1870 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der erwähnten Eisenbahn innerhalb des diesseitigen Staatsgebiets nach Maßgabe des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen Altenburg vom 22. Februar 1870, *) sowie des Geseßes über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 (G.. S. S. 505) hiermit gestatten, indem Wir zugleich bestin men, daß die im letztgenannten Gesetze ergangenen Vorschriften über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke auf die in das diesseitige Gebiet fallende Bahnstrecke Anwendung finden sollen. Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetzsammlung zu ver— öffentlichen. . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.s. Gegeben Berlin, den 2. April 1870. (L. S.) Wilhelm. Graf von Itzenplitz.

Das 20. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 7636 den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen— Altenburg wegen Anlage einer Eisenbahn von Zeitz über Meu— selwitz nach Altenburg. Vem 22. Februar 1870, unter Nr. 7637 das Statut der Wiesengenossenschaft des oberen Ahrtbales im Kreise Wetzlar. Vom 13. März 1870; unter Nr. 7638 den Allerhöchsten Erlaß vom 12. März 1870, betreffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte an die Ge— meinde Thommen im Kreise Malmedy, Regierungsbezuk Aachen, für den Bau und die Unterhaltung einer Geimeinde— chaussee von Schirm an der Aachen-Luxembürger Staatsstraße über Maldingen bis zur Landesgrenze bei Böého, und unter Nr. 7639 das Privilegium wegen Ausgabe von 13 500,000 Thalern fünsprozentiger Prioritätsobligationen der Magdeburg—⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Vom 28. März 1870. Berlin, den 9. April 1870. Gesetz⸗Sammlungs-Debits-Comtoir.

Justiz⸗Ministerium.

Der Advokat Hüpeden in Hannover ist zum Anwalt bei dem dortigen Königlichen Obergerichte mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hannover ernannt worden.

Allgemeine Verfügung vom 21. März 1870 be—

treffend das Uebereinkommen zwischen dem Norddeutschen

Bunde und Großbritannien über die Behandlung der Ver— lassenschaften verstorbener Schiffsleute.

Zwischen dem Norddeutschen Bunde und Großbritannien ist neuerlich ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß nach dem Tode der auf den Schissen des einen Theiles dienenden Unter— thanen des anderen Theiles die etwaigen Heuer-Rückstände und der sonstige Nachlaß, insofern es sich um Objekte im Gesammt— werthe von weniger als 50 Pfd. Sterl. oder 310 Thaler han— delt, fortan unmittelbar dem Konsul des anderen Theiles und zwar diesseits demjenigen Konsul, in dessen Bezirk die Mannschaft des betreffenden Schiffes abgemustert wird aus— geantwortet werden sollen.

Den Justizbehörden wird dies zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht.

Berlin, den 21. März 1870.

Der Justiz⸗Minister. Leonhardt. An sämmtliche Justizbehörden.

Allgemeine Verfügung vom 4. April 1370 betreffend

den Aushang des in Leipzig erscheinenden Central-Anzeigers für

Ediktalladungen, Subhastationen, Konkurseröffnungen, Kon—

sulatsbekanntmachungen u. 3. ö. 7 Gebiete des Norddeutschen undes.

Der Herausgeber des in Leipzig wöchentlich einmal erschei⸗ nenden Central Anzeigers für Ediktalladungen, Subhastationen, Konkurseröffnungen, Konsulatsbekanntmachungen u. s. w. im Gebiete des Norddeutschen Bundes, Rechlsanwalt Pr. jur. August Klein zu Leipzig, hat sich erboten, den sämmtlichen preußischen Gerichtsbehörden das gedachte Blatt wöchentlich in einem Exemplar unentgeltlich und portofrei unter der Bedin— gung zu übersenden, daß dasselbe jedesmal bis zum Erscheinen des nächsten Blattes an der Gerichtsstelle angeheftet wird.

Da die in dem Central-Anzeiger enthaltenen Bekannt—

machungen für das Handel und Gewerbe treibende Publikum von großem Interesse sind, so hat der Justiz⸗Minister kein Be— denken getragen, auf das Anerbieten inzugehen, und werden sacmmtliche Gerichte hiervon mit der Ermächt gung in Kennt—

1402

Angekommen: Der General Ma der Armee, von Darmstadt.

jor von Wittich n

Berlin, 9.

Medaille zu erthe

Allergnädigst geruht: laubniß zur Anlegung der von des Großherz Königlichen Hoheit ihr verlie

April. Se. Majestät der Köni

r g hab. Der Kammersängerin Lucca

die ogs von Sach ö henen großen goldenen Verdien ö. ilen.

.

Beamte der Kriegs⸗Ministerium

L. Armec-Corps, X. Armee⸗Corps

Assistenten ernannt etatsm. Intendantu

Personal Veränderungen in der Armee.

Sekretär vom X Armee-Cor tur II. Armee-Corps versetzt. Schultz, Wittig, Sekretariats. Assi zu etatsm. Intendantur. Sekretären ernannt Sekretariats ⸗Applikant vom X. Armee Corps, Intendantur des V.

Armee ⸗Corps, zum Intendantur-Sekretarja Den 30. März. Münzer, Sachs, nit

etatsm. Intendantur ⸗Assessoren ernannt.

Durch Ve Schulte, Intendant ps zum 1. Juli d. J zu der Intenda

Goldbach, Sekretariats-Asssstent va stenten vo Müh unter Versetzung zu d.

Militär⸗Verwaltung.

rfügung d 6

r-Assessoren vom VIII. resp. J. Armee-Eorps, 6

ww

Preußen. König nahmen

von den Königli zahlreichen

dem V

gezogen waren.

des Wirklichen

Hoheit der Groß

Der Reich Berathung.

Abgg. Lasker und

sein soll.

Dr. Schwarze, v. erklärte sich der Ab Der Antrag B Anträge des Abg. angenommen.

zu Arbeiten, welch sind, innerhalb und

Bei der Verurt

daß die verurtheilte

niß gesetzt, den zur Bedingung der Zustellung des Blattes ge⸗ machten Aushang desselben an der Gerichtsstelle zu bewirken Berlin, den 4. April 1870. Der Justiz⸗Minister. Leonhardt. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

behörde zu überweisen

ein Arbeitshaus verwenden.

Uebertretung meh

) Siehe die heutige 1. Beilage.

derselbe un er Drohun Ist gegen einen A

Kabinets entgegen und

Suite das Garde-Feld⸗ Garde Train- und Train-Bataillon orbeimarsch nahmen Allerhöchstderselbe Meldun gegen und begaben Sich dann zum Dejeuner von etwa 60 Gedecken den betheiligten Generalen und O meister von M yerinck und der

Nach dem Dejeuner nahmen Se. Ma

gegen, machten demnächst eine Spazie um 4 Uhr den Stagts-Minister und P Kanzleramtes Delbrück zum Vortrage. Ihre Majestät die Köni feierlichen Konfirmation Allerhöchstihr Elisabeth, bei. Das F Gäste fand bei Sr. Heute ist die ofsizielle Fe herzogin von Sachsen. Königin kehrt heute Se. Königliche Hoheit der Kron gestern im Laufe des Vormittags Se. Pleß und den Kammerherrn von D Freiherrn Carl von Rothschild. Um 5. Uhr speiste Se. Ma der König bei den Kronprinzlichen Herrschaften.

dete in seiner gestrigen Sitzung die Berat eines Strafgesetzbuchs und des Einführung

Zu S§. Z56, der in 14 Nummern eine Geldstrafe von 50 Thalern oder

Nr. 12 und 13 erwähnten Ue Vorräthe von Waffen und Spieltisch oder in der Bank

Abg. Lasker befürw Luck und Ewelt, für die Re g.

Lasker, dagegen wurde 8§. 357 unverände

Zu 8§. 358, welcher lautet: Bie nach Vorschrift des e ihren Fähigkeiten und Verhäl sofern sie von a gehalten werden, auch außerha

heilung zur Haft kann zugleich erkannt werde Person nach verbüßter Strafe der L

die Befugniß, die verurtheilt unterzubringen oder zu geme we Im Falle des zulässig, wenn der Verurth rmals rechtskräfti

Nieht amtliches.

Se. Majestät de Vortrag des Mili nahmen dann um 11 Uhr, gefol chen Prinzen, der Generalität und ein. die Frühjahrs- Kirchen: Parade ür Artillerie- Regiment, das Garde- Pionie⸗ 3. Armee⸗-Corps ab. Nah gen en Palais zurück, wo e stattfand, zu welchem auß ffizieren, der Vize-Oberjaͤgen Domdechant von Bredoiv r

Berlin, 9. April. heute früh 9 Uhr den

.

. jestät den Vortr Legations⸗Rath Abeken en rfahrt und empfing räsidenten des Bundeß

Geheimen

gin wohnte gestern da er Nichte, der Prinzesss amiliendiner für die anwesenden Hohen Königlichen Hoheit dem Großherzog stalt,. ier des Geburtstages Ihrer Königlich? Ihre Majestät di Abend nach Berlin zurück. prinz empfin Durchlaucht den Fürsten achröden, sowie späker den . je st

stag des Norddeutschen Bundes been . hung des Entwurf sgesetzes in zweita

4

Fälle aufzählt, in denen Haft eintritt, beantragten daß nach Bestrafung der in bertretungen eine Einziehung der Schieß bedarf oder der auf dem befindlichen Gelder nicht gestatt«

ortete die Anträge, ebenso die Abg.

gierungsvorlaz

Genossen,

Dr. Blum (Sachsen).

lum wurde abgelchnt, eben so sämmtli

§. 357 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten könne innissen angemess nderen freien Arbeitern getren lb der Strafanstalt angehalten werde

andes polize Die Landespolizeibehörde erhält dadur e Person entweder bis zu drei Jahren in innützigen Arbeiten zu §. 357 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann eilte in den letzten drei Jahren wegen dies

g verurtheilt worden ist, oder wenn gen oder mit Waffen gebettelt hat. usländer auf die Ueberweisung an die Lande

sei.

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polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten.

Es beantragte der Abg. Lasker in Absatz 2 Zeile 4 statt bis zu 3 Jahren zu setzen bis zu 6 Monaten. Nachdem der Abg. Dr. Meyer, den Antrag des Abg. Lasker befürwortet hatte, widersprachen demselben der Bundes-Kommissar Präsi⸗ dent Dr. Friedberg und der Abg von Saltzwedell. U

Inzwischen war vom Abg. v. Hennig der Antrag einge⸗ gangen: statt bis zu 3 Jahren zu setzen »bis zu 2 Jahren.«

Der Antrag v. Hennig, sowie 8. 358 mit demselben wurde angenommen. Auch die §§. 359 bis 362 wurden ohne Dis— kussion angenommen.

Zu S§. 363, welcher u. A. lautet: .

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird

raft: 29 3 wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel mit denselben nicht durch besondere Verordnungen frei⸗ gegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt;

4 wer ohne besondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explo— dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;

9) wer unbefugt Stoß,, Hieb oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feil hält oder mit sich führt;

12) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen, keine Folge leistet;

19 wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung er— forderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Ab weichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane aus— führt oder ausführen läßt. .

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 und 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung des Giftes, der Arzneien, des Schießpulvers oder der anderen explodirenden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der vecbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilteu gehören oder nicht, ö lag folgender Antrag des Abg. Lasker vor:

a) in Nr. 3 die Worte »durch besondere Verordnungen« zu reichen;

b) in Nr. 4 statt »besondere« zu setzen: die vorgeschriebene;

9) in Nr. 9 statt zunbefugt« zu setzen: einem gesetzlichen Verbot uwider;

: d) in Nr. 12 hinter dem ersten Worte »Wer zu setzen: Trotz und statt der Worte »keine Folge leistet« zu setzen: un terläßt;

e) principaliter die Worte »3 bis 5 und« sowie die Worte »des Giftes 2c. bis Feuerwerke zu streichen,

event. (für den Fall der Ablehnung des vor vor den Worten »ohne Unterschied« einzuschalten:

und in den Fällen der Nummern 7 bis 9.

Derselbe wurde, nachdem er von den Abgg. Lasker und

Dr. Friedenthal befürwortet worden, vom Hause angenommen.

Zu S§. 364, welcher u. A. lautet:

I) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von insek'enfressenden Vögeln oder von Singvögeln ausnimmt;

lagen folgende Anträge vor:

Vom Abg. von Unruh: die Worte »oder von Insekten fressenden Vögeln« zu streichen.

Vom Abg. Graf Maltzahn: hinter »wer« in Nr. 11 ein— zuschalten »unbefugt«.

Referent Abg. Hosius berichtete über mehrere hierzu ein— gegangene Petitionen, u. A. über eine Petition, dahin gehend, zwisen §. 363 und 364 eine Bestimmung zu treffen, wonach die Weinverfälschung bestraft werden sollte.

Nachdem die Abgg. von Unruh und Frh. von Hoverbeck sich für Streichung der Worte »Insekten fressende Vögel aus— gesprochen, ergreift der Abg. Miquél das Wort und beantragte die Streichung der Nr. 11, da man es der Landesgesetzgebung überlassen könne, die betreffende Bestimmung zu treffen.

Inzwischen war vom Abg. Stumm folgender Antrag ein⸗ gegangen: in Nr. II hinter »wer« einzuschalten »den jagbpoli— zeilichen Bestimmungen zuwider«.

Nachdem der Referent Abg. Hosius die Ablehnung sämmt— licher Amendements beantragte, wurde bei der Abstimmung der Antrag des Abg. v. Unruh abgelehnt, dagegen der Antrag des Abg. Graf Maltzahn und §. 364 mit demselben, mit großer Majorität angenommen.

8. 365 würde ohne Diskussion angenommen.

Zu §. 366, welcher lautet:

4) wer Nahrungs« oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch, oder Sachen, welche nach allgemeiner Meinung als werthlos angesehen werden, entwendet.

beantragte der Abg. Lasker: In Nr. 4 der Kommissions— beschlüsse statt der Worte: »oder Sachen, welche nach allge— meiner Meinung als werthlos angesehen werden« folgenden selbständigen Abfatz abzufassen:

Eine Entwendung von Sachen, welche nach allgemeiner Meinung als werthlos angesehen werden, bleibt straflos.

stehenden Antrags)

tigte, Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt, sowie die Abgg. Dr. Schwarze und Lasker betheiligten, wurde der Para— graph in der Fassung der Bundesvorlage angenommen. Referent Äbg. Hosius berichtete hierauf uͤber eingegangene Petitionen, die der Reichstag als durch die zweite Lesung er— ledigt erklärte. Es folgte die Berathung über die in der zweiten Berathung ausgesetzten §8§. 1, 14, 16, 36, 75, 25, 72, welche lauten: JI. Eine mit dem Tode) mit Zuchthaus oder mit Festungs⸗ haft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.

. J. 14. Der Hächstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.

§ 16. Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindest— betrag ein Tag.

§. 25. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft zu verwandeln.

8. 26. Der Mindesibetrag der an Stelle einer Geldstrafe treten—

so ist auf die erstere

den Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft 6 Wochen, bei Gefängniß 1 Jahr Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahl⸗ weise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchsibetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht

übersteigen.

§. 72. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Ver— brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zei⸗ tige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu er— ung der verwirkten schwersten Strafe

kennen, welche in einer Erhöh besteht. Bei dem Zusammentreffen ungleicharti diese Erhöhung bei der ihrer Art nach schw Das Maß der Ge

ger Freiheitsstrafen tritt ersten Strafe ein. sammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähri—= ges Gefängniß oder zehnjährige Festungshaft nicht übersteigen.

§. 75. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen,

gesondert zu erkennen.

Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtb jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkenne

Die §. 1, 14, 16, 26, 75 erregten keine wurde nach dem Antrage der Abgg. Dr. v. Hoverbeck, wie fol

etrage nach, n. Diskussion, §. 25 d Aegidi und Frhr. gt, gefaßt: Eine nicht einzütreibende Geld— strafe ist in Gefängniß oder in Haft u. s. w. wie in der Vor⸗ lage), und §. 2 wurde nach dem Antrage des Abg. Dr. Meyer (Thorn) im 3. Alinea statt »zehnjähriger Festungshaft« »funf—⸗ zehnjähriger Festungshaft« gesetzt.

Hierauf folgte die Berathuͤng über das Einfüh Die §§. 1 und 2 wurden unverändert an lautet:

Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesezt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der ersteren.

Abg. Lasker und Gen. beantragten:

Zu S§. 3 als zweiten Absatz hinzuzufügen: Aufgehoben jedoch werden die Bestimmungen der Landesgesetzgebung, welche die in Theil II., Abschnitten 1— 5 des Strafgefeßbuchs enthaltenen Ver— brechen einem besonderen Gerichtshofe zuweisen. Die Zuständigkeit zur Aburtheilung dieser Verbrechen geht auf die ordentlichen Landes- gerichte über und die Entscheidung erfolgt in dem Verfahren, welches für die Aburtheilung von Verbrechen maßgebend ist.

An der Debatte hierüber nahmen die Abgg. Lasker, Miquél, Graf Kleist und der Staats- und Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt Theil.

In der hierauf folgenden Abstimmung wurde der Lasker— sche Antrag angenommen. Ueber den ganzen Paragraphen mußte namentlich abgestimmt werden und wurde derseibe mit dem Laskerschen Zusatzantrage mit 82 gegen 80 Stimmen an— genommen.

S. 4 lautet:

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den 588 79, 86, 88, 304, 303, 309, 312, 319, 320 und 321 des Straf⸗ geseßbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebengalänglichem Zucht⸗ haus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn fie in einem Theile des Bundesgebiets, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs⸗ zustand (Art. K der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschau⸗ plaßz begangen werden.

Abg. Lasker u. Gen. beantragten:

Die Worte »in einem Theile des Bundesgebietes« u. s. w. bis verklärt hat oder« zu streichen. ö

Nach kurzen Bemerkungen des Abg. Lasker und des Bun— deskommissars Präsident Dr. Friedberg wurde der Antrag des Abg. Lasker abgelehnt.

Zu §. 5, welcher lautet: In ländesgestetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesezbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und Zulässigkeit von Polizeiaussicht angedroht werden;

rungsgesetz. genommen, 8. 3

Vorschriften, welche

Nach einer Debatte, an welcher sich der Bundesbevollmäch— 1

beantragte der Abg. Lasker: a) die Worte: »und Zulässigkeit

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