1669 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. M 9g. Donnerstag den 28. April 1870. P · r — — ———— 9
1668
Fonds und Staats- Papiero.
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Delbrück nach dem Abg. Meier (Bremen):
Sollparlaments⸗Angelegenheiten.
Berlin, 28. April. Bei der Diskussion in der gestrigen Sitzung des Deutschen Zollparlaments über den Gesetzentwurf wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, erwiderte der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats. Minister Delbrück, auf die Anfrage des Abg. Dennig, ob der Besteuerung des Rübenzuckers nicht nach dem Gewicht der Rüben, sondern nach dem Gewicht des erzielten Fabrikats entgegen gesehen werden dürfe; 23 Herren! Das Präsidium hat sich mit der von dem Herrn Vorredner berührten Frage beschäftigt Es sind indessen die Ermitte⸗ lungen noch nicht so weit gediehen, um ein Ergebniß dem Zollpar— lament vorlegen zu können. Die Frage, um die es sich hier handelt, ist bekanntlich keineswegs allein eine steuer ‚technische Frage, es ist zugleich eine Frage, bei der die Interessen der Fabrikation in den ver— schledenen Theilen des Vereinsgebietes sehr verschieden betheiligt sind. Wäre die Frage eine blos steuer-technische, so würde ihre Lösung mit wesentlich geringeren Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen die angedeutete Interessenverschiedenheit macht es zur Pflicht, in dieser Fräge sehr vorsichtig vorzugehen, und die Ermittelungen, die dazu nöthig sind, haben deshalb nicht übereilt werden können.
— Bei der Schlußberathung über den Freundschafts⸗, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll. und Handelsvereins einerseits und den Vereinigten Staaten Mexiko's andererseits, erklärte der Minister
Meing Herren! Ich glaube zunaͤchst auf den formellen Unterschied zurückkommen zu müssen, den der 6. Referent schon zwischen seinem und dem Antrage des Herrn Korreferenten signalisirt hat, den ich aber für einen sehr materiellen halte. Der Herr Referent schlägt vor, daß das Zollparlament durch seinen Beschluͤß eine bestimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrages definitiv aussprechen soll — eine be— stimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrages, welche sich zum Theil in diesen Artikeln des Vertrages nicht findet; mit anderen Worten, daß das Zollparlament dem vorliegenden Vertrage nur mit der Maßgabe, daß diese Interpretation vereinbart wird, seine Zustimmung ertheilt. Ich muß meinerseits diesen Antrag vir—⸗ iuell als einen Antrag auf Ablehnung des Vertrages ansehen und würde ihn, wenn er vom Hause — was ich nicht hoffe — an⸗ genommen werden sollte, auch in Beziehung auf die praktische Aus⸗ führung nicht anders behandeln können. Der Herr Referent hat zur Begründung seines Verfahrens hingewiesen auf einen Fall! der Vor Kurzem im Norddeutschen Reichstage vorgekommen ist. Dieser Fall lag formell und materiell vollständig anders. Er lag materiell voll standig anders, weil damals gleich von Seiten der verbündeten Re⸗ gierungen erklärt werden konnte, sie hätten ihrerseits die Auffassung, welche der Reichstag aussprach, stets getheilt und zweifelten nicht einen Augenblick daran, daß der andere Kontrahent sie auch theile. Er lag formell anders, weil die Loͤsung der Frage, ob wirklich zwischen den beiden Kontrahenten in dem vom Reichstage gewählten Sinne Einverständniß vorhanden sei, wie der Erfolg gezeigt hat, in drei oder vier Tagen herbeizuführen war, ein Verfahren welches es ermöglicht hat, daß die definitive Genehmigung des Vertrages vom Reichstage ausgesprochen werden konnte, nachdem das Einver⸗ ständniß der Kontrahenten über den zweifelhaft gewordenen Punkt bereits konstatirt war. Hier liegt materiell und formell die Sache anders. In Beziehung auf einige der von dem Herrn Referenten vorgeschlagenen Erläuterungen, habe ich für meinen Theil nicht den geringsten Zweifel, daß sie auch der Intention der mexikanischen Re⸗
ierung enisprechen; in Beziehung auf andere habe ich den allerent⸗ chiedensten Zweifel dagegen. Das ist der materielle Unterschied. Der formelle Unierschied ist der, daß es, so lange das Zollparlament zu- sammen ist, schwerlich möglich sein wird zu konstatiren ob der andere Kontrahent die hier vorliegende Auffassung theilt. Wenn Sie, meine Herren, den Antrag des Herrn Referenten annehmen, so sagen Sie also: wir ändern den Vertrag ab,
Die erste betrifft den Artikel II., den comercio de escala. Ich halte dies für einen von den Punkien, deren Erledigung gar feine Schwierigkeit machen wird. Ich möchte im Gegensatz sowohl zu dem Herrn Referenten wie Korreferenten betonen — und ich habe ein Interesse, das zu thun — daß das Wort comercio de escala feines - wegs so zweifellosen Sinnes ist, wie sie Beide es auffassen; ich be— haupte im Gegentheil, es ist zweifelhaften Sinnes, und gerade, weil es zweifelhaften Sinnes ist, darum ist es hier in dem Vertrage passirt, indem man sich darunter etwas Anderes gedacht hat als, wie ich auch zugebe, man sich darunter denken kann. Eben weil es zweifel⸗ haften Sinnes ist, weil ich nicht den mindesten Zweifel darüber habe, daß es auch in Mexiko verstanden ist im Eintlang mit der bestehenden mexikanischen Geseßgebung, im Einklang mit einem, wie ich glaube, so lange Mexiko besteht, e n, geübten Verfahren, darum habe ich nicht den geringsten Zweifel, daß in diesem Sinne eine die dies seitigen Intäressen zufriedenstellende Erläuterung erfolgen wird, und in diesem Sinne habe ich — es ist das ja auch schon in der Denkschrift angedeutet — gegen die von dem Herrn Korreferenten vorgeschlagene Resolution nicht das Mindeste einzuwenden. Der Hr. Referent hat ferner — und ich möchte hier noch eine allgemeine Bemerkung daran knüpfen — wiederholt auf Differenzen zwischen den spanischen und deutschen Text des Vertrages hingewiesen. Ich will hier nicht in linguistische Studien eingehen, ich will nur das Eine konstatiren: aus dem Vortrage des Hrn. heeferenten geht durchweg hervor, daß er den Ausdruck des deutschen Textes für den weniger günstigen hält; er selbst hat gelegentlich bemerkt, und zwar mit vollstem Recht, daß bei einem Vertrage, der in doppelter Sprache geschlossen ist, jeder Theil gegen sich denjenigen Text muß gelten lassen, der ihm gehört, d. h. der in seiner Sprache abgefaßt ist; mit anderen Worten: wenn zwischen dem deuischen und dem spanischen Text eine den deutschen Interessen minder günstige Differenz ist, so muß sich die mexikanische Regierung unbedingt eben ihren für uns günstigeren Text gefallen lassen, so weit es sich um Rechte gegen sie handelt. Ich glaube, daß ich nach dieser allgemeinen Bemerkung auf sämmtliche von dem Herrn Referenten gerügte Differenzen der Texte nicht weiter einzugehen nöthig habe. 3 —
Ich habe sodann vollkommen zu bestätigen, daß, wie der Herr Re⸗ feren hervorgehoben hat, die Bestimmungen, die sich in den Artikeln III. und V. des Vertrages finden und die Deutschland und den deutschen Schiffen nur die Kechte der meist begünstigten Nationen einräumen, thatsächlich, wie jetzt die Dinge liegen, die Bedeutung haben, daß den Deutschen und den deutschen Schiffen die Rechte der Eingeborenen und der einbeimischen Flagge eingeräumt sind, und zwar deshalb, weil der Vertrag zwischen 4 und den Vereinigten Staaten in diesen beiden Beziehungen den Vereinigten Staaten und deren Schif⸗ fen das Recht der Mexikaner und der mexikgnischen Schiffe einräumt und wir also, so lange dieser Vertrag besteht, und ich theile die Ansicht des Herrn Referenten, daß er fürs Erste in dieser Beziehung wohl schwerlich geändert werden wird — in Folge unferes Rechtes der meist begünstigten Nationen das Recht der Mexi⸗ kaner haben.
Was den Artikel VI. betrifft, so hat der Herr Referent — wenn ich ihn richtig verstanden habe — den Ausdruck »Seebrief« und den Ausdruck »kompetente heimathliche Behörde⸗ bemängelt, den ersteren deshalb, weil nach dem . über die Bundesflagge das Schiffspapier nicht »Seebriefé heißt, sondern 2Certifikat⸗, und den letzteren deshalb, weil solche Certifikate nach dem Bundes gesetz auch von den Konsuln ausgestellt werden können. Nun, ich glaube, daß es nicht füglich angeht, daß in einem Vertrage, dessen Texte sich ja mög · lichst decken sollen, die speziellen gesetzlichen Ausdrücke jedes einzelnen Staates ihren Platz finden können; man wählt einen allgemeinen Ausdruck, und das ist hier der Ausdruck »Seebrief.« Was den zwei⸗ ten anlangt, so bemerke ich, daß zu den »kompetenten heimathlichen Behörden« ganz unzweifelhaft auch die Konsuln gehören. Es ist zu einer kompetenten heimathlichen Behörde nicht erforderlich, daß sie sich im Heimathlande befindet, sie muß eben nach der Gesetzgebung des Hei⸗ mathlandes kompetent sein, und das ist der Konsul.
Ich komme nun auf denjenigen Artikel, der sowohl dem Herrn Referenten, als zu meinem Bedauern auch dem Herrn Korreferenten den wesentlichsten Anstoß gegeben hat, auf Art. XIII., und ich alaube,
i ᷓ dieses Artikels beschränken zu können. mich dabei auf den letzten Satz dies , ,
abe zunächst daran zu erinnern — — hat 363 bereits bemerkt —, daß eine ganz analoge Bestimmung — ich habe leider den spanischen Text hier nicht zur Hand — in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko steht: diese Bestimmung findet sich also im Wesentlichen in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaken und Mexiko, und wenn angeführt ist, daß es eine der Nationalehre zuwiderlaufende Sache sei, eine solche Be⸗ stimmung zuzulassen, wonach Schiffe, Schiffsmannschaften, Wagren und andere Güter, sei es zum Zwecke einer militärischen Unternehmung, sei es für irgend welchen sonstigen öffentlichen Dienste, in Bestkz genommen werden können / so möchte ich doch darauf hinweisen, daß die Vereinigten Stagten bekanntlich im Punkte der RNationalehre fonst recht empfindlich sind, und daß sie dessenungeachtet
do. neue — — Boch. Gussstahl 8 — 4 177. IU16B Weimarische 45 58 4 1Mu.ᷓ. gozetv br
Geld-Sorten und Banknoten.
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Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. 2. Linsfuss d. P. Bank für Wechsel 4, ö Lombard 5 p(t
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denn diese Resolutionen ändern ihn, und wir verlangen, daß dieser von uns abgeänderte Vertrag nun ratifizirt wird. So kann man nicht verfahren. Es ist von dem Herrn Referenten, wenn ich nicht irre, selbst darauf hingewiesen, daß — und das ist ja die Eigen⸗ schaft junger Nationen — man in Mexiko ein sehr leicht erregbares point 'honneur besitzt. Es würde eine für den diesseitigen Vertreter völlig unlssbare Aufgabe sein, mit einem in dieser Weise veränderten Ver⸗ trag zu kommen und zu verlangen, daß nun zugestimmt werden müsse, weil sonst die Ratifikation verweigert würde; es wäre dies ein Verfahren, zu welchem, wie ich glaube, der diesseitige Vertreter gar nicht einmal den Auftrag erhalten könnte. Ich wiederhole also, die Annahme des Antrages des Herrn Referenten sehe ich für eine Ver⸗ wer , nn, ĩ i b ine entsprechende Bestimmung zu⸗ i rchaus nicht gesagt, daß das Haus nicht keinen Anstand genommen haben, ein ze ; die seꝰ . a, . Heeren 1 weil der Vertrag ver⸗ n Ich möchte auch , , ., 6 in der 5 ür ö. werflich sei, und ich habe daher auf die einzelnen Einwendungen eibst, man mag sie bestimmen oder nicht, in der an enn i e gegen den Vertrag überzugehen. J halten wird. Noth kennt kein Gebot. In einem Krieg falle nimm ö 2091
Löbau- Littau. .. Lud wigsh. - Bexhb Mainz - L(dwgsh.. Mecklenburger. . Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Oest. Nordwestb. Eeichenb. - Pard. Kuss. Staatsb. .. Südõst. (Lomb.). Schweiz. Westb. Wars ech. -Bromb. Wseh. Ldu. v. St. Wars echau- Ter. . do. Wien
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Redaction und Rendantur: Schwieged.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
N abgest. 1I163h⸗
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