1870 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen.

Formulare zu den Korrespondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie bei den Briefträgern und Landbriefträ⸗ gern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der bie Gebühr für die Beförderung der Korrespondenzkarten dar⸗ stellenden Freimarke von 1 Sgr., beziehungsweise 3 Kreuzer be⸗ klebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt, werden an den⸗ jenigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Taxe

esteht, Formulare mit den entsprechenden Marken des gerin⸗ geren Werths beklebt zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten. w

Nur der Betrag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme der Formulare zu Korrespondenzkarten zu entrichten; das For⸗ mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Korrespondenten aber auch unbeklebte Formulare in . tionen von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen

ällen wird für jedes Hundert der Selbstkostenpreis von Groschen oder 18 Kreuzer berechnet.

Die mit der Marke von 1 Groschen beziehungsweise 3 Kreuzer beklebten Korrespondenzkarten werden ohne weiteren Portoansatz nach allen Orten des Norddeutschen Postgebiets, ferner nach den süddeutschen Staaten; nach Oesterreich und Luxemburg offen befördert. Das Verfahren der Relomman⸗ daston und der Expreßbestellung ist auch auf die Korrespondenz⸗ karten anwendbar; dagegen können Postvorschüsse auf dieselben nicht entnommen werden.

Wo es im Bedürfnisse liegen sollte und ohne Aufwendung besonderer Kosten geschehen kann, wird den Absendern nament⸗ lich bei größeren Postanstalten eine Schreibgelegenheit zur Aus⸗ füllung der Korrespondenzkarten in der Nähe der Postaufgabe⸗ stellen gewährt werden.

Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Korrespondenzkarte vor der Einlieferung zur Post be- schädigt, oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein un⸗ verletztes mit der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken

Pie vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1870 in Kraft. ;

Berlin, den 6. Juni 1870. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Graf von Bismarck.

Auf den Bericht vom 26. Mai d. J. genehmige Ich, daß der Kommunal- Landtag des Regierungsbezirks Wiesbaden auf den 12. Juni d. J. in die Stadt Wiesbaden zusammenberufen werde. Ich veranlasse Sie, den Minister des Innern, hiernach die weiteren Verfügungen zu treffen.

Berlin, den 36. Mai 1870.

Wilhelm.

Graf von Bismarck. von Mühler. von Selchow. Graf Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen.

An das Staats⸗Ministerium.

Auf den Bericht vom 26. Mai d. J. ernenne Ich den Regierungs-Präsidenten a4. D. Winter zu Elmshausen zum Vorsitzenden und den Grafen Matuschka zu Schloß Vollraths zum Stellvertreter des Vorsitzenden für den zum 12. Juni d. J. einzuberufenden Kommunal ⸗Vandtag des Regierungs Bezirts Wiesbaden.

Berlin, den 30. Mai 1870.

Wilhelm.

Graf von Bismarck.! von Mühler. von Selchow. Graf Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen.

An das Staats⸗Ministerium.

Auf den Bericht vom 26. Mai d. J. ernenne Ich den Regierungs-⸗Präsidenten Grafen zu Eulenburg zum Stell⸗ vertreter des Ober-Präsidenten von Möller als Kommissarius bei dem zum 12. Juni d. J. einzuberufenden Kommunal⸗ Landtage des Regierungs⸗Bezirks Wiesbaden.

Berlin, den 30. Mai 1870.

Wilhelm.

Graf von Bismarck, von Mühler. von Selchow. Graf Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen.

An das Staats⸗Ministerium.

Justiz⸗Ministerium. Der Advokat Wedemeyer in Hameln ist zum Anwalt bei dem Königlichen Obergericht daselbst ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ u nn M ngelegenheiten. 19

Der Kreis ⸗Thierarzt Kaumann zu Freienwalde a. 9 zum Departements⸗Thierarzt des Landdrosteibezirks Siade nannt worden. 9

Finanz⸗Ministerium.

Der Kataster⸗Controleur Hül brock zu Paderborn Steuer⸗Inspektor ernannt. ist im

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom 23. Dezembe 1867, betreffend die Abhülfe des in den Regierungsbezirk Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes (Gef S. 1829), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrathf daß am 31. Mal d. J. 2,212,243 Thlr. Darlehns kassenschem im Umlauf sich befunden haben.

Berlin, den 3. Juni 1870.

Der Finanz ⸗Minister. Camphausen.

Preußische Bank.

8e amn en wen. Auf die für das Jahr 1870 festzusetzende Dividende d

ab die erste halbjährige Zahlung von Zwei und Ein Viertt

Prozent oder 22 Thlr. 15 Sgr. Courant für den Dividendenschein Nr. 47 bei der Haupt- Bank⸗Kasse j Berlin, bei den Provinzial⸗Bank⸗Comtoiren zu Breslau, Cähn, Danzig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen un Stettin, sowie bei den Bank⸗Kommanditen zu Aachen, Alton, Bielefeld, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Don mund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Fran furt a. O., Flensburg, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Grauden Halle a. Si Hannover, Insterburg, Landsberg a. W., Memt Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stralsund, Stch Thorn und Tilsit erfolgen. Berlin, den 2. Juni 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bank. In Vertretung: von Dechend.

Berlin, 7. Juni. Se. Majestät der König habn Allergnädigst geruht: dem Major z. D. von Engel, Flügll Adjutanten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Meiningen die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreith . ihm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold Ordens z ertheilen.

Bekanntmachung, betreffend Ausreichung neuer Zinscoupons jn dem vormals Herzoglich nassauischen 45 prozentigen Staalsanlehtn von 6600000 Fl. d. d. 28. April 1860. .

Die neuen Coupons zu dem vormals Herzoglich nassauishhtz 45 Staatsanlehen von 60000900 Fl. d. d. 28. April 1860 Serie! Num. JL bis 8, vom 1. Mai 1870 bis 30. April 1874, werden von i6. diefes Monats ab gegen Rücgabe der alten Couponsan weisunge bei dem Bankhause der Herren M. A. von Roth schild & Söhne zu Frankfurt a. M. ausgereicht werden.

Es können diefe Coupons auch durch die Königlichen Regierunhh Hauptkassen und die Königlichen Bezirks- Hauptkassen in Hannobt— Ssnabrück und Lüneburg bezogen werden. Wer die Coupons dutt eine diefer Kassen beziehen will, hat derselben die alten Talons int einem doppelten Verzeichnisse derselben einzureichen. Das eint Vin zeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, s ogleich zurit gegeben, und ist bei der Aushändigung der neuen Coupons wieder ah zuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedacht Probinzialkassen unentgeltlich zu haben. Der Einreichung der Schuh verschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Eoupons nun dann, wenn die alten Couponsanweisungen abhanden gekommen sin in biesem Falle sind die betreffenden Dokumente an' dag Königlit! , , zu Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe in⸗ zureichen.

Die entstehenden Porto⸗Auslagen haben die Empfänger der neut Coupons zu ersetzen.

Wiesbaden, den 14. Mai 1870.

Der Königliche Regierungs⸗Präsident.

Preußischen Bankantheilsscheine wird vom 15. dieses Mona

Zu Lebbin im Regierungsbezirk Stettin, Kreis Usedom, wir; n n cr. eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagedien eröffnet. (

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Die Dienststunden bei derselben sind an Wochentagen einschließlich der auf Wochentage fallenden Festtage von 9 bis 12 Uhr Vor und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags; onntagen von n 8 bis 9 Uhr Vor und 2 bis 5 Uhr Nachmittags. Stettin, den 3. Juni 1870. Telegraphen ⸗Direktion. Sch rötter.

Nicht amtlich es.

Berlin, 7. Juni. Laut eingegangenen Nach. ĩ Medusa« am 10. April von Bangkok in See gegangen und befand sich am 18. April in Saigon. —— S. M. Kanonenboot »Delphin« ist am 4. Juni von Lissabon in Vigo angekommen.

Breslau, 4. Juni. (Schles. 3) Ihre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin Marianne der Niederlande ist am . Juni auf Schloß Camenz eingetroffen und wird, wie ver— lautet, längere Zeit theils dort, theils in der Herrschaft Seiten berg verweilen.

Kiel, 4. Juni. (K. C.) Heute früh 8 Uhr begab sich Se. Königliche Hoheit Prinz Adalbert auf S. M. Kanonen— boot »Camaeleon« nach Friedrichsort zur Inspizirung der dort garnisonirenden See ⸗Artillerie ˖ Compagnie.

Mecklenburg. Schwerin, 4. Juni. (M. A.) Der Ankunft des Großherzogs und der Großherzogin mit der Herzogin Marie in Rudolstadt wird am heutigen Tage ent⸗ gegengesehen.

Fer Herzog Johann Albrecht hat am 1. d. M. Freiburg verlassen, um sich über Darmstadt und Hannover zunächst nach Ludwigslust zu begeben.

Schönberg, 6. Juni. Eine Bekanntmachung der Groß⸗ herzoglichen Landvoigtei ruft die Landesvertretung des Fürsten⸗ thums Ratzeburg auf den 19 Juni ngch Schönberg zusammen.

Bremen, 6. Juni. Eine heute Nachmittag 3 Uhr in dem Königschen Hoizlager in der Grünstraße ausgebrochene Feuers brunst hat sich mit Ueberspringung der Häschenstraße west— wärts weiter verbreitet. Es sind bereits mehrere Häuser, unter denen sich auch Packhäuser befinden, niedergebrannt. Das Feuer ist noch nicht gelöscht.

12 Uhr Nachts. Der Heerd des Feuers ist jetzt begrenzt und steht ein weiteres Umsichgreifen desselben nicht zu erwarten.

Schaumburg-Lippe. Bückeburg, 4. Juni. Die Schaumburg-⸗Lippische Landesverordnungen« enthalten eine

Verordnung vom 28. Mai 1870, das polizeistrafgerichtliche Ver⸗

fahren betreffend. Durch dieselbe wird auf Grund des Art. 30 des Verfasfungsgesetzes vom 17. Nopember 1868 zur Ausführung des §. 40 Al. 2 der Landgemeinde-Ordnung und des s. 51 Al. 4

Tagen vom Tage der Publikation des Erkenntnisses an bei der entscheidenden Behörde eingelegt und binnen einer ausschließlichen

schriftlicher Ausführung, gerechtfertigt werden.

*

dieser Bestimmung trat unter Anderem auch die Vorschrift in §. 16 des sächsischen Gewerbegesetzes vom 15. Oktober 1861 außer Kraft, der zufolge die Ausübung des Hufbeschlages von

dem Nachweise besonderer Befähigung abhängig war, welche

durch Prüfungen im Hufbeschlage erlangt werden konnte, die in der Thierarzneischule in Dresden und vor den Königlichen

unterm 19. Mai d. J. öffentlich bekannt, daß die obengenannten drei Prüfungsstellen für die freiwilligen Prüfungen im Huf— beschlage fortbestehen sollen.

Chemnitz, 3. Juni. Heute Vormittag traf der Kron— prinz, von Marienberg kommend, hier ein und nahm im Laufe des Nachmittags eine Besichtigung der hier garnisoni— tenden Truppen auf dem großen Exerctrplatze vor. Abends 8 Uhr reiste Se. Königliche Hoheit mit der Bahn nach Frei— berg weiter.

Weimar, 4. Juni. Das »Regierungsblatt für das Groß⸗ herzogthum Sachsen⸗Weimar-Eisenach« enthält in Nr. 10 das

k . Kd demselben alsdann der Nachweis auch d

der Städte⸗Ordnung vom 7. April d. J. bestimmt, daß von den polizeistrafgerichtlichen Erkenntnissen der Aemter und Stadt⸗ gerichte den Angeschuldigten der Rekurs an die Regierung zu⸗ steht. Derselbe muß binnen einer ausschließlichen Frist von zehn

ö ö,, roa 3 Unserer Staatsregierung gegebe

Frist von einem Monate vom Tage der Einlegung an bei der nämlichen Behörde, entweder zu Protokoll oder in besonderer

8 1 ** . 1591511 * . 13 5H1** 88 ** 159 —ᷓ Mz; Shynodal⸗ Ordnung ahzustimmen. Noch mehr aber bedauern Wir,

Eich die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 18. September 1869 zur Ausführung der Gewerbe Ordnung für den Norddeutschen Bund betreffend.

5. Juni. Das Abschieds de kret an den außerordent⸗ lichen Landtag lautet nach der »Weim, Ztg.;

J. Zuvörderst sind nachstehende Gesetze auf Grund der verfas⸗ sungsmäßigen Erklärungen des getreuen Landtags als verabschiedet zu verkünden: ]) der Nachtrag zu dem Gesetz vom 17. November 1869, betr. die Errichtung einer Landes kredit. Kasse (unterthänigste Erklärungs⸗ schrift vom 31. Mai; 2 der Nachlrag zu dem Jagdgesck vom 17. Mai 1853 (unterthänigste Erklärungsschrift vom 31. Mai); 3) der Nachtrag . dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die Beseitigung des Vorbehaltes besserer Rechte Dritter bei Grundstücksübereignungen betr. (unterthänigste Erklärungsschrift vom 31. Mai) und zwar mit der zu Ziffer 1. 8 des Ent⸗ wurfes von dem getreuen Landtag bedungenen Aenderung; 4) der Nachtrag zu dem Gesetz vom 13. April 1853, die Besetzung der Ge—⸗ richtsbhank betr. lunterth. Erklärungsschrift vom 31. Mai; 5) das Ge— setz, die Erneuerung der Großherzoglich sächsischen Kassenanweisungen betr. (unterth. Erklärungsschrift vom 1. Junih; 6) das Gesetz, die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 18. September 1869 zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betr. (unterth. Erklärungsschrift vom 3. Juni). Von diesen Gesetzen ist das zuletzt aufgeführte bereits veröffentlicht, die Publika= tion der übrigen werden Wir demnächst bewirken lassen. II. Unter den sonstigen Propositionen, welche die Zustimmung des getreuen Land⸗ tags theils uneingeschränkt, theils mit annehmbar erscheinenden Modifi— kationen gefunden haben, heben wir an erster Stelle mit aufrichtiger Befriedigung diejenige hervor, welche die Beförderung des Eisenbahn— baues im Großherzogthum bezwecken. In den Beschlußfassungen, durch welche der getreue Landtag Unserer Staatsregierung die erfor- derlichen Mittel zur Verfügung stellt, um an ihren Theile zur Ver— wirklichung dreier wichtiger Eisenbahnunternehmungen, der Saalbahn, der Saal-⸗ünstrutbahn und der Bahn von Weimar nach Gera beizu— tragen und mit dem Zugeständniß der Ausdehnung des Exproprig— tionsgesetzes, welches eine Reihe anderer, in mehr oder minder nahe Ausstcht gerückter Projekte die Wege ebnet, erblicken Wir eine Quelle des Segens für Unser Land. Wir leben der zuversichtlichen Hoffnung, daß die Förderung des Eisenbahnbaues den Aufschwung des Volks⸗ wohlstandes im Gefolge haben, und daß die hiermit nothwendig ver— bundene Hebung der Steuerkraft in nicht ferner Zukunft reichen Er satz für die in nächster Zeit vielleicht unvermeidlichen finanziellen Opfer darbieten werde.

Was insbesondere das Saalbahnunternehmen anlangt, so wird Unsere Staatsregierung von der im Interesse dieser Bahn unter Ziff. I der untertyänigsten Erklärungsschrift vom 3. Juni ertheilten Ermäch— tigung in der Weise Gebrauch machen, daß nach einem von dem Saal⸗ bahnkomite nach dem Ermessen der betheiligten Regierungen ausrei— chend geführten Nachweise über Beschaffung des Baukapitals dem ge— dachten Komite die Zusicherung ertheilt, die wahlweise zugestandene Unterstützung, und zwar die in Aussicht genommene Baarzahlung in angemessenen Raten je nach Fortgang des Baues zu gewähren, so⸗ bald ein Einverständniß mit den übrigen betheiligten Regierungen die Ertheilung der Konzession und die Bestellung der vom Landtage be⸗ dungenen Kaution erfolgt sein wird. Zugleich finden Wir Uns ver— anlaßt, zu Ziffer 2 der unterthänigsten Erklärungsschrift zu bemerken, daß, wenn dem Komite die Pflicht zur Erbauung einer Zweigbahn von Orlamünde nach Pößneck oder Oppurg auferlegt werden sollte, es hierfür erferderlichen Bau⸗ kapitals anzusinnen sein wird.

Als perabschiedet bezeichnen Wir ferner diejenigen Vorlagen, velche die Pensionsverhältnisse der Militär- Invaliden u. s. w. zum Gegenstand hatten.

Dagegen beklagen Wir, daß der getreue Landtag aus Zweifeln über die verfassungsmäßige Zulässigkeil auch nach den im Namen

benen Erklärungen Bedenken getragen hat, über die §§. 18 und 22 des ihm mitgetheilten Entwurfs einer

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Taß der getreue Landtag selbst für den Fall der Weglassung der i

Sachsen. Dresden, 4. Juni. Das Bundesgesetz vom zaß der getreue Landtag selbst ür dn Fall ger ärgtassunß der hn 8. Juli 1868, den Betrieb der stehenden Gewerbe betreffend, bestimmte bekanntlich, daß für den Betrieb eines Gewerbes ein Befähigungsnachweis nicht mehr erforderlich sein solle. Mit

bedenklichen Paragraphen aus der Synodal- Ordnung sich in seiner Mehrheit nicht hat entschließen mögen, die Mittel zur Dectung der Kosten der auf Grund dieser Synodal- Ordnung zu berufenden ersten Landessynode aus der Haupistäatskasse zu bewilligen. Wir ziehen unter diesen Umständen die in Bezug auf die Synodal⸗Ordnung dem

getreuen Landtage gemachten Vollagen zurück und behalten Uns in

der Sache selbst jede weitere Entschließung vor.

III. Anlangend endlich die selbsbtändigen Anträge, welche der ge— treue Landtag in Betreff der ausgedehnteren Ermöglichung des Be— suches der Großherzoglichen Forsilehranstalt zu Eisenach von Seiten

. l i red 13. der Königlich preußischen Forstdienstaspiranten, einer Petition der ent⸗ Pruͤfungskommissionen zu Leipzig und Zwickau abgelegt wer- den konnten. Das Königliche Ministerium des Innern macht Eisenbahn und in Betreff der Führung einer Eisenhahn von Wernz=

lassenen Aufseher des vormaligen Besserungshauses zu Eisenach, der

Petition einer Anzahl von Bärgern zu Vacha wegen Erbauun einer

hausen nach Fulda zu Unserer Kenntniß gebracht hat, so behalten Wir Uns vor, dieselben in Erwägung zu ziehen und nach Befinden seiner

Zeit dem getreuen Landtag weitere Eröffnungen darüber zugehen

zu lassen. .

Indem Wir hiermit diese außerordentliche Versammlung des ge— treuen Landtages schließen, versichern Wir dem Landtagsvorstand, den übrigen Abgeordneten und durch sie allen Unseren getreuen Unter⸗ thanen Unsere landes fürstliche Huld und Gnade. ö.

Baden. Karlsruhe, 4. Juni. Der Großherzog und die Großherzogin haben sich heute Nachmittag mit— telst Extrazuges nach Freiburg begeben, um auf Einladung

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