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Ils]
Aktien-Gesellschaft
Norddeutsche Fabrik für Ei senbabnu⸗Betriebs⸗M i Die ordentliche General⸗Versammlung wird gemäß Art. 26 des — 1 66
ttwoch, den 27.
April d. J., Nachmittags 5 Uhr,
in unserm Etablissement, Tegeler Straße Nr 47/60 (Einfahrt von der Saatwinkeler Chauffee aus ent ; ) stattfinden. Gegenstaͤnde der Berathung werden sein: 1) Bericht des Verwaltungsraths unter Vorlegung des Rechnungs . Abschlusses fur das Jahr 1869,
27 Wahl von drei Revisoren.
dieser General · Vᷣersammlung laden wir die Herren Aktionäre mit dem
Zu des Statuts die Aktien nebst einem doppelt etwaige Vollmachten in den Tagen 3 Vz He n? den Herren Mendelssohn & Eo. zu deponiren.
Das Duplikat des Verzeichnisses wird mit dem Stem
treffenden Aktionärs versehen zurückgegeben und dient als Legitimati
in Empfang zu nehmen. Berlin, den 1. April 18'0
bel, der Keselchaft und, einem Vermerk aber die Stimmenzabl d f ben on zum Eintritt in di zahl des be⸗ Gegen Rückgabe der Verzeichnisse sind die deponirten . ö. Kr rn d 3 , n,.
Die Direktion.
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Gen eral⸗Versammlung der Aktionäre er Deutschen Grundkreditbank zu Gotha.
Die Herren Aktionäre der Deutschen Grundkreditbank zu Gotha
laden wir zu der am 4.
General Versammlung, sowie zu der
an demselben Tage Vormittags 12 Uhr, ebendaselbst statt⸗
findenden außerorden! lichen General hierdurch ergebenst ein. ö i if ah i g Gegenstände der Tagesordnung: I. der ordentlichen General ⸗Verfammlung sind: .
a) Jahresbericht und Jahresabschluß, sowie Decharge der Ver—
waltung; b) Beschlußfassung über die Bilanz des Geschäftsjahres 1869 und die Bestimmung der an die Aktionäre ö. . . 9 9 Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsraths; II. Gegenstände der Tageszordnun der außeror ᷓ = 6 nd g ßerordentlichen General a) Abänderung der Artikel: 13. Nr. 6 und vorletztes alin. 21. alin. 2. 25. 3. G 45. 8. ö ö 9 * den Statuten. n Bezug auf die Stimmberechtigung verweis ĩ ᷣ ie . chtigung verweisen wir auf Artikel 39 Die für die gegenwärtigen General ⸗Versammlungen legiti ir . ,. . een g mn zur ,, e n den Wochentagen bis zum 27. April d. J. bei folger . häusern, Zahlstellen und Agenturen: h ⸗ . n in Berlin bei der Berliner Handels ⸗Gesellschaft, * P » Herrn General ⸗ Agenten C. Jancke, Prinzenstraße 85, Jonas Cahn, den Herren Ruff er C Cie., Herrn General Agenten Moritz Schle— singer, Tauenzienplatz 12, ÿy Cassel L. Pfeiffer, Cöln den Herren Deichmann K Co., Dessau Herrn J. H. Cohn, Dresden Michael Kaskel, Erfurt Adolph Stürcke, » Frankfurt a. M. den 2. de Neufville, Mertens ö t e., Güsirow Herrn General-Agenten und Ausschuß. bürger A. Vermehren, hi SHannover den Herten J. Eoppel & Söhne, Königsberg i. Pr. * — Simon Wwe Söhne, — * Herrn General. Agenten Th. Laser, . I7. Kneiphof⸗Langgasse, Leipzig den Herren Hammer K Schmidt, Herrn General ⸗ Agenten Wilh. Kirsch⸗ baum 19 Neumarkt, Herrn M. S. Meyer, der Rostocker Bank, Herrn S. Abel jun., General · Agenten und Kaufmann
Bonn * ö Breslau
* *
*
Magdeburg * sRostock * Stettin * * * 2
Eai dieß. Jahres, Vormittags 11Uhr, i — lokal — Bahnhofstraße Nr. 5 — hier saltsin ichn be n n,
Empfangs bescheinigung zu hinterl en. Die Behändigung der 7
bescheinigung bis zum 4. Ma lol ne nn nh is 2 Gotha, 4. April 1870. Der Vorstand der Deutschen Grundkreditbank. von Holtzendorff. Landsky.
1050 Schleswigsche Eisenbahn ⸗ Aktien Gesellschaft.
ser Gesellschaft am Sonnabend, den 30. April d. J. Mittags 12 Uhr,
in Rasch's abgehalten werden wird. sch's Hotel zu Flensburg,
Verhandlungsgegenstände: jahr 1869.
abgetretene Direktion für ihre Amts führung.
ö 35, 40, 41, 44
dies durch den mit der Altona · Kieler Eisenbahngesenscha 2 t geschlossenen Ul e g lr e tet,
4 ig Direktion in U insti ebereinstim⸗ Statuts ernannten ener ib rr n
nen und in derselben die ch §. 20 nur diejenigen In= elche spätestens am Tage
ar lt . ,, ,
1, für welche sie in
des hene ll. Htrc i f ch rt er Anmeldung sind die Num⸗
Namen in den Büchern ö ige vor der Einlieferung der . 266 em General. Vevollmachtigten, ' der Norddeutschen Bank, und y Handelsgeselischaft laßkarten werden in Flensburg ausgeliefert.
9. März 1870. Die Direktion.
1166 Basler Lebens—
Wir bringen hiermi unser bisheri ; . dauernder iu
Herrn Aron Meyer zu Berlin
zu unserem Generalabevo lIlmächtigten für das Königreich Preußen
ernannt und ihm die Direkti ü ᷣ ran enbi ; . . für Berlin und die Provinz
Basel, den J. April 1870. Die Direktion.
Aug. Horn, Kaufmann und Dampfmühlen⸗ besitzer Schy Schlesinger,
egen Empfangsbescheinigung bis nach Beendigung der Generalver—
»Trachenberg x .
3 zu deponiren, oder bei der Bank ⸗ Haupttasse hierselbst bis
Der Sub. Direktor Aron Meyer, Bureau: Neanderstraße 4.
Hier folgt die besondere Beilage
ab bei den Herren Mendelssohn & Co. wieder
zum. 5. Mai, Abends 6 Uhr, sei es vorzuweisen, sei es gegen
intrittskarten sowie der not i t = und Wahlzettel erfolgt gegen Vorzeigung der oben ern, dene nn.
ormittags 11 Uhr, im Bank.
In Gemäßheit des §. 19 des Statuts wird ierdu gemacht, daß die diesjährige (5.) ordentliche ge all dnl uur ag
I) Geschäftsbericht der? Direktion über das Bau und Betriebs. 2) Ermächtigung der Direktion zur Ertheilung der Decharge an die
3) Antrag, daß die Direktion der Schleswi schen Ei Atti Gesellschaft von der Beobachtung der . ö
ꝛ I 44 und event. 39 desseld — chriften ausdrücklich entbunden ,
Besondere Beilage des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers. K 14 vom 9. April 1870.
Inhalts-⸗Verzeichniß: Zur geschichtlichen Entwickelung des Vormundschaftswesens Preußens. (L) — Der land und forstwirthschaft⸗ liche Betrieb im preußischen Staate. (J. — Upstallsboom. — Zur Geschichte der Kolonie NRowawes.— Permanente Ausstellung des Vereins der Berliner Künstler. — Ueber die Gesundheitsverhältnisse Münchens. — Die meteorologischen Stationen und
Publikationen. — Die Provinz Posen.
Zur geschichtlichen Entwickelung des Vormund— schaftswesens Preußens.
J.
In dem Verlage der Königl. Geh. Ober⸗Hofbuchdruckerei ist ein auf Anorbnung des Justiz« Ministers ausgearbei⸗ teter Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen nebst Erläuterungen zu dem Zwecke erschienen, die Aufmerksam⸗ keit der Königlichen Behörden, sowie aller Derjenigen, welche sich für die Reform dieser Rechtsmaterie interessiren, auf die⸗ selbe zu lenken, ihnen anheim zu geben, den Entwurf zum Gegenstande eingehender Prüfung zu machen und ihre Gut— achten dem Justiz⸗Minister bis Ende Mai zugehen zu lassen.
Der Entwurf selbst zählt 187 Paragraphen und zerfällt in fünf Abschnitte, von denen der erste (8. 1— 5. 9 » von bem Vormundschaftsgericht«, der zweite (8. 10 — 5. 163) von der Altersvormundschaft« mit den Unter⸗Abtheilungen: die Berufung zur Vormundschaft (§. 19 — 5. 46, die gerichtliche Aufsicht über den Vormund (8. 47 — 8§. 673, das Amt des Vormundes (59. 68 bis 5. 124, die Beendigung der Vormundschaft (. 129 —8. 147), bie Familienaufsicht über den Vormund (8. 148 - 8§. 163, der dritte (6. 163— 5. 179) »von den anderen Arten der Vormund— schaft«, der vierte (8. 180 — 8. 185) »von der Güterpflegen han⸗ delt, der fünfte Abschnitt (8. 186 u. §. 187) enthält Schluß— bestimmungen.
Die Erläuterungen zu diesem Entwurfe enthalten zunächst eingehende Mittheilungen über die seitherigen Versuche, die Gesetzgebung im Bereiche des Vormunoschaftswesens den Zeit⸗ verhält nissen entsprechend zu reorganisiren. Es heißt hier: Seit Publikation des Allgemeinen Landrechts hat ' sich eine durchgreifende Umgestaltung aller politischen und sozialen Verhältnisse Preußens vollzogen; unberührt ist hiervon indessen im Großen und Ganzen bisher das in Preußen geltende Vormundschaftsrecht geblieben. An Versuchen, das Vormundschaftsrecht fortzuentwickeln, welche sich hauptsächlich auf das im größten Theile des Staats gel⸗ tende Recht, den Titel 18 Theil I. Allgemeinen Landrechts, bezogen haben, hat es nicht gefehlt. Bei der Allerhöchsten Orts angeordneten Revision der Gesetzgebung wurde durch Justiz—
dieser Materie angeordnet. eines Entwurfes von 639 Paragraphen, der aber zu einer Ab— änderung des Bestehenden nicht geführt hat. Nach diesem Versuche einer Reorganisation des gesammten Vormundschaftswesens trat bis zum Jahre 1851 eine Pause ein, ohne daß es inzwi— schen an Bemühungen Seitens der Staatsregierung gefehlt bat,
wenigstens einzesne der vielfach gerügten Mängel abzustellen. Im Jahre 1851 ergriff das Justiz-Ministerium die Initia⸗ tive, um auf diesem Gebiete der Gesetzgebung vorzügehen.
Dasselbe hatte unter Verwendung des sehr reichlich vorhan— im gemeinen Recht der Grundsatz bewahrt? wörden bab
denen Materials den Entwurf eines Gesetzes über die Ver—
waltung der Vormundschaften und Kuratelen in Preußen, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes in
Cöln, nebst Motiven ausarbeiten lassen, und veröffentlichte ihn in dem nichtamtlichen Theile der Nr. 19 des Justiz Ministerial⸗Blattes vom Jahre 1851. wurf der weit auseinander gehenden Ansichten wegen einer Umarbeitung unterworfen wurde, nahm die Landesvertretung Gelegenheit, sich über die Verbesserung des Vormundschafts⸗ wesens auszusprechen. Unter dem 9. Dezember 1851 hatten der Abgeordnete Reuter und Genossen einen Gesetzentwurf bei der damaligen Zweiten Kammer eingebracht, in welchem der Zeitpunkt der Großjährigkeit auf das 21. Jahr festgesetzt und einige Bestimmungen in Betreff der Daüer der väterlichen Gewalt getroffen waren. Nachdem jedoch die Justizkommission den Uebergang zur Tagesordnung beantragt und der Justiz⸗ Minister in der Sitzung vom 19. April 1852 den Gegen⸗ stand als noch net hatte, lehnte die Kammer den Reuterschen Antrag durch Annahme des Kommissionsantrages ab. Seit dem Jahr 1854 haben sich die Bmühnngen des Justiz-Ministerium̃s darauf
Recht verschiedenen Personen
giebt, das Amt des Vormundes selbst immer erst vom Staat
Ministerial- Verfügung vom 26. Dezember 1825 auch die Revision Iherlta — 6 gen wird, wobei es demselben freisteht, nach einer anzu— Das FResultat war die Vorlgge stellenden Untersuchung den im Testament oder Vertrage er—
Während dieser Ent.
nicht reif zur definitiven Entscheidung bezeich.
beschränkt, im Wege der Verwaltung ohne Veränderung der Gesetze Verbesserungen einzuführen.
Aeber die leitenden Prinzipien, welche in den ver— schiedenen Rechtsgebieten (gemeines Recht, Landrecht, französi⸗ sches Recht) dem Vormundschaftswesen zu Grunde liegen, heben die Erläuterungen Folgendes hervor:
Im Gebiet des gemeinen Deutschen Rechts bildet das Römische Recht in der Lehre von der Vormundschaft insoweit die Grundlage, als im Wesentlichen das Rechts verhältniß zwischen dem Vormund und dem Bevormundeten, die Verwal—⸗ tung, die Vertretungspflicht, d. h. die zwischen Beiden bestehende
Obligation oder die eigentlich privatrechtliche Seite des Verhält⸗
nisses nach den Grundsätzen des Römischen Rechts normirt ist.
Dä jedoch das Vormundschaftsrecht eins der wenigen Gebiete
ist, auf welchem die Reichsgesetzgebung thätig gewesen ist, so ist durch sie, welche wenigstens theilweife älteres Deutsches Recht festhielt, dem gemeinen Recht eine prinzipielle Auffassung der Vormundschaft gegeben worden, welche besonders durch die eigenthümliche Ausbildung der Ober⸗Vormundschaft in Deutsch⸗ land vom Römischen Recht abweicht. Eine eigentliche Staats— aufsicht über die Vormünder ist dem Römischen Recht fremd geblieben, diese hat sich vielmehr in Deutschland entwickelt, und zwar ging sie aus dem alten Königsschutz in die Landeshoheit über, und wurde als ein Theil derselben aufgefaßt.
In dem Maße, in welchem der Familienschutz wegen der veränderten Staatseinrichtungen immer weiter in den Hinter⸗ grund trat, dehnte sich die Ober -Vormundschaft immer mehr aus, bis endlich durch die Reichspolizei⸗Ordnungen von 1548
und 1577 vorgeschrieben wurde:
»daß ein jeglicher Vormund sich der Vormundschaft nicht unterziehen solle, die Verwaltung sei ihm denn zuvor durch die Obrigkeit dezerniret und befohlen.«
Hierdurch ist im gemeinen Recht die Vormundschaft aus einer Familiensache eine Anstalt des Staats geworden, bei welcher letzterer die Familie nur insoweit benutzt, als er es zur Erreichung seiner Zwecke für zuträglich hält. ,
Hieraus ergiebt sich zugleich, daß, wenn auch das gemeine ein Recht zur Vormundschaft
nannten oder durch das Gesetz zur Vormundschaft berufenen Personen, wenn er dieselben nicht tauglich findet, die Bestäti— gung zu versagen. .
Diese gemeinrechtliche Auffassung des vormundschaftlichen Amts liegt auch den sämmtlichen deutschen Patrikularrechten im Wesentlichen zu Grunde, insbesondere dem Allgemeinen Landrecht.
Dennoch ist bei dieser Auffassung der Ober-Vormundschaft
obervormundschaftliche Behsrde nicht selbst Vormünderin sei.
Ihr Wirkungskreis beschränkt sich auf die Bestätigung und die Bestellung der Vormünder, auf die Aufsicht über dieselben; sie greift selbst handelnd nur in bestimmt vorgeschriebenen Fällen ein. Diese Funktionen hat der Staat in der Regel den Richtern beigelegt und so ist die Ober-Vormundschaft ein Aus— fluß der Eivilgerichts barkeit und insbesondere ein Theil der frei— willigen Gerichtsbarkeit geworden.
Das Allgemeine Landrecht schließt sich, wie schon be—
merkt, bei seiner Auffassung der Ober⸗Vormundschaft dem ge—
meinen Recht an. Es hat aus ihm das Institut der durch die Gerichte ausgeübten staatlichen Oberaufsicht und den Grundsatz der Bestellung der Vormünder durch die Behörde aufgenom- men, Prinzipien, welche bereits der Ordnung von Vormündern und Vormundschaften vom 23. September 1718 zu Grunde gelegt worden waren. —ͤ . 2 Indessen ist das Allgemeine Landrecht in seiner Ausbildung der Ober Vormundschaft noch einen Schritt weiter gegangen als das gemeine Recht. Während in letzterem der Schwerpunkt der Verwaltung und Erziehung in der Person des Vormundes