1870 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1610

ukunst und Perspektive. Geschichte der Baukunst. Ein⸗

23 27 . Entwerfen von Gebäuden. Orna— mentik. Landwirthschaftliche BSaukunst. Ausarbeiten von Pro— jekten und Kostenanschlägen mit praktischen Uebungen.

Elemente des Wasser⸗, Wege, Eisenbahn! und Brücken baues. Wasser⸗, Wege, Eisenbahn und Brücken bau ⸗Konstruk⸗ ionsübungen. . e ff Geometrie mit Situationszeichnen und Uebun— gen. Ausgleichungsrechnung. Höhere Geodäsie. . .

Elemente der Mineralogie und Geognosie. Mineralogie und Geognosie. Metallurgie und Hüttenkunde. Probirkunst. Salinenkunde. Uebungen im Entwerfen von Fabrik- und üttenanlagen. . De ssnsen. Figuren- und Landschaftszeichnen. Bau⸗ und Maschinenzeichnen. Bossiren und Modelliren.

Diese Disziplinen werden regelmäßig an der Schule gelehrt. Vorträge über anderweite Lehrgegenstände sind dadurch aber nicht ausgeschlossen. r. 6 6 der allgemeinen Schule bilden die Naturwissenschaften und die Mathematik, sowie diejenigen Disziplinen, welche für die Fachstudien Voraussetzung sind.

In der Fachschule für Bau⸗ und Ingenieurwesen werden Techniker für den Hochbau und Techniker für Eisenbahn⸗, Straßen., Wasser⸗ und Brückenbau, in der Fachschule für Maschinenbau und mechanische Technik, Maschinen Ingenieure, Vorsteher mechanisch⸗technischer Etablissements (Spinnereien, Webereien, Maschinenfabriken u. s. w., so wie Techniker für das Eisenbahnwesen, in der Fachschule für chemische Technik und Hüttenkunde praktische Chemiker, Vorsteher chemisch ˖ techni⸗ scher Etablissements (Färbereien, chemische Fabriken u. s. w.)

d Hüttenleute ausgebildet. . 3. Rar Architekten . Ingenieuren gewährt die Anstalt Ge⸗

p- I. . G mer jeni bildung, welche die Zurück

Diejenigen, welche sich zu Lehrern an den Geiveroeschulen und den höheren technischen Lehranstalten ausbilden wollen, können an der Anstalt ihre Studien zurücklegen. .

§. 5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen er— theilt. An diese schließen sich Repetitionen, Arbeiten in den Zeichensälen, Laboratorien und Sammlungen, sowie praktische Uebungen und Unterweisungen bei gelegenklichen Exkursionen.

In der allgemeinen Schule ist der Unterricht vorwiegend thegretisch; in den Fachschulen treten die praktischen Uebungen mehr in den Vordergrund. k

S. 6. Für den Unterricht in den Disziplinen der allge meinen Schule ist der Lehrgang einjährig. Der Unterricht in den Fachschulen ist auf einen dreijaͤhrigen Lehrgang berechnet; in dem ersten Jahre läuft er neben dem Unterricht der allge— meinen Schule einher. Er gewährt in diesen drei Jahren eine abgeschlossene Ausbildung, in der Fachschule für Bau⸗ und Ingenieurwesen dient er insbesondere zur Vorbereitung für die Staatsprüfung als Bauführer.

In der Fachschule für Maschinenbau und mechanische Technik, sowie in der Fachschule für Bau— und Ingenieurwesen, schließt sich an diesen Lehrgang noch ein weiteres Studienjahr an, welches der höheren Ausbildung gewidmet ist. In der Fachschule für Bau- und Ingenieurwesen soll dasselde ins— besondere zur Vorbereitung für die Staatsprüfung als Bau— meister bestimmt sein. . .

8§. 7. Die Aufnahme in die Anstalt ist durch den Nach⸗ weis einer bestimmten Vorbildung bedingt. Doch kann bei Ausländern in geeigneten Fällen von diesem Nachweis abge— sehen werden. ,

Zur Aufnahme berechtigt das Abgangszeugniß der Reife einer Provinzial⸗Gewerbeschule neuerer Einrichtung oder ein Zeugniß über den einjährigen Besuch der Prima eines Gymna— siums oder einer Realschüle erster Ordnung. Zöglinge von Provinzial ⸗Gewerbeschulen älterer Einrichtung können, wenn sie das Zeugniß der Reife besitzen, bis auf Weiteres ebenfalls in die Anstalt aufgenommen werden. Wer nicht auf einer der bezeichneten Schulen vorgebildet ist, hat in anderer Weise seine ausreichende Vorbildung nachzuweisen und außerdem ein Zeugniß über seine sittliche Führung vorzulegen.

„8. Studirende der Königlichen Gewerbe -⸗Akademie, der Königlichen Bau-Akademie und der Königlichen Berg-⸗Akademie in Berlin, sowie der Hauptschule der Königlichen polytechnischen Schule in Hannover, ferner Techniker, welche die Prüfung als Bauführer oder Bergeleve für den Staatsdienst bestanden e r, sind ohne weiteren Nachweis zum Eintritt in die Anstalt erechtigt.

8. 9. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen darf, unter der Voraussetzung, daß dadurch der Zweck des Unter— richts nicht beeinträchtigt wird, auch solchen gestattet werden, welche als Studirende in die Anstalt nicht eintreten wollen.

Ihre Zulassung kann geeigneten Falls von einem Nach— weise über ihre Vorbildung abhängig gemacht werden.

§. 10. Den Studirenden steht die Wahl der Fach—

ulen, welchen sie beitreten wollen, frei. In der ahl 1 Vorlrãge und Uebungen sind sie ebenfalls un- beschränkt. Jedoch werden die Zöglinge von Provinzial Ge-

werbeschulen älterer Einrichtung, sofern sie beim Eintritt in

die Anstalt nicht das zum Uebergang in die Sekunda eines Gymnasiums erforderliche Maaß von Kenntnissen in der

deutschen und französischen Sprache sowie in der Geographie darthun, zunächst der allgemeinen Schule zugewiesen und sind gehalten, für die Dauer des Lehrganges dieser Schule

an dem Unterricht in den genannten Disziplinen Theil zu :

nehmen.

Unterricht wird durch den Lehrplan bestimmt.

Den Lehrern ist, soweit ihr pflichtmäßiger Unterricht darunter nicht leidet, das Halten von Vorträgen über solche Disziplinen (

gestattet, welche nicht zu dem ordentlicken Unterricht gehören.

Lehrer höherer Schulanstalten, bewährte Techniker, Staats⸗ beamte und wissenschaftlich vorgebildete Dozenten können zur .

Ertheilung von Unterricht in der Anstalt zugelassen werden.

8. 12. An der Spitze der Anstalt steht ein Direktor, welcher zu den Lehrern derselhen gehört. Er vertritt die An— stalt nach Außen hin und leitet ihre Verwaltung. Durch ihn erfolgt die Aufnahme der Studirenden und die Zulassung sonstiger Zuhörer. Ihm steht die Entscheidung über die Zu— .

lassung außerordentlicher Vorträge zu, soweit dieselben nicht von Lehrern der Anstalt gehalten werden soll.

Die allgemeinen Angelegenheiten jeder Fachschule werden durch einen zum Vorstande derselben ernannten Lehrer ver— .

waltet.

Zeit oder unwiderruflich ernannt iberben. §. 13. Die Lehrer der Anstalt werden durch den Aus schuß der Lehrer und durch das Lehrerkollegium vertreten. Der Aus—

schuß der Lehrer besteht aus dem Direktor, den Vorständen der

Fachschulen und zwei anderen, von dem Lehrer⸗Kollegium aus seiner Mitte alljährlich gewählten Mitgliedern. Das Lehrer . besteht aus sämmtlichen ordentlichen Lehrern der nstalt.

S. 14. Dem Ausschuß der Lehrer steht die Entscheidung zu:

L über die Aufnahme eines Studirenden und die Zulassung anderer Zuhörer in Zweifelsfällen, 2) über die Ertheilung von - Verweisen an die Studirenden, 3) über die Stundung und den ; Erlaß der Honorare für den ordentlichen Unterricht, h über die Vorschläge zu den mit dem Unterricht in einzelnen Lehrfächern zu verbindenden größeren Exkursionen; 5 über den Beginn der

Weihnachts⸗ und Osterferien.

Er hat nach Anhörung der betreffenden Lehrer, unter Be— ö stätirung der Aufsichts behörde, die Vorschriften über die Ver— . waltung und Benutzung der Sammlungen und Institute, die Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten und beim Unterricht beschäftigten Diener, die Gesetze für die Stud— .

renden zu erlassen.

Ihm liegt es ob, für die Besetzung der Stelle des Biblio— . thekars Vorschläge zu machen. Ueber die Zulassung von Do⸗ zenten und die Statthaftigkeit außerordentlicher Vorträge durch

andere als die Lehrer der Änstalt, sowie über alle Anordnungen der Verwaltung, welche die allgemeine Schule oder die Fach— schulen betreffen, ist er gutachtlich zu hören.

Fragen, welche die Organisation und den Unterricht der

Änstalt berühren, kann er in Berathung ziehen.

S. 15. Dem Lehrerkollegium sind folgende Befugnisse und .

Geschäfte übertragen: IM) die Entscheidung über die Vertheilung der etatsmäßigen Mittel auf die verschiedenen Sammlungen und In⸗ stitute und über deren nähere Verwendung, insbesondere auch über alle neuen Anschaffungen, Y die Ergänzungswahlen für den Aus—

schuß der Lehrer, 3) die Verleihung der'gestifteten Preise und ö der Stipendien, soweit in dieser Beziehung nicht anderweite .

Verfügungen bestehen, 4 die Beschlußnahme ber die Androhung des Ausschlusses und den Ausschluß der Studirenden von der Anstalt, sowie über die Entziehung der verliehenen Stipendien und der in Betreff des Honorars bewilligten Vergünsti⸗

gungen, 6) die Festktellung Fes Lehrplans, dec sahrlthe rr. zeichnisses der Vorträge und Uebungen und die Vertheilung

der Unterrichtsstunden und Unterrichtsfäle. Zu der Vertheilung des ordentlichen Unterrichts auf die Lehrer bedarf es der Ge— nehmigung der Aufsichtsbehörde.

S. I6. Es bleibt vorbehalten, geeigneten Falls für die Anstalt einen Königlichen Kommissar zu berufen, welcher die Staatsregierung vertritt.

8. I7. Der Unterricht in der Anstalt beginnt zu Anfang

S. I. Die Lehrer sind entweder ordentliche oder außer⸗ ordentliche. Zur Hülfeleistung beim Unterricht können Assisten⸗ ten angenommen werden. Vie ordentlichen Lehrer werden fest angestellt, die übrigen unter Vorbehalt der Kündigung berufen. Der den einzelnen Lehrern für das Unterrichtsjahr zufallende J

Der Dirretsr, en, dig Vorstände der Fachschule können auf

ö.

Oktober und, schließt zu Ende Juli jeden Jahres. Zu Weih— nachten findet eine vierzehntägigẽéè, zu Ostern eine dreiwöchent⸗ liche Unterbrechung Statt.

8. 18. Für die Aufnahme in die Anstalt haben die Stu— direnden eine Gebühr von einem Thaler zu entrichten. Dagegen wird für die Zulassung von Zuhörern, welche nicht als Siu— dirende eintreten, eine Gebühr nicht erhoben.

Für die Theilnahme an den einzelnen Vorträgen und Uebungen ist ein Honorar zu entrichten. Schülern, welche einen Nachweis über ihre Mittellosigkeit beibringen, kann jedoch, sofern sie durch Fortschritte und Verhalten sich auszeichnen, das Honorar ganz oder zum Theil erlassen werden.

Die Aufnahmegebühren, sowie die Honorare für den or— dentlichen Unterricht fließen der Anstaltskasse zu, die Honorare für den außerordentlichen Unterricht verbleiben den Lehrern.

§. 19. Das Honorar für den ordentlichen Unterricht wird halbjährlich im Voraus entrichtet und nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in dem Halbjahr bestimmt. Bei Studirenden ist die Stunde für Vortraͤge mit zwei Drittel Thaler, für Uebungen mit einem halben Thaler, bei Zuhörern für Vorträge mit einem Thaler und für Uebungen mit zwei Drittel Thaler zu berechnen.

Außerdem sind für die Theilnahme an den praktischen Uebungen im Laboratorium fünfzehn Thaler, für die Theil— nahme an den physikalischen Uebungen fünf Thaler jährlich zu entrichten.

Dle Höhe des Honorars für den außerordentlichen Unter⸗ richt bleibt dem Ermessen der Vortragenden, unter Vorbehalt der Genehmigung des Direktors, überlassen.

§. 20. Am Schlusse der einzelnen Studienjahre, sowie beim Abgang von der Anstalt wird den Studirenden auf ihr Ver⸗ langen ein Zeugniß ertheilt, welches sich auf die Bescheinigung über den Besuch der einzelnen Vorträge und Uebungen be⸗ schränken oder sich auch über die darin erzielten Erfolge aus⸗ sprechen kann. Letzteren Falls darf die Ertheilung des Zeugnisses in den nicht mit praktischen Uebungen ver⸗ bundenen Unterrichtsgegenständen, sofern der Studirende an den zugehörigen Repetitionen nicht Theil genommen hat, von dem Ausfall einer Prüfung abhängig ge⸗ macht werden.

Für das Zeugniß ist eine Gebühr von einem Thaler an die Anstaltskasse zu entrichten; für die Prüfung in jedem Un⸗ terrichtsgegenstand hat der Studirende eine Gebühr von drei Thalern zu zahlen; dieselbe verbleibt den prüfenden Lehrern.

21. Die Verwaltung der Anstalt im Einzelnen wird durch ein Regulativ geregelt.

Berlin, den 20. April 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz..

Justiz⸗Ministerium.

Der Notar Güldner in Ronsdorf ist in den Friedens— gerichts Bezirk Barmen, im Landgerichts Bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Barmen, versetzt worden.

Der Gexichts⸗Assessor Middendorf in Dorsten ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte in Warendorf und zu—⸗ gleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Münster, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ahlen, er— nannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Gymnasial-Direktor Dr. Schimmelpfeng ist die Direktion des Pädagogiums in Ilfeld übertragen worden.

Die Versetzung des Oberlehrers Dr. Weißenborn von der, Friedrichs-Realschule und des Professors Pr. Büchsen— schüß vom Friedrichs Gymnasium hierselbst an das Sophien⸗ Gymnasium, sowie die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Lortzing zum Oberlehrer bei derselben Anstalt sind ge— nehmigt worden.

Am Gymnasium in Mühlhausen ist die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Dilling zum Oberlehrer genehmigt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 141ter Königlich preußischer Klassen-Lotterie fielen 2 Gewinne von 5000 Thlr. auf Nr. 60,435 und 84,024. 3 Gewinne von 2006 Thlr. auf Nr. 83,603. 85,727 und 88,446.

27 Gewinne von 1900 Thlr. auf Nr. 110. 4046. 9868. 135783. 18629. 22,316. 24,676. 27,801. 35,316. S5, 586. 39, 838. 11030. 42438. 48, 064. 50,164. 51316. 54,329. 55,157. b, lo. 833 65,388. 69,699. 75,542. 85,587. 90,842. 91,628 und

ö 15 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 1657. 2068. 2948.

1611

4623. 5348. 9199. 10,185. 11838. 12,390. 17661. 17,727. 18616. 23, 952. 24647. 31,339. 33 698. 53,963. 39,491. 40,173. 4215. 47,815. 48,536. 48,514. 57, 97. 67961. 65, 701. 66,877. 67,046. 7513. 68,948. 69,445. 6h, 683. 76,113. 71,251. 73,765. 569. 78 912. S0, 223. Si, 929. S202. S4, 846. 86,043. S9, 418. 93,23 und 91,101.

70 Gewinne von 200. Thlr. auf Nr. 1. 5221. 5352. 6693. 7087. 8143. 9722. 13,243. 18,495. 19418. 7j, 294. 22,881. 25/1965. 28454. 30,439. 31,704. 33, 342. 36 5068. 37,292. 38,574. 353,765. 42,032. 43,7749. 43,5762. 46,6015. 47,570. 47/682. 493770. 53/161. 53,412. 53,613. 54387. 54. 835. 55,334. 55, 356. 56,749. 56,786. 57.927. 58, 140. 58,213. 58, 419. 6G 8s. 60M, 752. 62,606. 21641. 62,896. 63,604. 63,983. 64,241. 65, 5652. hö. 744. 66, 379. 6,397. 68,391. 72,269. 72,400. 76,599. 76, 855. 780947. 78, 108. sl 614. 82,563. 87,460. 87,829. 88,325. S3 048. gl, 558. 94,288. 94,378 und 94,696.

Berlin, den 25. April 1870.

Königliche General-Lotterie- Direktion.

P Ian zur Ein Hundert Zwei und Vierzigsten Königlich preußischen Klassen⸗-Lotterie, bestehend aus 95,060 Loosen zu 52. Thaler Courant Einsatz, mit 43,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und I5, 000 Freiloosen.

Zweite Klasse Betrag. zu 12 Thlr. Einsatz. Thlr

Gew. zu 10000 Thlr.

2000

Erste Klaffe zu 12 Thlr. Einsatz.

G

C

w. zu 5000 Thlr. 1

3000 2 3 4

ö

ö 2 3 4 5 0 25

1

1111111

5 10 25 50

100 300

4000 Freiloose zu 12 - 4000 Gew. u. 4000 Freil.

Dritte Klasse zu 12 Thlr. Einsatz.

4500 MO Freiloose zu 12 -

5000 Gew. u. 5000 Freil.

Vierte Klasse zu 16 Thlr. Einsatz.

1 1 1 ö 1 1 1 1

JI

5500

60990 Freiloose zu 16 135 pCt. vom Betrage sämmtlicher Freiloose

1654100

3705700

6000 Gew. u. 6000 Freil.

Einnahme. Ausgabe.

d der . . Klasse. der Se 5.

L ͤ Thlr. Loose. Thlr. winne. loose. Thlr.

Iste 12 5h00 11400005 1ste 4000 4000 152800 2te 12 000 1092000 2te 5000 5000 245100 Zte 12 S6000 10932000 3te 6000 6000 4401090 4 te 16 80000 1280000 4te 28000 13705700

Zus. 52 Thlr. Ueberh. 4544000 Zus. 43000 15000 4544000

Vorstehender Plan der 142. Königlichen Klassen⸗Lotterie, von welchem vollständige, mit den näheren Erläuterungen ver— sehene Druck⸗Exemplare bei sämmtlichen Lotterie⸗Einnehmern zu haben sind, wird zur Ausführung gebracht und es wird mit der . der 1, Klasse dieser Lotterie am 6. Juli d. J. der Anfang gemacht werden. ö

Die Ausgabe der Loose 1. Klasse dieser Lotterie wird Seitens der Lotterie⸗Einnehmer nicht vor dem ersten Tage nach beendigter Ziehung der 4. Klasse 141. Lotterie erfolgen.

Berlin, den 25. April 1870.

Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion.

Einsatz Anzahl Betrag. * Anzahl der Betrag.

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