1870 / 89 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 8. Der Jahreskursus beginnt mit

Oktober. Die nnr richten ih

aber zusammen während des Jahres nicht mehr

betragen. §. 9.

August eines jeden

lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

drostei fang , G. An jeder Gewerbeschule werden i und ein Hülfslehrer angestellt und zwar: 6 Mechanik / einer für Physik, Chemle, Mineralogie logie und Arbeiten im chemischen Labora Technolo n und V und F

Linearzei

er Direktion der S Lehrer übertragen; ö ihrem Dienstalter

S„1II. Die Qualifikation Wird durch eine Prüfung Prüfungskommission erworben. Dem Ministerjum

bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen auf Grund

chulamts erlangten 8

einer neuen Prüfung zu dispensiren.

Die Zahl der Unterrichts stunden eines Gewerbeschullehrers entlich betragen. Kom⸗ ienunterricht zulässig und unterrichtenden

soll in der Regel ni binationen be gn . i J

Ig hl der zu

Hülfsl

lichen Regi men werden;

doch i für Handel, ;

von

e des Ve it r . 3. Vertrags mit Vo Regel nicht früher als nach drei dem Rechte der Künd fünf Probejahren erfolgen. wird die D Verpflichtung

ö en nn mi er ersten eidlichen nicht stattgefunden, von dem Zeitpunkte dez

zienst, auch wenn die erste Anstellung nur Kündigung erfolgt sein sollte, . . gerechnet.

a ehalt eines an

an a . gestellten Lehrers an betragen.

erlin, den 21. März 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und 5 i r Graf bon Iz enp li ffentliche Arbeiten.

Reglement für die Entla

G .S. J. An jeder vollstän jährlich gegen Schluß 4 S abgehalten, Lettionspla

und 23 b speziellen Fa zieh h eh ohn

darin unter Nr. 12,

19, 21, 2 streckt. ö

ei dem jedem

über die genossene S ben sich zugleich Prohezeichnungen einzureichen nd eine Anzahl von

8. Die der Anstalt selbst nicht angehörigen Exami 2. n k

,, Te ich zu stellen. at der Direkt fremden Examinanden durch beig e, mer

: sebrachte Schulzeu er g r inn ö bei den . ,, 3. ,,, mit den L gener Wissenschaft, die

liche Re I

stellung Be⸗ Vorhaben, so ist er zur

4, Die Prüfung wird durch die da ü ; . zu bestellte Prů m- mission abgehalten. Diese besteht: a) aus einem K

dem Anfange des Monats nach dem Ortsgebrauche, dürfen

als zwei Monate

Der Lehrplan der Schule ist gegen Ende des ahres für das folgende Schuljahr ben n.

durch Vermittelung der betreffenden Regierung, en m, ,

als Lehrer an einer Gewerbe chule vor einer besonders damit r nr

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

wissenschaftlichen Prüfungskommission für n,,

eugnisses oder erprobter Lehrtüchtigkeit von

r Jahren igung Gebrauch

ienstzeit überhaupt von und, wenn eine solche . 6 in den ; ; mterimistisch oder au jedoch mit Ausschluß des ,

. einer Gewer r., das des Direktors mindestens ae nnn

Königlichen

3 ig, wird al ö ntlassungsprüfun Unterrichts gegenfsände ba .

1484

Anstalt,

liche.

Regierung Landdrostei); drostei bestimmten Mitgliede des dem Direktor der Gewerbeschule; q)

ertheilen.

§. 5. Die Für die

Anordnungen zu

b) aus einem v

aus den übri

welche in den Gegenständen der Prüfun

schriftliche Prüfung

at der Di : . h Direktor die nöthigen

Die mündliche Prüfung und die auf sie

bezůglichen Verhandlungen leitet der Regierungskommiffarius

§. 6. die folgenden: a) In de matischen Geo nisse der Erdo Kenntniß der Ge b) J

Fertigkeit negatlven Tafeln.

Zeit von der betreffenden König

der erfolgten An- Gewerbe und of ifi Ar⸗

und t

r⸗

niß .

soweit dies

d) Im Französischen und En lischen: grammatischen Regein, Sicherheit in . g Fertigkeit im poctischen Werken, ins besondere Fähigkeit, über ein dem Gebiete einen Aufsatz Grammatik zu schreiben. der französischen und

. arithmetis

Kenntniß der Kombinati volsẽ n inationslehre,

Die bei den Prüfungen zu stellen den Anforderungen sind

Kenntniß der derselben und osaischen und schen Inhalts.

Uebersetzen ausgew

oder ein Diktat oh Ei der engl Arithmeti

chen Grundoperation

in der Buchstabenre und ima

der Progressionslehre, des

binomischen Lehrsatzes, der Reihen für Logarithmen

st dr om rtzi fh Funktionen, der Kettenbrüche, überas mit Ver⸗

gründung.

ür numerische Anwendungen und in nur elementarer Be—

tniß Ueb

und auf die

9 In der dete Kenntnisse a

in d

besonders wichtig sind. ö ich In der er . i g h ei st e hn ben Prozesse und ihre Anwen graphie. Genauere

Technik von

struktionslehr

e.

is. elementare . mndliches Verständniß der Elemente der 9. ö. mit Berücksichtigung der neueren Ansichten der ö enn niß derjenigen Stoffe und Verbindungen aus der emie, welche für die Ernährung, sowie für die Technik

en nmmin der wich⸗ vendung auf Gewerbe. i . h ö . J . lgemmeine gen tn .

( besonderer Wich igt stlisn gen . ö 3. chanik: Allgemeine Kenntniß der Gesetze ? aund flüssiger Körper, soweit sie auf rreichbar ist. Uebung' in der mechanischen Be⸗ r Probleme der Maschinenkunde und Baukon⸗

u kon

struktionslehre: uerverbände, der K 4 * unendem Gem dür. Tanstruttion

chemischen Technologie:

d einfachen Brück

dirungsarten.

im Kartiren.

P) gleichung

Kenntniß der Meß⸗ Bekanntschaft mit onitirung. Uebung

Kenntniß und Ver—

und Gewichtssysteme. nd des kae f lh ffn.

Zweite Beilage

Prüfung zerfällt in eine schriftliche und in eine münd.

schriftlichen Arbeiten

Prüfung sind: I) Vorzüglich. 2

1485 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

AM 89.

Donnerstag den 14 April

1870.

4 Im Linearzeichnen: Einfache Maschinen und Bauwerke, sowohl geometrisch in Grundrissen, Ansichten und Durchschnitten, als auch perspektivisch korrekt darzustellen und nach den gründlich aufge⸗ faßten Elementen der Schattenkonstruktion sauber abzutuschen und zu koloriren.

r) Im Freihandzeichnen: Fertigkeit im Zeichnen von Or— namenten nach Zeichnenvorlagen und Gipsmodellen— .

s) Im Modelliren: Uebung in Darstellung einfacher Orna— mente in Thon.

§. 7. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestehen: I) in einem deutschen Aufsatze; 2 in einem französischen und einem englischen Auf atze oder Diktat über Themata der Physik und Chemie oder chemischen

echnologie; 3) in der Bearbeitung von vier mathematischen Auf⸗ gaben aus dem Gebiete der Planimetrie, Stereometrie, Algebra oder analytischen Geometrie, ebenen oder sphäͤrischen Trigonometrie; in einem Aufsatze über einen Gegenstand der Mechanik oder Maschinen- lehre.

Keine dieser Aufgaben darf schon früher von den Zöglingen in der Schule bearbeitet worden sein. .

8. 8. Für jede schriftliche Arbeit sind von dem Fachlehrer drei Aufgaben oder Themata in Vorschlag zu bringen. Bie Vorschläge sämmtlicher Lehrer reicht der Direktor dem Regierungs⸗Kommissarius ein, welcher daraus diejenigen Aufgaben bezeichnet, die gestellt werden sollen. Die ausgewählten Arbeiten werden, unter besonderem Ver schluß jeder einzelnen, dem Direktor zurückgesandt und sind von die— sem unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung in Gegenwart der Examinanden zu oͤffnen und zu verkünden. r

§. 9. Die Reinschrift wird auf ganze gebrochene Bogen geschrie⸗ ben; sie muß am Kopfe rechts das Thema und Üints den Namen des Examinanden nebst dein Datum enthalten.

Wird einer der Examinanden durch Krankheit verhindert, seine schriftlichen Arbeiten gleichzeitig mit den übrigen auszuführen, so sind ihm, falls er nicht ganz von der Prüfung zurücktritt, in der vorher— bezeichneten Weise neue Aufgaben zu stellen

S. 10. Die Aufsätze im Deutschen, Französischen und Englischen müssen in je vier Stunden vollendet werden; für jede der uͤbrigen wird in der Regel eine Zeit von sieben Stunden

Die Ezaminanden arbeiten unter steter Aufsicht eines Lehrers; sie dürfen vor Ablieferung der fertigen Arbeiten das Schullokal nicht verlassen. Andere Hülfsmittel als Logarithmentafeln und Woͤrter⸗ bücher sind bei der Arbeit nicht gestattet, bei Strafe der Zurückweisung von der Prüfung.

In Fällen, wo nur ein Verdacht vorliegt, sich unerlaubter Hülfsmittel bedien: hat, sind Aufgaben separgt zu bearbeiten.

Ueber die Beaufsichtigung nimmt der Lehrer ein kurzes Protokoll auf, worin auch die Zeit bemerkt wird, in welcher jeder Examinand

betreffenden

gestattet.

daß der Examinand von demselben neue

[n. abgeliefert hat.

11. Die eingelieferten Arbeiten werden von den betreffenden Lehrern durchgesehen, korrigirt und censirt; das denselben zuerkannte Prädikat ist kurz zu begründen. Sie kursiren demnächst bei allen Mitgliedern der Prüfungs ⸗Kommission.

8. 12. Die Prädifate, sowohl für die schriftliche als mündliche Gut. 3) Hinreichend. 4 Ungenügend. §. 183. Die inündliche nf n erstreckt sich über die im §. 6 an= gegebenen Unterrichtsgegenstände und hat vorzugsweise die Erforschung des Umfangs und der Sicherheit der Kenntn sse des Examinanden

zum Zweck. Das Maß der erlangten Fertigkeiten im Zeichnen und Modelliren wird nach

den auszulegenden Probezeichnungen und Uebungsarbeiten festgesiellt. Ueber den Gang und die ein Protokoll aufgenommen. . 14. Die Prüfungskommission ist befugt, solche Examinanden, welche sich durch musterhafte Führung, durch Fleiß und hervorragende Leistungen in der Anstalt ausgezeichnet haben, sofern die schriftlichen

Resultate der mündlichen Prüfung wird

Arbeiten befriedigend ausgefallen sind, von der mündlichen Prüfung zu entbinden.

Examinanden, die sich bei Anfertigung der schriftlichen Arbeiten nachweislich unerlaubter Hülfsmittel bedient haben, oder deren schrift- liche Arbeiten der Mehrzahl nach ungenügend ausgefallen, sind von der Prufung durch die Kommisston zurückjuwtisen

sin allen diesen Fällen bedarf es jedoch eines einstimmigen Be⸗ es.

5 15. Sofort nach dem Schluß der mündlichen Prüfung wird rund der schriftlichen Arbeiten, der Probezeichnungen und des Protokolls über die mündliche Prüfung, sowie unter Berücksichtigung der Urtheile der Lehrer oder der vorliegenden Schulzeugnisse über den Fleiß die Fortschritte und die sittlicht Führung des Geprüften von der Prüfungskommisston das Gesammtergebniß der Prüfung nach Stinimenmehrheit fesigestellt.

Jedes Mitglied der Kommission hat dabei eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Königlichen Kommissars.

§. 16. Das Zeugniß der Reffe ist zu ertheilen, wenn der Egami—⸗ 1d ö e fn m Unterrichtsfächern durchschnittlich hin reichend zestanden hat

7 die Prüfung in einzelnen Unterrichts fächern, jedoch mit Aus schluß des Deutschen, der Mathematik, Physik und Chemie, ungenü— gend ausgefallen, so darf das Zeugniß der Reife nur dann ertheilt

schlu auf

e ,

werden wenn in eben so viel andern Fächern die Prüfung mindestens gut bestanden ist.

Das Zeugniß der Reife mit dem Prädikate: »Mit Auszeich- nung bestanden« wird nur dann zuerkannt, wenn der Examinand in allen Hauptgegenständen gut, und in wenigstens zwei Gegenstän— den vorzüglich gut bestanden hat.

§. 17. Das Urtheil der Kommission wird durch den Königlichen Kommissar den Geprüften bekannt gemacht und in das Protokoll mit aufgenommen; diefes wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet, und somit die Prüfungsverhandlung geschlossen.

§. 18. Auf Grund der Prüfungsverhandlungen wird von dem Direktor, unter Mitwirkung der betreffenden Lehrer, das Prüfungs- zeugniß (Beilage A.) ausgesiellt.

Die Urtheile im Zeugnisse sind nicht blos in nackten Prädikaten, sondern vollständig und in der Art auszudrücken: daß sie über das sittliche Verhalten, sowie über den Umfang und die Gründlichkeit der Kenntnisse und Fertigkeiten des Examinanden im Verhältniß zu den gesetzlichen Anforderungen vollständig Aufschluß geben.

§. 19 Schülern, welche den unker Nr. 12, 19, 21, 22 und 20 des Normal -Lektionsplans angegebenen speziellen Fachunterricht genossen haben, soll auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, die darin er— langten Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. In einem solchen Falle wird das Maß derselben auf Grund der Urthesle des Direktors und der betreffenden Lehrer, sowie der vorzulegenden Entwürfe und Arbeiten in einer Abtheilung V. des Zeugnisses besonders angegeben.

S. 20. Jeder fremde Examinand hat für die Abhaltung eines solchen Examens zehn Thaler zu entrichten, welcher . unter die i r 63 betreffenden Prüfungs Kommission zu gleichen Theilen ver- theilt wird.

; Auch dann, wenn sich nur fremde Examinanden bei dem Direl⸗ tor einer Gewerbeschule angemeldet haben, muß zu der im §. 1 be— stimmten Zeit eine Entlassungs⸗Prüfung abgebalten werden. ;

S. 21. Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, zu den Prü⸗ fungen seinerseits einen Kommissar abzuordnen. Wohnt dieser der mündlichen Prüfung bei, so steht ihm das Recht zu, die Leitung der- selben zu übernehmen, in der PrüfungsKommission eine Stimme zu führen und bei Stimmengleichheit die Entscheidung zu geben.

Berlin, den 21. März 1876. ;

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplit.

Keiluaꝶ e A.

eugniß der Reife 3 i fe für

N. N., geboren den.. ten. .... ...... 18.. zu Konfession, Sohn des N. N. zu lresp. unter der Vormundschaft des . zu Derselbe besuchte seit Jahren die hiesige Kön schule und war Jahre in der Fachklasse. L Aufführung: II. Anlagen und . III. Kenntknisse: In der Geographie: ...... schichte: ..... Im Deutschen: ..... Im Iranzösischen: Englischen: ..... In der Arithmetik Analysis und Algebra) J In der Geometrie: ... In der Physit: . In der Chemie und chemischen Technologie: .... In der Mineralogie: ...... In der Elementar - Mechanit und Maschinenlchre: In den Elementen der ,, . j ö Im Feldmessen und Nivelliren: ..... n der Comptoirwissenschaft: .... H. rn m en, Im Linearzeichnen und in der Anwendung der Schattenkonstruktion und Perspektive: ...... Im Freihand⸗ zeichnen: Im Meodelliren: .... U„sFachkenntnisse: In der speziellen Baukonstruktions . und Formenlehre, in der Kunstgeschichte und im Steinschnitt: In den Elementen des Wegen, Wasser., Brücken und Eisenbahnbaugs: . In der Baumaterialienfunde und im Veranschlagen. Im Ent werfen von baulichen Anlagen: .... In der speziellen Maschinen⸗ lehre und im Entwerfen von einfachen Maschinen: ..... Praktische Arbeiten im chemischen Laboratorium: ..... 4 Es ist dem N. N. auf Grund der bestandenen Prüfung von der Prüfungs⸗Kommission das Zeugniß der Reife (mit dem Prädikate: mit Auszeichnung bestanden) zuerkannt worden.

Königliche Prüfun s- Kommission. . 8.) X. N, Königlicher Kommissar.

N. N.. Mitglied des Schulvorstandes. N. N.,. Direktor.

N. N., Lehrer 2c.

Fleiß:

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