2 . 3 744 zwischen der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkam- und in der Sache liegende Maß auf die Aber⸗Vormundschaft . In Anerkennung dieses Prinzips ist der vorliegende Ent— Entwur ᷓ
. . dem Direktorium des Waisenhauses und unter dem beschränkt, dann fallen alle oben gerügten Mängel des Richters wurf, bestrebt gewesen, die in den meisten in Preußen geltenden . e en ff ier ef 2 , , . ö. 26 großen Siegel der Ersteren vollzogen worden. Sie besindet sich weg. Deshalb und in fernerer Erwägung“, daß keine anderen Parlikularrechten beinahe ganz verloren gegangene Mitthätigkeit freier und ungbhängiger gestellt ist a 36 (ch a n, ebenfalls noch in den betreffenden Akten und sagt, daß staatlichen Organe zur Zeit vorhanden sind, welchen mit Er⸗ . der Familie neu zu beleben. Dieser Zweck konnte erreicht französischen Rechts. ; Familienrath des
der Königliche Besitz mit Trinitatis 1745 seinen Anfang folg jene Funktionen anvertraut werden könnten, ist in dem werden, einmal, wenn man die Befugniß bestimmter Personen, D f steht, ind . nehmen solle, daß das abgetretene Terrain 20 Mor. Entwurf die Ober ⸗Vormundschaft den Gerichten belassen wor⸗ die Führung der Vormundschaft kraft des Verhältnisses, in k 5 lallt5y!⸗ in . ö die Mit⸗ gen 127 GU Ruthen, der Morgen zu 180 G Ruthen gerechnet, den, und zwar ist hierbei so viel wie möglich jede Thätigkeit der welchem sie zu dem Familienvater, beziehungsweise zu den zu F f ug er il esonders hervor⸗ betrage, daß dasselbe zusamt der Jurisdiktion auf jenem Platze Behörde ausgeschloffen, welche nicht als kin Ausfluß der Ober ⸗ Bevormundenden stehen, selbst zu übernehmen, stärker als bis- stimmun . 1 nn, , ,. in perpetuum an Se. Königliche Majestät übergehen solle, Vormundschaft, als oberaufsehender Gewalt, erscheint. her betonte, und zweitens, indem man, ohne Rücksicht darauf, ttzgebun g der 3. lich ung, welche Allerhöchstwelcher demnach dort jeden actum dominii zu exer⸗ Die fernere Frage, ob die Ober⸗Vormundschaft durch ein Kol- ob ein Familienmitglied oder ein Fremder zum Vormund be— 3 , Zit genon:, ziren habe und daß dagegen der bisherige eanon von den Wein. legium oder durch Einzelrichter ausgeübt werden soll, ist zu rufen wird, der Familie, als einem Begriffsganzen, eine Ein— ᷣ n enn bei bergen erlassen sei — nennt dann die beiden Teiche, den Warthe. Gunsten des Letzteren entschieden worden. Die Thätigkeit des ⸗ wirkung auf die Führung der Vormundschaft im Allgemeinen li ; . nicht wesent⸗ teich und kleinen Streichteich, und giebt ihnen eine Cirkumferenz Einzelrichters erscheint um so unbedenklicher, da nach dem Ge,. zugestand, sei es in der Form eines bloßen Aufsichts rechis, sei es i. wanne dich von 12 Morgen 57 NRuthen. sezentwurf eine unmittelbare richterliche Einmischung bei der dadurch, daß man die Rechtsbeständigkeit gewisfer Atte an die er etch t sten An. Nachdem die ganze Angelegenheit so weit geregelt wor Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. Durch die Uebertra⸗ Genehmigung der Familie knüpfte. bes V Fan n von Seiten gung der Ober-Vormundschaft an den Einzelrichter wird aber Was zunächst den Anspruch gewisser Personen auf die b een nn fh. 3 ? eder da⸗
den, begannen auf des Königs Befehl die Terrassirungsarbeit g ird al ö )
ten. Die weiteren Befehle hinsichtlich der Anlage des Lustschloffes einein großen Uebelstande aus dem Wege gegangen. Es ist dies Führung einer Vormundschaft in einem bestimmten Falle be. durch ß ser Fälle den Richt
mochte der König mündlich gegeben und dabei auch wohl jene die jede ersprießliche Thätigkeit des Richters hemmende Besorg⸗ trifft, sei es, daß ein solcher durch ein Testament oder das Ge— V n ,,, 9 ö /
eichnung entworfen haben, welche sich früher im Befitz des niß, welche aus der Regreßpflicht der Behörde hervorgeht. stettz begründet wird, so ist derselbe von allen Gesetzgebungen ; h. ᷣ w Jean gap s enn . Diesem Uebelstande wird theilweise schon dadurch Abhülfe ge. auch von denen, welche die Vormundschaft am ann. als f. br n l rie sgse, sähelinh, oder doch von diesem durch Steindruck veröffentlicht worden ist. Diese than, daß der Richter fortan nur in seltenen Fällen mit der rein stgailiche Angelegenheit hingestellt haben, allerdings in sehr Der Entwürf hat hunm chr in Prinzip tl nur flüchtig hingeworfene Skizze zeigt allerdings nur drei, statt wirklichen Vermögensverwaltung zu thun haben wird; die wverschiedenen Abstufungen anerkannt worden, weil der Grund— sprochen, die gedachte Beschränkung nicht auf niihnnllar ausge dern sechs wirklich ausgeführten Terrassen, allein im Uebrigen Wurzel des 1lebels aber, die Haftung jedes Milgliedeß des Kol. (satz, daß das scheiden de Familienoberhaupt am allerbesten den Anzahl der Falle, in wel igler her 9 die stellt sie schon die ganze Gestaltung des Planes, wie er zur legiums fuͤr einen Kollegialbeschluß, kann nur mit Erfolg beseitigt zukünftigen Vertreter der nachgelassenen Minorenne werden müssen, erweitert ; utachten eingeholt Ausführung gekommen, deutlich dar. In den Plan geschriebene werden, wenn die kolle ialische Behandlung der Vormundschafts.« GGFBönne, und in Ermangelung eines . Bemerkungen weisen der :6curie und Tuisinen den? westlichen, sachen überhaupt fortfällt. Dem Einzelrichter als Ober Vor ormunds, die n den »domestiques« den östlichen Seitenbau, beide in -pierres mund gegenüber sind besondere Bestimmungen hinsichtlich seinr sonen seien, z de brique« an, während das corps de logis aus „pierres Regreßverbindlichleit vollständig überflüssig. Es können nur 40 taille erbaut werden sollte. Die Lärchenhaiden f ö die , , Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur An— ö Seiten des Schlosses und von dort an dem Abhange hinab, die wendung ommen. ; ö. g Kolonade, . . an den Terrassenstufen, die große Bei der weiteren Erwägung über eine zweckmäßige Gestal J. ö. ꝛ Göthe's Fau st. Mittelfontäne und die nach unten ausgeschweiften Treppen tung der Ober -Vormundschaft handelte es sich um die Entscheit . 6 — Herausgegeben von G. v Löͤper. J. und 2. Theil. Berlin
ö . ö ⸗ Berlin.
nben sich auf diesem ersten Entwurf bereits volltommen aus. dung über die Frage, ob letztr? dem Sta at' g lte in vs bia. f sich auf dies st f ten bleiben soll, oder ob vielmehr bei derselben eine Mitwir⸗
esprochen. gesproch kung der Gemeinde und Familie, und zwar in welchem
sprach
Maße eingeräumt werden müsse. J 1g. — Noch
Für die Mitwirkung der Gemeinde sprechen folgende Erwä⸗ r . . zu ö ist nicht ich . . , = , —̃ . ; gemeinschaft, er ist auch, und zwar zunä itglied der Ge- ̃ Zur 6 ,, ö ö mi n mein de. Aus denselben Gründen daher, aus welchen dem Staat jstu wenigstens in soweit fest . eine Cinwirtung auf die Vormundschaft eingeräumt werden muß, Amt des Vormundes übe f eit der Le (S. Nr. 14 der Bes. Beilage.) scheint es nothwendig, auch der Gemeinde eine soiche Berechti⸗. seiner Befähigung Seit gung zuzugestehen, zumal sie es ist, welche in der Regel an . Dagegen erf II. 5 . ö a . die . ö. ö zuͤut , r ö vormundenden zu seiner Erhaltung nicht ausreichen. Auch In dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über das an Betreff der Er'i , . — 3 S * 5 j . ziehung ihrer künftigen Mitglieder hat die . — chiller ha , , en,, de, , ,, , , d, dür , fommen g diesenigen aufgenommen, welche der polttischen und Ferhchltniß zwischen der Semeinde und ihren einzelnen Mitglie- . sozialen Entwickelung des Staates, so wie den fortgeschrittenen dern scheint soggr darauf, hinzuweisen, daß gerade der Gemeinde Verkehrs- und Verniögensverhältnissen in entsprechender Weise mit dem allergrößten Erfolg wenigstens die erste Fürsorge für den ö w ᷣ ier in Be kommenden Rechtsgebieten ; n f. . . des . . , Allg. . 434 dem Entwurf die Mitwirkung der Gemeinde ausgeschlossen . P franz. Rechts ist die Nothwendigkeit einer obervormundschaft. Morden, uhnd zwar bauptsächlich aus folgenden Motiven; nicht aber au lichen Aufsicht angrkannt worden. Eine gleiche Uebereinstint. Vermögensverwaltung und Erziehung, — und das sind die mpyrengel Perf mung herrscht in denselben guch darin, daß diese Oberaufsicht beiden Kreise, in welchen sich die Voörmundschaft bewegt, bes . z nothwendig in letzter Instanz vom Staat ausgeübt wer. erfordern an erster Stelle, wenn sie mit Erfolg geführt wer ⸗ ö den muß. den J. me ft e nn, des , . sie ; 2 Bei, der Beantwortung der Frage, welchem Organ der aànzupertrauen sind. Schiebt man zwi n m, Staat die Mitwirkung bei ö. Begufsichtigung des Vormundes 4 w ,, so⸗ ö. die Verwaltung, der ö 3 Pla zu übertragen habe, sind mannigfache Bedenken entstanden. nen haft sofort xine, verwickeltere, schwerer zu über lösen. Rach dem fast in gan; Deutschland! bestehenden Rechtszustande sehende; ein solches Verhältniß führt eine Verletzung jener ö steht dem Richter sene' Aufficht zu. Derselbe wird anz unge⸗ ersten Grundregel mit sich. Unmiöglich kann, wenn man s rmundschaft, eignet bezeichnet, weil ihm zumeist die zu einer erspricß. daran fest hält, daß dem Staat in höchster Instanz die er gesetzlichen lichen Vermögensverwaltung nöthwendige ökonomische Kenntniß , d , . einzelne Geschäfte die, Lontrole J mangele und weil, selbst wenn er solcheé besttze er den strengen dem Gemeinde -Hrgane über assen werden. Dies würde nichts bes Ernennung des Vermundes durch ihm von dem Gesetze auferlegten Formen unterliegen müsse, anderes sein, als in gewissen Richtungen die Oberaufsicht des ö er das Verhältniß der unmittelbaren Blutsver' außerdem stehe der Richter den Lebenstreisen der Getichtseinge. Staats ausschließen. Will man dies Uicht, so kegtlemllan dem wanbtschaft nicht mehr als ein bloßer Empfehlungsgrund für sessenen zu fern, um ein eingehendes Verständniß für deren Be. Staat neben seiner Verpflichtung, den Vormund zu beaufsichti., den, Richter bei der Auswahl des Vormundes, auf welchen er dürfnisse zu haben, und endlich könne eine Mitwirkung in gen, noch eine neue Pflicht auf, das Gleiche hinsichtlich der »Rücksicht« zu nehmen hat, und an welchen er nicht gebunden schleungen Fällen nur schwer erreicht werden. Wenn die schkBe! Gemeinde, Organe zu thun. Allerdings stehen letztere dem Vor— ist, wenn er n wesentliche- Bedenken hat, sondern in einem sol— denken zum Theil gerechtfertigt sein mögen, so ist doch zu er. mund näher als der Staat. Allein denselben Vorzug haben en Falle ist der Richter verpflichtet, jene Personen, trotz seiner wägen, daß die Ober-⸗Vormundschaft sich lediglich auf die Vber⸗ Einzelrichter für engbegrenzte Bezirke, und letztere haben noch ( etwaigen Bedenken, zu bestätigen, es sei denn, daß diese Be— aufsicht über den Vormund und dessen Thätigkeit beschränkt' den Vorzug, daß ihre Interessen seltener mit denen des Bevor ⸗ denken sich auf einen Mangel in der Person des Betreffenden Eine unmittelbare Einmischung in die Verwaltting und Erzte= mündeten in Widersprüch gerathen werden, als es zwischen gründen, welchen das Geseß ausdrücklich als Grund der Un— hung, als in Privatangelegenheiten, liegt der Oberaufsicht an Mitgliedern derselben Gemeinden, besonders ländlichen, der Fall . fähigkeit zur Führung der Vormundschaft hervorgehoben hat. sich fern. Wenn der Vormund kraft des Gesetzes die ihm über« sein kann. ö Was die Mitwirkung der Familie als eines Begriffs n . ganzen bei der Beaufsichtigung und Führung der Vormund— nt, ,,
tragene Vormundschaft selbständig und mit eigener Verantwort— Bei der weiteren oben angeregten Frage: ob und wie weit ( (gung. MPhaft betrifft, so ist zwar das Institut des Familienraths, wie das ssen hinter Uns
lichkeit verwaltet und die richterliche Thätigkeit auf das richtige der Familie des zu Vevormundenden bei Führung der Vor. . ch ch g mundschaft und Aufsicht über dieselbe eine Mitwirkung einge französische Recht solches ausgebildet hat, nicht aufgenommen n aus ere räumt. werden müsse, ist von folgenden Erwägungen? ausge. worben, dielmehr, an dessen Stelle den' Verwandten in den ge ,,, gangen worden: Aeichtlich beaufsichtigten Vormundschaften eine größere Mitwir—⸗ ö. —ᷓ .
) Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen nebst ; . . n .
Erläuterungen. Ausgearbeitet im Königlichen Justiz ⸗Ministerium. m Vormundschaft, als ein Ersatzmittel der fehlenden kung beigelegt worden, als dies im gemeinen Recht und in den 8 eruf, den literarischen
Jertn Kenn Verlag der Königlichen Gehein;en Ober, Hofbuchdruckerei väterlichen Gewalt, kn üpft nattrgenmäß bantthie nl enden Hutchen Pähtit arch bisher der Zall wart ok alf der nen ndern auch di. Ac r bc 6 75 DVü*
R. v. Decker). ei ei jene Lü ü iist aber auch fü ille ei ili gen n . (R. v. Decker) Diese erscheint am geeignetsten, jene Lücke auszufüllen. . ch für besondere Fälle ein Familienrath in dem Verständnisses dem Leser an die Hand zu geben.
ang jetzt gemacht