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Anschluß in Malmoe an den um 2 Uhr Nachmittags abgehenden Eisenbahnzug nach Stockholm. .
Abgang aus Malmoe: täglich — außer Dienstag — Vor⸗ mittags.
Wterfahrt von Kopenhagen 2 Uhr Nachmittags. Ankunft in Lübeck täglich — außer Mittwoch — Morgens zum Anschluß . den um 7 Uhr Morgens nach Berlin abgehenden Eisen—
ahnzug.
Personengeld zwischen Lübeck und Kopenhagen: Hütte 6 Thlr., l. Salon 5 Thlr. 8 Sgr., II. Salon 3 Thlr. 227 Sgr., Deck⸗ platz? Thlr. 8 Sgr.
. Linie Kiel-Christiania direkt.
Die Ueberfahrt erfolgt in 41 —–42 Stunden.
Die Fahrten finden in jeder Richtung einmal wöchent— lich statt.
Abgang aus Kiel: jeden Sonntag Nachts (Nacht vom Sonntag zum Montag) nach Ankunft des letzten Zuges aus Altona resp. Hamburg 2c. Ankunft in Christiania? jeden Dienstag Nachmittags.
Abgang aus Christignia: jeden Donnerstag 8 Uhr Vormittags. Ankunft in Kiel: jeden Sonnabend früh zum Anschluß an den Frühzug nach Altona resp. Hamburg.
Personengeld zwischen Kiel und Ehristiania: J. Platz 15 Thir, II. Platz 10 Thlr., III. Platz 5 Thlr. Auf, den Linien Stralsuͤnd⸗Malmoe, Kiel-Korsoer und
Kiel-Christiania coursiren die von den betreffenden Postver⸗ waltungen eingestellten Post-Dampfschiffe, auf der Linie Lübeck ⸗ Kopenhagen ⸗Malmoe die zur Postbeförderung benutzten Dampfschiffe der Halland'schen und Malmöer Dampfschiff⸗ Gesellschaften.
Berlin, den 25. Mai 1870.
General ⸗Post⸗Amt. Stephan.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bisherige Königliche Kreis⸗-Baumeister Albrecht Bern—⸗ hard Eitner zu Tilsit ist zum Königlichen Bau-Inspektor ernannt und demselben die erledigte Bau-Inspektor-Stelle zu Landsberg a. d. Warthe verliehen worden.
Dem Ingenieur G. Hövelmann in Barmen ist unter dem 24. Mai 1870 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung von Stoffknöpfen, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz⸗Ministerium. Der Kreisrichter Belitz in Trebnitz ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Trebnitz und zugleich zum Notar im
Departement des Appellationsgerichts zu Breslau, mit Anwei— sung seines Wohnsitzes in Trebnitz, ernannt worden.
Allerhöchste Kabinets Ordre vom 5. Mai 1870 — betreffend Aufhebung der, den §. 3 Passus 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Oktober i861 über Ergänzung der Offi— ziere des stehenden Heeres suspendirenden Bestimmungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, unter Auf— hebung der bezüglichen Festsetzungen in Meinen Ordres vom 12. Juli 1862, 23. August 1865 und 11. April 1867, daß mit dem 1. April 1872 die bis dahin suspendirte Bestimmung des S. 3 Passus 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1861, über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres, in Kraft zu treten hat. Die Zulassung eines jungen Mannes zur Portepeefähnrichsprüfung ist demnach von dem festgesetzten Termine ab, durch die Beibringung eines, von dem Lehrer⸗ Kollegium eines preußischen Gymnäsiums oder einer preußi— schen Realschule J. Ordnung ausgefertigten Zeugnisses der Reife für die Prima der betreffenden Anstalt bedingt. Den vor— erwähnten Zeugnissen preußischer Anstalten sind diejenigen gleich zu achten, welche von außerpreußischen, anerkanntermaßen auf gleicher Stufe stehenden höheren Lehranstalten ausgestellt sind. Das Kriegs Ministerium wird mit der weiteren Bekannt—⸗ machung dieses Erlasses beauftragt.
Berlin, den 5. Mai 1870.
Wilhelm. v. Roon.
Preußische Bank.
Wochen - Uebersicht der n Ln, vom 23. Mai
1870
Dante m mila .. . Thlr. 144390 Depositenkapitalien ; . 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des Giroverkehrs . 2,180 I Berlin, den 23. Mai 1870. ̃ Königlich Preußisches Haupt- Bank. Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth, Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.
‚. J
Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der König habe Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlauß niß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dez rationen zu ertheilen, und zwar: des Groß kreuzes de Großherzoglich hesfischen Ludwigs Ordens: en Ober- Hof⸗ und Hausmarschall und Ober ⸗Stallmeister, Win lichen Geheimen Rath Grafen von Pückler; des Groj⸗ kreuzes des, Großherzoglich hesfischen Verdienf— Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Hofmarschal Grafen von Perponcher und dem Aber - Hofmeister Ihrn Mafestät der Königin, Grafen von Nesselrode ⸗ Ehrez. hoven; des Komthurkreuzes zweiter Klasse de Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus-Ordenß— dem Eisenbahn⸗Kommissarius, Geheimen Regierungs. Ratz . zu Erfurt, des Ritterkreuzes erster' Klasse desselben Ordens: dem Regierungs Rath a. D. Sch meitzer und dem Regierungs- und Baurath U mpfenb ach, beide zu Erfurt, des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Baumeister Witzeck zu Gotha; des demsei— ben Orden affiliirten Verdienst⸗Kreuzes: dem Bau meister Hausding ebendaselbst; des Offizier kreuzes det 2rdens der Königlich italienischen Krone und dez Großherrlich türkischen Medschidje-⸗Ordens zweiter Klasse: dem preußischen Unterthan und Repräsentanten de Fr. Kruppschen Gußstahlfabrik, Heinrich Haaß zu Pari, des Großherrlich tür kischen Medschidje⸗Ordens fünf⸗ ter Klasse: dem Balletmeister des Kaiserlich österreichischen Hof ⸗Operntheaters zu Wien, Carl Telle aus Berlin, sowie des Rätterkreuzes des spanischen Ordens Earls : dem preußischen Unterthan Kaufmann K a ruth zu Hamburg.
Nicht amtlich es.
Preußen. Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der König empfingen heute den diesseitigen Gesandten in Wien, General la suite von Schweinitz, sowie den Kaiserlich russischen General der Infanterie und General Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers Grafen Kotzebue, und nahmen die Vorträge des Ge— heimen Kabinets-Raths von Wilmowski, der Hofmarschille Grafen Pückler und Grafen Perponcher, und des Geheimen Hofraths Borck entgegen. Das Diner geruhten Se. Maßestät bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht anzunehmen
(Der Reichstag des Norddeutschen Bundes ha im Verlaufe seiner gestrigen Sitzung die dritte Berathunh über den Entwurf eines Strafgesetz duchs für den Norddeutschen Bund fortgesetzt und beendet.
Die §§. 86—- 97 wurden ohne Debatte nach dem Antrage des Abg. Lasker erledigt und hinter §. 97 folgender meuet Paragraph eingeschaltet:
»Wer außer dem Falle des §. 94 den Regenten eines Bundek— staates beleidigt, wird mit Gefängniß von eincr Woche bis zu zei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, die Vir⸗ folgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.«
„ Die S§§. 98— 147 wurden mit einigen unwesentlichen Mo— difikationen genehmigt. Hinter §. 147 (Münzverbrechen) wurde
auf den Antrag des Abg. Lasker folgender neue Paragraph eingeschoben:
An das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 22. Mai 1870. Kriegs⸗Ministerium. v. Roon.
wenn die Verfolgung oder nicht stattfindet.«
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes sowie der im §. 147 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, au Verurtheilung einer hestimmten Person
Desgleichen wurde hinter §. 154 ein neuer Paragraph sols
genden Inhalts eingeschaltet:
einem besonderen Gerichtshofe zuweisen.
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„Wer einen Andern zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und . inen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eg nverlett, würd mit Gehsängniß bis zu sechs Monaten beftraft. rng ist sttaftar⸗ 6a. ö. Das Haus genehmigte sodann sämmitliche zu den noch übrigen Paragraphen gestellte vereinbarte Abänderungs - Anträge fast ne Debatte und schloß sich ferner dem Antrage, der Kom— usston an, die zu diesem Gesetze vorliegenden Petitionen durch ö. Beschlußfassung über das Strafgesetzbuch für erledigt zu er—
ird
tchten, handelte sich nun noch um die früheren Beschlüsse über das Einführungsgesetz. Auf den Antrag des Abgeordneten von Luck wurde im §. 3 der in der zweiten Lesung beschlossene 9 zi ge n hoben jczog werden die Bestimmungen der Landesgesetze, welche zie im Th. II. Ahschn. 1 5 des St-G.- W. entbaltenen Verbrechen Die Zuständigkeit zur Ab— urtheilung dieser Verbrechen geht auf die ordentlichen Landesgerichte ker und die Entscheidung erfolgt in dem Verfahren, welches für die gburtheilung von Verbrechen maßgebend ist) — . wieder gestrichen und die übrigen Paragraphen unverändert migt. tuch, Migusl verlangte eine Beaufsichtigung der Landes— sezgebung durch die Bundesbehörden; Abg. Lasker eine Rege—
. der Kompetenz des Staatsgerichtshofes, dessen Fortbestand /
purch die Herstellung des §. 3 nach der Regierungsvorlage be— sclossen war. .
Der Bundeskanzler Graf von Bismarck - Schönhausen er⸗ flirte in Bezug auf die Bemerkung des Abg. Miquél, daß tine solche Beaufsichtigung Seitens der Bundesbehörden aller— dings stattfinden werde. . ;
Der Staats« und Justiz-Minister Dr. Leonhardt. erklärte, haß im Allgemeinen die Kompetenz des Staatsgerichtshofes durch dieses Gesetz nicht verändert sei.
Hiermit war die dritte Berathung des Strafgesetzbuches beendet. ö
Als letzter Gegenstand der Tagesordnung folgte die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Kommandit— seellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. (S. Nr. 114 Bl). — Nach kurzer unerheblicher Debatte wurden noch fol⸗ ende Zusätze und Abänderungen zu den einzelnen Artikeln auf ntrag des Abg. Lesse beschlossen:
IL zu Art. j76 als neuer Absatz: »Ist in dem Gesellschaftsver tage bestimmt, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe Art. 199), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Y zu Art. 199, welcher folgende Fassung erhält: Eine, Ueberein⸗ üunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer persönlich haf— inder Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesell— scaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung einer General— brsammlung der Kommanditisten. Es kann jedoch durch den Gesell. scaftsvertrag oder durch einen denselben abändernden Vertrag (Art, 198) besimmt werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflös-⸗ng der Gesellschaft dann nicht zur Felge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesell— shaster bleibt. In Ansehung der Eintragung in das Handelsregister snden die Bestimmungen des Art. 129 Anwendung.
I Im Art. 2072. wurden die Worte im letzten Absatz: welchè über Aktien oder Aktienantheile von geringerer als der im Abs. J bestimmten Höhe ausgestellt werden«
. und h) dem Schlusse des Gesetzes noch folgender neue aragra inzugefügt:
ag ph J des Art. 199 des Allg. D. Handels— Fes-Buchs nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung nden auch auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Art. 199 in der süäheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien An endung, bei welchen in dem Gesellschafts vertrage oder in einem den— slben abändernden Vertrage bestimmt ist, daß das Austreten eines der mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Hesellschaft nicht zur Folge habe.« ö
Die übrigen Artikel wurden unverändert genehmigt. — jf agedord jung war damit erschöpft. Schluß der Sitzung Uhr.
— Die heutige (64) Plenarsitzung des Reichstages zes Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten hr. Simson um 10 Uhr 10 Minuten eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord⸗ hutschen Bundes waren anwesend: der Bundeskanzler Graf on Bismarck -⸗Schönhausen, der Staats und Finanz ⸗Minister (amphausen, der Praͤsident des Bundeskanzler ⸗Amts, Staats. Ninister Delbrück, der General-Lieutenant und Direktor des lgemeinen Kriegsdepartements von Podbielski, der Ministerial- direktor, Wirkliche Geheime Leggtions Rath von Philipsborn, der Ministerial⸗Direktor, Ober ⸗Bau⸗ Direktor Weishaupt, der söniglich ächsische Major von Holleben, der Königlich fächsische esandte Freiherr von Könneritz, der Königlich sächsische Geheime
ztegierungs . Rath Schmalz, der Großherzoglich hessische außer⸗
9 ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations: Rath Hofmann, der Großherzoglich mecklenburgische Staats Minister von Bülow, der Großherzoglich oldenburgische Staats- Rath Bucholtz, der Herzoglich sachsen - meiningische Wirkliche Geheime Rath und Staats- Minister Freiherr von Krosigk, der Ministerresident der freien und Hansestadt Lübeck Dr. Krüger und die Bundeskommissare, Präsident Dr. Fried- berg, Geheimer Regierungs-Rath von Puttkamer und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis.
Vor Eintritt des Reichstages in die Tagesordnung begrün— dete der Abg. Dr. Friedenthal folgende Interpellation:
) Ist es dem Herrn Bundeskanzler bekannt, daß die Königlich Italienische Regierung eine Erhöhung des Einfuhrzolles auf Alkohol von 19 auf 50 Fres. pro Hektoliter, also um 460 pCt. beabsichtigt, und die hierauf und auf gleichzeitige Erhöhung der inneren Steuer, betreffend die Fabrikation von Alkohol, gerichteten Gesetzentwürfe dem Italienischen Parlament bereits vorliegen? 2) Ist der Herr Bundes— kanzler geneigt, mit der durch die Sachlage geforderten Beschleunigung: a) zur Verhuͤtung der hieraus erwachsenden beträchtlichen Schädigung der inländischen Industrie der Königlich Italienischen Regierung geeig— nete Vorstellungen zu machen unter Hinweisung auf die zu erwartende Störung der wirthschaftlichen Beziehungen zwischen dem Königreich Italien und dem Norddeuischen Bunde? P) den Herrn Gesandten des Norddeutschen Bundes anzuweisen, diejenigen Bemühungen Nord— deutscher Industriellen kräftig zu unterstützen, welche das gleiche Ziel
verfolgen? ö Delbrück
Der Bundesbevollmächtigte, erklärte:
Meine Herren! Von dem Bundeskanzler-Amt ist bereits vor 4 Wochen, als ihm die erste Kunde von der Absicht der Königlich italienischen Regierung zukam, den Eingangszo! für fremden Spiri— tus zu erhöhen und gleichzeitig die innere Produktion des Spiritus mit einer Steuer zu belegen, schon damals ist der Herr Bundesgesandte in Florenz beauftragt worden, sich über das Sachverhältniß zu infor- miren und der Entwickelung der Sache mit Aufmerksamkeit zu folgen, und er ist dabei auf das sehr große Interesse hingewiesen, welches der Norddeutsche Bund an dem Spiritushandel mit Italien zu nehmen hat, ein Interesse, welches eine jede Erschwerung die es Handels zu einem empfindlichen Nachtheile machen würde. Er ist dabei insbe— sondere darauf hingewiesen, daß nach den Nachrichten, welche beim Bundeskanzler⸗Amt vorlagen — es lag der Gesetzentwurf selbst nicht vor — daß nach diesen Nachrichten es sehr zweifelhaft erscheine, ab in der That die innere Produktion von Spiritus in Italien mit einer Steuer würde betroffen werden, welche der beabsichtigten Erhöhung des Eingangszolls entspricht, denn — darin hat der Herr Interpellant vollkommen Recht — nur in diesem Falle würde die italienische Re— gierung gegenüber den von ihr abgeschlossenen Verträgen befugt sein, die Eingangsahgabe von Spiritus in Italien überhaupt und insbesondere auf den in Aussicht genommenen Betrag zu erhöhen. Es ist, wie ich gestern bereits gelegentlich erwähnt habe, vor wenigen Tagen ein Bericht des Herrn Bundesgesandten eingegangen, welcher die leider der Fahrpost über- lassene Uebersendung des Gesetzentwurfs ankündigt; ich bin also jetzt noch nicht im Stande, über den Gesetzentwurf selbst eine Auskunft u geben. ; 36 das, was ich gesagt habe, glaube ich in Beziehung auf die erste, von dem Herrn Interpellanten angedeutete Richtung, fuͤr welche er eine Aktion des Bundeskanzler-Amts wünschte, geantwortet zu haben; es ist in dieser Richtung bereits der Herr Bundesgesandte in— struirt und es wird in dieser Richtung die Angelegenheit mit Auf— merksamkeit und Ernst verfolgt werden. Was den zweiten Punkt be— trifft, nämlich den Wunsch, daß der Königlich italienischen Regierung das große Interesse dargelegt werden möge, welches der Norddeutsche Bund an der Aufrechterhaltung der bestehenden Eingangsabgaben für Spiritus zu nehmen hat, so trage ich kein Bedenken zu erklären, daß auch in diesem Sinne eine Instruktion an den Herrn Bundesgesandten ergehen wird. Ich habe ferner kein Bedenken zuzusagen daß er dar— auf aufmerksam gemacht werden wird, daß es im Interesse des Bundes liegt, denjenigen Schritten förderlich zu sein, welche aus den Kreisen der Betheiligten selbst im Interesse der Sache geschehen.
Hierauf begründete der Abg. Dr. Hirsch nachstehende Inter- ellation: . x Der preußische Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten hat in Betreff der Kranken- 2. Kassen unterm 5. Fe— bruar d. J. ein Reskript erlassen, wonach jeder Handwerksmeister und Fabrikbesitzer nach wie vor verpflichtet ist, die rückständigen Beiträge der bei ihm in Arbeit stehenden Gesellen u. s. w. auf Verlangen der betreffenden Kasse, unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung für Rechnung der Betheiligten zur Kasse zu zahlen und sich gefallen zu lassen, daß rückständige Zahlungen von ihm im Ver— waltungswege beigetrieben werden. Unterzeichneter richtet an den Herrn Bundeskanzler die Anfrage; welche Maßregeln hat derselbe gegen diese Verletzung des Bundesgesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits oder Dienstlohnes, ergriffen, event. welche Abhülfe steht zu erwarten? : . .
Der Staats-Minister Delbrück erklärte hierauf: .
Meine Herren! Die Verfügung des Königlich Preußischen Herrn Handels.Ministers, auf welche die Interpellation Bezug nimmt, ist — und ich muß hinzusetzen, wie sich von selbst versteht — dem Bundeskanzler⸗Amte bisher nicht bekannt gewesen. Ich sage, wie sich von selbst versteht; weil weder die Einzelregierungen verfassungsmäßig die Pflicht, noch das Bundeskanzler ⸗Amt verfassungsmäßig das Recht hat, von den einzelnen Bundesregierungen Mittheilungen der in Spezialfällen ergehenden und nicht einmal die Ausführung eines Bundesgesetzes betreffenden Verfügungen zu verlangen. Das Bundes
Staats-⸗Minister
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