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2254 s Bataillon ist bekanntlich von König Friedrich Wilhelm M
Nr. 498 auf Grund der Bestimmung im Artikel de Vertrages
Hauptamte zu Lauenburg, und B.
stadt Lübeck: dem Zoll vereinsländischen Hauptamte zu Lübeck ber Königlich bayerische Grenz ⸗Ober⸗Kontroleur, Groß, an Stelle des in den Landetzdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Zoll-Inspektors Sieben, mit dem Wohnsitz in Lübeck, als
8 ̃ Verem̃skontroleur beigeordnet worden; und unter
Rr. 499 die Ertheilung des Exequatur als Konsul der
Republik Peru zu Frankfurt a. M. an den Kaufmann Edua
Mueller. Berlin, den 8. Juni 1870. Zeitungs-Comtoir.
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würt⸗ femberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt S8) ist von dem Präsidium des Deutschen Zoll. und Han. delsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes rathes für Zoll- und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern, und zwar: X. im Königreich Preußen: den Hauptämtern zu
Wandsbeck und Neustadt, im Herzogthum Lauenburg; dem in der freien und Hanse⸗
rd
Abgereist: Se. Excellenz der Kanzler des Norddeutschen . Staats⸗-Ministeriums, Graf von
Bundes und Präsident . Bis marck-Schsnhausen, nach Varzin.
Der General⸗Major und Commandeur der 2. Garde⸗
Infanterie⸗Brigade, v on Pape, nach Schlesten.
Der General- Major und Conimandeur der 4. Garde⸗
Infanterie⸗ Brigade, von Berger, nach Hamm ꝛe.
Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Ingenieur⸗
Inspektion, Klotz, nach Teplitz.
Bekanntmachung
Vom 1. Juni er. ab wird die Greiffenberg⸗Friedeberger Personen⸗
Post bis Flinsberg Bad ausgedehnt und wie folgt coursiren: aus Greiffenberg um 62s früh, in Flinsberg Bad um 830 Vorm. , aus Flinsberg Bad um 3s Abends, in Greiffenberg um 108 Ahends.
Das Personengeld beträgt 123 Silbergroschen für die gan,
25 Meilen lange Tour; an Reisegepäck werden 30 Pfd. frei beförd
Veichaisen werden nur in Greiffenberg gestellt.
Von demfelben Termine ab wird bei den an die Greifenberg. linsberger Personen ⸗Post anschließenden Post⸗ Transporten zwischen reiffenberg Stadt und Bahnhof Personenbeförderung stattfinden,
Das Personengeld beträgt 2 Silbergroschen pro Tour. Reisegepäck wird, foweit der Raum des Wagens die Mitnahme desselben gestattet,
ohne Gewichisbeschränkung frei befördert. Liegnitz, den 24. Mai 1870. Der Ober ⸗Post⸗Direktor. Albinus.
ert.
N icht amtlich es. Preußen.
zahlreichen Suite, wohnten dem Goöttesdienst im Freien,
welchem der Garnison. Prediger Rogge eine auf das 50M jährige Bestehen des Lehr-⸗Infanterie⸗ Bataillons bezügliche Ansprache an die versammelten Zuhörer hielt, bei, nahmen demnächst den Vorbeimarsch des Bataillons ab und begaben Allerhöchstsich mit den Mitgliedern des Königlichen Hauses, den übrigen Fürstlichkeiten und dem Gefolge zur Speisung der Mann⸗ schaften. Um 2 Uhr fand ein Diner im Grotten⸗Saale, dem⸗ nächst eine Darstellung von Wallensteins Lager von Seiten
des Bataillons und Abends eine Vorstellung im Theater Neuen Palais durch das Königliche Corps de Ballet statt.
Gestern Vormittag kamen Se. Majestät der König dem 16 Uhr-Zuge von Potsdam nach Berlin, begaben A
höchstsich mit Ihren Königlichen Hoheiten der Frau Prinzessin
Karl, dem Kronprinzen, den Prinzen Friedrich Karl
Albrecht (Sohn) direkt vom Bahnhof nach Charlottenburg und befuchten daselbst, als am Sterbetage Ihres hochseligen Vaters,
hielten zunächst die Hofmarschälle und dann der General⸗Adjutant von Tresckow Sr, Majestät Vortrag.
Um 4 Uhr empfingen Se. Majestät den Bundeskanzler, Grafen Bismarck ⸗Schönhausen, vor seiner Abreise nach Varzin,
das Mausoleum. Um 1 Uhr
dinirten allein in Berlin und kehrten mit der Fahrt um 8; Abends nach Babelsberg zurück.
— Das Lehr In fan terie⸗ Bataillon feierte
6. d. M. bei dem Neuen 6. bei Potsdam das Fest seines 50 ährigen Bestehens.
Berlin, 8. Juni. Vorgestern Vormittag 11 Uhr fand am Neuen Palais zu Potsdam das Fest des Lehr-⸗Infanterie⸗Bataillons in der gewohnten Weise statt. Se. Majestät der König, umgeben von den zur Zeit anwesenden Mitgliedern des Königlichen Hauses und einer
Palais und den Communs
bei
des
mit ller⸗
und
Uhr
am
durch die Allerhöchste Ordre vom 30. Dezember lg gestiftet und zum ersten Male am 1. April 18h aus Kommandirten sämmtlicher Infanterie⸗Regimenter in Potsdam zusammengetreten. Bei der Stiftung des Bataillonz war die Absicht leitend, durch dasselbe die Uebereinstimmun des Exercitiunis bei der Infanterie zu erhalten, J Bie Communs waren zu dieser Feierlichkeit wie in de früheren Jahren mit den preußischen Wappen und kriegerischen Emblemen dekorirt. Ueberall entfalteten sich die preußischen englischen und Großherzoglich sächsischen Fahnen. t Das Fest wurde durch eine kirchliche Feier eröffnet. Um den am linken Pavillon des Neuen Palais errichteten Altar unter den alten Buchen und Eichen stand das Batalllon, Um 11 Uhr Vormittags traten Se. Majestät der Kö nig in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und seines ältesten Sohnes, des Prinzen Wilhelm, der Prinzesfn Karl, des Prinzen Friedrich Karl, der Prinzen Georg und Albrecht Nicolaus, der Prinzen August und Wilhelm von Württemberg
und anderer Fürstlichen Personen, der Generalität, der früheren
Commandeure des Lehrbataillons, der Militärbevollmächtigten am Königlichen Hofe und vieler Offiziere aus dem Neuen Palaiz zu dem Bataillon. Nach der Liturgie ausgeführt von dem liturgischen Chor der hiesigen Garnisonkirche und von der Kapelle des J. Garde Regiments, hielt der Hof⸗ und Garnison. Prediger Rogge die Predigt, in welcher er zugleich die Bedeu. tung des heutigen Festes für das Bataillon in ergreifenden Worten berührte. Darauf fand die Pargde des Bataillons vor Sr. Majestaͤt dem Könige auf dem Platze vor der Gar. tenfront des Neuen Palais statt, und dann wurde das Ba. taillon zur Tafel geführt, wohin auch Se. Majestät der König und die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen vom Neurn Palais aus Sich begaben. Allerhöchstderselbe, dort von dem Sffizier-⸗Lorps des Bataillons unter Ueberreichung von Win, Sal; und Brod empfangen, nahm den Pokal und leerte ihn nach dem Toast auf das Bataillon und das preußische Kriegb⸗ heer, der mit tausendfachem Hoch von der Mannschaft erwidert wurde. Dann hielten Se. Majestät der König und die König. liche Familie den Umgang um die Tafeln, Um 4 ht wär großes Diner im Muschelsaal des Neuen Palais; an der Tafel, welche aus 120 Couverts bestand, nahmen die Allerhöcfsten, und Höchsten Herrschaften Theil, auch die früheren Comman⸗ deure und das Offizier⸗Corps des Lehrbatgillons waren ki zogen. Am Nachmittag wurde von der Mannschaft des Lehr⸗ Bataillons »Wallensteins Lager« aufgeführt, zu welchem dit Bühne in dem mittleren Portal der Colonnade errichtet war. Im Neuen Palais war ebenfalls Theater von den Königlichen Hofschauspielern und dem Königlichen Corps de Ballet aus Berlin, und am Abend beschloß ein Feuerwerk das Fest.
Hannover, 7. Juni. Der Erbgroßherzog Friedritz FranzPVwon Mecklenburg- Schwerin traf am 4. d. M. Nach mittags hier ein und nahm im Hotel Royal Wohnung.
Ems, 5. Juni. (Cobl. 3. Der Kaiser von Rußland begab sich in Begleitung des Prinzen Alexander von Hesen gestern Nachmittag um 5 Uhr mittelst Wagen nach Neuhänst zur Jagd und kehrte nach 10 Uhr Abends wieder hierher zu rück — Prinz Alexander von Hessen reist heute nach Jugenheim zurück.
Mecklenburg. Schwerin, 7. Juni. (M. A). Dit Großherzog und die Großherzogin sind auf der Rückrei von Ilalien am Sonnabend, den 4. . M., über München und
am 16 d. M. nach Schwerin zurückzukehren. Die Herzogin Marie ist am 5. d. M. Abends hier eingetroffen. Samburg, 6. Juni.
Handlungsfähigkeit, lautet im Auszuge:
Art. J. Bie bisher gefetzliche Geschlechtsvormundschaft leu sexus) wird hierdurch aufgehoben. ;
Volljährige unverheirathete Personen weiblichen Geschlechts un Wittwen bedürfen weder, wenn sie vor gerichtlichen eder andtlt⸗ Behörden auftreten, noch auch zur Vollziehung von Rechts geschaften mögen diefe eine Veräußerung oder die Eingehung einer Verpflichtun betreffen, der Mitwirkung oder Zustimmung eines männlichen Br
standes. ; it Er Art. 2. Durch die vorstehende Bestimmung wird das mit Ci
ehung der Ehe begründete Rechtsverhältniß des Mannes und d Ehefrau nicht berührt. Qulchun
Jedoch fällt guch für die Ehefrau die Bestellung und Zusich eines besonderen Geschlechtskurators in den Fällen, wo dieselbe
Statt fand, hinweg. indlih
Art. 3. Die bisher n. Beschränkungen der Verhindli . von Intercessionen oder Bürgschaften der Personen weiblichen (n schlechis (das Senatus consultum Voellejanum, die At qua mulier und was damit zusammenhängt) werden hierdur
Das
gehoben.
Coburg in Rudolstadt eingetroffen, und gedenkt der Großherzes !
ö Das jetzt publizirte Gesetz vom 3. Juni iS ö, betreffend Aufhebung einiger Beschränkungen di
mlligiensgeno senschaft Steuern zu bezablen.
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Authentica ;
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Art. 4. Die Volljährigkeit tritt von jetzt an für bei er mit dem zurückgelegten . rl so . . derjährige Mädchen außerdem durch Verheirathung ein. Mit diefem eipunkt wird auch die Vormundschaft in der er son des oder der Ründel beendigt und wird die Vorschrift im Art. 63 unter 2 der n af en mn fanden abgeändert. rt. 2. önnen nur, wenn sie das Volljährigkeits
erreicht haben oder für volljährig erklärt worden 6 2 16.
schließen. Art. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1870 in Kraft.
maden, elch rd Len f ger e nn ädchen, welch em 1. Juli 1870 das a = reits G bis mn , , r en .
re gen Fällen, wo es sei ĩ i
. . e rg rs, JJ ö remen, 7. Juni. Bei dem gestrigen 12 Packhäuser und 20 Wohnhäuser n g. w
Lippe. Detmold, 7. Juni. Die Gesetzsammlung für das Fürstenthum Lippe enthält eine Bekanntmachung vom 1. Juni 1870, die Ertheilung von Legitimationsscheinen zum hewerbebetriebe im Umherziehen betreffend. Den darin ent— haltenen Bestimmungen sind die für das Königlich preußische Staatsgebiet erlassenen Vorschriften zum Grunde gelegt.
V Das diesjährige Manöver der 13. Division wird nach K der Regierung im hiesigen Lande statt— nden.
Bayern. München, 6. Juni. re Maj ᷣ Königin⸗Mutter wird sich künftigen . , scwangau über Junsbruck nach Berchtesgaden begeben und daselbst für einige Zeit Aufenthalt nehmen.
— Bezüglich des vom Abg. Greil erstatteten Budget— referats über die Staatsausgaben vernimmt der HVR. K., daß die Abstriche, welche beantragt werden, sich auf verschiedene Etats im Gesammtbetrage von 23,112,604 F. be— siehen (über die Etats für die Staatsschuld, das Bauwesen und die Armee werden Spezialreferate abgefaßt) und daß diese Summen um 2,955 cd9! Fl. gemindert werden sollen. So sollen am Etat des Ministeriums des Aeußern mit 481,433 Fl. gestrichen werden 118,250 Fl.; der Etat des Justiz⸗Ministeriums mit 6, 144,769 Fl. würde um 522, 160 Fl., jener des Ministeriums des Jnnern mit 4,902,300 Fl. um 588,150 Fl., der des Kultus- Ninisteriums mit 5.159. 275 Fl. um 463,328 Fl., der des Finanz⸗ NMinisteriums mit 9h0 77 Fl. um 86,858 Fl, der des Handels— mt 4,395,408 Fl. um 658,055 Fl. vermindert
Oesterreich⸗ Ungarn. Prag, 7. Juni. Die Königi der Belgier wird heute Abend git hen Eilzuge 9. Wr in Prag anlangen und sich zu einem Besuche des Kaisers Ferdinand und der Kaiserin Maria Anna in die Hofburg be— n Von hier reist die Königin unmittelbar nach Belgien
Schweiz. Bern, 3. Juni. Aus den Anträge
. : — n des , an die gesetzgebenden Räthe, betr. die ift er Bundes verfassung, sind die nachfolgenden hervorzuheben:
; L. Erwerb des Schweizerbürgerrechts. Art. 45. Zweiter Absatz. . welche Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht verlangen, Raben zuerst die Ermächtigung des Bundesrathes nachzusuchen. Die Prüfung dieser Behörde beschränkt sich auf die Verhältnisse des Gesuch—
sellerß zu seinem bisherigen Staatsverband, und es soll die Ermäch⸗ )
ligung ertheilt werden auf den Nachweis, d ᷣ r ͤ ü if de daß dieser Verband mi z Ertheilung des Schweizerbürgerrechts eld ist. eee. Wim n ur Ermächtigung darf kein Kanton einen Ausländer ins Kantons— n aufnehmen. — VL. Recht zur Ehe Art. 434. Das Recht f he wird unter den Schutz des Bundes gestellt. Dasselbe ga uh beschränkt werden aus ökonomischen Rücksichten oder aus i auf das bisherige Verhalten oder aus anderen polizeilichen ö. uin. Die in einem Kanton nach seiner Gesetzgebung abgeschlos. . . soll im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft anerkannt wer— . urch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht ö . Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehe— 1 , Kinder derselben legitim. Jede Erhebung von Braut— . gegebühren oder anderen ähnlichen Abgaben ist fernerhin unzu— ih. ö Religiöse Verhältnisse. Art. 44. Die Gewissensfreiheit g , n,, In der Ausübung der bürgerlichen oder politi⸗ 1 8 . darf Niemand des Glaubensbekenntnisses willen beschränkt enn * otnahme einer religiösen Handlung verhalten werden. Nie— fand ist gehalten, für eigentliche Kultuszwecke einer Konfession oder : ; Das Glaubens⸗ K entbindet nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflich⸗ I. 444. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist n der Schranken der Sittlichkeit und der öffent— . J jeder Religionsgenossenschaft im ganzen. Um— de re Eidgen ossen schaft gewährleistet. Den Kantonen wie dem iz keit vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung ir gen unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen mite , . 53. Zweite Abtheilung. Auch kann Niemand per— u erden, sich in Ehean nelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbar— Bun ber ichen — VöIII. Rechtseinheit. Art. 59a. Es sollen
— undesgesetze für die ganze Schweiz einheitlich geordnet 1) die Rechtsverhältnisse des Transports und der
Spedition von Personen und Waaren; Y die Vorschri ĩ ? ü rschrifter n, . der Gewähr der , , i 96 33 853 ,, ,, Eigen⸗ . esgeseßgebung kann weiter aus i auf dem Gebiete des Oh , , gun on r cr enfernt uf ö einheitliche Normirung des Schuldbetrieb⸗Verfahrens.
4 . . Gestern hat der Große Rath das Gesetz gl m, e ng n 6. , J, 8 z ̃ i Hen n n, gen 3 timmen in dritter Bera⸗
Großbritannien und 8 Bbritannien und Irland. London, 6. 36 k ö in Balmoral . ͤ re ab, bei welcher der Conseilspräsid Earl de Grey and Ripon der stell v , — Y rtretende Oberstka Viscount Castlerose und Mr J Ir . Clerk (oberste Gerichtõbea mite) fůr La n f ,, 9. ch ottland, zugegen waren. . Der französische Botschafter am i en 3 Ye eis e . ö Paris hierher zurückgekehrt. — »Financier« giebt folgende Erklärung üb Natur der von dem Auoͤschusse 6 ich ,, errei l 3 ä , . . „Nachdem österreichische Fonds aus dem offizielle — und unter der Rubrik »Diverse— ur fil rr r lsl . ut i, x ,, ersetzt worden sind, — ñ ind diese, und was äsenti (nn ndr f en it gh diese Frage auf, daß die ö bar, 6 ; aufgeführt sind, während sie zu 11—* ge— e Antwort ist, es sind Anspruchscertifikate ie = fikate der Identifikation. Diese nu ter nr f r nn , festgesetzten Betrag, sondern den Werth des Anspruchs, welchen der ern n nb der . ,, von Pfd. St. 100 aus ale 2à un z9 gegen die österr. i Entschädigung für den ihm durch die , n, , nen Verlust erhoben hat. Man mird sich erinnern, daß diese Convertirung den Bondsbesitzern eine Steuer von 15 pCt. und ver- schiedentliche Abzüge und Belastungen auferlegte. Das Prinzip der Entschädigung wurde von der sterreichischen Regierung anerkannt, in⸗
dem sie eine Erhöhung des Kapitals im Betrage vo
n t — ni ge⸗ währte, niemals aber hat sie sich mit der Frage t ob . . d. Macht stehe, die Entschädigung für einen Vertragsbruch selbst zu be⸗ stimmen, und ob die Entschädigung genügend sei oder nicht. Sie ist es nicht, denn während sie nur 15 pCt. beträgt, kommen anderer- seits zu der Besteuerung mit 16 pCt. noch andere kleine Abzüge, die in ihrer Gesammtsumme ein ganz Beträcht— liches ausmachen: Silber- anstatt Goldzahlung; Zahlung in Wien anstatt in London in Pfund Sterling; der Verlust eines günstigen Wechselcourses, die Unterdrückung des Tilgungsfonds von 1L pt. und die Vertauschung einer auswärtigen Schuldverschreibung in Englisch Sterling gegen eine inländische Schuldverschreibung unter anderen Bedingungen. Die Abschätzung des Minimalbetrags der Entschädigung an die Staatsgläubiger in London und Paris ist außer dem, iwas sie schon erhalten haben, 15 pCt., und ein solcher Anspruch würde verzinsbar sein. So viel, was den Werth im Großen und Ganzen angeht; aber dann erhebt sich die andere Frage, was werden die Bondsbesitzer bei einem Ausgleich bekommen, und womit werden sie sich begnügen? Wären sie dieser 15 pCt. sicher, dann stellte die Sache sich sehr einfach, und die Certifikate würden 15 Pfd. St., repräsentiren, in Wirklichkeit aber ist ihr Betrag eine Sache des Handelns zwischen der Regierung und den Bondsbesitzern. Wenn die Regierung den Ausgleich auf die lange Bank schiebt, dann wird sie — wenn immer er zu Stande kommt und der Bann von der Fondsbörse gehoben ist — den vollen, gerichtlichen Abschätzungswerth zu zahlen haben; falls aber die Regierung bei ihrer Willigkeit, zu einem freundlichen Ausgleich zu kommen, beharrt, dann wird' eine baldige Ausgleichung unter beiderseitigen Konzessionen stattfinden. Wie wir sehen, nennen wiener Blätter die Ziffer, auf der sich eine Begleichung em lte lasse / 10 Pfd. St. hierzu ist jedoch zu bemerken, daß sich rr l e , en,. n. in eine Baarzahlung, sondern
3. St. neuer österreichischer e (qui n fie, sch onds oder deren Aequivalente — J. Juni. Die von der österreichischen Regierung kaum
; ; ö. eingeleiteten Ausgleichsverhandlun gen mit den . in
bigern sollen auf dem Punkte des Wiederabbruchs stehen.
Frankreich. Paris, 6. Juni. Der Kaiser und die Kaiserin empfingen vorgestern den Königlich , , Gesandten Lord Lyons und nahmen von deniselben ein eigen n , ,, , von Großbritannien entgegen, in ese die Geburt einer Tochter des Prin
ch,, i, . r. ö 1. ie Bethmontsche Interpellation im gesetz⸗ gebenden Körper ergeben die jetzt vorliegenden iich fe Nähere. In der Sitzung am 3. d. M. richtete Cochery an die Regierung das Ansinnen, daß sie für die bevorstehende Periode der Generalrathswahlen die öffentlichen Versammlungen frei gebe. Der Minister des Innern wendete ein, daß das Gesetz von 1868 ausdrücklich nur von den Abgeordnetenwahlen spreche und daß das Ministerium sich nicht das Recht anmaßen dürfe die Gesetze, selbst solche, die es bekämpft hat, willkürlich auszu!
legen. Daraufhin erinnerte Cochery, daß selbst das vorige
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