1870 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1950

Finanz ⸗Ministerium.

as Kaiserlich österreichische Finanz⸗Ministerium hat 2 1 April d. J. die nachfolgende, einen letzten Zins—- termin für einige zur Konvertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld betreffende Kundmachung (a.) erlassen, welche hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Berlin, den 4. Mai 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Elwanger.

A. Kundmachung des Finanz-Ministeriums vom 2. April 1870, womit ein letzter Zinsentermin für einige zur Konvertirung bestinmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld festgesetzt wird.

Kraft der mit dem Gesetze vom 21. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 37) ertheilten Ermächtigung wird für nachfolgende Gattungen der Staats— schuld als letzter Zinsentermin, an welchein noch auf Grund der bis- herigen zur Konvertirung bestimmten alten Schuldtitel eine Zinsen⸗ zahlung geleistet wird, festgesetzt:

; . das Silberanlehen vom 11. Mai 1864 der 1. Novem- . .

2 für das Silberanlehen vom 23. November 1865 der 1. De— zember 1370;

3) für das Konvertirungs⸗Anlehen vom 1. Juli 1849 für kapita— lisirte Zinsen und Stagtslotto⸗Anlehens Gewinnste, für das Anlehen vom 30. September 1851, Serie B., für das in England negocirte Anlehen vom 1. Juli 1862, für das Silberanlehen vom 1. Juli 1851 in Frankfurt und Amsterdam und für das in England mnegocirte Anlehen vom Jahre 1859 der 1. Januar 1871,

4) für die mit 1 pCt. verzinslichen Konventionsmünze-Anlehens- Obligationen der 1. Januar, beziehungsweise der 1. Februar 1871;

5) für die mit 23 pCt. verzinslichen Konventionsmünze-Anlehens— Obligationen der 1. November 1870, beziehungsweise der 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 1871;

6) für die mit 3 pCt. verzinslichen Konventionsmünze -Anlehens— Obligationen der 1. Dezember 1870, ö

7) für die mit 4 pCt. verzinslichen Konventionsmünze⸗Anlehens- Obligationen der 1. Dezember 1870, beziehungsweise der 1. Februar, 1. März und 1. April 1871; .

8) für das 45 prozentige Anlehen vom Jahre 1849 der 15. Okto- ber, beziehungsweise der 15. Dezember 1870),

9) für das Anlehen auf Grund des Gesetzes vom 25. August 1866 der 1. November 1870. . .

Die nach diesen Terminen fällig werdenden Zinsen werden auf Grund der alten Schuldtitel aus den bezeichneten Anlehen von der Staatskasse nicht mehr realisirt, die nach diesen Terminen fällig wer⸗ denden Coupons derselben auch nicht mehr als Zahlung für landes · fürstliche Steuern und Abgaben angenommen, und wird die weitere Verzinsung nur auf Grund der neuen (Konvertirungs.) Schuldtitel geleistet werden. . , ,

Der letzte Zinsentermin für die alten Schuldtitel der in vor— stehender Kundmachung nicht bezeichneten Gattungen der Staatsschuld wird später festgesetzt werden.

Wien, den 2. April 1870. (gez Brestel m. p.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie und kommandirende General des 6. Armee⸗Corps, von Tümpling,

nach Breslau.

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Majestät der König empfingen heute früh die General Adjutanten von Bonin und Freiherrn von Manteu el, nahmen den Vortrag des Civillabinets entgegen und präsidirten um 1 Uhr einem Minister⸗Konseil.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bun des für Handel und Verkehr sowie für ul ef hielten gestern eine Sitzung ab, der Ausschuß für

ustizwesen trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes trat

im Verlauf seiner gestrigen Sitzung bei der zweiten Berathung

über den Gesetzentwurf, betreffend den Unterstützungswohnsitz, in die Spezialberathung über §. 35 der Regierungsvorlage ein:

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die in den 88. 24 und 25 bezeichneten Verpflichtungen beziehungsweife Ansprüche werden, wenn die streitenden Theile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschrie—

benen Wege entschieden. ö —ͤ Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaa—

ten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften (6§. 31 bis 48 An—

wendung. Es lagen hierzu die bereits mi

der Abgeordneten von Einsiedel und Miquél vor.

worden und der Referent Dr. Friedenthal gegen den von Ein—

siedelschen Antrag gesprochen, wurde zur Abstinimung geschritten.“

gestern mitgetheilten Anträge

Der von Einsiedelsche Antrag wurde abgelehnt, der Antra Abg. Migusl dagegen angenommen. 1

S8. 36 wurde nach der Fassung der Kommission , nommen. nm

8 ,,, J

ie Entscheidung erfolgt durch chriftlichen, mit versehenen Beschluß; sofern dabei 6. ö. Aunspig in menen Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahimt 1 Hülfe ed n ftigen, g. se m begriindel i6, mäß 'dies in denen ausdrücklich ausgesprochen werden.

Die Entscheidung der ersten durch die Landesgesetzgebung bo schriebenen Instanz ist, ausgenommen in dem Falle des J§. 5j 6h vollstreckbar !

Abg. Miquél beantragte, den zweiten Absatz des n graphen zu streichen.

Referent Dr. Friedenthal befürwortete die Streichung

Der Antrag des Abg. Miquel wurde abgelehnt.

8. 38 lautet:

oweit die Hrganisation oder örtliche Abgrenzung der f zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewend⸗ endgültig bei der Entscheidung der höchsten landes gesetzlichen In m Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufum ] das Bundesamt für das Heimathswesen statt.

Die Regierungsvorlage lautete:

Im Uebrigen findet gegen die Entscheidung der oberen Verwaltung behörde im Verwaltungswege nur die Berufung an den Ausschus⸗ Bundesraths für das Heimathswesen statt.

Abg. Lasker beantragte: in der Regierungs vorlage Worte »im Verwaltungswege nur zu streichen, vorher ah über §. 42 der Regierungsvorlage zu berathen, welchen wiederherzustellen beantragte. 8§. 42 lautet:

Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der oberen Verwaltun behörde an Stelle der Berufung an den Ausschuß des Bundeßtah für das Heimathswesen innerhalb dreier Monate von Behãndigiu jener Entscheidung an insoweit zulässig, als jene Entscheidung int blos den Betrag der etwa zu erstattenden Kosten der Armenpfig

zum Gegenstande hat. Die Wahl des einen von beiden Wegen schließt die des an

ren aus.

Der Abg. Lasker beantragte, hinter diesem Paragrahh folgenden neuen Paragraphen aufzunehmen:

Für alle Streitigkeiten, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes in Rechtswege verfolgt werden, bildet das Bundes ˖ Oberhandeltgert die höchste Instanz.

In allen diesen Angelegenheiten tritt das Bundes. Oberhandth gericht nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1869, treffend einen obersten Gerichtshof für Handelssachen, an die Sich der obersten Gerichtshöfe der Bundesstaaten. Sowohl für die J ständigkeit des Bundes -Oberhandelsgerichts, so wie für das Verfahl gelten die Vorschriften desselben Gesetzes.

Es wurde beschlossen, über diese 3 Paragraphen gleichzein in die Diskussion zu treten, an welcher sich die Abgg. Lack Miquél, von Wedemeyer und Grumbrecht betheiligten.

Nach einer persönlichen Bemerkung der Abgg. Lasker un Grumbrecht wurde der Antrag des Abg. Lasker auf Wien herstellung des §. 42 der Regierungsvorlaͤge abgelehnt. Somt waren die übrigen Amendements erledigt und es wurde in Antrag der Kommission mit erheblicher Majorität angenommen

S5. 39 bis 441 wurden ohne Diskussion angenommen.

Den SF. 46, welcher lautet:

Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei duth ein schriftliches mit Gründen versehenes Erkenntniß.

Sie wird den Parteien durch Vermsttelung derjenigen Behbn

6. 41) zugefertigt, gegen deren Beschluß sie ergangen ist, . die Abgg. Miqusél und von Kardorff zu fassn wie folgt: . Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in öffenm licher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteje Das Erkenntniß muß schriftlich und init Gründen versehen den Pa teien u. s. w. wie in der Kommissionsvorlage.

Der Antrag wurde, nachdem sich die Abgg. Miquél, v. sta dorff und v. Jagow dafür, die Abgg. Graf Kleist, Graf g Eulenburg, v. Hennig dagegen erklaͤrt hatten, mit erhebliche Majorität angenommen.

S. 45 wurde ohne Diskussion angenommen. Hinter §. l beantragte der Abg. Miqusl folgenden neuen Paragraphen eh zuschalten:

»Bis zu anderweitiger, der Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathswesen kann dum die Landesgesetzgebung eines

Vorschriften der §§8. IZ6z bis 46, 50 Alinea 2 dieses Gesetzes in Slrei

sachen zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundesstaales i

Wirksamkeit treten sollen.« ö Bei der Abstimmung wurde der Antrag des Abg. Mique angenommen, ebenso §. 47:

Die administrative Exekution findet statt: a) auf Grund und in de

Nachdem der Schluß der Debatte, an welcher sich nur die Grenzen eines ven deni in Anspruch

Abgg. v. Hennig und Grumbrecht betheiligten, angenommen

ausgestellten Anerkenntnisses (9. 49 . pg ö. Grund der Entscheidung der ersten landesgesetzlichen M ; h

stanz ) auf Grund der endgültigen Entscheidung.

und den Streitsgchen, betreffend die öffentliche Unterstützung Hülfs—

ö. han g, Uebrigen findet die Exekution statt: 1 .

ingenommen, mngcharg. 46:

gesetzlichen

von Bundeswegen erfolgender, Regelun

Bundesstaates bestimmt werden, daß 8

genommenen Armenverhamt

= 195

Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bei der dem verpflichteten Armenverbande vorgeseßten Spruchbehörde zu

n. d, Debatte der Antrag des Abg. Miquél:

ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen in

ürstiger bedr stigfr / din §. 5J , sofort vollstreckbar.

Falle

. , , . wie in den Kommissions Anträgen.

Die Vollstreckung der Egekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes b, und ist bei derselben unter Beifügung der bezüglichen Urkunden

u beantragen.

u 8. . rn die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes— Instanz in Gemäßheit der §8. 36, 46 wieder aufge— hoben, so hat die demjenigen Armenverbande, welcher die Voll. sireckung der Exekution bewirkt hatte, vorgesetzte Spruchbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. lag ein Antrag des Abg. Miquel vor:

Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetz⸗ lichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der S§. 36 46 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde des senigen Armenverbandes, welcher die Vollstreckung der Exekution er— wirkt hatte, die erforderlichen u. s. w.

Bei ger 1 wurde der Antrag angenommen.

u S§. 40:

7 thatsächlicher Vollstreckung einer Ausweisung (8. 5 des Ge⸗ sehes über die Freizügigkeit vom 1. Nopember 1865) kann unter Ver. mittelung der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörden eine Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte g. gen Gewährung eines bestiimmten AUnterstützungsbetrages von Seiten des verpflichteten Armenverbandes und gegen eine von ihm auszustellende Ruͤcknahme— jusicherung versucht werden.

Auf Grund einer derartigen, urkundlich in Form eines Anerkennt—⸗ nisses festzustellenden Einigung findet die administrative Exekution statt ,,, ö lagen? Anträge des Abg. Dr. Prosch vor; ein prinzipaler und ein eventueller. Nachdem der erstere vom Antragsteller zurück— gtzogen, wurde der eventuelle Antrag:

im ersten Absatze des 8. 49 die Worte »und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahme ⸗Zusicherung« zu streichen. angenommen.

Der §. 50 wurde nach dem Antrage des Abg. Miquél:

ö os unverändert his »Unterstützungsbetrages«, sodann »durch die jut Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmen— Verbandes des Aufenthaltsortes angeordneh werden.

Gegen diese Anordnung, welche u. s. w. bis »werden kann, steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung ju. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächst höchste landesgesetz˖ liche Instanz; sofern die streitenden Theile verschledenen Bundesstaaten . an das Bundesamt für as Heimathswesen. Bei der hier auf eigehenden Entscheidung bewendet es endguͤltig.«

Dasselbe findet statt u. s. w.«

Ingenommen.

Im §. 51:

So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach § 49, oder betreffend den Erlaß der im S§. 59 bezeichneten An⸗ 'rdnung schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt (65. 37). . purde der Antrag des Abg. Miquel, statt (5. 37) G. 47) ju setzen, angenonimen.

Beim §. 52:

Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstüzung des Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armen. verbande zur Last.

Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art der Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber ndgültig durch die dem Armenverbande des Aufenthaltsortes vorge—⸗ stzte Spruchbehörde (6. 36 Alin. 3. wurde der Antrag des Abg. Miqusl:

in Aline 2 »Entsteht Sireit« unverändert, sodann: so er⸗= solgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die in erster Instanz m der Hauptsache zustaͤndige Behörde des Armenverbandes des Auf⸗ nthalts ortes angenommen.

Es wurden ebenso ohne Debatte die S§, 53 und 54 der kommissionsvorlage angenommen, und damit die §§. 51— 54 er J gestrichen.

U S§. Hö: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Ver— lindlichteiten nur zwischen den zur öffentlichen Armenpflege nach Vor- hrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts⸗, Landarmen⸗ herbände, Bundesstaaten) begründet.

Unberührt bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die auf anderen Titeln (Verwandtschaft, Vertrag, Dienstverhältniß, Genossen⸗

schaft, Stiftung u. s. w.) beruhende Verpflichtung, einen Hülfsbedürf⸗ tigen zu unterstützen. lagen zwei Anträge vor:

I vom bg Grumbrecht:

dem zweiten bsatze des §. 55 folgende Fassung zu geben:

daher werden die auf anderen Titeln Familien. und Dienst Berhältniß, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. f. w. beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.

2 vom Abg. Dr. Prosch:

im 8. ö statt öffentlicher Armenpflege⸗ zu sagen: zur Gewäh— rung öffentlicher Unterstützung.

Der §. 55 wurde mit diesen Abänderungs-Anträgen an— genommen.

8. 56 wurde nach Ablehnung des Antrag Dr. Prosch in der Kommissionsvorlage genehmigt, ebenso S. 57, alsdann wurde der Antrag des Abg. Pr. Prosch: hinter §. 57 einen neuen Paragraphen einzuschalten folgenden Inhalts: 8. Das Eintreten der in den §§. 6 und 21 an deñ Ablauf einer bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder n, . der betheiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden ohne Debatte genehmigt.

Der 8§. 58 erhielt durch Annahme des Amendements Miquel und Ablehnung der übrigen Anträge folgende Fassung:

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vor⸗ schriften über die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechts- verhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Fest. stellung des Unterstützungswohnstßes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.

Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An— wendung:

1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes ein Heimathsrecht besiken, haben kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmen⸗ verbandel welchem ihr Heimathsort angehört.

Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebletes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen densel. ben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben diefes Gesetzes, gleichviel ob die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. .

3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungs⸗ Wohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Ab⸗ wesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen 2jährigen Frist für den Erwerb beziehungs weise Verlust des Unterstuͤtzungswohnsitzes mit dem J. Juli 1871.

Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Versust des Unter stützungswohnsißes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Geseßz vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in un fn

5) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Un terstüßungswohnsitzes eine kürzere, als die durch diefes Gesetz vorge⸗ schriebene, Frist bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch micht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Geseßz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen . 3 unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen

eitdauer.

Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die öffentliche Anterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren, kommt nach Maßgabe der Vorschrift des §. 35 a zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Ar⸗

menbezirke, Heimathsbezirke,, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig

gemacht sind. Der Referent Abg. Dr. Friedenthal berichtete über eine

Petition, welche durch die zweite Berathung für erledigt erklärt wurde. Die Tagesordnung war hiermit erschöpft. Schluß der Sitzung 35 Uhr.

Die heutige (48. Plenar - Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde von dem ersten Vize⸗ Präsidenten Fürsten zu Hohenlohe, Herzog von Ujest, um 10 Uhr mit der Mittheilung eröffnet, daß sich der Präsident Dr. Simson auch heute noch unwohl befinde.

Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord— deutschen Bundes waren anwesend: der Staats- und Finanz. Minister Camphausen, der Präsident des Bundes kanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück, der Präsident des Bundes-Ober - Handelsgerichts Dr. Pape, der Königlich sächsische Geheime Re—⸗ gierungs⸗Rath Schmalz, der Königlich sächsische Geheime Justiz⸗ Rath Klemm, der Großherzoglich hessische außerordentliche Ge—⸗ sandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations⸗ Rath Hofmann, der Großherzoglich mecklenburgische Staats. Minister von Bülow, der Großherzoglich oldenburgische Staats ⸗Rath Bucholtz, der Herzoglich sachsen-meiningische Wirkliche Geheime Rath und StaatsMinister Freiherr von Krosigk, der Minister— resident der freien und Hansestadt Lübeck Br. Krüger, der Herzoglich braunschweigische Geheime Rath und Ministerresident von Liebe und die Bundeskommissare Geheimer Ober-Re—

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