1870 / 131 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ist, daß Ein Aktionär mehr als Wahlzettel abgiebt und daß von dem Verwaltungsrath streng auf die Einhaltung dieser Vorschrift gesehen werden wird.

Gegenstände der Verhandlung der Generalversammlung sind:

1) Der Geschäftsbericht auf das Jahr 1869,

27 die Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsraths für die sta— tutenmäßig ausscheidenden aber wieder wählbaren Herren Berg- Rath Hoffmann und Gasdirektor Geith,

3) AÜntrag des Verwaltungsraths auf weitere Dotirung des Wirth schaftsfonds.

Für diese Generalversammlung wird den Theilnehmern freie Fahrt auf der Werrabahn gewährt, worüber seiner Zeit die An— schläge auf den Stationen einzusehen sind.

Der Geschäftsbericht pro i86ßg wird 146 Tage vor der Versamm lung bei den Billetexpeditionen zum Verkauf aufliegen.

Meiningen, den 2. Juni 1870.

Der Verwaltungsrath der Werra ˖ Eisenbahn ˖ Gesellschaft.

Preußische euerversicherungs - Attiengesellschaft zu Berlin.

Die Herren Aktionäre der Preußischen Feuerversicherungs Aktien- Gesellschaft zu Berlin werden auf Grund des 8. 21 des Statuts zu der am 20. Juni er., 1 Uhr Mittags, Wilhelmsstraße Nr. 62 im Konferenz ⸗Saale abzuhaltenden

Ill. ordentlichen Generalversammlung hiermit eingeladen. Auf der Tagesordnung stehen: 1) Geschäftsbericht des Verwaltungsraths und der Direktion, 2 Bericht der Revisions⸗Kommission über die Jahresrechnung und

Bilanz pro 1869 und Antrag auf Decharge /

3) Ausloofung und Neuwahl der Mitglieder und Stellvertreter des

Verwaltungsraths 8 26 des Statuts).

Die erforderlichen Eintrittstarten zum Versammlungs ; Lokale können vom 19. Juni or. ab in unserem Geschäftslokale, Wilhelms straße Nr. 62, gegen Vorzeigung der Aktien in Empfang genommen werden. Die Legitimationspapiere der Vertreter (8. 21 des Statuts) müssen aber spätestens zwei Tage vor der Versammlung der unter- zeichneten Direktion überreicht werden.

Berlin, den 31. Mai 1870.

Preußische Feuerversicherungs ˖ Aktiengesellschaft. Die J

ian

J. A. L. Nauwerk.

lim Bekanntmachung.

Nachdem die Herren A. Loose und F. Louis aus dem Verwal⸗ tungsrathe ausgeschieden, sind auf Grund und nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen die Herren Rittergutsbesitzzn Moritz Jentsch und Hoflieferant Fritz Kisker als Mitglieder des Ver- waltungsrathes erwählt.

Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrathes ist Herr von Hennig, Stadtrath, Mitglied des Reichstages und des Hauses der Abgeord⸗ neten, zum Stellvertreter desselben Herr Hoflieferant Fritz Kisker gewählt worden.

Berlin, den 1. Juni 18s0.

Norddeutsche Lebensversicherungs-Bank auf Gegenseitigkeit.

Die Direktion. Dr. Binseel.

Eine Stimme oder

(1787 Norddeutsche Lebensversicherungs⸗Bank In Gemäßh it a4 9 unn ff iti erh aun

n Gemäßheit der §§. 16 und 17 des dur erhöchste Kabi Ordre vom 8. April 1868 genehmigten e n n rü. i. wir uns die Herren Bankmitglieder (Versicherte) zu der am ttn Sonnabenz, den 26. Juni er;; Vormittggs 11 Uhr im Saale des »Englischen Häuses«, Mohrenstraße Rr. 49, zu Bln abzuhaltenden ersten ordentlichen Generalversammlung hn mit einzuladen. let Tagesordnung:

1) Erstattung des ausführlichen Berichts über den Stand d Bank Seitens des Verwaltungsrathes und der Direktion, nan an diesen sich anschließend Vorlegung des Rechniungsabschlass pro 186869 und Antrag auf Ertheilung der Decharge. ;

2) Vorschläge zu Abänderungen des Statuts.

Wir erlauben uns darauf aufmerksam zu machen, daß hinsicht lich des Zutritts zur Generalversammlung und der Jegitimatlon hr §. 16 alinea 2 des Statuts maßgebend ist.

Berlin, den 25. Mai 1870.

Der Verwaltungsrath.

78) Worddeutsche Lebensversicherungs ⸗Bank auf Gegenseitigkeit.

Auf Grund des 57 und in Gemäßheit der §8. 26 und A alin. des durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. April 1868 genehmigten Gesellschaftsstatuts laden wir die Herren Besitzer von Antheil⸗-Cerij. , . der Norddeutschen Lebensversicherungs Bank auf Gegenseitigtei zu der am

Sonnabend, den 18. Juni er., Nachmittags 5 Uhr, in den Geschäftslokalitäten der Bank, Leipzigerstraße 125 zu Verlin ,,,, Generalversammlung der Certifikat ⸗Besitzer hierdurtz ergebenst ein.

Tagesordnung: Bestätigung der fünf Verwaltungsraths Mitglieder welche an Stelle der während ihrer Funktionszeit aus dem Verwal— tungsrathe Ausgeschiedenen als Stellvertreter erwählt sind.

Berlin, den 25. Mai 1870.

Der Verwaltungsrath.

1884 Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn.

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung findet hierselh im kleinen Saale des neuen Börsengebäudes, Wallstraße Rr. 6,

am Donnerstag, den 30. Juni d. Is. Nachmittags 3 Uhr,

statt, wozu die Aktionäre und Aktienzeichner unter Hinweis auf di Gesellschaftsstatuten hierdurch ergebenst eingeladen werden.

Die Aktien oder Quittungsbogen resp. Anerkenntnißscheine müssen

a) entweder bei einer unserer Gesellschaftskassen, insbesondere

e. . Hauptkasse der Gesellschaft in Breslau, Gartenstraßt

r. A. / ;

b) oder bei der Preußischen Hypotheken - Kredit! und Bank.

Anstalt, Kommandit - Gesellschaft auf Aktien: »Herrmann

Henckel« zu Berlin, Wilhelmstraße Nr. 62,

deponirt werden.

Die Jahresberichte werden in den der Generalversammlung or. hergehenden drei Tagen in unserer Hauptkasse, Gartenstraße Nr. Aa. und in unserer Kanzlei, Gartenstraße Nr. 220, ausgegeben. .

Breslau, den 2. Juni 1870.

Der Vorsitzende des Verwaltungsraths der Rechte ⸗Oder Ufer ⸗Eisenbahn ˖ Gesellschaft. In Vertretung:

Scheffler.

Bekanntmachung.

Königliche

O st bahn.

. Sommer Fahrplan für die Strecke Danzig -⸗Neufahrwasser vom 1. Juni d. J. ab bis auf Weiteres.

Danzig ⸗Neufahrwasser.

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XXXI.

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Stationen.

mit Personenbeförderung in allen vier Wagenklassen. Lu. I M. J Uu. ] M.

Lu. MIL U. M. LU. W. Li. LN. L. -M

Abfahrt Morgens

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Neufahrwasser . z 12

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Mor gcnõ 34 32 1 31 48 46 1 45 3 39 2 58 1 57 3 51 12 16

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Reufahrwasser⸗Danzig.

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Stationen.

mit Personenbeförderung in allen vier Wagenklassen.

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Morgens

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Danzig . Thor 7 6

Morgen 31 11 26 2 45 11 57 11 52 2

Na mf ö Ihn 43 z ö 9 14 551 5 2651

Vormittags 40 2

Bromberg, den 14. Mai 1870.

. Königliche Direktion der Ostbahn, Hier folgt die besondere Beilage

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ußer Kraft gesetzt sind ens! Ce il bes letzteren an die Stelle der ersteren.

Abonnement beträgt A Thir. sür das vierteljahr.

1 tions preis sür den Naum einer

gruchzeile S5 Sgr.

1 . ö 3.

Königlich Preußischer

Ale post⸗Anstalten des An und Auslandes nehmen Sestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Freußischen Staats Anzeigers:

Zieten⸗ Platz Nr. B.

Anzeiger.

.

131.

Berlin, Dienstag den 7. Juni Abends

1870.

6e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: e Fem Obersten von Seydlitz Ger sten berg, Comman⸗ ur Allerhöchstihres Königlich sächsischen Regiments, des Grenadier; Regiments Nr, 1091, und dem bisherigen Lega— sons - Sekretär bei der hiesigen Königlich württembergischen Höandtschaft, Freiherrn von Maucher, den Rothen Adler⸗ hrden dritter Klasse; dem Stadtgerichts ˖ Sekretär a. D., sunzlei- Rath Aßmann zu Königsberg i. Pr., und dem htgemeister a. D. Teichmann zu Forsthaus Mönchswald im Kreise Jauer den Rothen Adler - Orden vierter Klasse; im Ober Postrath und Post-⸗Direktor Richter zu Prag n Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Kommissions⸗ sath Ka selowsky zu Bielefeld, dem Börsen⸗Sekretär Oscar teudemann zu Berlin und dem Professor Valieri zu Len, den Königlichen Kronen ⸗Orden vierter Klasse, dem teuer Auffeher J⸗ohann Gottlieb Scholz zu Görlitz und jm Schreiner Hein rich Jäger auf der »Gutehoffnungshütte« in Sterkrade, Kreis Duisburg, das Allgemeine Ehrenzeichen; mie dem Tischlermeister Wilhelm Fentzti zu Karszyn im htreise gan die Rettungs⸗Medaille am Bande; ferner Dem Polsterwaaren - Fabrikanten und Möbelhändler dinand Vogts hierselbst das Prädikat eines Königlichen of Lieferanten; und . Den jetzigen Inhabern der unter der Firma J. G. Kranzler n bestehenden Konditorei, Karl Gu st av Alfred ranzler und Heinrich Max Os kar Starcke, das

Fraͤdikat Königliche Hof ⸗Konditoren zu verleihen.

Jagdschloß Glinike, 7. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von sreußen ist am 4. d. Mts. von Dessau zuruͤckgekehrt und hut nach Harnekop wieder abgereist.

Norddeutscher Bund.

Ein führungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 7 m 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. perordnen im Ramen des Norddeutschen Bundes, nach erfolg amm des Bundesrathes und des Reichstages, was h *

gt

§8. 1. Das Strafgesezbuch für den Norddeutschen Bund nit im ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem lsten Nnuar 1871 in Kraft.

8. 2. Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landes⸗ hafrecht, insoweit basselbe Materien betrifft, welche Gegenstand e ft ese zbuchẽ für den Rorddeutschen Bund sind, außer

In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes und Nandesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen er Preßpolizei⸗, Post⸗, Steuer, Zoll, Fischerei⸗, Jagd Forst⸗ und Felbpolizei⸗Gesetze, über Mißbrauch des Vereins- und Ver⸗ sammlungsrechts und über den Holz 6st Diebstahl.

Vis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs leben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche fücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten sind, in; pweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesezbuch für den Rorddeutschen Bund nichts bestimmt. 8. 3. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, belche durch das Strafgeseßbuch für den Norddeutschen Bund verwiesen wird, so treten die ent

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der

Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundes- gesetze sind die in den 8 81. 88. 90. 30. 311. 312. 315. 322. 323 und 324 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68 der Ver⸗ fassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeut⸗ schen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen werden.

§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Nord deut- schen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.

§. 5. Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strasgesetzbuche für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden.

Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß oder Geld⸗ strafe Forst oder Geineindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

§. 7. Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhand⸗ lungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Brannt- weinsteuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei Jahren.

S. 8. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Ueber= , ,, zu treffen, um die in Kraft bleibenden

andesstrafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes. Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Allerhöchster Erlaß vom 16. Mai 1870, betreffend die Aufhebung der Telegraphen-Direktion in Schwerin und die Vereinigung des Geschaäͤftskreises derselben mit demjenigen der , n, , in Hamburg. Auf Ihren Bericht vom 5. Mai e. will Ich genehmigen, daß vom J. Juni e. ab die Telegraphen Direktion in Schwerin aufgehoben und der Geschäftskreis derselben mit demjenigen der Telegrapben⸗Direktion in Hamburg vereinigt werde. Berlin, den 16. Mai 1870. Wilhelm.

Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Verordnung, betreffend ö. . der Korrespondenz⸗ arten.

Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 werden folgende Bestimmungen getroffen.

56. Erleichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan . pondenzkarten zur Beförderung durch die Post zu⸗

elassen. . ; Die Vorderseite der Korrespondenzkarte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck. .

Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schrift⸗ lichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonsti⸗

em färbenden Material geschrieben werden: nur muß die christ haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt

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