1753 Beilage zum Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger. Mittwoch den 4. Mai
1752
Sn ar uud Staais- Papiere.
k z kank- und In dustrie - Aktien. —
Tors dire lebe sr if n, Iod, nr kuss. r. Ani. ic i. i- . id d- dir. Fro is ss ——
Leere his? Anleihe 4 zi u. 0 Es 6 0. do. de 1865ñ 3 19. n. i /. ih- Berl. Abfuhr? .. — 16 H 104
Itaste-Anl. von 1858 1M n. 7 iCibꝛ do. 5. Anl. Stiegl. 5 1¶4. u. 1,6 66z 6 go. Muariun. T i7 14. 108 B I 16 h , —
do. v. 1854, 55 3256 do. 6. do. 5 do. S1 xbꝛ 416 1
ö,, , , te, , , ,, , ,. 0. 9 * 923 ö — ö 201 4 ; — ö . J. . .
w 66 3 ö 9 , 9 5 do. 89 6 do. Hand. - G. 10 7.13 15k Norddeutscher Bund. den Behörden bereits präsentirt sind, ohne Weiteres je nach der Rang—
lundirte Anl. .. S4 h do. Immobilien . S2 6 . ; . stufe, weiche sie bekleiden, befugt, interimistisch die konsularischen
38635 Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Amtsbefugnisse auszuühen, ohne aß bir Ortsbehözrden ihnen Hinder
1476 V . 1870 nisse in den Weg legen könnten. Vielmehr müssen letztere denselben
1135 om 22. Februar 1870. Beistand und Schuß gewähren und ihnen während ihser interimisti-
993 ß Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord— schen Amtswirksamkeik den Genuß aller Befreiungen, Rechte, Immu—
i066 deutschen Bundes einerfeits, und nitäten und Privilegien zu Theil werden lassen, welche in der gegen—
Seine Hoheit der Regent der spanischen Nation, kraft des Willens wärtigen Konventisn den beiderseitigen Konsularbeamten einge⸗
. 12632 16273 der souveränen Cortes, andererseits, räumt sind;. ; Art. 8. Die General -Konsuln und Konsuln können, vorbehaltlich
63 6 von dem Wunsche geleitet, die Befugnisse der konsularischen Agenten
1593 in möglichst ausgedehnter und bestimmmter Weise zu regeln, sind über. der Zustimmung der Landesregierung, Vize-Konsuln? der? ene 1053 eingekommen, eine diesen Gegenstand umfassende besondere Konvention Agenten in allen Städten, Häfen und ie ihres Amts bezirkes 1003 6 abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten ernennen. ;
1335 0 trnannt und zwar: Diese Agenten können ohne Unterschied aus Angehörigen beider gõetwbꝛ Seine Majestät der König von Preußen: den Freiherrn Länder oder aus Angehörigen dritter Staaten gewählt werden Sie 14436 Karl August Ernst Konstantin Julius von Canitz und erhalten ein Patent Seitens des Konsuls, welcher sie ernannt hat und l073b2 Dallwiß Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-⸗Ordens auf dessen Weisung sie ihre Funktionen auszuüben haben? Bie!“ 97 bz zweiter Klasse, Großkreuz des Königlichen und Hohen Ordens Karls III. der gegenwärtigen Konvention verabredeten Privilegien und Immu— von Spanien außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten nitäten stehen vorbehaltlich der in den Art 3 und 4 vorgesehenen
Ausnahmen auch ihnen zu.
Minister des Norddeutschen Bundes u. s. w., und ; . Seine Hoheit der Regent von Spanien: Don Praxedes Art. 9. Die General -⸗Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Kon— Mateo Sagasta, Großkreuz des Ordens Unserer Lieben Frau von sular Agenten können sich an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, der Empfängniß von Villavigosa von Portugal, Mitglied der kon— um wegen Zuwiderhandlung gegen die zwischen beiden Ländern be— stituirenden Cortes, vormaligen Minister des Innern, Seinen Staats. stehenden Verträge oder Konventionen, oder wegen ügend einer ihren Minister u. s. w. welche nach Mittheilung ihrer in guter und ge. Staatsangehörigen zur Beschwerde gereichenden Beeinträchtigung Ein höriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel über. spruch zu erheben. Wenn die Behörden ihres Bezirks auf ihre Rekla. eingekommen sind. mationen nicht eingehen, oder wenn die von diesen getroffenen An— Art. l. Jeder der Hohen kontrahirenden Theile fann in den ordnungen ihnen nicht genügend erscheinen, so können sie sich, in Er— Häfen, Städten und Plätzen des Gebiets des anderen Theils General! mangelüng eines diplomatischen Vertreters ihres Landes, an die Lentralregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren Amts sitz
E Onde unn Ste aIS- PApIC M.
e
C C C C
do. von 1864 do. von 1867 Go. V. 1868 Lit. B. . Go. V. 1850, 52 do. von 1853
3
323 6 do. Bodenkredit... 4 13/1. u. 1377. S4 3br . Josꝛscs i, e ei, r, ,, en nen,. 98* 6 Kuss Pon. Sehata. 4 1.4. n. 1/10. 697 B Bremer 6. do. do. kleine do. ö Coburg. Kredit. - . . koln. HCkandb. Ill Eu. 6 zn n. I ' 5, 6 Banz. Privat. p. . z n. do. liquid. 5 I/6. n. 1/12 56 zb Darmstädter ... do. von 1868 S2 bꝛ do. gert. A. 300 FI. 4 I/I. u. 11M. Hz, do. enie] gtaats · Schuldse heine: do. 7ĩðbꝛ do. Part. Ob. 2500 FI 6 995 Dees. Kredit ] Er. Aul. S5 pa 100 Th.: 114. 11562 Lürk. Anleihe 1865. do 47620 Hess. Pr. Sch. à 40 Th. pr. Stück 58. B do. do. . . Kur u. Neum. Schldv. 33 veraehieden 7 9zba ; * Oder - Deiehb. - Oblig. 9z* bz & Berlin. Stadt- Obligat. : lu I æᷣbꝛ do. do. 3 bꝛ do. do. 7315 ba Danziger do. ö 97 bꝛ Sehldv.d. Berl. Kaufm. 100 B Ber Mark . 8 / : Berfin. Anhait 159 h ar n Berlin · Görlitz.. 60 9 - * do. Stamm- Pr. Ostpreussisehe .. ; 363 60 Dei nn. . . kri. Ptod . Mgaß̃ 3 ; g 6 Berlin · Stettiner. Pommersche .... ö 73 u br ra Ich * E. . . . do neue Posensche, neue. 7 83bꝛz a, ,
— 22 M
.
L C — D — 2 ö —
D Si C O ·· C D , , G 3.
— 2 — ö
Deutsche Bank. Diskonto- Kom. . Effekt. Liz. Eiehb. Eisenbahnbed... 36 b do. Görlitzer 109 bz do. Nordd. 12227) Genf. Kred. inLiq. u. J. 1783 ba Geraer... ...... b6 3 bꝛ Dtsch. Gen. - Bk.. S943 bꝛ B. Gi. Sehust. u. C. l51bꝛB Goth. Privatbank II198 B Gothaer Lettel .. l3 7 bz do. Grd. Pr. - Pf. lI0Sz ba Hamb. Kom. - Bk. g9bꝛ Hannöversche .. Harpen. Bgb. Ges. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.· V.
tis e nbahn-Stamm- Aktien.
Div. pro did Aachen-Mastr .. 1 Altona- Kieler...
ö . Kö C — C C — — G D D
IQ-
* —
83 8
Pfandbriefe.
* 2 — 86
21 2 —
3 *
* 8
Sai ehsis che ; 84 6
Schlesische 3 do. Lit. B.
Lit. A....
neue...
Westpr., ritis ehftl. d
do. do.
do. ; Kur- u. Neumãrk. ( 87 6 Pommersche .... do.
Posensche ... .... Preussisehe
? 733 bꝛ do. ö 81 gbꝛ dd y bꝛ 977 B ; 7 80506 do. ; Sð G
bz bꝛ S4 z bꝛ S6 bꝛ
Rhein. u. Westph. . 926
Sãchsische Schlesische .. . ...
8 563 B
Badische Anl. de 1866 do Pr. - Anl. de 1867 a0. 35 FI.-Oblig. . .. do. St. -Eisenb. Anl.
Bayer. St. A. de 1859
Prämien- Anl. .
Braunsch.Anl. de i866
20 Thlr. - Loose ;
Dess. St. Pram. - Anl. . 98 6
os
33 br p. gz B 9276
I0O0ꝝ 6 1743 bꝛ
. 105etwbz Oberschl. A. u. C.
Ostpr. Südbahn. 106getwbz R. Oder-Ufer-B.
Rheinische ......
Cref. Kr. Kemp. do. do. St. -Pr. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. ann. Altenb... do. St. -Pr. ark. Posener. do. St. Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St. Pr.) . ö . Magdeb. Leipꝛ.. 3. do. 5 B. Miünst. Hamm. . Viedschl. Märk. . Xdschl. Lweigb. . Vordh. Erfurter. do. St. Pr.
do. Lit. B... do. St. -Pr. . . do. St. -Pr. . .
Se .. Rg e o .
2
Di So
J 283
Hyp. Hübner). ö. 6 do. A. IJ. Preuas. do. Pfdb. unkd. do.do.do. Pomm. Königsb. Pr. -B. Leipriger Kredit Lüb. Comm. -B. Iuxemb. Kredit AMgd. E. Ver. - G. . Privat.
eininger Cred. Minerva Bg. -A. Moldauer ank. do. volle eu- Schottland. Norddeutsche .. Qesterr. Kredit p. St. à 160 FI. A. B. Oinnibus- G. Erl. Passage- Ges. khrl. Centralstr. G. Phönix Bergw.. do. do. B. Portl.· F. Jord. I. Posener Prov. ..
ÆRIIIISIII
22 — * 8
— 1 Orn r
.
. — S8
— —
8 U t O R 9
11181
8X —
xgrtheilt wird.
freiungen, Rechte, Immunitäten und Privilegien gesichert werden. ⸗ =. des vertragenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen von der
Militär Einquartierung, sowie von jeder öffentlichen Last oder Dienst befreit sein, mögen diese einen munizipalen oder einen anderen Charakt—
der ein Gewerbe betreiben oder Grundbesitz haben, so werden sie in
Konsuln, Konsuln und Vize⸗Konsuln oder Konsular-Agenten bestellen. Es bleibt beiden Theilen das Recht vorbehalten, einzelne Oertlichkeiten, welche Sie für angemessen erachten, auszunehmen. Jedoch darf dieser Vorbehalt nur dann gegen einen der Hohen kontrahirenden Theile geltend gemacht werden, wenn er gleichmäßig gegen alle anderen
Mächte geltend gemacht wird. Art. 2. Die General -⸗Konsuln, Konsuln und Vize⸗Konsuln müssen,
damit sie als solche zugelassen und anerkannt werden, ihre Bestallun⸗ gen vorlegen, auf deren Vorlegung ihnen das Exequatur kostenfrei und in Gemäßheit der in beiden Ländern geltenden Förmlichkeiten
Gegen Vorlegung des Exequatur wird die obere Behörde des Departements der Provinz oder des Kreises, in welchem die genann- ten Agenten ihren Amtssitz haben, den übrigen Landesbehörden die er—
haben. Art. 10. Die General- Konsuln, Konsuln, Vize⸗Konsuln oder Konsular-Agenten beider Länder, ingleichen ihre Kanzler können, so⸗ weit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind:
I) in ihren Kanzleien, in der Wohnung der Betheiligten und am Bord der Nationalschiffe diejenigen Erklärungen entgegennehmen, welche die Schiffsführer, die Schiffsmannschaft und die Schiffs passa⸗ giere, Handelstreibende und sonstige Angehörige ihres Landes abzu- geben haben;
2) Notariaisurkunden über letztwillige Verfügungen, so wie über andere notarielle Rechtsgeschäfte von Angehörigen ihres Landes auf— nehmen, auch wenn diese Rechtsgeschäfte die Errichtung einer Hypo— thet auf Grundstücken zum Gegenstande haben, welche im Lande des instrumentirenden Konsuls oder Konsular ⸗Agenten belegen sind;
sorderlichen Weisungen ertheilen, damit dieselben überall in ihrem Amtsbezirk bei Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse geschützt und damit ihnen alle durch gegenwärtige Konvention gewährten Be—
Art. 3. Die Berufskonsuln (consules missi, welche Angehörige
ter haben. Ebenso sollen sie von den direkten, Personal⸗, Mobiliar oder
Guxzussteuern befreit sein, mögen solche vom Staat oder von Kom⸗ munen auferlegt sein. Wenn die gedachten Agenten jedoch Handel
3) in ihren Kanzleien alle Verträge aufnehmen, welche zwischen
einem oder mehreren ihrer Landsleute und anderen, dem Lande, in welchem sie
haben, angehörenden Personen ab— geschlossen werden, ingleihen alle Verträge, welche, obwohl sie ein ausschließliches Interesse für die Angehörigen des Landes haben, in welchem sie abgeschlossen sind, sich beziehen auf Vermögen, welches belegen, oder auf ein Geschäft, welches zu verhandeln ist an irgend einem Puntte des Gebietes der Nation, welcher der instrumen— tirende Konsul oder Vize⸗Konsul angehört.
Die von dem gedachten Beamten vorschriftsmäßig beglaubigten und mit dem Amtssiegel des Konsulats oder Vize⸗-Konsulats versehenen Abschriften dieser Urkunden oder Auszüge aus denselben sollen vor
ibren Amtssitz
gothaer St. Anl. ... Hamb. Pr. -A. de 18656 Lübeeker Präm. Anl.: ManheimerStadt- Anl. Meininger Loose... Säehs. Anl. de 1866 Sehwed. 10Rthl. Pr. A. pr. Stijck — Amerik. rückz. 18836 I5. n. T TTR b, do do. 1885 do. gh ghꝝ Oesterr, Papier- Rente versehieden 4952 6 do. Silber-Rente . .. 4] do. 574 bz do. 250 FI. 1854. 14. 746 do. Kredit. 100. 1858 pr. Stiick S7 bz 2 5 z . . ö 15. u. , 2 a, z. ) ö . ; br u- Littau. .. i en, , . ß zabh x bz Lud wigsh. Bexh do. Tabaks- Oblig. 6 Sgba Bb Mainz-Ldwgsh..
do. Tab. Reg. Akt. 6 520 B Mecklenburger. .
Rumn, Eisenb.... . Ji. u. 17. sar ba . Rumũãnier 69. ( . Oest. Nordwestb. — pr. Stück 77 ba i = Neapol. Pr. A 5 do. 3535 6 , Rnss. Kgl. Anl. de 8225 1,63. u. 10. S5 n Sũdõst. ii. om.) do. Jo. de i653 5 S5. n. Mi. Bs ba Schweiz. Wesiß. do. do. de 187015 162. u. IS. Sd, .
do. Esl: Stücke 1864 5 11a. u. 176. 905 0 Warsehb. - Bromb.
Wseh. Ldęx. v. St do. Holl. 45 do. 8995 6 ware
lo. Engi. Anleihe 3 15. u. Iii. t- do. Wien
9956 do.
435b2
1M. p. Stek. 48760
,,, pr. Stück 3 17B
31 / 12. n. 30M LI026ba 6
St. Pr... do. Lit · B. (gar.) Rhein- Nahe. ... Starg. - Posener. . Thüringer
do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. c.
2 232
Gericht und außergerichtlich sowohl in Norddeutschland, als im Staats— gebiete von Spanien Glauben und dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie von Notaren oder anderen öffentlichen Beamten des einen oder des anderen Landes aufgenommen waren, vorausge— setzt, daß diese Urkunden in derjenigen Form aufgenommen worden sind, welche die Gesetze des Landes, dem die Konsuln und Vize-Konsuin angehören, vorschreiben und vorausgesetzt, daß demnächst bezüglich des Stempels, der Registrirung und aller anderen Formalitäten die be— treffenden Bestimmungen des Landes, in welchem der Att zur Aus— führung kommen soll, erfüllt sind. .
Wenn die Aechtheit eines in der Kanzlei der beiderseitigen Ken— suln ausgefertigten Dokuments in Zweifel gezogen wird, so darf den betheiligten Personen auf ihr Verlangen die Vergleichung mit dem Original nicht versagt werden, und sie können, wenn sie es für ange— messen halten, bei dieser Kollationirung gegenwärtig sein. K
Art. 11. Wenn ein Angehöriger einer der fontrahirenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles stirbt, so sollen die Landesbehör— den dem General ⸗Konsul, Konsul, Vize⸗Konsul oder Konsular -⸗Agenten, in dessen Amts bezirke der Todesfall vorkommt, sofort Nachricht geben Ihrerseits müssen letztere, wenn der Todesfall zuerst zu ihrer Kenntniß kommt, die Landesbehörden bengchrichtiznen.
Wenn ein Deutscher in Spanien oder ein Spanier in Nord— deutschland stirbt, ohne eine letztwillige Verfügung errichte oder einen Testamentsezekutor bestellt zu haben, oder wenn die gesetzlichen oder
Preussische B... Pr. Bodenkr. . B.. Renaissance .... Rittersch. Priv.. Rostocker
Si chsische
Säi ch. Hyp.Pfdbr. Schles. B.- V. .. Schles. Bergb. G. do. Stamm- Pr.
Betreff der allgemeinen Lasten und Abgaben als Angehörige des Lan— des angesehen, welchem sie angehören. Art. 4. Die Berufskonsuln (consules missih, welche Angehö— lige des vertragenden Theils sind, der sie ernannt hat, sollen der per— sönlichen Immunität genießen und nur im Falle von Verbrechen ver— haftet resp. ins Gefängniß gesetzt werden dürfen. ; Für diejenigen Konsuln, welche Angehörige des Landes sind, in 12356 welchem sie ihren Amtssitz haben, oder welche Handelsgeschäfte be— 963 B treiben, soll die persönliche Immunität sich nur auf solche Schulden 98976 und Civilverbindlichkeiten erstrecken, welche nicht auf die von ihnen 89 6 oder ihren Bevollmächtigten betriebenen Handelsgeschäfte Bezug haben. 110306 Art. 5. Die General-Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln kön— 1436 nen über dem äußern Eingange ihres Amtslokals das Nastional— ö wappen mit der Umschrift: »Konsulat oder Vize-Konsulat von .....“ 5 41 17. 11536 anbringen. 58 4 1 u. J. 89 „„Auch können sie die Nationalflagge an Tagen öffentlicher, reli— 76 br 9514 giöser oder nationaler Festlichkeiten, fo wie bei anderen üblichen Ge— 6752 bz eld-Sorten und Banknoten. legenheiten von ihrem Hause wehen lassen, jedoch findet die Ausübung II li za 1x Eriedriehsq or ii 33 pr) Imperials p. Fr ssõß, ß dieses doppelten Vorrechts nicht statt, wenn die gedachten Beamten in 1063 b gold-Kronen. 9 I6 h Fremd. BanEkn 9, iner Stadt ihren Sitz haben, wo sich eine Boͤtschaft oder Gesandt— o zba ß; Lonisd or.. i126 de. einsᷣsb,
schaft ihres Landes befindet. ̃ ; S975 bꝛ G Duecaten p. St. — — Leipziger .. 99go/ ba 9 Es ist ihnen gleichfalls gestattet, ihre Nationalflagge auf dem , . . Fremde Flein 2 i. zu führen, dessen sie sich bei dienstlichen Fahrten im Hafen be—
; 2 bꝛ Napoleonsd'or5 122 ä, r — 4 pte wo, . r 5775 60 ,, 179 r 1 Art. 6. Die Konsulats Archive sind jederzeit unverletzlich und Testamentserben minderjährig, ihren Angelegenheiten verzustehen wa 826 Dollars 11230 i mn . ö Landesbehörden können unter keinem Vorwande die zu den Ar. fähig oder abwesend sind oder 1, 88 B ika: ] wen gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschläg belegen. toren nicht an demjenigen Orte, wo die Erb , , , dn, . 56 b irn r n, n, it Binrhr. Thlr. 29. 24 Die Dir ger re müssen stets von den das kaufmännische Geschäft sind, so haben die General-Konsuln, Konsuln, Viße Konsuln und Fonsulgr, ö eeksel 4. f. Lombard p pot. J . das Gewerbe der resp. Konsuln oder Vize⸗Konsuln betreffenden Agenten des Theils, ö der . angehörte, das Recht, folgende
Büchern und Papieren gefondert sein. Amtshandlungen successive vorzunchnlen. ethelligten Varteie Redaction und Rendanfar; Schwieger. . t., 3m Verhinderungs⸗ . Abwesenheits⸗ oder Todesfällen P Von 2 . nnn, . . ,. Berlin, Druck und Verlag der Roni iich ̃ Lon General Konfuln, Konsuln oder Vize-Konsuln sind die Kon. alle Effekten, Mobilien und Papiert, des Verstordenen zu versiegeln, 9 (9. , 2 Ober · Hosbuchdructerei sular. Eleven, Kanzler und Sekretäre, fofern sie als folche den betreffen. sie müsen jedöch der kompetenten Lokalbehörde Nachticht geben und
1243 9 4422
Di 1 ** S, m ,
. O O g,
Amst. - Kotterd. . Böhm. Westb. .
* Mt
O iE 00 1 =- III
97! . beßz z. Wasserwerke 9g 69760 do. nene I Ii6 zz Boch. Gussstahl 8 13 p; Weimarisehe ... 4
— O — — 0 6161
2 N'
3
** Te R
—
2
S 20 1X , , g.
) abgest. 1155b2
1— —
Beilage