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1410 offentlichen Kenntniß zu bringenden Termine zu welchem den In. 23 Der Königlich preußischen Regierung bleibt dorkehalten, den tesiens bis zum Ende des 3 . ö. . 1 9. 5 der ö 57 t 3 ter Sinscoupon , , . . 39d . zu ern e ier n ,. sowie übergeben elt bock de bes Jahres ls, vollendet und dem n, f.
* ie Nummern der ausgeloosten igationen werden r die H ac r über die betreffende Babnstrecke zustehenden Art 16. Dieser Vertrag soll i ; rf n gl. kinnen vierzehn Tagen nach Abhaltung des im §S. S gedachten Hobeils- und Aufsichis rechte einer Behörde zu übertragen. Diefe Exemplaren ane in 2 le heiß ip . Termins bekannt gemacht, Die Auszahlung derselben erfolgt aber in Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnver. / kation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beiderseitigen Rati⸗ Magdeburg, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von waltung in allen Fallen zu vertreten, die nicht zum direkten Ein fikations . Urkunden soll spätestens binnen vier Wochen in Berlin r. dein Direktorium der Magdeburg ˖ Halberstädter Eisenbahngeseilschaft schreiten der kompetenten Polizei- oder Gerichts behörden geeignet sind. folgen. dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Obligationen Pfennige hat In— Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten * territorlaler So geschehen Berlin den zwei und zwanzigsten Februar Ein gegen Auslieferung derselben und Ler dazu gehörigen, nicht * sälltzen . 9g aus unscrer st. Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich preußischen Be— Tausend acht Hundert und Siebzig. Zinscoupons (8. 4. ungültig und werth,;. oöͤrde ressortiren, an diese zuwenden,. Die gedachten Funktionen fön. L. 8 Thesdor Weishaupt
; . lien von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen (L. S. Earl Hempel.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ Verfallzeit zur Zah— ĩ n der K. zinsung einer jeden Sbligation mit dem 31 , n, n n,, Kommnissarius übertragen werden. ö 1 ö en,, ö Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, offent⸗ . 18 Write. Die im preußischen Gebiete angestellten Beamten der d Porstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung lich bekannt gemacht ist. isenbahngesellschaft. Hesellschaft sind den Preußischen Kandesgesetzen uünteriworfen. Die An. der Ratifikations Urkunden hat stattgefunden.
Die im Wege der Amortisation eingelssten Obligationen werden mile gehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staͤte — — — in Gegenwart ziveier Mitglieder des Direktoriums und eines proto. augesiellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen w ' kollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die oͤffent. . Name.) verbange ihres Heimathlandes nicht aus. N icht amt li ch es. lichen Blätter bekannt gemacht. w . . . Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die S ö * . .
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (§. 7) ö . pon ihr anzustellenden Bahnmärter, Schaffner und sonstigen Ünter— achsen. Dresden, April. Der König hat in oder in Folge einer Kündigung (58. 5 außerhalb de? planmäßigen Vertrag zwischen Preußen und Sachsen Altenburg wegen Anlage beamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, einer gestern dem Königlich bayerischen Gesandten und Käm⸗ 2Amortisation eingelösten Sbligatisnen hingegen ist die Gesellschaft einer Eisenbahn von Zeiß über Meuselwiz nach Altenburg. vorzugsweise aus der mit Civil-⸗Linstellungs berechtigung entlassenen merer, Grafen von Paumgarten, bewilligten Partikular— wieder auszugeben befugt. . . . Vom 22. Februgr 1370. ̃ Militärs, soweit dieselben das I5 Lebensjahr noch nicht überschritten Aadienz dessen Beglautigungeschreiben entgegengenommen. 46 Bie jenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt Se. Yꝛajestat der, König von Preußen und Se. Hoheit der ö haben zu wäblen. ö — . . ö Weimar, 8. April. (W. Z.) Heute, am Geburtsfeste Ihrer sind, und, der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeach⸗ Herzog von Sachsen Altenburg haben beschlossen, eine Eisenbahn⸗ ( ö. Bei Besetzung der Beamtenstellen innerhalb des preußischen Ge ⸗ Königl. Hoheit der Großherzog in an welchem Tage im Jahre tet, nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der verbindung zwischen Ihren Staaten durch den Bau einer Eisenbahn dietes soll übrigens auf die Berverbungen preußischer Unterthanen be. 1854 die Taufe der Prinzessin stattgefunden wurde in der festlich nächsten zehn Jahre vom Direktorium der Magdeburg-⸗Halberstädter von Zeitz nach Altenburg ins Leben zu rufen und für die deshalb . sondere Rücksicht genommen werden. eschmůckten Schloßta , 9 . f. . sestlict Eisenbahngesellschaft alljährlich öffentlich einmal aufgerufen. Gehen erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt: . Art. 10. Die Königlich preußische Regierung wird von dem J schmug 2 pelle die Konfirmation Ihrer Hoheit der sie dessenungeachtet nich spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten Mein ** **MaJ estät der König von Preußen: Allerhöchstihren Vetricbe der in Ihrem Gebiete belegenen? Bahstre ü eine Abgabe nach Hrinzessin El isabeth vollzogen. Neben Ihren Königs— Hoheiten offentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch Ministerial⸗Diretior der Eisenbaynveriwaltung Theodor Weis? . Maßgabe des preußischen Geseßes vom Ti. März 1867 erbeben und dem Großherzog und her Großherzogin, dem Erbgroßherzog ars den selben an das Gesellschaftsvecmögen, was unter Angabe der baut, und des der Berechnung derselben end aus! ten Verhaͤltnifse der Strecken., und Ihrer Hoheit der Prinzessin Marie wohnten Ihre Maj. Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direkt ⸗· z Se. Hoheit der. Herzog von, Sach sen⸗Altenburg— . längen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des Anlagekapitals, die Königin von Preußen, Ihre Hoheiten der Herzog kärünnn oösfclith betännt zu machen s;. Dir Geseliscast at ü 65 i Geheimen Jin anz Riaih Egrl Hempel, . tezichtingsiweise die auf diesen Theil des Amniagetapitäls entfallende, Lon Altenburg, und Prinz Hermann von Sachsen. Weimär der dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr, doch steht der ö . unter Vorbehalt der ia ufita ion der nachstehende Ver— . gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermitselte Quote Feierlichkeit bei, zu welcher auf Höchsten Befehl das diplo⸗ Gencralversammlung frei, die gaͤnzliche oder theilweise Realistrung trag verabredet und abgeschlossen worden ist: ⸗ (er aus dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahnie als steuerpr flichtigen matische Corpé, das Staats⸗Mi iisteri der L s. Rr. derselben aus Billigkeiterücksichten zu beschließen Art. 1. Die Hohen kontrahirenden glegierungen sind übereinge zieinerirag zu Grunde! legen? Diel ga dien nen,, ls fe . e Gorpe, de ats Püanisterium, der Landtags Pra
8. 11. Die in diesem Frivilegiunn vorgefchriebenen offentlichen kommen eine Eisenbahn von Zeißz nach Altenburg zuzulassen und zu numerandg. und zabarg g int ernie Her l fi 3a . Her een. . , . Din sterial Departements, . Bekan n imachungen erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach 5. 72 y 3 ö Vöniglich r Regierung wird die Konzessioen eröffnung folgende, mit dem J. Januar beginnende Rechnungsjahr. ,,. ; 6e ,, ö. a gn unk Behtrden . Res. Statuts der Magdeburg. Halberstäbter Eisenbahngefellschaft (Geseß. zum Bau und Vetrtebe der Bahn für die in Jbrem Gebiete belegene Hie Herzoglich altenburgische Regierung wird der Königlich preußischen derer, welche den Nang eines wirklichen Raihs haben, sowie Samml, für 1817 S. 59) * zu Veröffentlichungen in den Angelegen. Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Regierung die Berechnung des Reinerkrages der Bahn gsijährlich und die Hof: und Stadtgeistlichkeit, der Ober · Bürgermeister, eine heiten dieser Geselischaft benutzt werden sollen. . ; Herz ghiich Altenburgischen Gebiete konzessionirt werden wvird. —⸗ . zwar spaͤtestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres Deputation des Gemeinderaths Und der Bürgerschaft von
Zu AUrkund dieses haben Wir das gegenwärtige landes herrliche ñ . Die Konialich hreußische Regierung ist damit einver. mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von der König. Weimar eingeladen waren. . welches durch die Gesetz⸗ Sammlung Zu veröffentlichen 2. . ö , , ,,, ,. ihr Domizil und den . lich preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen. ) Gotha, 6. April. Die Vorberathungen der Verfassungs⸗ Uu »lllerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unstrem Königlichen n ung zus eltenburg nehnie und in Beziehung auf . Außer, dicser Abgabe werden im Königlich preufischen Gebiete kommission über die Unionsvorlagen sind beendet und is si usiegel, ausferrigen lassen, obne jet och dadurch den Inhabern der alle Maßnahmen und Fesisetzungen, welche die Vertzältnisse det Ge ⸗ weitere Staatssteuern von den Betriche . Bahn 'nicht erhoben nunmehr die Berat ᷣ 26 . 9. . . Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung seuschaft als solcher und die Beaufsichtigung und Verwaltung des . werden. . — n. . 2 . ö 9 P 6 ö. ünf gen Freitag Sei tens des Staate zu geßen oder Rechten? uatten zu praäͤjudiziren. Unternehmens im Allgemeinen betreffen bn! ne Herzoglich alten. Art. 11. Die Königlich preußtsche Regierung würd die J ez. Sonnaben ses gesetzt. Die von der Kommission einstim—
Gegeben Berlin, den 28. März 1870 burgichen Regicrung resfortire. . 323 J géwird die auf der mig beschlossenen Anträge lauten: ⸗
1 ae A4 t. 8. Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Zeitz? 1 1 ger em Gebete ninzufübrende Vahnpolizei Ordnung Antrag der Verfassungskemmission: Der Landtag wolle 1 die Graf von Itzen pliß. En m ha usen. Ken. eue itz taspeiltendurg eihnlten und bei Zeißbz mit der Fynn ür l Chseidhten Siggtsbabhnen geisenden Gan nd säkfz fetten, Einzelberaihung Fr nlite r ern! vom 14. d. M. gemachten Ver— . J ei Altenburg ni er fac sisch. baberifch eh Eifen ne , ö Ieber die Einführung eines genncin schaftlichen Bahnpoltzei. Reglements lagen der Herzoglichen Sigatsregierung? n folgenden Voraus tzuf en . gebracht werden. . . . bleibt; 6. lange ein solches noch nicht für das gesammte Norddeutsche und Bedingungen abhängig machen: 1) daß zunächst ain vollständiser, . e spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bau⸗ . Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung unter beiden kon. in Betreff der Verwaltungsbetz rden auf seedielletr eä äanisatlongrfan, isenbahngesellschaft. planes und der einzelnen Bauentwürfe bleibr jeder der beiden kon. ö. trabirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke gegründeter Voranschlag für die Stagtskasse der vereinigten Herzog⸗ täts obligatton frahirten den Regierüngen fur ihn Gehiet vorbehalten. Auch soll rie . äntenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Babnpolizei ihümer, so wie mein Zeitetat über den Domänenhaushalt, landes polizeiliche Fenscung der Wegeübergänge, Brücken, Durqchlasse . ieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den preußischen nöthigenfalls unter entsprechender Abänderung dez Grundetats, ; ; ö Flußtorretiionen, Vorfiatbsanlagen und Parallelwege, sowie der ag ö Eisenbahnen die betreffenden BVahnheamten auszuüben haben, und vereinbart wird / 2) daß rücksichtlich des Aufwandes für die Verwaltung, — Thaler Preußisch Courant. . Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Prüfung did . nd dieselben zu diesen Zweck auf Präsentatign der Bahnverwaltung insbesonder für das Staatsministerium weitere Ersparnfffe, als die ö Babnhofsanlagen in jebent Gebt den dortigen kompetenten? Be. der- den kompetenten Königlich präußischen Behörden in Pflicht zü? zur Zeit von der Herzoglichen Staatsregierung vorgesehenen, ins 36, , ö. , gn, hat auf Höhe von-. hörden zustehen. . J nehmen. . ö ö Auge gefaßt und mindestens für die Zukunft gesichert werden; 3) daß stchrnd , , , ,, 3 dem in Gemäßheit des um— Art. 4. Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze „Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne durch geeignete Einrichtungen, etwa durch Bildung von Kreisgemein— i , n, ,,. erte chsten Privilegiums vom! uni. übeischreitet, soll nöihigenfalls durch deshalb abzuordnende beidersen e weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen den, welche unter Berücksichtigung der beiderseitigen Finanzlage n,, n, n, Thalirn. technische Kommissarien näher bestimmt werden ö P werden. . 2 ö aus der Staatskasse mit Zuschüssen zu unterstützen, mit Fonds 9 , für das Jahr sind gegen die Art. 3. Die Bahn wird zwar zunächst nur mit einem durch— ¶ Art. 12. Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplang bleibt der zu dotiren oder mit! Sssftun zu verknüpfen sein würden, halb dhrlich en . ö un b Juli jeden Jahres zahlbaren gehenden Geleise versehen, das Terrain jedoch von vornherein für ; Herzoglich altenburgischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder die Sonderinteressen der beiden Landestheile gewahrt werden; Magdeburg, den ten zu erh n, ns deppelgeleifige Bahn erworben werden. Bei dem Eintritte bes im Personen⸗ noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unter. 4 daß die gesammte Grundklassen- und Einkommenfteuer kon! Birettolium ! der Ma deburg.· Halb dter Eis⸗ ; Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen sich über die Herstellung thanen hinsichtlich der Beförderungspreife und der Zeit der Abferti. tingentirt und nach Maßgabe der Bevölkerungszahl der beiden 6 e , , 46. ern ter. Eisen bahngesellschaft. des zweiten Geleises verstandigen. Die Spuribeite der Geleise cᷣ gung ein Unterschied gemacht werden. Auch ist schon jetz verabredet, Landestheile quotisirt wird; 5) daß eine Vorlage über genaue re erschriften in Faksimile.) rier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der aß zwichen Zeitz und Altenburg in beiden Richtungen täglich min Regullrung der Verhältnisse der Gothaer Wittwen⸗Societät erfolgt: 3. destens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden sollen, 6) daß eine Revision der Domänenabkommen vorgenommen wird
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Trockener Stempel.) Schienen betrager ö ö . Hetragen. ] Kontrole Fol.. Unterschrift eines Beamten) / Art. 6. Ber Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen . 4. . mindestens zwei Züge eine vierte Wagenklasse zu und insbesondere darauf sich richtet, daß auch nach Aufhören der Uhren haben. Regierung des Herzoglichen Gesammthauses ein entsprechender Theil Art. 13. Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegen. des Domänenabwurfs uber die bereits bestehen den stiftungsmäßigen hren resp. Gebieten belegenen Leistungen hinaus, sei es in Form von Stiftungen oder durch Ueber-
gf rot ati one ; ede der Hohen Regierungen wird für ihr Ge⸗ Strecken nach Maßgabe der Bestimmungen des preußischen Gesetzes weisung an die zu haltenden Kreisgemeinden, den Angebörigen der (m . . bahngesellschaft das Expropriations. über Eisenbahnunternehmungen vom 3. Rovember 1838 an Sich zu beiden Herzogthümer erhalten bleibt; II. die Verfassungskommission . , . ( bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa eintretenden Aenderung in bevollmaäͤchtigen, die in Aussicht genommenen Vorlagen während der
ö dan ö. Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt ö den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Vertagung des Landtags in Vorberathung zu nehmen.
. in . . efahren und Störungen des. Betriebes nicht zu be⸗ Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung — 8. April. Der gemeinschaftliche Landtag der auf . , . Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche ‚ eines ungestörtem , einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Herzogthümer genehmigte einstimmig die Anträge des Ausschusses üg nenen. ö. ef *rtert zu werden geeignet sind, ohne Nachtheile . Tarifsätze und Tarifbestimmungen ür, die ganze Bahnlinie zuvor eine und wurde darauf vertagt.
sen Talen zu der fünfprozentigen k J , Auch soll die Geselischaft den Bahnbau . den Verhäͤltnissen angepaßte Verständigung lat greifen. Anhalt. Dessau, 7. April. In der gestrigen Sitzung burg * Halber d Eise ni. n . aatsgebieten zu gleicher Zeit beginnen und leichmaͤßi Art. 14. Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, ; . 3 ie das Gesetz wegen ahngese fördern. 9 s daß die Konzession zum Bau uͤnd Betriebe der Bahn davon abhängig des Landtags ist mn. Freigordnung ö , - zen ö r ö. 91 Aufhebung der Familien-Fideikommisse in zweiter Lesung defi— /
Grundstücke geschiedt, insofern eine gütliche Vereinbarung unter den
Dieser , sind mwg g mineoupons ö.. zehn Jahre vom Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem Der beiden Gebiete nach . . beigefügt zen Bestinimungen des dort geltenden, beziehunge weise zu erlaffen den über das Recht reservirt werden, die in 8
Jahre 18 ö gemacht , soll, daß die rn , , . ,. ,,, j unterwirft, welche im Interesse der Post., Militär. und Tele raphen⸗ . ö j
ö . . 3 . Heute wurde das Gesetz wegen Aufhebung der Jagd auf fremden Grund und Boden nach lebhafter Debatte über dessen
perwgltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in neuester Zeit Verbindung mit der Durchführung der Domanialauseinander—
urgischen : 1m
is. ; V e Ji egie⸗ . konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch
eiten den . . ö. ö. 60 . Bundes beschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten. den Rechtsweg ver. lich , a der König⸗ Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, setzung im wesentlichen nach den Anträgen der zweiten Ab— ĩ r n Eultf Kztlangen, der hoben Kontrahenten auf der Wahn den Einpfenniz theilung angenommen. Nachmittags findet die Berathung des
Art 8. 8 Bah . . . n hat wegen aller Entschädi⸗ tarif für den Tran port von Kohlen und Koaks und eventuell der Jagdpolizeigesetzes statt. / Wüurttemberg. Stuttgart, 8. April. Gegen—
über der Nachricht, daß die württembergische Stauts—
eine jede für Sich, das Recht' vor, von dem gegenwärtigen Vertrage schuld seit 1866 durch außerordentliche Militärbedürfnisse
rockener Stempel. . Unterschrift) unterwerfen und zu sol em ecke ; r r 5 . 3 Kö zutüchiutreten, sobalb die nach Artitel j anzulehende Batn nicht sps. Lon 86 auf Ats. Millicnent' Fi cgestitz en ch hedihn,,
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ge'ungsanfprüchẽ H . ; isenbayngesell . , Bahnanlage oder des Ba nbetrieber⸗ übrigen im Artitel 45 der Verfasfung des Norddeutschen Bundes be— yngeselischast auf, König lich preuß entstehen, und geen . , . zeichneten Gegenstände einzuführen.
ile. r. n . d der preußischen Gerichtsbarteit und den Art. 15. Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich,