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Die Disküssion wurde darauf geschlossen und bei der Ab stimmung der Antrag des Abg. Stumm, sowie der erste Theil des Antrags des Abg. v. Bernuth, Nr. 3 des Art. 2606 betreffend, abgelehnt, dagegen der Schlußsatz, nach dem Antrag des Abg. v. Bernuth, genehmigt, ebenso wie dann der ganze
§. 206.
Zu Artikel 2072:
Bie Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens fünfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von mindestens hun dert Vereinsthalern gestellt worden. Bei Versicherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens hundert Vereinsthalern ge⸗ stellt werden.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien⸗ antheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet — /
Der Nominalwerth der Aktien oder Aktienantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. . ö sprachen die Abgg. Ackermann, Meier (Bremen), Miqusél und
der Bundes ⸗Kommissar, Geheime Ober Regierungs ⸗Rath
Dr. Jacobi.
Der Abg. Meier (Bremen) beantragte, am Schluß des Artikels
die Worte hinzuzusetzen: welche über Aktien oder Aktientheile
,, als der im Absatz 1 bestimmten Höhe ausgestellt worden .
Nachdem der Abg. von Luck gegen, der Abg. Lasker für das Amendement gesprochen, wurde dasselbe, ebenso der ganze Artikel 207a, angenommen.
Zu Art. 210 und 211 wurden zwei redaktionelle Amende⸗ ments des Abg. v. Bernuth angenommen, wonach (im Art. 210 der Gesellschaftsvertrag sim Auszuges in das Handelsregister eingetragen werden muß und (im Art. 211) die »vor der Eintra— gung« ausgegebenen Aktien nichtig sind.
Nach den Anträgen der Abgg. Stumm und von Bernuth zu Art. 249 werden die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft:
I) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschafts—⸗ verirages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen;
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesell— schaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren zur Be— schlußfähigkeit die erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Vermögensstand der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fällen zu 2 und Z festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Geldsirafe bis zu eintausend Thalern zu erkennen.
Bei §. 4 des Einführungsgesetzes fragte der Abg. Roß, ob solche Aktiengesellschaften, die jetzt schon existiren und einen J nicht haben, gezwungen sein sollen, einen solchen zu wählen.
Der Bundeskommissar Geh. Ober ⸗ Regierungs ⸗Rath
Dr. Jacobi verneinte diese Frage.
Der S§. 4 des Gesetzes wurde darauf angenommen.
Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung die Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen u. s. w. Das Gesetz wurde mit sehr großer Majorität an— genommen.
Der Reichstag trat nunmehr in die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit.
Der Bundes bevollmächtigte, Staats⸗Minister Delbrück, er⸗ klärte sich zunächst eingehend über die Stellung der verbündeten Regierungen zu den einzelnen Amendements, welche zum größten Theile als wirkliche Verbesserungen anzusehen seien.
Zu S. 2, welcher lautet: Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat wird begründet durch I) Abstanimung, 23 Legiti⸗ mation, 3) Verheirathung, 4 Verleihung, wurde auf Antrag der Abgg. Dr. Prosch und Grumbrechk statt Nr. 4 gesetzt? 4 für einen Norddeutschen durch Aufnahme und 5) für einen Ausländer durch Naturalisation. Ferner wurde in §. 6 und ebenso überall, auf den Vorschlag derselben Antragsteller, statt oberen« Verwaltungsbehörde »höheren« gesetzt. Der §. Ter- hielt durch dieselben Antragsteller folgenden Eingang: Die Aufnahme⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht ꝛc. §. 13 handelt vom Verlust der Staatsangehörigkeit und wurde durch Annahme eines Antrags des Abg. von Puttkamer (Fraustadt) dahin geändert, daß jener Verlust erfolgt: I) durch Entlassung auf Antrag, 2) durch Ausspruch der Behörde, 3 durch zehn= jährigen Aufenthalt im Auslande u. s. w. (wie in der Regie⸗ rungsvorlage). Demzufolge wurde auch der §. 2 umgewan—
delt und dahin bestimmt, daß durch Rückkehr und iederlas in einen Bundesstaat und einer dort auf Nachsuchen erz Aufnahme ⸗Urkunde die Staatsangchörigkeit zurückerworben m 8. 24 erhielt durch den Antrag des AÄbg. Hr. Prosch soln Fassung; Die Ertheilung von lufnahmé Urkunden und uh Fällen des §. 15 Absatz 1 von Entlassungs Urkunden erj̃ kostenfrei u. i. w. Die übrigen Paragraphen des Gesetzes y den ohne Debatte genehmigt.
Hierauf folgte die zweite Berathung über den Antrag Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden) und v. Kardorff, betreffend Annahme des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs, betr. bie A gabe und den Vertrieb von Inhaber-Papieren, und übern KÄntrag der Abgg. v. Blanckfnbürg, v. Hennig, Br. Löwan Genossen. (S. die Anträge in Nr. 115 d. Bl)
Nachdem sich das Haus darüber geeinigt hatte, daß ij beide Anträge besonders verhandelt werden solle, wurde un der Antrag der Abgg. Dr. Braun, v. Kardorff zur Didlusst gestellt, jedoch nach kurzer Debatte, an der sich die Abgg. i Kardorff, Lasker und v. Hennig betheiligten, in allen sein Paragraphen abgelehnt.
Ueber den Gesetzentwurf der Abgg. v. Blanckenburg, Löwe, v. Hennig, betreffend die Ausgabe und den Vertrichm Inhaberpapieren mit Prämien, und über die dazu vorliegenh Amendements der Abgg. Hr. Friedenthal u. Gen., Rienzn Dr. Hammacher und von Frankenberg Ludwigsdorf fand h kurze Debatte Statt, an welcher sich die Abgg. Dr. Lg Miquél und der Bundes hevollmächtigte, Staats · Minister M brück betheiligten. Hierauf wurde die Vertagung der Sitzu beschlossen. Schluß 4/ Uhr.
— Die heutige G61) Plenarsitzung des R eich stay
des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenn
Dr. Simson um 10 Uhr eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Rn deutschen Bundes waren anwesend: der Staats- und Finmn Minister Camphausen, der Staats und Justiz · Minis Dr. Leonhardt, der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Stan Minister Delbrück, der General- Lieutenant und Direlsot! Allgemeinen Kriegsdepartements von Podbielski der W Admiral Jachmann der Königlich sächsische Gesandte Freihn von Könneritz, der Königlich sächsische Geheime Regierungs⸗ Rn Schmalz, der Königlich sächsische Geheime Justiz-Fath Klem der Königlich sächsische Major von Holleben, der Großherzog hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mini Geheime LegationsRath Hofmann, der Großherzoglich mech burgische Staats. Minister von Bülow, der Großherzoglich old burgische Stagts⸗-Rath Bucholtz, der Herzoglich braunschwe lüneburgische Ministerresident Geheimrath von Liebe, der Hern lich sachsenmeiningische Wirkliche Geheime ö., und Stach Minister Freiherr von Krosigk und die Bunbeskommism Präͤsident Dr. Friedberg, Geheimer Regierungs⸗Rath Woh Geheimer Regierungs-Rath Pr. Michaelis und Geheimer h gierungs⸗Rath von Puttkamer.
Den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bill die Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend die Ern bung und den Verlust der Bundes, und Staatsangehöriglt nach den Beschlüssen des Reichstags in dritter Berathung.
Der Gesetzentwurf wurde mit großer Majorität ch genommen.
Es folgte die dritte Berathung über den Entwurf ein Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund auf Grund Zusammenstellung mit den bei der zweiten Berathung im J num des Reichstages über denselben gefaßten Beschlüssen.
Vor Eröffnung der Generaldebakte erklärte der Bund Bevgllmächtigte, Staats- und JustizMinister Br. KLeonhanh
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen haben die n Ihnen in zweiter Lesung des Strafgesetzbuch⸗ Entwurfs gefaßten schlüsse der sorgfältigsten Prüfung unterzogen. Bei dieser Prüfu sind die verbündeten Regierungen nicht allein von Erwägung ristischer Kritik ausgegangen, fondern duch, und zwar vorzugsw von höheren Rücksichten, indem die verbündeten Regierungen dan durchdrungen waren, daß es sich hier um ein großes nationales M handelt, die verbündeten Regierungen auch anerkennen müssen, Ihnen, meine Herren, in Förderung' des großen Werkes die volle h gebung zuzuschreiben sei. ‚ Eine Reihe von Beschlüssen bedürfen nothwendig einer techn juristischen Korrektur. Die erforderlichen Anträge sind bereits ch
gereicht worden und darf in dieser Beziehung nichts weiter herb gehoben werden.
Was die sachlichen Anträge anlangt, so haben die verbünden Regierungen mit Dank anerkannt, daß eine Reihe derselben Verba rungen des Entwurfs enthalten. In Betreff einer andern Reihen Beschlüssen konnten die verbündeten Regierungen sich mehre weniger indifferent verhalten. Eine dritte Reihe von Beschlüfsen! Bedenken, theilweise sehr erhebliche Bedenken bei den verbünde Regierungen hervortreten lassen; dennoch haben die verbündeten! ßierungen, von obigen Erwägungen geleitet, diese Bedenken schwejß lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, meine Herren, daß die verbünden Regierungen wünschen, daß die leßtgedachten Beschlüsse wiederum seitigt werden, und habe ich im Ramen ber verbündeten Regierum
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lche Beschlüsse; deren Beseitigung dringend wünschenswerth ist, vi ln den Beschluß, welcher * den §. 77 ausmacht, und k engen zu dem Landesverrath der schwersten Art gefaßten Ve— chli welche mildernde Umstände und unter deren Voraussetzung hie gestungsstraft zulassen. z
Bie Zahl derjenigen Beschlüsse, meine Herren, welche ich im Na—
der verbündeten Regierungen als unaännehmbar zu bezeichnen
ist sehr gering. ;
ie haben, meine Herren, zum §. 3. des Ein— führungsgeseßes einen Beschluß gefaßt, welcher einen Ge— enfand berührt, der nicht das. Gebiet des Strafrechts, . das der Gerichtsverfassung und des Strafverfahrens bezielt. Die verbündeten Regierungen können sich mit diesem Beschluß nicht einverstanden erklären. ; ;
Sie haben ,,, meine Herren, bei den schwersten Fällen des gandebverraths in den S§. 8, und 897 neu) neben der Zuchthausstrafe alternativ die Festungsstrafe angedroht. Mit diesen Beschlüssen sind die verbündeten Regierungen nicht einverstanden.
Der dritte und zwar wichtigste Punkt bezielt Ihren Beschluß in Betreff der Todesstrafe. Sie haben, meine Herren, die Todessirafe sm Prinzip beseitigt. Mit diesem Beschluß sind die verbündeten Re— glerungen nicht einverstanden. Sie wollen aber auch hier ihr Ent— egenkommen insoweit bethätigen, daß sie sich dahin erklären, daß die er r strafe nur beizubehalten sei bei dem Mord und dem Mordversuch, wenn der letztere gerichtet wird gegen das Bundesoberhaupt, gegen den eignen Landesherrn und gegen den Landesherrn desjenigen Staates, in welchem der Thäter den Versuch macht. Demgeniäß, meine Herren, würde die Androhung der Todesstrafe wegfallen für den qualifizirten Todtschlag, für die thätliche Beleidigung, und drittens in einem großen Umfange für den Hochperrath ersten Grades, indem der §. 78 des Entwurfs sowohl in objektiver wie in subjektiver Beziehung eine sehr erhebliche , nn,, erleidet.
Die verbündeten Regierungen glauben hiernach im Interesse der rer ung des großen Werkes Ihnen soweit entgegengekommen zu sein, als es möglich war; daz Weitere würde nun bei Ihnen stehen.
Erst heute ist ein Antrag Planck und Genossen zur Vertheilung gelangt, welcher sich ebenfalls auf die Todesstrafe bezieht und dahin eht, daß die Todesstrafe in denjenigen Gebieten des Norddeutschen Pnsdeh, wo sie heutzutage beseitigt ist, auch beseitigt bleiben soll. Das ist ein sehr wichtiger Antrag, wie ich nicht weiter auszuführen habe. Die verbündeten Regierungen sind nicht in der Lage gewesen, über diesen Antrag sich schlüssig zu machen; ich bin deshalb auch nicht in der Lage, über diesen Antrag Namens der verbündeten Regierun— en eine Erklärung abzugeben. Wenn jedoch die Verhältnisse es ge— tel so werden die verbündeten Regierungen diesen Antrag in ernste Erwägung ziehen.
Eine weitere Begründung desjenigen, was ich vorzutragen habe, wird nicht erforderlich sein; wenigstens würde ich mir die weitere Be⸗ ründung ersparen können für den betreffenden Ort. Im Allgemeinen . ja die Gründe, welche die verbündeten Regierungen geleitet haben, ereits bei den Diskussionen der zweiten Lesung in genügender Weise hervorgehoben worden. . ‚
Ich möchte noch die Erklärung abgeben, daß die verbündeten Ne⸗= hierungen in der Lage sein würden, am Montag Morgen die Erklä— tung über die Antraͤge abzugeben.
Der Abg. Graf Schwerin beantragte hierauf, die dritte Berathung über das Strafgesetzbuch auf Grund der soeben ver— nommenen Erklärungen bis zum Montage zu vertagen und sofort in die Berathung der folgenden Nummern der Tages- ordnung einzutreten. Nach einer längeren Debatte, an welcher sich die Abgg. Freiherr von Hoverbeck, von Forckenbeck, Dr. Löwe, von Blanckenburg, Liebknecht, Graf Schwerin, Planck, Laster, Fries, von Wedemeyer und von Luck betheiligten, wurde der Antrag des Grafen Schwerin mit großer Majorität angenommen.
„Fierauf folgte die dritte Berathung über den Gesetzentwurf * den Unterstützungswohnsitz auf Grund der Zufammen— ellung. Dazu lagen folgende Abänderungsanträge vor: Vom Abg. Dr. Friedenthal. Der Reichstag wolle beschließen: 1) in S§. 11, Absatz 2 statt Kranken · Bewahr. oder Heilanstalt« zu fetzen: »Krankenbewahr⸗ oder eil Anstalte; 3) den 8 18 folgendermaßen zu fasfen: Als selbst. ändig in Bezichung auf den Erwerb und Verkust des Unterstützungs⸗ Wohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und p lange sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in olge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder Kraft der nach den andergesetzen ihr zustehenden Befugniß vom Ehemann getrennt lebt und ohne dessen Beihülfe ihre! Ernährung findet; 3) dem : folgenden Absatz hinzuzufügen: Gleiches gilt im alle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung zom Hausstande des Vaters, der Mutter gefolgt sind; ) dem de zwischen Absatz J und 2 folgenden neuen Absatz einzuschalten: urch den Eintritt in eine Krankenbewahr- oder Hell-Anstalt wird doch die r . nicht begonnen; s) in 8 307 ) I5 Absatz p eile 6 statt » Stra Kranken- Bewahr ⸗ oder Heilanstalt« zu setzen: traf Krankenbewahr -, oder Hell. Ansialt, 2) in der letzten geile hinter » erfolgt, zu setzen: »ist« P) im Absatz 2 inter dem Worte * Grüůndsätzen« folgenden Sätz einzuschakten ont daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstal= 6 sowie 13 * Gebühren für die Hülfeleistung fest renumerirter imenarzte in Ansgß gebracht werden dürfen,; und sodann den ten Saß des Paragraphen vom Worte Für‘ ab als
Absatz 3 zu setzen; 6) zwischen 38 und 39 einen neuen Paragraphen einzuschalten folgenden Inhalts: §. Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden ind befugt, Un⸗ tersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach- . zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange—= tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben; 7 in §. 30 Äbfaß 2 z streichen; 8 in §. 41 Absatz 2 Zeile 4 zwischen den Worten »Bundes-
räsidium und »ernannt⸗ einzuschalten: v»auf Lebenszeit; 9) hinter S. 41 folgenden neuen z einzuschieben:
S. Bezüglich der Rechtsvorhältnisse der Mitglieder des Bundes- amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der §§. 23 — 26 des Gesetzes, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für ,, ,. vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß 1) an Stelle des Plenum des Ober · Handels⸗
. das Plenum des Bundesamtes tritt, und daß im Falle des
25 a. 4. O. die en,, des Staatsanwalts und des Unter uchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich preußischen Kam⸗ mergerichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahr. genommen werden; 2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vor— schriften in Anwendung kommen, welche darüber in demjenigen Bun- desstaate gelten aus dessen Dienste das Mitglied des Bundesamtes berufen ist. 10 in S42 das Alinea 2 zu streichen und statt dessen Folgendes zu setzen: Die Zahl der Mitglieder, welche bel der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungrade sein. Ist die Zabl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt er= nannt ist und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Geburt nach das Jüngere ist, nur eine berathende Stimme; 1) hinter §S. 42 folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: §. Der Geschäftsgang bei dem Bundes -Amte wird durch ein Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat. In dem Geschäfts Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vorsitzenden festzustellen; 12) in 6 Zeile J statt des Wortes »betreffend« zu setzen: die ses Gesetz er .
Vom Abg. Lasker.
Der Reichstag wolle beschließen: 1) im §. 40 der Beschlüsse Zeile 5 hinter »Entscheidung« einzuschalten: im Verwaltungswege; 2) hinter
0 der Beschlüsse, den §. 42 der Regierungs⸗Vorlage als neuen Paragraphen wieder herzustellen; 3) folgenden neuen Paragraphen hinter demselben aufzunehmen: Für alle Streitigkeiten, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rechtswege verfolgt werden, bildet das Bundes⸗Oberhandelsgericht die höchste Instanz. In allen diesen An⸗ gelegenheiten tritt die in den * 12 und 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels sachen, vom 12. Juni 1869 (Bundes ⸗Gesetz Blatt S. 201) geregelte Zuständigkeit des Bundes ⸗Oberhandelsgerichts zu orig ein. Auch für das Ver- fahren gelten die Vorschriften desselben Gesetzes. .
An der eingehenden Debatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Friedenthal, Lasker, von Bockum ⸗Dolffs, Prinz Handjeri, Graf Bassewitz, von Hennig, Dr. Prosch, Hinrichsen, Grumbrecht, sowie der Bundesbevollmächtigte, Staats ⸗Minister Delbrück. und der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath von Puttkamer.
Die Anträge des Abg. Dr. Friedenthal wurden angenom⸗ men, die Anträge des Abg. Lasker abgelehnt.
Nach der Zusammenstellung der heute angenommenen Abänderungen wird die Abstimmung über den ganzen Gesetz— entwurf erfolgen. . .
Der Reichstag trat hierauf in die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Haushalts⸗ Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870, auf Grund der Zusammenstellung.
Der Abg. Graf Kleist beantragte die Wiederherstellung der Vorlage der verbündeten Regierungen.
Der Staats⸗-Minister Delbrück befürwortete die Annahme dieses Antrages; der Abg. v. Hennig erklärte sich gegen, der Abg. v. Blanckenburg für denselben.
Bei namentlicher Abstimmung wurde der Antrag des
Grafen von Kleist mit 113 gegen 102 Stimmen abgelehnt.
Der Gesetzentwurf wurde hierauf im Ganzen mit großer Majorität angenommen, ebenso die Resolution des Abg. Hagen, betreffend die Vorlage von Uebersichten der wirklichen Ein⸗ nahmen und Ausgaben.
Es folgte die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, be— treffend die Aufhebung der Elbzölle, auf Grund der Zusammen⸗ stellung.
Hierzu lagen vor die Anträge:
des Abg. von Rochow:
Der Reichstag wolle beschließen: I) in der Nr. 1 des §. 2 statt der Worte: »einer Million Thalern« zu setzen: fünfmalhundert Tausend Thalern (Abfindungs⸗ Summe für Großherzogthum Mecklenburg), 2) die Nr. 2 des 8. 2 zu streichen. ᷣ
Des Abg. Wiggers (Berlin), die 88. 1. und 2. zu streichen.
Des Abg. Graf von Kleist, welcher die Vorlage der ver⸗ bündeten Regierungen wieder herzustellen beantragte. .
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Wiggers (Berlin), Graf von Kleist, Dr. Windthorst, sowie der Staatsminister Delbrück. (Schluß des Blattes.)
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