte Abg. Dr. Baehr den Zusatz zum zweiten Alinea: Der Versuch ist strafbar.
Dr. Baehr befürwortete seinen Antrag.
Die Abgg. Hoverbeck betheiligten sich an der Diskussion. In namentlicher Abstimmung wurde der Antrag mit 83 gegen 79 Stimmen angenommen.
8 §. 301, welcher lautet:
er vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denk— mäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent- lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anladen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden;
lag folgender Antrag des Abg. von Bernuth vor: als neues Alineg hinzuzufügen: »der Versuch ist strafbar«.
Nach einigen Bemerkungen, welche der Abg. Krüger (Ha— dersleben) verlas, und welche von dem Präsidenten Pr. Simson, als außer Zusammenhang mit dem vorliegenden Paragraphen stehend, unlerbrochen wurden, wurde der Antrag des Abg. Ber— nuth und §. 301 mit demselben mit großer Majorität ange— nommen.
W. 302 und 303 wurden ohne Diskussion angenommen.
Zu §. 304, welcher lautet:
Die Brandstiftung wird mit lebenslänglichem Zuchthaus be— straft, wenn:
IN) durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist! wescher zur Zeit der That sich in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten befand;
2) das Feuer an verschiedenen Stellen einer Ortschaft zugleich an— gelegt worden ist;
3) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen;
von Luck, Miquèél, von Zehmen, Frhr. von
4) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, die Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat;
lag vor: der Antrag des Abg. Lasker, die erste Nummer wie folgt zu fassen:
Wenn beim Brande der Tod eines Menschen dadurch herhei— geführt warden ist, daß derselbe zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich aufgehalten hat,
wurde nach einer kurzen Debatte zwischen den Abgg. Lasker und v. Luck abgelehnt.
S8. 305 wurde ohne Diskussion in folgender Fassung an— genommen:
S8 3 5. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergiwerke, Magazine, Waaren⸗ vorrtäthe, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirtbschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- und Brennmaterialien, Früchte auf dem Feide, Waldungen oder Torf⸗— moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entiweder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gebören, jedoch ihrer Beschaffenheit und der Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im 9 303 Nr. J bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß nicht unter echs Monaten ein. —
S8. 306 bis 313 wurden obne Diskussion angenommen; desgleichen §. 314, jedoch unter Streichung des 2. Alinea:
»Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen— anstalt vorsäßliche Handlungen begeht, welche die Benußung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von einem Wonate bis zu drei Jahren bestraft.
GIst durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Züchihausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.)
Zu §. 315, welcher lautet:
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen— Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dseser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bi— zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thlr. und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen-Anstalten und ihrer Zabehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benußung der Anstalt verhindern oder siören .
wurden auf Antrag des Abg. Lasker die Worte »wenn durch die Handlung der Tod u. s. w.“ gestrichen.
C316 bis 323 wurden ohne Diskussion angenommen.
Zu 8§. 324:
Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr— verbote, welche von der Landespolizei zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krantheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein;
beantragte der Abg. Lasker, statt Landespolizei⸗Behörde zu setzen, zzuständige Behörde.“ Der Antrag wurde ohne Dis—
kussion angenommen.
Der §. 326 wurde ohne Diskussion in folgender Fassung angenommen.
§. 325. Wer die Absperrungs oder Aufsichtsmaßregeln oder Ein fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
§§. 326 und 327 wurden ohne Diskussion angenommen.
Es folgte die Diskussion über den Abschnitt 28 (Verbrechen und Vergehen im Amt).
Abg. Lasker beantragte, diesen Abschnitt mit dem folgenden neuen Paragraphen zu beginnen:
§S. — aA) Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung, Geschenke oder andere Vortheile nimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Beldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
r. Nummer dieses Paragraphen einzuschalten im §. 332 und im §. 354.
Hierüher sprachen die Abgg. Dr. Schwarze, von Luck, von Bernuth, Lasker, sowie der Staats, und Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt.
Der Antrag des Abgeordneten Lasker wurde angenommen. Es folgte die Diskussion über §§. 328 bis 331, welche auten:
§. 328. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher für eine Hand— lung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Ge— schenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich veripeechen aft wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahlen be— traft.
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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 329. Wer einem Beamten, einem Mitgliede der bewaffneten Maut oder einem Schiedsrichter Geschenke oder andere Vortheile an—⸗ bietet, vaspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünfbundert Thalern erkannt werden.
§. 380. Ein Strafrichter, welcher sich zu Gunsten oder zum Nachttzeil eines Angeschuldigten bestechen läßt, wird mit Zuchthaus bestraft.
. Gleiche Strafe trifft den Geschwornen oder Schöffen, welcher sich in einer Sache, in der er zum Urtheilen berufen ist, zu Gunsten oder zum Nachtheil eines Angeschuldigten bestechen läßt.
§ 331. Derjenige, welcher einem Strafrichter Geschenke oder an— dere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um denselben zu be— stechen, wird mit Zuchthaus bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einem Geschwornen oder Schöffen in einer Sache, in der er zum Urtheilen berufen ist, Ge— schente oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um denselben zu bestechen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
Hierzu beantragten die Abgg. Lasker und Genossen:
) im 8§. 328 die Worte: »oder Schiedsrichter zu streichen; b) im §. 329 in der ersten Zeile hinter »Beamten« einzuschalten: voder«, und die Worte »oder einem Schiedsrichter« zu streichen;
e) in den ersten Absätzen der §§. 330 und 331 statt » Strafrichter zu setzen: Richter oder Schiedsrichter.
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Ziegler, Dr. Baehr und Lasker.
Nachdem die Debatte geschlossen und Abg. Eysoldt die An— träge der Kommission vertheidigt hatte, wurde §S. 328 angenom— men, nachdem nach dem Antrage des Abg. Lasker die Worte oder Schiedsrichter« gestrichen worden.
329 wurde angenommen mit dem Amendement des Abg. Baehr-Planck die Worte »oder einem Schiedsrichter« zu streichen.
Die §§. 330 und 331 wurden nach dem Antrage derselben Abgeordneten in folgenden Paragraph zusammengezogen:
Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke oder andere Vortheile annimt oder sich versprechen läßt, die ihm zwecks Einwirkung auf die ihm obliegende Leitung oder Ent— . einer Rechtssache geboten werden, wird mit Zuchthaus
estraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anhietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus ö. beim Vorhandensein von Milderungsgründen, mit Gefängniß
estraft. Die §§. 332 — 337 wurden angenommen. Die Sitzung wurde hierauf vertagt. (Schluß 47 Uhr) — Die heutige G38.) Plenar = Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde“ vom Präsidenten Dr. Simson um 114 Uhr eröffnet. Von den Bevollmächtigter zum Bundesrathe waren an—
der Auffassung ausgesprochen sei, welche in der Resolution ihren Ausdruck gefunden hat, und ihn ersucht, eine zustimmende Erklärung der Großherzoglich hessischen Regierung zu erwirken. In Erwiderung auf diese Mittheilung des Bundeskanzleramts hat der Großherzoglich hessische Herr Gesandte unterm 5. d. Meine Note an den Herrn Buͤndes⸗ kanzler gerichtet, welche ich mir erlauben werde, Ihnen vorzulesen: Der unterzeichnete Großherzoglich hessische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minkster hat die gefälligste Note Sr. Ex. eellenz des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, Herrn Grafen von Bismarck Schönhausen, vom 3.1. He, betreffend die Auslegusn des Artikels 45 des zwischen Hessen und dem Norddeutschen Bun b⸗ geschlossenen Juris diktions⸗ Vertrages, zu empfangen die Ehre abt und ermangelt nicht, darauf, nach eingeholter Instruftion, ga er⸗ gebenst zu erwidern, daß die Großherzoglich hessische Regierung mit der vom Bundesrathe und vom Reichstage angenctumenen 2Aus. legung des erwähnien Artikels, — wonach durch denselben eine Verpflichtung oder Berechtigung oberhessischer Behörden, Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche nicht den hessisck n Staats ver⸗ bande angehören, nach Südhessen auszuliefern, nicht begründet wer⸗ den soll, — auch ihrerseits einverstanden ist. Nicht minder ist die Großherzoglich hessische Regierung bereit, das hierüber obwaltende Einverständniß auf dem durch den Reichstags beschluß bezeichneten Wege festzustellen. Indem der Unterzeichnete Se. Excellenz den Herrn Bundeekanzler hiervon ganz ergebenst in Kenntniß zu seßen die Ehre hat, benutzt er zugleich u. s. w. ö
Es ist hiernach also das Einverständniß der beiden Kontrahenten des Vertrags über die Auslegung des Art. 45 desselben materiell her= gestellt, und es ist zugleich Einverständniß darüber vorhanden, auf welchem formellen Wege dieses materielle Einverständniß konstatirt werden soll.
Nach einer kurzen Bemerkung des Abg. Buff wurde dem Vertrage die verfassungsmäßige Genehmigung ertheilt.
Es folgte die zweite Berathung über den Gesetzentwurf wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
Nach einer längeren Diskussion, an welcher die Abgeordne⸗ ten Dr. Weigelt, Frhr. v. Patow, Hansmann, Dr. KProsch, sowie der Staats, und Finanz-⸗Minister Camphausen und der Bundes-Kommissar sich betheiligten, wurde der Gesetzentwurf unverändert angenommen.
Hierauf trat der Reichstag wieder ein in die Berathung des mündlichen Berichts der iV. Kommission über den Eng wurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund Nr. 5 der Drucksachen) Theil II. Abschnitt 28 von §. 338 und Ab— schnitt 29, in die Beschlußfassung über die ausgesetzten §§. 1, 4. Absatz l 16. Absatz J, 25. Absatz 1, 28. Abfatz , 77 Wb? satz 2, 75. Absatz 2 und in die Berathung über das Einfüh— rung⸗Gesetz.
Zu §. 338, welcher lautet:
§. 338. Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festünnine
oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt oder die Taner
einer Freiheitsentzichung verlängert, wird nach Vorschrlft des § 234, jedoch nundestens mit Gefängniß von drei Monaten bestraft.
§. 3382. Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassang der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch S. 121) begeht / wird
mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu drei⸗ hundert Thalern bestraft.
wesend: der Staats- und Justiz⸗-Minister Dr. Leonhardt, der
Staats- und Finanz-Minister Camphausen, der Staats-⸗Minister
und Präsident des Bundes kanzler⸗ Anus Delbrück, der Präsident des Bundes Ober- Handelsgerichts Dr. Pape, der Ministerial⸗ Wirtliche Geheime Legations-Rath von Philipsborn,
Direktor, der Königliche Geheime Regierungs-Rath Schmalz, der Geheime Justiz-Rath Klemm, der außerordentliche Gesandte und bevoll— mächtigte Mininer, Geheime Legations-Rath Hofmann, der Staats-Rath Bucholtz, der Staats⸗Minister von Gerstenberg—⸗ Zech, der Minislerresident Geheimrath von Liebe, der Minister— resident Dr. Krüger und die Bundes- Kommissare Präsident Dr. Friedberg, Geheimer Regierungs-Rath von Puttkamer und Geheimer Regierunge-Rath Sieber.
Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die dritte Berathung über den Vertrag vom 18. März dem RNRorddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechts hülfe.
1870 zwischen
Der Pxäsident des Bundeskanzleramtes, Staats ⸗Minister
Delbrück erklärte:
Meine Herren! Bei der 2. Berathung des vorliegenden Vertrages hat das Haus folgende Resolution gefaßt:
die Erklärung auszusprechen:
daß durch Art. 45 des Vertrages eine Verpflichtung oder Berechti— gung oberhessischer Behörden, Angehörige des Nerddeutschen Bundes, welche nicht hessen auszuliefern, nicht begründet werden soll, und
den Herin Bundeskanzler zu ersuchen:
eine der vorstenenden Resolution entsprechende Deklaration des Art. 45 des Vertrages beim Austausch der Ratifikation vertrags—« mäßig festzustellen.
Unmittelbar nachdem dieser Beschlust gefaßt war, hat das Bundes— kanzleramt den Großherzoglich hessischen Herrn Gesandten beim Norddeut— schen Bunde von dieser Resolution in Kenntniß gesetzt, ihn benach— richtigt, daß von Seiten des Bundesraihs das Einperständniß mit
Zu §. 339 als zweiten Absatz hinzuzufügen:
dem hessischen Staatsverbande angehören, nach Süd⸗
/
und §. 339, welcher lautet:
8§8. 339. Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangs— mittel anwendet oder ampenden läßt, um Geständnisse oder Jus sagen zu erpressen, wird mit Zuchihaus bis zu fünf Jahren bestraft. lagen folgende Abänderungsanträge des Abg. Lasker vor:
Zu 5§. 338 als zweiten Äbsatz hinzuzufügen: Ist die Verhaftung durch Fahrlässigkeit herbeigeführt, so tritt Gefängnißstrafe oder Festungs⸗ haft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 300 Thalern ein. Sind mildernde Um— stände vorhanden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Mongten zu erkennen.
Beide Anträge wurden abgelehnt.
Die §§. 338 bis 355 wurden unverändert angenommen.
Abschnitt 29. Uebertretungen. §§. 356 bis 366. — Hierzu lag vor der Abänderungsantrag des Abg. von Zehmen:
Der Reichstag wolle beschließen: folgende Paragraphen beziehent⸗ lich Nummern einzelner Paragraphen in dem Strafgesetzbuche für den RNorddeutschen Bund abzulehnen, und die betreffenden Materien der Bestimmung der Landesgesetzgebung zu überlassen: a) §5. 356: 8, 9. II. 13. des Entwurfs (Nr. 9, 12. 14. und §. 362 1. der Kommission). 8. 367: 1. 2. 8 4. 8, 9. des Entwurfs 61 2 3. 4, 5 9. 10. der Kommisston), S. 363: 2. 3, 4 5. 6. 7., 16. 11 H 14. 8 354. S. 365 3. b) Sg. 3657 und 333 Nach diesem Vorschlage bleiben nur die geringeren Abstufungen wirklicher Kriminalvergehen, sowie die allgemein gefährlichen Handlungen in Abschnitt 29 stehen.
Abg. von Zehmen begründete und befürwortete seine AÄn— träge. Der Bundeskommissar, Präsident Dr. Friedberg, wider⸗ sprach diesen Abänderungen. . .
Hierauf zog der Abg. von Zehmen seine Anträge wieder zurück. ö
An der Debatte betheiligten sich der Referent Abg. Hosius und die Ahgg. Lasker, r. Blum (Sachsen), Dr. Schwarze, Dr. Meyer (Thorm, von Salzwedell, Migqusl.
Der Bundeskommissar, Präsident Dr.
nder Ur, Pra r. Friedberg nahm wiederholt das Wort. (Schluß des Blattes.)
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