1870 / 86 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1428

Fonds und Staatas-Papiere. Fonds und Stan te- Ea ꝑFiere. Bank- und Indaagtrie- Aktie. 1429

n , . err. Tr s s , Ti- - Vsris . . ö . Freneinige Euleibe . . isa u. 15 Bs ba , n n, , , ,,, n. D 9 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger. dee, w,, ,, , , e de ge, ll . er, ne Montag den 1 April 180 ö 2 3 9 O. . . ivoli von 1857 do. 923b2 do. 9. Anl. Engl. St ö. , ; n. lib zb;

von 1859 ( 27 ba do. do. Holl. do. Hand. G . von 1856 ĩ 2 br do. fundirte Anl. .. , . 26 ö i

. 1861 3825 ba do. Bodenkredit ... 143 . u. 1357. . ö , 83 . Zollparlaments-Angelegenheiten. ; Art. VI. Die kontrahirenden Staaten sind übereingekommen,

Hon 1667 ; g25be Og23b] 40. ieolai - Hbligat. 4 15. n. 1 88 ö 1 14 Nachstehender Freundschafts ⸗/ Handels - und Schiffahrts- gegenseitig als Schiffe des Einen oder des Andern diejenigen zu be—⸗

18658 Lit. B. z 2 b ann an, Scha, ee 8. 131 BVertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen trachten und zu behandeln, welche als solche in ihrer respektiven

V. 1850, 52 S2 br d,, go, nm e, ,. 100 im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zoll. Heimath zufolge der dort bestehenden oder künftig noch einzuführenden

von 1855 S2 5b Poln. Pfandb ill. En dam, Pr, os 6 . vereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko, Gesetze und Bestimmungen anerkannt sind, und sollen solche Gesetze

; ; wird dem Zollparlamtent zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor. und Bestimmungen von einem Theile dem anderen zur gehörigen

Zeit mitgetheilt werden. Dabei ist wohl zu bemerten, daß die Füh—

von 1862 S2 3 ba do. Liquid. . ven 486 2 b ao. ert. E. 15M] , , 66 gelegt werßen. . ö ö

ö ö. Se. Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- rer jener Schiffe ihre Nationalität durch Seebriefe nachzuweisen haben,

welche letztere in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der

Staats · Schuldscheine 777 b2 do. Part. Ob. 15001. n i 26 . Pr. Anl. 1ĩ8S55à 1M Ih. 1M¶A 4. 1156 Türk. Anlrihe 1865. ; 6 hen, nt . 3 deutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitglieder Ness. Pr. Sch. à 40 Th. pr. Stück 58 B do. do. Sheer 106 des deutschen Zoll- und Handelsvereines, nämlich: der Krone von Unterschrift der kompetenten heimathlichen Behörden versehen sein Cur- n. Neum. Schldv. 33 versehieden 7937br e, ,, . 166 Bayern, der Krone von Württemberg, des Großherzogthums Baden müssen. ; Oder Deiehb. Oblig. 9. far rr, den, n. und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belege Art. VII. Es sollen weder in den Gebieten des Norddeutschen Berlin. Stadt- Obligai. 101br kisenbæakhn- Stamm- Aktien. Eifer f en, 1373 nen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme Bundes und Zollvereins bei der Einfuhr, Wiederausfuhr und Durch- do. do. ö Re. prossũss Eiger kithnb ed. 133 aangeschlossenen Großherzogthums Luxemburg einerseits und die Ver.; fuhr der Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Ver do. do. 3356 Aachen - Mastr.. SZS br G , fe einigten Staaten von Mexiko andererseits, von dem Wunsche geleitet, einigten Staaten von Mexiko, noch in dem Kebiete der Letzteren bei der Danriger do. 97756 Altana- Hier. is. n 1 Nordd 9835 * 9 Ihre Beziehungen und Interessen gegenseitig zu fördern und zu be⸗ Einfuhr, Wiederausfuhr und Durchfuhr der Erzeugnisse des Bodens und dehld .d. Berl. Cautm. 19162 per. Mitk .... 1245 ien itred. nLic! 3 * feyigen, haben beschlossen, einen Freuündschafts, Handels und Schif. des Gewerbefleißes des Norddeutschen Bundes und Zollvereins andere Berliner: .. 224 0. g1b⸗ , . 26 i, ,. d. ; 83 * fkahrts Vertrag abzuschließen. oder höhere Abgaben entrichtet werden, als diejenigen, welche die CKur ·u. Neumãark. 3] = 746 Berlin- Görlitz. os? hisch. den. Bk 1134 9 Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren beiderseitigen Bevollmäch. gleichen Produkte irgend einer anderen Nation zahlen oder in Zukunft do 8S2 b del Seim Fe 31 . Sehusi u, 15 tigten ernannt, nämlich: zahlen sollten. Ebenso sollen in keinem der kontrahirenden Staaten Ostpreussische .. 2 836 Beriin· Hamburg. 15616 goth. brivyathank ;. . Se. Majestät der König von Preußen bei der von dem Einen nach dem Andern stattfindenden Ausfuhr von do. 823 B kr. Pts. Maß. 1363 6, giothaer Zett] 160626 ö. Seinen Legationsrath Kurd von Schlszer, Geschäftsträger des Handelsgegenständen andere oder höhere Abgaben entrichtet werden, d. Sg * bꝛ Berlin- Ster, t. ze. Gr m, 60 . Norddeutschen Bundes in Mexiko, als diejenigen, welche jezt eder künftig bei der Ausfuhr derselben i ,,, Brel. Schw. Erb. ihr flamb. Rom. B. . 1607 h und Gegenstände nach irgend welchem fremden Lande zu zahlen sind. Auch do. , ,. ö 996, ,, , , ; e . . der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko soll in keinem der kontrahirenden Staaten die Einfuhr Ausfuhr, do. Brieg Reisser... 1531 w 83 * . den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Sebastian Wiederausfuhr und Durchfuhr von rn n, des Bodens und Posensche, neue. Goki Mindenct 7 126 , n, , 8e ang . Lerdo de Tejada, Gewerbefleißes der betreffenden Länder verboten werden, falls nicht Sichsische / 96 9 end, . J 185 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, sich über ein solches Verbot sich auf den Handel mit anderen Nationen erstreckt. Schlesische 24/sß u. 12 Cref. Er. Rem. 6 n m. nbachstehende Artikel geeinigt haben: Art. VIII. In Allem, was sich auf die Hafenpolizei, Ladung ö Sb fyp Gzühner). und Löschung der Schiffe, auf die Sicherheit und Bewachung der

1 2 ö C M . L t

er e m . O ö =

. e m , D = s s

D t D w C 6 6 ü d m 8

ö .

r

5 C

m s-

ö

Si , t m t

O O r

33 es

ene

83

S . .

O cn OC 0M —— *

D O .. we o = J.

81 De.

C L= C = m = D . C m m

I

ö S8 S ö.

2

16 ! . 2. C U O = D

2 . 6 ö

6

e811

Pfandbriefe. ö. C

er

k r D D .

22

Kur- u. Neumärk. Pommersche .... Posensche Preussiseche hein. u. Westph. Sächsis ehe Schlesische Badische Anl. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 FEI-Oblig. . .. do. St.- Eisenb. Anl. Bayer. St. A. de 1859 do. Prämien-Anl. . Braunsch. Anl. de 1866 do. 20 Thlr. Loose Dess. St. Prim. - Anl. Gothaer St. -Anl. ... Hamb. Pr. A. de 1866 Lübecker Präm. -Anl. Manh eimer Stadt- Anl. Meininger Loose...

n

Orev-

c 2

= C 2 1

111111

C G G ö

8 3 X

8

J *

8

8

7

w J; ,,

2 D L . XM r = e w d . . .

C 8 1 o M= r 'r

Dr m . de' sa

On CM e Q =

Si G Gr = T s

8 D

8

865 * Wr

ö. M

= 2 ar m = CLC D L = =

. O = r . w m

D

er

ö

3 C

k

D

ö r* R 3

r 8 6 . . 9 ,

r

2

8 83 . e . 6

2 38

=

C . w . D G =,

ö.

—— 2

. i i me Oo n e . w

1

*) abgest. u. neue 1136

J. do. Lit. B. 48. Lit. A- ao. Pr. [ . . 0s zb Art. J. Es soll dauernde und unwandelbare Freundschaft be— do. neu . ẽ. ö. 3 ; 2 9. , 956 36 stehen zwischen dem Norddeutschen Bunde, sowie dem Zollverein und Waaren und Effekten bezieht, sind die Angehörigen der kontrahirenden

MWeethr. rittochftl. 64 1 do. St. Pr. 85 b ö 76516 Deren Staatsangehörigen einerseits und den Vereinigten Staaten von Staaten gegenseitig den Gesetzen und Lokalverordnungen der betreffen do. ; ; , 5358 , . 93236 Mexiko und ihren Bürgern andererseits. . . den Gebiete unterworfen. 3 90. do. St. Pr. 83 b ,,, 166 6 Art. II. Ebenso soll zwischen den kontrahirenden Staaten gegen—⸗ Art. IX. So oft sich die Angehörigen Eines der kontrahirenden Märk. Posener. 566 beipr iger Kredit 116 seitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt stattfinden. Die An. Staaten genöthigt sehen, in den . Buchten, Flüssen oder Ge⸗ zo St.- Fr S2*b⸗ ä 1023. gehörigen eines Jeden derselben dürfen frei und ungehindert mit ihren bieten des Anderen mit ihren Schiffen wegen schlechten Wetters oder J Magdb. Halberst. 1I15zb* Luxemß. Kreqit 23 3 Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen der Verfolgung durch Piraten oder Feinde Schutz zu suchen, 1M u. 10 38 do. B. (8t. Pr.) 557 6, G 3 ,, 6. 35 33 Gebiete des Anderen fahren, wo es anderen Fremden einzulaufen ge⸗ sollen sie mit Freundschaft aufssenommen und behandelt 0. Magdeb. Leipz.. 1876. . ö. 42 9535 stattet ist oder in Zukunft gestattet werden wird, um daselbst sich auf. werden unter Berücksichtig nung der. n , , , do. Lit. B. gh br lennjnger ; 6 zuhalten und niederzulassen, sowie zum Zwecke ihres Handels Häuser zur Verhütung. von , , . 6 feng f ö. Miinst. Hamm. 73568 Minerva B.- AX. G07 125 * und sonstige Lokalitäten innezuhaben und zu miethen, wobei sie sich der betreffenden Regierungen befunden sind. so en . j j 3326. J . aAaaber den Gesetzen und Vorschriften unterwerfen müssen, welche in den jede Begünstigung und jeder Schutz zu Theil werden, um die erlitte= / . ie nn ö . , e, . vetreffenden Gebieten bestehen. nen Schäden zu repariren, Lebensmittel einzunehmen und sich zur 6 ,, ,, 9 . ö ö ö. 9 Die Kriegsschiffe beider Länder sollen die Befugniß haben, ohne Weiterreise in den Stand zu setzen, ohne Hinderniß oder a . ,,, a. St. Pr. 1. 826 B Jorddeutseh. . S., 9/ a0 . SFinderniß und sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten anzulegen, irgend einer Art. In dem Gebiete jedes ö en . . . 104 hz Gberschl. A. u. C. 166. B , 63 10 wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Anlaufen gegenwartig soll es den Handelsschiffen des Anderen eren , nn ure 335 B do. Lit. B... 1516 5t. 2 160 FI] 160gad8 zb. gestattet ist oder künftig gestattet werden wird, jedoch mit Unterwerfung Krankheit oder sonstige Ursachen vermindert worden, gestattet sein, die 999 B ostpr Südbahn , Ih J . unter die Gesetze und Verordnungen der kontrahirenden Staaten. u ihrer Weiterreise erforderlichen Seeleute, jedoch unter Beobachtung . ö . . 5 . Das Recht des Einlaufens und Löschens der Schiffe der beiden der in den Gesetzen und Verordnungen enthaltenen n , 166. 10552 R. Oder-Ufer- B. rl Centralstr. G. 99 6 Länder, auf welches sich dieser Artikel bezieht, umfaßt weder die Be und unter der Bedingung anzuwerben, daß die Verheuerung der See= 11. a. 11. i0br ,,,. bhnin Berg v.. . g, ffugniß zum Küstenhandel (comercig de éscala), noch zur Cabo⸗ leute Seitens der Letzteren eine freiwillige 6 . al, , snth: pr. Stück 183 ba kheinische . .... g, go,. . 26398 3 n lage, welche allein den einheimischen Schiffen vorbehalten bleiben soll. Art. X. Wenn das Schiff eines Angeh ö. ö . M. 983 B . porti. F. Jord. i . Art. III. Es sollen den Schiffen jedes der kontrahirenden Staa— hirenden Staaten an den Küsten oder innerha ⸗. Ge . ö . 984 b2 do. Lit · B. (gar.) 30xbr B . ten in den Gebieten oder Häfen des Anderen bei ihrem Eingange, Anderen Schiffbruch, Strandung oder sonstige Havarie erleidet ; ö . Gar. S0 *bꝛ . * 10633 B 19 kr . icht andere, noch höhere wird demfelben gleiche Hülfe und gleicher Schutz bewilligt, wie solcher f. 4462 Rhein- Nahe. ... 233 br breussische B.. 6 11353 Ausgange und während ihres Aufenthalts nicht andere h höh n glei , , 1/4. b. Stek. i8xbhr Starg:· Posener. . ? g3 B Pr. Bodenkr. Bz. 26633 Abgaben oder Lasten für Tonnen, Leucht-, Hafen , Lootsen, Qua- gewohnheitsmäßig in dem Lande geleistet ö . . , 11. u. 1f7. Thüringer 1533p, Renaissance ... 4 rxan!taine⸗Gelder, Bergelohn bei Havarie oder Schiffbruch, noch andere gefunden hat. Falls es erforderlich e, so ö ö. 9 ö pr. Stück 3 166 40. 10 386.5. 12536 kitters ch. Priv. 962 h aallgemeine oder lokale Lasten oder Gehühren auferlegt werden, als Beobachtung 3 ,, n mf i . n ,

Säehs. Anl. de 1866 5 31/12. u. 30/6 1026026 do. Lit. B. (gar.) 78355 Rogtocker ,. dLdiejenigen, welche die Schiffe der meistbegünstigten Nationen zahlen Regierungen zur Verhütung von Sl un er ; 9 ö. . ; . ö

Schwed. 10Rthl. Pr. A. pr. Stück I2zetwbr do. Lit. C. (gar.) Sb; bz Sächsische... ; 126 6 oder in Zukunft zahlen werden. n. ; achtet sind, gelöscht werden, ohne . irgen . 8 6

Tmerik. rekz. ISGGs G6 I5. n. MA LKBH5ng5zbz do. do. 405. ö Säch.yp. fbr. 165 be C . In denjenigen Fällen, wo dieser oder andere Artikel des gegen! tribution zu entrichten, es se n die gelöschte

do do. 1885 do. 95 b Wlhb. (Cos. Od b.) 110 tetiwb G6 Schles. B. V. .. 1 ö. . 3 —̃ un 23 ö. . ö. . . f 3 d Effekten des Angchorigen rr. ier- e * vers ehied h ; Schles. Bergb.- . , g. z3eichnun eutscher oder mexikanischer Häfen diejenigen verstande XI.

,,, . ; ö. ö ö. , ö mwwioeerden, , von den betreffenden Regierungen für den Einfuhr. Eines der kontrahirenden , ,, .

do. 250 FI. 1854. 114. 746 Thüringer. .... 6 6 . . , bereits geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet R sa,, . fn . * en ere Kredit. 100. 1858 r. Stück 875 Kot . 1 Vereinsb. bg. . 9! 111 . werden sollten. , ö x e . ; ö . . 6 19 u. 11. . . , 5 ö 65. ö * . . Art. IV. Wenn im Laufe der Zeiten zwischen den kontrahirenden Gebieten des Andern gebracht werden, ng , n, , 6. do. 46 6ön pr. Stick 66 ß Gal (Harl. 45357 87 6 16 Staaten eine regelmäßige Dampfschiffs⸗ Verbindung eingerichtet werden rückgestellt werden, sobald die Letzteren ihr Ligen i. . . an , ent, , , m, nn, n, nn,, 569 Boch. Gussstahl 8 . . wollte, so werden' die betreffenden Schiffe beim Einlaufen, Dispachiren ger Form vor den kompetenten Hetichten , en ha . . 5 ö. ö en 6 ö. ,. mn . 0 1 5. 4 ö ; 166 und Auslaufen dieselben Erleichterungen genießen, welche den Schiffen verstanden jedoch muß die desfallsige , , ion, ag. . ö i 25h v. 1d. 6 ö 23 56 4 Lu. Lol db anderer Nationen, die sich in' gleichem Falle und in ähnlichen Ver. Jahres, von der Zeit der Wegnahme der gedachten, Schiffe oder ;

do. Tab. Reg. Akt. 1 öo0sba B , e n, . 1326 . pältnisse Föoder ihnen in Zukunft einge. ken' an gerechnet, durch die Betheiligten selbst oder durch deren Vevoll—

R Eisenb ö . 1 Mecklenburger. 765b⸗ eld -Serten und Banknoten. ö kJ J ö / . oder durch die Agenten der betreffenden Regierungen vorge—

umän,. Eisen lH. I/ . IIb Qberhess. v. St. g. 7 i ,,, = ö. d lten. - ;

Rumnnier .. ..... ... ö h6ß⸗ Hest. Franz. &. . h , ., ö uber b. Ff. Id 6p; Art. V. Alle Haändelsgegenstände ohne Unterschied des Ur bracht werden,; „, Angehörigen Jedes der kontrahirenden Staaten,

Finn. 10 Rl. pr. Stüch 8ßB ,, ö. . . 9, 5G Fremd. Bankn. 99a, by d hpwrungs, deren Einfuhr in deutsche Häfen und deren Ausfuhr und Art. XII. Die ar e geder . ,

Maabel, , g 363 0 , , ,,, ,, 1 n, do. einlösb. Wiederausfuhr aus deütschen Häfen in Schiffen einer andern Nation, welche in den Gebieten des, nder en wohr 1 . l

Rus. Egi. Anl. de 8.5 1 5. u. 1690. . B J 57 ö ö b. . ; Leipziger .. 99s . welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder da— gehend aufhalten, sollen für ihre Person, . inn ih gt ligion

do. 6. de 18575 765. u. Mi. 5 tete bꝛ Sud set o.; 3 . J . 6 286 Fremde kleine- hin ihre Bestimmung haben, gestattet ist, dürfen auch in mexi— Ausübung ihrer Geschäfte . g. ,, ö n ,

do. do. de 15845 I. u. 17s. G3 d , 11 rr, 5 . or? 123 Nest. Bankn. . S823 ba . kanischen Schiffen eingeführt, ausgeführt und wiederausgeführt denselben Schutz und dieselben recht e i , . Sie sollen frelen

10. Egl. Stücke 15864 5 I. u. 1sMp0. 90, 6 Weh. Lidz. v. Zt. 23831 ö . 8. 5 1736 Kuss. Baukn. . werden, ohne andere oder höhere Abgaben als diejenigen zu entrichten, jeder anderen Ration jetzt oder in Zu unft in ne n,, . 6. 6 g. K 816 . ö welche sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zahlen, Ebenso und leichten Zutritt bei Gericht haben . , , . Lei lee, , z, ,, 1636 9 ö ui . dilber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. 24. . sollen auch alle Handelsgegenstände, ohne Unterschied des Ursprungs, gung ihrer legitimen Gerechtsame a ere . , . . ö. ö 2 Linsfuss d. P. Bank für Wechsel 4 fLombard 5 pt,. deren Einfuhr in mexikanische Häfen und deren Ausfuhr und Wie. eiten der Rechtspflege sollen sie im , . . haben, in

Red 4 derausfuhr aus mexikanischen ,. , . einer . . i , ü . Angehörigen desjenig e

Redaction und ñ z . tion, welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder dahin welchem sie M a . 8

ah, da, n He. . Schwieger. . k ö ö ist, berechtigt sein, in deutschen Art. XIII. Die Angehörigen Jedes der n n n, g . ( uck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei Schiffen eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt zu werden, sollen beiderseitig von jeglichem gchnngenen; der Nationalgarde be- (R. v. Decker). ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche beere oder in der Marine, in der Mi . . in 69 6 9 . sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zahlen. freit sein. Sie sollen keinen anderen Auflagen, Kontributionen d

Beilage