1870 / 89 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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für das Aufgebot von Privaturkuuden geltenden gesetzlichen Bestim den Nummern nach dem beigefügten Schema J. unter der Bezeich- mungen. Zint coupons und Talons können weder aufgeboten, noch nung; »VNeiße-Brieger Prioritäts-Obligation der Ober-

1489

Verwaltungsrathes der Neiße ⸗Brieger Bahn vom Koͤniglichen Han. bahn ⸗Aktien und, soweit diese Beträge zur Deckung der Zinsen nicht

delsministerium festgesetzt. higreichen sollten, auf den jährlichen Reinertrag des Oberschlesischen nan gifs e bir. ni n kf ift äs Ann seennl e en Eisenbahngese afte ausgefertigt.

CL 10. Die in Folge dieses Vertrages erforderlichen Nachträge zu den Statuten der kontrahirenden Gesellschaften sollen sofort der König. lichen Staatsregierung Behufs Herbeiführung der Allerhöchsten Ge—⸗

nehmigung vorgelegt werden.

8. II.. Die Kosten dieses Vertrages inkl. etwaiger Stempel trägt

die Gberschlesische Eisenbahngesellschaft.

. Behufs Berechnung der Stempelkosten wird bemerkt, daß das im §. 7 stipulirte Kaufgeld zu */ (zwei Fünftheil) für das Mobiliar⸗ und *, (drei Fünftheil) für das Immobiliarvermögen der Neiße

Brieger Eisenbahngesellschaft gewaͤhrt wird. Breslau, den 30. Dezember 1869. 3 3 , d,,

. isenbahngesellschaft. chlesischen Eisenbahn.

Carl Ertel. Dr. Joseph Haber. Len tze. 6

Heimann. Wilhelm Hede— mann. Robert Caro.

Talon u der

. Stamm ˖ Aktie der 2 Eisenbahngesellschaft

Inhaber dieses Talons em ab an den durch Stellen die . te Serie der Zi bis sofern nicht von dem Inhab— tion rechtzeitig Widerspruch 3 ö ; 9 18.. nigliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. Trockener Stempel.) (Unterschrift in ah smille

2 Thlr. 75 Sgr. Serie I. M 1 Erster Zins coupon . für die Aktie der k Eisenbahngesellschaft

Zwei Thaler Coupons vom schen Eisenbahn und an den du neten Stellen zu erheben. los, wenn er nicht binne zur Zahlung präsentirt wird. Breslau, den .. ten Königliche Direk (Trockener Stempel.)

Privilegium der Oberschlesischen Ei von 6,300 000 Thalern Wilhelmsb

Umtausches in

san ominalbetrage von 6,300, 000 Wir in Berücksichtigung der Genltelnl mii in Gemäßheit des 2 des Gesetzes vom wärtiges Privilegium Unsere landesherrli na,, Bedingungen ertheilen. . ie zu emittirenden Obligationen werden unter ö , , nach dem beigefügten Schema j. . 6 Wilhelmsbahn ⸗Prioritäts--Obligation der

Oberschlesi ; ausgefertigt. schlesischen Eisenbahngeselkschaft«

Dieselben zerfallen in 1000 Stück zu 1000 Thlr., von Nr. 1 bis

z 1000 zusan T 6, 6 9. . l/ O00 οοο Thlr. 7000, zus⸗ 23,000 * . . en n nn , 30000 zusammen 2, 300/000 *

ö b / 3 00M 0060 Thlr. fünf Jahre und ein auf von fünf Jahren L beigegeben.

werden alle fünf Jahre auf beson— erneuert.

Jeder Obli Talon zur Erh nach den w

gationen erhalten, vorbehaltlich je—

sowohl der bereits früher für das e g le,

der. Wilh ahn, und Kberschlesischen Eisenbahn konzessionirten Prioritäts. Obligationen, als auch der in dem Vertrage vom 23sten März 1866. Allerhöchst bestätigt unter dem 28 Mai 1866 den Aktionären der Sitagrgard⸗Posener Bahn gewährleisteten Rente, jähr.

lich fünf Prozent Zinsen, welche zunächst auf den der Oberschlesischen

Eisenbahngesellschaft zufließenden Reinertra ö i i hnge g der Wilhelmsbahn be— ziehungsweise auf die Dividende der von ihr . 1

Breslau, den 31. Dezember 1869. Königliche Direktion der Ober—

Lou is Reichenbach. Br. Jul ius Dieckhoff. Schul tze. a n.

ichneten Direk⸗

!

Eisenbahn⸗Unternehmens radizirt werden.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am 2. Januar und 1. Juli von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Breslau, sowie an den in Berlin und Ratibor und nach dem Er— messen der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und gehörig (98. M) zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.

Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Wilhelmsbahn resp. der Oberschlesischen Eisendahn besteht aus dem, nach Deckung der lau. fenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, ferner der Zinfen und plan- mäßigen Amortisationsbeträge der im Eingange diefes Paragraphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prioritäts - Obligationen der Wilbelmsbahn und der Oberschlesischen Eisenbahn und der den Star— gard-⸗Posener Aktionären gewährleisteten Rente, übrig bleibenden Be— trage der gesammten Jahreseinnahme beider Bahnen

„Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs

öffentlichen Notars in einem vierzehn Tage vorher

terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil ber Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. f 1 h Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fäl- ligkeit ab zur Erhehung der neuen Coupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Coupons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.

§. 3. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1880 beginnt und durch alljährliche Verwen⸗ dung von einhalb Prozent des Nominalbetrages der emittirten Obli- gationen und den auf die eingelösten Prioritätsobligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amor— tisirenden Prioritätsobligationen werden alljährlich im Monat Juli, zuerst im Jahre 1880, durch das Lobs bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.

Der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations- fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritätsobligatio- nen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritätsobligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. sc . Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1880 ge ehen. 8§. 4. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga— tionen geschieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart 3 zur öffentlichen Vrnntnniß zu bringenden Termine, zu we Prioritätsobligationen der Zutritt , . §8. 5. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritätsobligationen erfolgt von dem auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar ab, zum ersten Mal am 2 Januar 1881 in Breslau, Veri und Ra⸗ tibor und an, nach dem Ermessen der Königlichen Direktion der Ober- schlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und ge⸗ hörig (8. 9 zu publizirenden Zablstellen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligationen gegen Aushän— digung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinscoupons , ö. ö so wird der Betrag der em Kapital gekür, inli k pital gekürzt und zur Einlösung der Coupons t der Gesellschaft zur Ver— mit dem 31. Dezember selbe ausgeloost und, daß dies ge⸗

sten PrioritätsObliga—= verbrannt, und es wird,

tter bekannt gemacht. von Seiten des Inhabers außerhalb der Nmortisa—⸗ n hingegen ist die Gesellschaft

gungsfrist nicht, sondern

1. welchem einer dieser Fälle

en, und zwar: zu a) bis zur Zahlung des ö b) bis zur Wiederherstellung des unter⸗

ritäts⸗Obligationen, welche ausgeloo oder Bekanntmachung durch die off urn . zeitig zur Realisirung eingeben, werden während hre von der Königlichen Direktion der Oberschle⸗ ljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie t nicht, spätens binnen Jahresfrist nach dem— letzten zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch

8. Obligationen

83 Besellschafts vermögen, was unter Angabe der

hlos gewordenen Prioritäts. Obligati bekannt zu machen ist. gationen von der

Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlor erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots ag 26

mortifizirt werden; 66 soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjäͤhrungsfrist (6. 2 bei der König sichen Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an— gemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins— coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

§. 9. Die in den s§§. 4, 5 und 7 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats⸗Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.

Zu Uxkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesberrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In— habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge— währleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiztren. . 6

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.

Gegeben Berlin, den 28. März 1870.

L. S. Wilhelm. Graf von Itzenplißß. Dr. Leonhardt. Camphausen.

Schema. Wilhelm sbahn-⸗-Prioritäts⸗ Obligation

der Orersciefisq . ef: nba nge ellscha

über Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höbe des obigen Betrages von . . Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäß⸗ heit des Allerhöchsten Privilegiums vom „ten 18.. emittirten Kapitale von 6 300 000 Thalern Preußisch Courant Prioritäts- Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.

Breslau, den . ten 18.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. (Faksimile der Unterschrift zweier Direktionsmitglieder.) (Trockener Stempel.) ngen im Lagerbuch

Schemall. Talon

zu der Wilhelm sbahn ⸗⸗P

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, wodurch er zugleich über den Empfang der folgenden Serie der Zinscoupons quittirt, binnen Jahresfrist, vom ab, an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die .. te Serie der Zinscoupons für die Jahre bis sofern nicht von dem In—⸗ haber der Obligation bei der unterzeichneten Direktion rechtzeitig Wider- spruch dagegen erhoben wird.

Breslau, den .. ten 18.5.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

(Trockner Stempel.) Unterschrift in Faksimile.)

Schema III. Erster Zins coupon für die JJ

Silbergroschen

heit Inhaber dieses Coupons vom ab aus der Hauptfkasse der Sberschlesischen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekannt machung bezeichneten Stellen zu erheben.

Breslau, den .. ten 18..

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Faksimile.) Verjährt am

Privilegium der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft zur Emission von 1,200,000 Thalern Neiße ⸗Brieger Prioritäts. Obligationen. Vom 28. März 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.

Nachdem die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft auf Grund des mit der Neiße ⸗Brieger Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Betriebs- überlassungs⸗ resp. Kaufvertrages vom 30. und 31. Dezember 1869 darauf angetragen hat, ihr zum Zweck des darin stipulirten Um⸗ tausches der Neiße Brieger Stammaktien in Prioritäts-Obligationen resp. Behufs Gewährung der stipulirten Kapitalsabfindung an die Aktionäre der Neiße Brieger Eisenbahn die Ausgabe der gedachten, auf die Inhaber lautenden Prioritäts-Obligationen im Gesammt⸗ Nominalbetrage von 1,200,000 Thalern zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Ge— mäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1833 durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung hierzu unter nach-

Dieselben zerfallen in 250 Stück zu 1000 Thlr. von Nr. J bis 250, zu⸗ sammen 500 Stück zu 500 Thlr. von Nr. 251 bis 750, zu- sammen

250,000 Thlr.,

250000 * 7000 Stück zu 100 Thlr. von Nr. 751 bis 7750, ö , , ie,, C0 O00 2

Summa Too bo' Tpyst.

Jeder Qbligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas II. und III. beigegeben. Die Coupons sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.

Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privi- legium abgedruckt.

§. 2. Die Inhaber dieser Obligationen erhalten jährlich vierein⸗ halb Prozent Zinsen, welche zunächst auf die der Oberschlesischen Eisen⸗ bahngesellschaft zufließenden Ueberschüsse der Neiße ⸗Brieger Eisenbahn, beziehungsweise auf die Dividende der von ihr erworbenen Neiße— Brieger Stammaktien und, soweit diese Beträge zur Deckung der 6 nicht hinreichen sollten, auf den Ertrag der Deere n f sd*n

isenbahnstrecken radizirt werden.

Bezüglich des letzteren bleibt jedoch den bereits früher für das Unternehmen der Neiße Brieger Eisenbahn und den der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft konzessionirten Prioritäts Obligationen, ingleichen der durch den Vertrag vom 23. März 1866 Allerhöchst bestätigt unterm 28. Mai 1366 den Aktionären der Stargard ⸗Posener Eisen⸗ bahn gewährleisteten Rente, so wie der durch den Verirag vom 18. resp. 19. Dezember 1869 den Aktionären der Wilhelmsbahn gewähr- leisteten Rente das Vorzugsrecht vorbehalten.

Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando am 2. Januar und 1. Juli von der Königlichen Eisenbahn-⸗Hauptkasse in Breslau, so wie an den in Berlin und nach dem Ermessen der König lichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und gehörig (98. 9 zu publizirenden Zahlstellen ausbezahlt.

Der vorbezeichnete jährliche Reinertrag der Neiße⸗Brieger resp. der Oberschlesischen Eisenbahn besteht aus dem nach Deckung der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs. und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, ferner der Zinsen und plan— mäßigen Amortisationsbeträge der im zweiten Absatze dieses Para⸗ graphen wegen ihrer Vorzugsrechte erwähnten Prioritätsobligationen der Neiße Brieger Bahn und der Oberschlesischen Eisenbahn und der den Aktionären der Stargard ⸗Posener und beziehungsweise der Wil helmsbahn ˖ Gesellschaft gewährleisteten Renten übrig bleibenden Betrage der gesammten Jahreseinnahme beider Bahnen.

Die Zinsen der auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs⸗ terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. .

Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Coupons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen.

S. 3. Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1880 beginnt und, durch alljährliche Verwen⸗ dung von einhalb Prozent des Nominalbetrages der emittirten Obli—- gationen und der auf die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen fallen den Zinsen ausgeführt wird. .

Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗ Obligationen werden alljährlich im Monat Juli, zuerst im Juli 1880, durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.

Der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisations- fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritätsobligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Freren ss durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1880 geschehen.

8§S. 4. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obliga - tionen geschieht durch die Königliche Direktien der Oberschlesischen Eisenbahn in Gegenwart eines offentlichen Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt ge— stattet wird. . . ö

8§. 5. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts Obligationen erfolgt von dem auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar ab, zum ersten Mal am 2. Januar 1881 in Breslau. Berlin und an, nach dem Ermessen der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu errichtenden und gehörig (8. 9) zu publizirenden Zahlstellen nach dem Nominalwerthe an die Vor- zeiger der betreffenden Prioritäts Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinscoupons. Werden

die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver zinsung einer jeden Prioritäls Obligation mit dem 31. Dezember des. jenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen,

bekannt gemacht worden ist. . .

Die im Wege der Amortisation eingelssten Prioritäts . Obli= gationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird,

stehenden Bedingungen ertheilen. §. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufen⸗

daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.