entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechts kraft vor jedem Gerichte des anderen Theils geltend gemacht werden' Il. Von der Rechtshülfe in Strafsachen.
Art. 20. Die Gerichte der beiden pertragenden Theile haben sich in Strafsachen auf leisten, wie den Gerichten des Inlandes, insoweit sich Artikeln 21 bis 33 ein Anderes ergiebt.
Die Gerichte eines — vorbehaltlich der aus den Artikeln 23 bis 26 si nahmen — ver deren Theils
angehört.
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine nittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver⸗ übt sei, an welchem das Preßer Die Verpflichtu sich auf die Auslieferung der T tuellen Urheber, Begünstigung vor Verüb wenn die denselben
biete des Staates begangen sind, in welchem das er sich befindet.
mitt
dem Staate
Art. 21.
Art. 22
deren st
die
Au
Strafh A
aufhält, we zu ziehen. Es
iff. 1 noch de dessen Gebiete die Bei der Unter anzusehen, als ob tersuchende Gerich lung in den Gefe den, mit einer theilung diese Art. 28. des gegen den Au
Art. 27. und Artikel 2 Angeschuldigte in dem
zwar, falls nach den Gesetze stand nicht begründet ist,
gen der ihm
fügen.
folgen und daselbst f z ; s üg⸗= ch an die nächste chem er ergri
heits
In dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie anzuwendende Strafgesetz genau zu bezeichnen, insbefson dere Zeit und
Zur
pflichtet, P
Die A enn in Ansehung der strafbaren Handlu angehört, ein Gerichts anhängig geworden i Gericht angehört. Befindet sich die Person, deren Auslieferung welchem das ersuchte Gericht angehört,
Wenn in
5 Ziff.
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geringeren S Gesetze zur D
In dringend
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durch
3 1503 führung von Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Be— huf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden
Rechtshülfe zu nicht aus den
Requisitien gegenseitig dieselbe
jeden der vertra
ersonen, welche von den
strafbare wenn die agt wird, de Gericht
enen ist.
(Art. 21) erstreckt ; ßlich der intellek⸗ der Getzülfen stiger, welche die
enden Handlungen ni
8 ersuchte Gericht und das Strafverfahren früher taate, welchem das ersuchende
verlangt wird, in wegen einer an— ntersuchung oder in Strafhaft, so kann rledigung der Untersuchung oder der
stimmun g nicht statt en Gebi er Gerichts⸗ zirke er sich
roht sein, so sin
g zu bringen.
luslieferung ist eine Ausfertigung ssenen gerichtlichen Verhaftsbefehls rechtskräftigen Strafurtheils beizu⸗
zugeben.
jeden der vertragenden sind ermächtigt, die einer straf⸗
bar nach verübter etroffen , . sind, im
ö
örde des Staates, in wel. suchungen sind Sicher⸗
erson sind zugleich die zum en Gegenstände, vorbehaltlich
Theils zu gestatten.
Art. 33. Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen ver.
tragenden Theils erl
Theils nur dann welcher die Strafe
assenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem
sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (Art. 21. 22), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Verurtheilten zu voll.
strecken ist.
Dem Ersuchen um Vollstęeckung ist eine Ausfertigung des rechts. kräftigen Strafurtheils beizufügen.
Art. 34. Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als die jenigen, wegen welcher die Auslieferung eifolgt war, nicht erstreckt
werden.
Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelie⸗ ferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das
ersuchende Gericht angehört,
Anwendung. Art. 35.
Ist gegen eine
verübten strafbaren Handlungen kein.
Person von den Gerichten des einen
vertragenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Artikel 23 bis 26 nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiet des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung
nicht statt. Art. 36. In
Requisitionen m
Verhaftung, vollstreckun
Art. 37. Die der beantra Gerichts oder eine dieses G
A
das ersuchte Gericht
anwaltschaft er. vendung. Eine Beschlagnahme, Auslieferung oder Straf. ei einem Gerichte nur auf Grund eines langt werden und nur auf Grund eines
Bestim mungen.
det nicht statt, wenn die Vornahme u dem Geschäftstreise des ersuchten andlung des Gerichts, einer Partei deren Vornahme nach dem für
Art. 39. Bei 2
welche Vorschriften den G
Die
zeßgesetze Zustellungen an Per-
ohnen, oder sich aufhalten, an die lben Wirkung, wie an diese Personen iet des anderen vertragenden Theils als
ugniß abzulegen. einen gefordert wird, ist bei , kragen. Der Zeuge ist befugt, gung für Zeitversäumniß Und Reisekosten sitze oder nach der am Sitze des Prozeß. nung zu fordern. Die Zahlung ist dem
rschußweise zu leisten.
iensachen, welche im Wege des Civilprozesses lten in Ansehung der Gewährung der Rechts⸗ Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe nmen die Vorschriften des Artikels 33 zur An—
trafrichter auf Civilentschädigung er—
ährung der Rechtshülfe für die Voll- nach den Vorschriften über die Vollstreckung streitigkeiten erlassenen Erkenntnisse.
Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden
gspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn
chtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe
bührenfrei geleistet. Es sind
jedoch die baaren Aus.
urch eine Auslieferung entstehen, der ersuchten Behörde
zu erstatten. Art. 44.
Wird
ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nicht zu⸗
ständige Behörde gerichtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige
Behörde abzugeben Art. 45.
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf
bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwen⸗
dung: 1) ches
die Vollst vor dem Zeitp im Wege des Kontuü
reckung eines Civil. oder Straferkenninisses, wel⸗ unkte, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt mazialverfahrens ergangen ist, kann auf Grund
dieses Vertrages nicht verlangt werden; 2) die Bestimmungen der Artikel 13 — 18 finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt. Art. 46. Der gegenwärtige Vertrag soll' am IJ. Mai dieses Jahres in Kraft treten.
Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages treten alle zwischen dem Großherzogthum Baden und ein- zelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Verträge und Verabredungen über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechts= streitigkeiten und Strafsachen insoweit außer Kraft, Y als sie sich auf ,, beziehen, welche durch den gegenwärtigen Vertrag ge— regelt sind.
r Art. 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations Urkunden sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt. So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870. nig. v. Schelling. Türckheim. (L. S.) (Li. S.) (Li. S.)
Die Ratifikations - Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.
Nicht amtliches.
Frankreich. Paris, 15. April. Das »Journ. offic.« veröffentlicht die Kaiserlichen Dekrete vom gestrigen Tage, durch welche Segris an Stelle Buffets, dessen Entlassunggesuch angenommen ist, zum Finanz -Minister ernannt, QAllivier an Stelle Daru's mit der interimistischen Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, und der Minister der schö⸗ nen Künste, Richard, mit der des Unterrichts⸗Ministeriums be—
traut wird. . — Im Senat wurde gestern in erster Berathung das Senatuskonsult in seinem ganzen Umfange angenommen; die zweite Lesung ist auf Montag festgesetzt. Das Senatus⸗ konsult, wie dasselbe aus den Vorschlägen der Kommission hervorgegangen und vom Senat angenommen ist, hat nach dem „Journal officiel folgenden Wortlaut: Senatuskonsult, welches die Verfassung des Kaiserreichs feststellt. Abschnitt J. .
Art. J. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und garantirt die großen 1789 proklamirten Prinzipien, welche die Grundlagen des Staatsrechtes der Franzofen bilden. ;
Abschnitt ll. Von der Kaiserlichen Würde und der Regent⸗ schaft. .
Art. 2. Die in der Person Napoleons IIl. durch das Ylebiszit vom 21. und 22. November 1852 hergestellte Kaiserliche Würde ist Eblich in der direkten und legitimen Nachkonmenschaft von Louis Napoleon Bonaparte von Mann zu Mann nach der Reihenfolge der Erstgeburt und mit dem beständigen Ausschlusse der Frauen und ihrer Nachkommenschaft.
e, 3. eln Napoleon III. kein Kind männlichen Geschlechts hat, kann er die legitimen Kinder und Nachlommen der männlichen Linie der Brüder apoleons 1. annehmen. Die Fermen der Adoption werden von einem Gesetze fesigestellt. Wenn nach der Adoption Napoleon III. Kinder männlichen Geschlechts erhält, so können seine Adoptiv-⸗Söhne nur zur Nachsolge nach seinem legitimen Nachkommen berufen werden. Die Adoption ist den Nachfolgern Napoleons III. und ihrer Nachkommenschaft untersagt.
Art. 4. In Ermangelung eines legitimen direkten oder Adoptiv- Erben werden der Prinz Napoleon (Joseph Charles Paul) und seine direkte und legitime Nachkommenschaft von Mann zu Mann in der Reihenfolge der Erstgeburt und mit dem beständigen Ausschlusse der Frauen und ihrer Nachkommenschaft auf den Thron berufen.
Art. 5. In Ermangelung eines legitimen oder Adoptiv- Erben Napoleons II. und der Nachfolger der Seitenlinie, welche ihre Rechte aus dem vorstehenden Artikel ableiten, ernennt das Volk den Kaiser und regelt in seiner Familie die Erbfolge von Mann zu Mann mit beständigem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft. Ueber das Projekt zum Plebiszit wird der Reihe nach vom Senat und gesetzzebenden Körper auf den Antrag des als Regierungsrath kon stituirten Ministerraths beschlossen. Bis zum Augenhlick, wo die Wahl des neuen Kaisers beendet, werden die Staatsgeschäfte von den Ministern im Amte geleitet, welche sich als Regierungsrath konstituiren und nach der Majorität der Stimmen beschließen.
Art. 6. Die Mitglieder der Familie Napoleons III., welche eventuell zur Erblichkeit berufen sind, und ihre Nachkommenschaft beider Geschlechter gehören zur Kaiserlichen Familie. Sie können sich nicht ohne die Ermächtigung des Kaisers verheirathen. Ihre ohne diese Ermächtigung eingegangene Ehe benimmt eines Jeden Rechte auf die Erblichkeit sowohl Dem, welcher sie vollzogen, als seinen Nachkommen. Indeß wenn aus dieser Ehe keine Kinder bestehen, so wird der Prinz, welcher sie eingegangen, im Fall der Auflösung derselben durch Todes fall sein Erbrecht wieder erlangen. Der Kaiser bestimmt die Titel und Verhältnisse der übrigen Mitglieder seiner Familie. Er hat polle Autorität über sie; er regelt ihre Pflichten und Rechte durch kö Gesetzeskraft haben.
Art. J.
beschluß vom I7. Juli 1856 geregelt. . ohh 8. Die eventuellen Falles zur Erblichkeit berufenen Mit-
glieder der Kaiserlichen Familie nehmen den Tite französische Prinzen
i Kaiserreichs ist durch den Senats. esetz 1 Tie gr H sehr daiserteicho ist durch jeden Session die Mitglieder feines Vorstandes.
h Der älteste Sohn des Kaisers führt den Titel: Kaiserlicher rinz.
Art. 9. Die französischen Prinzen sind Mitglieder des Senats und des Staatsrathes, wenn sie ihr 18. Jahr erreicht haben. Sie . nur mit der Zustimmung des Kaisers ihren Sitz dort ein— nehmen.
Abschnitt III. Von der Form der Regierung des Kaisers.
Art. 10. Der Kaiser regiert mit der Unterstützung der Minister, des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsrathes.
Art. 11. Die gesetzgebende Macht wird kolleftiv vom Kaiser, dem Senat und dem gesetzgebenden Körper ausgeübt.
Art. 12. Die Initiative zu den Gesetzen gehört dem Kaiser, dem Senat und dem gesetzgebenden Körper an. Die aus der Initiative des Kaisers hervorgehenden Gesetze können nach seiner Wahl dem Senat oder dem gesetzgebenden Körper zugesandt werden. Indeß muß jedes Steuergesetz zuerst vom gesetzgebenden Körper votirt werden.
Abschnitt V. Vom Kaiser.
Art. 13. Der Kaiser ist vor dem französischen Volke verantwort. lich, an das er zu jeder Zeit appelliren kann.
Art. 14. Der Kaiser ist das Staatsoberhaupt. Er befehligt die Land⸗ und Seestreitkräfte, erklärt den Krieg, schließt die Friedens, Allianz ⸗ und Handelsverträge, ernennt zu allen Stellen, erläßt die zur Ausführung der Gesetze nothwendigen Reglements und Dekrete.
Art. 15. Die Justiz wird in feinem Namen ausgeübt. Die Un— absetzbarkeit der Richter wird aufrecht erhalten.
Art. 16. Der Kaiser hat das Recht, zu begnadigen und Am— nestien zu erlassen.
Art. 17. Er sanktionirt und veröffentlicht die Gesetze.
Art 18. Die zukünftig durch internationale Verträge an den Zoll- oder Posttarifen angebrachten Modifikationen werden nur kraft eines Gesetzes obligatorisch.
Art. 19. Der Kaiser ernennt die Minister und setzt sie ab. Die Minister beschließen im Confseil unter dem Vorsitze des Kaisers. Sie sind verantwortlich. Sie können nur durch den Senat oder den ge⸗ setzzebenden Körper in Anklagezustand versetzt werden.
Art. 20. Die Minister können Mitglieder des Senats oder des gesetzgebenden Körpers sein. Sie haben Zutritt zu der einen wie der anderen Versammlung und das Recht, das Wort zu ergreifen jedes= mal, wenn sie es verlangen. .
Art. 21. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des gesetz. gebenden Körpers und des Staatsrathes, die Offiziere der Armee und der Flotte, die Gerichts beamten und die öffentlichen Angestellten haben folgenden Eid zu leisten: »Ich schwöre Gehorsam der Ver⸗ fassung und Treue dem Kaiser. . ;
Art. 22. Die Senatsbeschlüsse über die Dotationen der Krone und die Civilliste vom 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 ver- bleiben in Kraft. Es wird jedoch durch ein Gesetz für die in den Artikeln 8, 11 und 16 des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 1852 vorgesehenen Fälle bestimmt werden. In Zukunft werden die Do— tationen der Krone und die Cipvilliste Für die ganze Dauer der Re⸗ gierung von der nach Regierungsantritt des Kaisers vereinigten Legis⸗
latur festgestellt werden. Abschnitt V. Vom Senat.
Art. 23. Der Senat besteht aus: Il) den Kardinälen, den Mar⸗ schällen, den Admiralen; Y den Staatsbürgern, welche der Kaiser zur Würde der Senatoren erhebt.
Art. 24. Ver Kaiser kann die Senatoren nur unter den Staats. bürgern auswählen, welche sich die allgemeine Hochachtung durch ein notorisch bekanntes Verdienst, durch die Wichtigkeit oder längere Dauer geleisteter Dienste in der Agrikultur, der Industrie, dem Han— del, der Literatur, den Künsten, den Wissenschaften, der Armee, der Politik, der Magistratur und der Verwaltung erworben haben. Die zu Senatoren zu Ernennenden müssen außerdem einer der Kategorien angehören, welche in dem Anhange zu der vorstehenden Konstitution namentlich aufgeführt sind. Eine fonstige Bedingung kann der Wahl des Kaisers nicht auferlegt werden. ö.
Art. 25. Die Ernennungs Dekrete der Senatoren lauten auf die Person. Sie tragen die Erwäbnung der Dienste und nehmen Bezug auf die Berechtigung, auf welche sch die Ernennung begründet.
Art. 26. Die Senatoren sind unabsetzbar und auf Lebenszeit ernannt. : .
Art. 27. Die Zahl der Senatoren kann auf zwei Drittel jener der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers, mit Einbegriff derer, welche es von Rechts wegen sind, 1 Der Kaiser kann nicht
ehr als zwanzig Senatoren jährli ernennen. 6. ö pl 3 hr Präsident und die Vize⸗Präsidenten des Senats werden vom Kaiser ernannt. Sie werden aus den Senatoren gewählt.
Art. 29. Der Kaiser beruft und vertagt den Senat. Er spricht
Schluß der Sessionen aus. e,. . 3. . z. Die . des Senats sind öffentlich. Eine Antrag. stellung von fünf n mn genügt, damit der Senat in gebeimer Sitzung deliberiren kann. K .
. A. 31. Der Senat beräth über die Gesetzesvorschläge und stimmt über sie ab. . Abschnitt VI. Vom gesetzgebenden Körper.
Art. 32. Die Abgeordneten werden durch das allgemeine Stimm-
recht ohne namentliche Abstimmung gewählt. . . z. Art. 33. Sie werden auf einen Zeitraum von nicht weniger als
8 ren gewählt. . . ĩ . 313 Der gesetzzebende Körper beräth über die Gesetzes⸗
vorschläge und stimmt über sie ab. . . ö. ö Art. 35. Der gesetzgebende Körper erwäblt bei Eröffnung einer
Der Kaiser beruft, vertagt, prorogirt und löst den gesetz˖
Art. 36. — ĩ e 8. Im Falle einer Auflssung muß der Kasser
gebenden Körper auf.
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