die bürgerlichen streitigen Rechtsangelegenheiten, die zweite die Strafsachen bearbeitet. Beide Abtheilungen vereinigen sich, wie in den alten Landestheilen, zu einem Plenum. In Schmal⸗ kalden fungirt eine Gerichtsdeputation; Gerichtstags⸗ Kom missionen sind 20 eingerichtet. ;
Sch wurgerichte werden bei jedem Kreisgericht abgehal⸗ ten. Die Funktionen der Stgatsanwaltschaft werden durch 14 Staatsanwalte mit 6 Gehülfen wahrgenommen.
t 36. Zahl der angestellten Rechtsanwalte beläuft sich auf 308.
Die 3 Appellationsgerichte zu Cassel, Kiel und Wies⸗ baden bestehen aus je einem Civil. und einem Kriminalsenat und sind mit 6 Präsidenten und 36 Räthen besetzt.
Dem Appellationsgericht zu Cassel sind auch in Bezug auf die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont die Befugnisse eines Gerichts zweiter Instanz übertragen. Das Appellationsgericht zu Kiel bildet gleichzeitig die Appellationsinstanz für die Rechts—⸗ angelegenheiten des Herzogthums Lauenburg. Bei jedem Appellationsgericht fungirt ein Ober⸗Staatsanwalt.
Die dritte Instanz bildet das Ober-Appellations-—
ericht zu Berlin, welches aus einem Präsidenten, einem Vize⸗ mann und 14 Räthen besteht und in zwei Senate, den einen für Civilsachen, den anderen für Straf, Handels- und Wechselsachen, getheilt ist. Das Gericht ist gleichzeitig die dritte Instanz für das Herzogthum Lauenburg und die Fürsten— thümer Waldeck und Pyrmont. Die Funktionen der Staats- anwaltschaft nehmen die bei dem Ober ⸗ Tribunal angestellten Beamten der Staatsanwaltschaft wahr. Ebenso sind keine be— sonderen Rechtsanwalte für das Ober⸗Appellationsgericht ange⸗ stellt, vielmehr diejenigen bei dem Ober ⸗Tribunal auch dort zur
Praxis berechtigt.
Die Gerichtsverfassung im Bezirke des Appellations⸗ gerichts zu Cöln unterscheidet sich von derjenigen der übrigen Provinzen hauptsächlich dadurch, daß die Wirksamkeit der Ge—⸗ richte sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung beschränkt, indem die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Hypothekensachen und die Sportelverwaltung anderen Beamten und Behörden über wiesen sind, und daß die Beamten der Staatsanwaltschaft eine weit umfassendere Wirksamkeit haben. .
Als Gerichte erster Instanz fungiren in jedem landräth— lichen Kreise 2 bis 3, im Ganzen 128 Friedensgerich te, die durch Einzelrichter besetzt und theils entscheidende Gerichte, theils Vergleichsbehörden (fast in allen zur Kompetenz der Landgerichte gehörigen Civilprozessen) sind, außerdem auch einige nicht streitige und einzelne Exekutionsangelegenheiten wahrzunehmen haben, und endlich die Polizeigerichte bilden.
Die 9 Landgerichte, für Bezirke von 230. bis 480,000 Einwohner, sind kollegialisch formirt und in mehrere Kammern getheilt, die sich zu Generalversammlungen vereinigen. Sie bilden für die friedensrichterlichen Entscheidungen die zweite, für die übrigen Civil⸗ und Strafsachen die erste Instanz. Bei den Landgerichten werden auch die Assisenhöfe abgehalten. Das etatsmäßige Richterpersonal besteht aus 9 Landgerichts und 14 Kammerpräsidenten, 61 Räthen und 28 Assessoren.
Der Appellationsgerichtshof zu Cöln zerfällt in vier Senate, nämlich drei Civil⸗ und einen Anklagesenat, und ist mit einem Ersten Präsidenten, drei Senatspräsidenten und 28 Räthen besetzt. Außer den gewöhnlichen Plenarversammlungen finden bei Fragen von besonderer Wichtigkeit auch öffentliche feierliche Sitzungen statt, bei welchen der Erste Senat mit einem andern Civilsenat zusammentritt. Der Appellationsgerichtshof bildet in Civilangelegenheiten die zweite Instanz für die Landgerichte, Handelsgerichte, Rheinzollgerichte und das Universitätsgericht zu Bonn. In Strafsachen hat der Appellationsgerichtshof als Anklagesenat über die Statthaftigkeit der Anklage in den Unter— suchungssachen der Rathskammern der Landgerichte zu entschei⸗ den und bildet zugleich die zweite Instanz fur die Rathskam⸗ mern der Landgerichte.
Die dritte Instanz ist das Ober-Tribunal, in Eivil— sachen der Rheinische Senat, in Strafsachen eine Abtheilung des Kriminalsenats.
Die Funktionen der Staatsanwaltschaft (des öffent⸗ lichen Ministeriums) werden bei den Landgerichten durch 25 Staatsprokuratoren und je 1 Oberprokurator, bei dem Appel⸗ lationsgerichtshof zu Cöln durch einen Generalprokurator, drei Staatsprokuratoren und drei General⸗Advokaten, bei dem Ober ⸗ Tribunal durch den General⸗Staatsanwalt wahrgenom-
men. Die amtliche Wirksamkeit der Staatsanwaltschaft ver— breitet sich über alle Zweige der Justizverwaltung und kein? Sitzung des Gerichts, mit Ausnahme der Friedensgerichte, darf ohne Beisein eines Beamten der Staatsanwaltschaft stattfin den. Auch die Korrespondenzen der Gerichte nach Außen werden in der Regel durch die Staatsanwaltschaft besorgt.
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Die Zahl der Advokaten ist unbeschränkt; sie haben das Recht, dem Publikum Rath in Rechtsangelegenheiten zu er— rr, Denkschriften für Parteien abzufassen und für dieselben
orträge in den Gerichtssitzungen zu balten. Die Advokat⸗— Anwalte, die nur in bestimmter Zahl ernannt werden (zur Zeit 153), haben außerdem die Befugniß, Prozeßhandlungen vorzunehmen und Prozeßschriften einzureichen. Die Notare sind zur Ausübung der Advokatur nicht befugt; sie haben aber u. A. das ausschließliche Recht, öffentliche freiwillige Versteige ˖ rungen von Immobilien vorzunehmen. Ihre Zahl beträgt 225. Die Gerichtsvollzieber besorgen die Ladungen der Parteien u. dgl. und die Vollstreckung der Exekutionen selbst⸗ ständig ohne Mitwirkung der Gerichte, sie dürfen auch Wechsel— Proteste aufnehmen und, wozu auch die Gerichtsschreiber (Ober -⸗Sekretäre, Sekretäre, Parket - Sekretäre) berechtigt sind, öffentliche Mobiliarversteigerungen abhalten.
Die Gerichtsverfassung in der Provinz Hannover weicht in manchen Beziehungen von übrigen Landestheile ab. In dem Herzogthum Aremberg— Mephen ist die standesherrliche Jurisdiktion bestehen geblieben. Die Obergerichte nehmen eine ähnliche Stellung ein, wie die Landgerichte in der Rheinprovinz. Die Verwaltungsangelegen— heiten sind meist der Staatsanwaltschaft übertragen.
Als AUntergerichte fungiren 194 Amtsgerichte mit 241 Einzelrichtern, denen gewisse Civilsachen ausschließlich und alle Streitigkeiten über Objekte bis 159 Thlr. Werth, die freiwillige Gerichtsbarkeit einschließlich des Vormundschaits-, Hypotheken— und Depositenwesens, die Führung der Handels und Genossen. schaftsregister und in Strafsachen die Funktionen der Polizei⸗ gerichte übertragen sind. Die Entscheidung erfolgt in der Regel unter Zuziehung zweier Schöffen. Im Lande Hadeln sind noch besondere Kirchspielsgerichte, ahnlich denjenigen in der Provinz Hessen⸗Nassau, vorhanden.
Von den 12 Ohergerichten führt das zu Meppen den Namen »Königlich Preußisches und Herzoglich Arenibergsches Gesammt ⸗Obergerichta. Die Obergerichte zu Hameln und Rien— burg sind kleine, alle übrigen große Obergerichte. Die Berufung von den kleinen Gerichten geht, soweit nicht das Appellations. gericht in Celle die höhere Instanz bildet, an das Obergericht in Hannover. Die Obergerichte entscheiden theils als erste, theils als zweite Instanz, als große Senate mit ö, als kleine Senate
mit 3 Richtern. Für die kleinen Senate bilden die großen die
zweite Instanz, für die großen das Appellationsgericht zu Celle. Die 7 Schwurgerichte werden bei 7 der Obergerichte abgehalten. Das etatsmäßige Richterpersonal der Obergerichte besteht aus 24 Präsidenten und 78 Richtern.
„Das Appellationsgericht zu Celle ist mit einem Präsidenten, 2 Vize⸗Präsidenten nnd 20 Räthen besetzt und zer— fällt in 3 Sengte. Dasselbe ist gleichzeitig der oberste Gerichts hof für das Fürstenthum Lippe ⸗Detmold.
Den höchsten Gerichtshof für die Provinz Hannover bildet das QOber ⸗Appellationsgericht zu Berlin.
Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Kron ⸗Oberanwalt und 3 Stellvertretern desselben (bei dem Appellationsgericht zu Celle, 12 Kronanwalten mit 15 Stell. vertretern (bei den Obergerichten) und durch Polizeianwalte wahrgenommen.
Bei dem Appellationsgericht zu Celle sind 10, bei den Ober— gerichten 149 Anwalte als nothwendige Vertreter der Parteien angestellt. Dieselben müssen gleichzeitig als Advokaten fun— giren. . sind noch 179 Advokaten und Notare ernannt.
von Aremberg wird durch 4 Herzogliche Amtsgerichte geübt, von welchen das zu Papenburg ein gemeinschaftliches König liches und Herzogliches ist. Das Obergericht zu Meppen ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls ein gemeinschaftliches.
Im Gebiete des sogenannten Kommunion -Harzes wird die Gerichtsbarkeit erster Instanz durch einen besonderen Be— amten verwaltet, in zweiter Instanz jährlich wechselnd durch das Obergericht zu Hildesheim und durch ein höheres braun— schweigisches Gericht.
In Frankfurt a. M. bestehen als Gerichte erster Instanz ein Stadtamt mit 3 Abtheilungen, ein Land⸗Justizamt, ein Rügegericht und ein Stadtgericht. Das letzte zerfällt in zwei Abtheilungen (Stadtgericht L, Il) Die Hvpothekenangelegen heiten sind der städiischen Transskriptions, und Hypotheken. behörde übertragen, die Exekutionen ꝛc., sowie die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen dem Fiskalat. Die zweite Instanz
bildet theils das mit einem Direktor und 9 Richtern besetzte
der Gerichtsorganisation der
Die landesherrliche Gerichtsbarkeit des Herzogs .
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Stadtgericht, theils das Appellationsgericht (1 Präsident und 6 Räthe), die dritte Instanz das Ober-Tribunal zu Berlin.
Für das Jahdegebiet ist die Rechtspflege kommissarisch den oldenburgischen Gerichten, dem Amt in J., dem Obergericht zu Varel in II., dem Ober - Appellationsgericht in Oldenburg in III. Instanz übertragen.
Außer den vorgenannten Gerichten sind noch theils für gewisse Klassen von Personen, theils für gewisse Gattungen von Rechtsstreitigkeiten zahlreiche besondere Gerichte vor— handen. Zu den ersten gehören die Disziplinar⸗-, die Militär- und die Üniversitätsgerichte, zu den letzteren der Gerichtshof zur Enischeidung der Kompetenzkonflikte, die geistlichen Gerichte, die General⸗Kommissionen, die landwirthschaftlichen Regierungs⸗ Abtheilungen und das Revisions-Kollegium für Landeskultur— sachen, die Handelsgerichte (im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln, in Königsberg i. Pr. und Danzig, das Bundes— Oberhandelsgericht in Leipzig), die Gewerbegerichte (in der Rhein⸗ provinz), das Elbzollgericht zu Wittenberge, die Weserzollgerichte zu Minden und Beverungen und die Rheinschiffsgerichte (5 Amts— richter, 15 Friedensrichter, 6 Gerichtskommissarien). Endlich sind noch die Schiedsgerichte und das Institut der Schieds⸗ männer zu erwähnen.
Das Augusta⸗Hospital des Frauen ⸗Lazareth-Vereins.
Als die Ereignisse des Jahres 1866 alle Kreise zur frei⸗ willigen Betheiligung an der Pflege der verwundeten und er— kranken Krieger aufriefen, waren es namentlich die deutschen Frauen, die durch Bildung zahlreicher Vereine die militärischen Sanitätsbehörden in anerkennenswerther Weise unterstützten. Eine hervorragende Stelle unter diesen Vereinen erwarb sich der unter dem Protektorat Ihrer Majestät der Königin stehende Frauen ˖ Lazareth⸗Verein.« Er brachte rasch so reichliche Mittel zusammen, daß er auf dem Grundstücke Köpenickerstraße Nr. 169 ein eigenes Reserve⸗Lazareth errichten und unterhalten konnte. Als nach Beendigung des Krieges die letzten Kranken endlich das Lazareth verließen, und dieses ab— gebrochen werden mußte, war der krankenpflegerischen Thätigkeit des Vereins für den Augenblick ein Ziel gesetzt. Da aber noch einige Geldmittel in Bestand geblieben waren, und die Er— fahrungen des Krieges gelehrt hatten, daß eine längere viel- seitige Vorbereitung erforderlich ist, um der plötzlich herein brechenden Noth wirksam entgegentreten zu können, so löste der Verein sich nicht auf, sondern organisirte sich neu auf Grund eines unterm 20. März 1868 von Ihrer Majestät der Königin be⸗ stätigten Statuts. Dieses stellte dem Verein folgende umfassende Aufgaben:
a) im Kriege: die Militärverwaltung in der Pflege verwundeter und erkrankter Krieger durch eine geordnete Privathülfe zu unterstützen,
b) im Frieden: . durch Ausbildung freiwilliger und bezahlter Kranken pflegerinnen, durch Fürsorge für Lazarethe im Allge— meinen und im Speziellen, durch Sammlung von Er— fahrungen und Nachrichten über Verbesserungen auf dem Gebiete der Lazaretheinrichtung und Lazarethverwaltung, durch Bereithaltung von Geldmitteln, überhaupt auf jede Weise sich auf die Thätigkeit vorzubereiten, die der Kriegsfall nothwendig macht.
Der Verein soll im steten Zusammenhange bleiben mit dem internationalen Genfer und dem Preußischen Verein zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger, und führt dessen Abzeichen, das rothe Kreuz im weißen Felde.
Um für den Fall eines Krieges ein zahlreiches geübtes und erprobtes Wartepersonal bereit zu haben, sollten zunächst geeig- nete Personen auf Kosten des Vereins an schon bestehenden Anstalten in der Krankenpflege ausgebildet werden, wozu namentlich die in der Königlichen Charité seit Jahren be— stehende sogenannte Krankenwarteschule Gelegenheit bot. Damit aber der Eifer des Vereins in der Sorge für einen in ungewisser Ferne bevorstehenden Kriegsfall nicht erkalte, erschien es an— gemessen, seine Thätigkeit an den Nothständen der Gegenwart in beständiger Ukbung zu erhalten und man erkannte bald, daß dies, wie alle sonstigen Zwecke des Vereins, am sichersten durch Errichtung eigener Krankenanstalten erreicht werden
forderlichen bedeutenden Geldmittel in seinem eigenen Kreise aufzubringen, so beschloß er dennoch, im Vertrauen auf die Opferwilligkeit der Bewohner Berlins, mit dem Bau eines Krankenhauses vorzugehen. — Die Schwierigkeit, einen passenden Bauplatz zu erwerben, wurde dadurch gehoben, daß auf Verwen⸗ dung Ihrer Majestät der Königin von dem Kriegs-Minister ein vorzüglich geeignetes Terrain im nördlichen Theile des In⸗ validenparkes dem Verein zur Verfügung gestellt wurde. Ein nach den speziellen Angaben des technischen Vorstehers des Vereins, des Geheimen Regierungs-Raths Dr. Esse, vom Bau-⸗Inspektor Blankenstein ausgearbeiteter Entwurf fand die Genehmigung Ihrer Majestät, worauf noch im November des Jahres 1868 mit dem Bau begonnen wurde. Den beschränkten Mitteln ent⸗ sprechend, sollte zunächst nur das massive Hauptgebäude errichtet werden, in welchem sich außer einigen Krantenzimmern die Räume für die Verwaltung und Oekonomie befinden; der Bau zweier damit zu verbindenden Lazarethbaracken aber einer späteren Zeit vorbehalten bleiben. Es zeigte sich aber bald, daß die Hoffnung auf die Mildthätigkeit der Mitbürger wohl begründet gewesen war, denn nachdem einmal mit dem Werke begonnen war, flossen von allen Seiten so reichliche Gaben herbei, daß auch die beiden Baracken erbaut werden konnten, und die ganze Anstalt, welche nachstehend näher beschrieben werden soll, bis gegen Weihnachten 1869 vollständig fertig gestellt werden konnte. Die Anstalt erhielt nach ihrer vorzüglichsten Wohlthäte⸗ rin, der erhabenen Protektorin des Vereins, den Namen »Augusta⸗ Hospital. Am 27. Dezember 1869 fand in Gegenwart Ihrer Königlichen Majestäten und zahlreicher Gäste die feierliche Einweihung statt, und nachdem die Ordnung der Verwaltung und die Gewinnung der Krankenpflegerinnen noch einige Zeit in Anspruch genommen hatte, sind am 6. April dieses Jahres die
ersten Kranken in die Anstalt aufgenommen worden.
In der ganzen Anlage der Anstalt sind die langjährigen Erfahrungen des Geheimen Rathes und Charité -⸗-Direktors Dr. Esse auf dem Gebiete der Krankenpflege niedergelegt, und dieselbe ist mit allen denjenigen Verbesserungen ausgestattet, welche die neueste Zeit in so großer Zahl gewonnen hat. Die Hauptbarackenräume werden aus zwei, nach dem Muster der Lazarethbaracken der Königlichen Charité erbauten Baracken gebildet, welche, von Norden nach Süden sich erstreckend, an ihrem nördlichen Ende durch bedachte und verglaste Gallerien mit dem in der Mitte belegenen massiven Hauptgebäude ver⸗ bunden sind. — Letzteres erstreckt sich von Westen nach Osten, mit der Hauptfront gegen Süden, in einer Länge von 74 Fuß und einer Breite von 32 Fuß, und wird von einem Querbau durchschnitten, welcher bei 40 Fuß Frontlänge vorn 3 Fuß, hinten 11 Fuß vorspringt. An diesen schließt sich noch ein Anbau von 215 Fuß Länge und 265 Fuß Tiefe, welcher im Erdgeschoß eine Kapelle mit halbkreisförmigem Ausbau für die Altarnische enthält. Das Gebäude ist in ein fachem Ziegelrohbau mit dunkelrothen Streifen und Gesimsen aufgeführt und mit übertretendem Schieferdach versehen. Am Giebel prangt über dem Namen der Anstalt, fast als alleiniger Schmuck, das rothe Kreuz im weißen Felde. — Wesentlich reicher konnte das Innere ausgestattet werden, weil während des Baues noch sehr namhafte Beiträge eingingen und ein großer Theil der Handwerker und Lieferanten ihre Arbeiten bei der gedie⸗ gensten Ausführung theils ganz unentgeltlich, theils zu sehr er mäßigten Preisen lieferten. Den vorzüglichsten Schmuck aber erhielt die Anstalt durch die , . Ihrer Majestät der Königin, welche nicht nur alle Räume mit reichen Gaben an Geräthen und kleineren Kunstwerken ausstattete, sondern auch auf Ihre alleinigen Kosten die Kapelle herstellte und sie zu einem wahrhaft prächtigen Raum gestaltete, trotz der geringen Abmessungen von nur 24 Länge, 2 Breite und 15 Höhe. — Die Kapelle ist in altromanischem Styl nach dem Entwurfe und zum größten Theil nach den speziellen Zeichnungen des Hof⸗Bauraths und Professors Dr. von Ritgen zu Gießen aus— geführt. Die Wände sind auf 5 Höhe mit Pannelen in Eichenholz in seiner natürlichen Farbe mit Malerei in kräftigem Roth und Blau bekleidet. Die geputzten Flächen darüber ahmen reichgewirkte alterthümliche Tep— piche nach, und die Decke zeigt Täfelwerk im Holz⸗ ton mit Malerei und Vergoldung. In einer halbkreis⸗ förmigen Nische, welche mit einem stumpfgrünen Vor- hang ausgemalt ist, steht der geschmückte Altar mit Kruzifix und zwei Leuchter tragenden Engeln. — Die vier Fenster, ein Geschenk Sr. Majestät des Könisls, sind im Königlichen Insti— tut für Glasmalerei nach den Kartons des Professor Teschner ausgeführt und enthalten in ganzen Figuren die Heiligen Georg und Elifabeth, den Erzengel Michael und Johannes den Täufer und darüber Wappenschilde mit dem preußischen Adler, dem thüringischen Löwen, dem Krankenpflege- und dem Johanniterkreuz. Auf der erhöhten Estrade vor dem Altar steht die Kanzel, ein
würde. Obgleich der Verein nicht hoffen konnte, die hierzu er⸗ Harmonium und ein Lesepult mit einem Adler von Bronce