1870 / 134 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2288

t

Fonds und 8Staata- Fabien.

1

Fonds und Staats- Papiere.

Bank- and Indusgiris- Aktie

Doreonirte Anleihe.

Freiwillige Anleihe gzaats Anl. von 1859

do. v. 1854, 55 von 1857 von 1859

von 1856

von 1864

von 1867

v. 1858 Lit. B.

V. 1850, 52 von 1853 von 1862 von 1868

d 9 gia ats · Sehuldseheine Fx. Anl. iS5p5à 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 0 Th. Cur - , , Oder - Deichb. Oblig. RBerlina. Stadt- Obligat. do. do

do. Dantiger

40. do.

Sehldv.d. Berl. aufm.

Kentenbrieteo.

do. Westpr. ritts ehfil. do. do

ao.

Berliner.... .

do Ostpreussische . ·

do.

de. Pommersche ....

do. do. Posensehe, nene.

Si ehsische Schlesische ...... de. Lit. A...

do. II. Serie neue do. Cur- u. Nenmãärk. FTomnmersehe .... Posensehe Preussis che Rhein. u. Westph. Sa chsis che

Sehlesisehe

58 MO

Kur u. Nenm ark.

V 3 86 85 5 . .

T= ö.

dea

11 n. M n. i0 83zbr 40. 8336.

I bz 743 B 3 bra 915 6 S3bꝛ

do. 6 do.

J. Anl. Engl i do. Ho

do.

do.

do. do.

Russ. Pr. Anl. de 1884 . de 1866 5. Anl. Stiegl. .

St

J .,

fundirte Anl.. . RBodenkredit ... Ricola - OQbligat. Russ. Poln. Schatz..

; do. kleine Poln. Ffandb. III. Em. Liquid.

do. Cert. A. à 300 FI. do. Part. Ob. 2500. Türk. Anleihe 1865.

OG . G , e . m, e, D m n wn en en en

X TF iii? 13. a. 9. 1155 b2

3/1. u. 1357. GB ß ba sH. u. 1/11. 7053 6 4. n. 1119. 711 do. 697 bz 22/6. u. 22/12 7062 116. 1. 1112. 574 ba g2* br 10036

V ĩiacke Tm. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig. . .. do. St. -Eisenb. Anl.

Bayer. St. A. de 1859

do.

Prämien-Anl..

Braunseh. Anl. de 866

do.

20 Thlr. Loose

Dess. St. Prim. Anl. Gothaer St.-Anl. ... Hamb. Pr. A. de 1866

do.

Staats- Anl. ..

Lübecker Pram. - Anl. Nanheimer Stadt- Anl. Meininger Loose Sächs. Anl. de 1866 Schwed. 10Rthl. Pr. A.

8 s r , fe , r. . . . .

r

14

OGC

D*

P 1 31/12. u. 30/6 pr. Stück

merk. rickz. 1882

Oesterr. Papier-Rente

do do. 1885 Silber- Rente... 250 FI. 1854. Credit. 100. 1858 Lott. Anl. 1860

do. 1864

Italsenische Rente...

do. do.

Tabaks- Oblig. Tab. Reg. Akt.

Rumän. Eisenb

Russ. 6 do. do.

o. do.

do. Holl... do. Engl. Anleihe

ze 1865 de 18705 do. Egl. Stücke 1864

6 6

S6 bꝛ G

II5. a. 111. 96b2 G

do.

156 v. 16. 1sJ. u. 17. 693ba do. B63

pr. Stück 7B

do. 355 6 1/3. u. 119. 866 VLS. a. 1114. 866 6 112. u. 18. S6 ba 1d. u. 0. 913 6

do. S9 3

Eisenbahn- Stamm- AHbie.

Div. pro Aachen-Mastr .. Altona - Kieler... Berg. Mãrk. abg. do. do. neue Berlin- Anhalt .. Berlin- Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin- Hamburg. Berl. Ptsd.· Mgdb. Berlin - Stettiner. Bysl.· Schw. rb. do. nene Cöln-Nindener.

do. Lit. B. Cref. Kr. Kemp. do. do. St. -Pr. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Hann. Altenb. .. do. St. -Pr. Märk. Posener. do. St. -Pr. Nagdb. Halberst. do. B. (8t. Pr.) do. neue. Magdeb. Leipꝛ.. do. Lit. B. Minst. Hamm. Niedsebhl. Märk.. Ndscehl. Lweigb.. KNordh. Erłurter. do. St. -Pr. Obersehl. A. u. C. do. Lit. B.. Ostpr. Südbahn. do. St. -Pr. .. R. Oder-Ufer-B. to. St. -Pr. ..

do. Pr. .. do. Iit· B. (gar.) Rhein- Nahe. . ..

XJ 15 X.

O MO—— O CM M C

Cre Sd =

D

K J. . Si 0)

1868

1869

M

rr.

8 ö -- 232

c S, . . . . 9 , , . . . . . . . .

2 2

s , G , R . a , = , r ü ö 0 r ü

s = ears

.

114. do.

71405

*

h bꝛ

u. 7. 18343 ba ß6G9b2z 6

IoO0r br

1114b2 12162 1165 b2

904 ba G 168 B 08g bz B

1103b2B

13152 99 * bꝛ

9* 175et wa 74b 156 bz

71bz

895 br 97 ba & 1151b2

Anist. Kotterd. . Böhm. Westb. . Gal. arl-L.- B.) Löbau- Littau. .. Ludwigsh.-Bexb Mainz - Ldwgsh.. Mecklenburger. . Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Oest. Nord westb. Reichenb. · Pard.

2 e ß eO = dd C M o

Sii dõst. ( Lomb.) . Schweiz. Westb. Warsch. - Bromb. MWseh. Lda.v.St.ę

Russ. Staatsb.. .

Warsehau- Ter...

do.

Wien.

12312

*

& X -

8

E r . üer Se = ü en Sir G en n L r mr r D O

en

l

ö.

u. 81

loꝛzba *nliõs zb REIS 4. 20b

11116 sb:

g9gz bꝛ G 1067a1*ba 725b2 G

13523 b2 77*ba bd B 114b2 73b2 92 bꝛ

21 ba 8d bꝛ

S883 0

pi. Fro Berl. Abfuhr .. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) Badische Bank. Berl. Kassen- V. do. Hand. -G.

do. Immobilien do. Pferde. . Braunschweig..

Chem. Maschtf. . Coburg. Kredit.. Dan. e . B. Darmstädter ... do. Iettel Dess. Credit - B.

Peutseche Bank. Diskonto- Kom. . Effekt. Liv. Eiehb. Eis enbahnhed.. do. Göclitz er do. Nordd. Genf. Kred.inl iq. Geraer......... Dtsch. Gen. - Bk. . B. G. Schust. u. C. Goth. Privatbank Gothaer JLettel.

Hamb. Kom. -Bk. Hannöversehe .. Harpen.Bgb.Ges. Henrichsbütte .. Hoerd. Hütt. -V. ö (Nübner) .

10. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. do.do.do. Pomm. Königsb. Pr. - B. Leipziger Kredit Lüb. Luxemb. Kredit

Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. do. volle Heu- Schottland. . HNorddeutsehe .. Oesterr. Kredit A. B. OQmnibus- &. Brl. Passage- Ges. hrl. Centralstr.G. Phönix Bergw. do. do. B. Portl.· F. Jord. H. Fosener Prov. .. Preussisehe B. . Pr. Bod. Cr. A. B. do. Hypothenbr. Renaissance... Rittersch. Priv. .

Säch.Hyp. ; e', , ,. . Schles. hergb.· G. do. Stamm- Pr. Thüringer Un. Br. Grat weil Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke Boch. Gussstahl

1868

L = .

—— k X

do. Grd. Pr. Pf.

omm. -B.

Mgd. F. Ver. G.

w = ö

C

. t & S , e e r m e n , , r e r

1 81 2

11 *

8 2X D 22

1X1 X=

= 2 0 ö. * Sosse SIS! SS s S Se = S . . . . . 8

4 *

S ee, . 2

S 8 2

] 1861S! 90S.

8 = 9 6 6

a ,, . W 28 864

3

I o D **

ier 2

3 10 8

8 4

Weimarische ...

56

10764 136 b 105i 17006 7. 1333 882 6 96 B 11434 1256 103826 99 6 11076 7. 6 * e me 6

dog e 1063 Il0Hbꝛ 137 3b 95 6 4165b I0etnbꝛ 97 bꝛ 1756 J. O83 6 11126 160756

10336 7. 38 3b 110356 7 933 1046 105326

; 536 II6detvb: oz; ß 125 5 S7 4b p96 7. 1203, abg. zo B ili 214 6 I 69 b 114816 lsꝝ Ilb2 2b 719

12250 9gdzetw bi Pb pci bi S9gzbꝛ dn 92g ba 6 1114 B 143 6 165 B g0etwb;ꝛ

Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsdr or Gold- Kronen. Lonisd' or. . .. Dueaten p. St. So vereigns Napoleonsdꝰ or Imperials. ...

S7 ba B

6 24 et. bꝛ 5 127br* 5 176

irh, ossars.=.. 9 gyba 1254

do.

perials Fremd. Bankn.

Leipziger. . Oest. Bankn. . 84 nuss. Bankn. .

Siher in Barr. v. Sort. H. Pfd. . Bankpr. Thlr. g. 1 inaknes d. F. Bank für Wechsel 4, f. Lombard

p. Pf einlösb.

5 pot

.

Berichtigung: Gestern 8oz bez. a. 6G.

Redaction und Rendantur:

Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober / Sofbuchdruckerei .

R. v. Decker).

Beilage

M 134.

2289

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Freitag den 10. Juni .

1870.

—— ——— ——

N norddeutscher Bund.

Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. Bundes ö Fin s ness, Bundes geseßl. S. Its)

Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15 des Wahlgese ů den Reichstag des Norddeutschen Bundes *. 31. Mai i e e ir ie in . für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlregle— me en.

8. . Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen = heziri u. s. w. ist gemäß 8. 8 des Gesetzes und n rn, ö. unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande n, m ger. Ortsvorstande Inhaber eines selbständigen

utsbezirks/ Magistrate u. s. w. die Wäͤhlerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den F§. 1, 3 und des Gesetzes Wahl— zercchtigte in alphabetischer Ordnuͤng zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, Naß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Kamen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur inner halb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. ; hn , iy 96 ,. [i, Stimmabgebens in mehrere tziĩte g des Reglements), erfolgt gh ien 1g. ö. i nf Bezirken!“ felgt Kit uff fhiang der ie dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (66. lz, Nr. 4. Absatz 2 und §. 15 des Gesetzes, e gel 6 e Rinn, lung zum Friegsdienste, dom. 9. November 1867 Bundesgeseßzbl 6. tir e , ; r nn eingetragen. . .2. erliste ist zu Jederma u e, e . ; zu J nns Einsicht mindestens er Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist na des F 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde un. , dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf 9 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, 6. dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be—⸗ schinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die . seschhhen, sowie daß die vorstehend und im §. 8 des Reglements vor' jeschtithenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. S. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann Ats innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2 des n n, bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Ge— meindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommißffar wder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, salls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.

Hie Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung so— fort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.

Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Veginn« der gusltgung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermitte⸗ lung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.

84. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die hründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belags⸗ ück nd dem Hauptexemplar der Waählerliste beizuheften. ̃ Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des h tmeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzu⸗ ligung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit m , 8

achdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, i de spätere Aufnahme von Wählern in e . ö I. 8 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags⸗ ? en hat der Gemeindevorstand , ,, . das zweite r n ehe egen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der

en. 6 Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr [ iner Gemeinde besteben (§5. 7 des zeglem en g] bilden die Wahl- [ther durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten t enzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. ö. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (8§. 6 tsezes] werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.

h . Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. g edoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie * Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl m andes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfin . mit benachbarten Grtschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt,

drt haften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. en Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der leßten all—⸗

inen Volkszählung enthalten. an Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den u sffher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellver— n. Melben für reh eder nge zu ernennen, sowie das Lokal,

. 66 die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

6 es dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und ue der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage em Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden

gese? 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundes praͤsidium fest⸗

Die Wahlhandlung begi ö. s z . a m 10 Uhr Vormittags und wird 10. er Wahlvorsteher (8. 8 des Reglements) . . ö. n, ,,,, . e. rr etch. . zeisitz d eselben min 8 3 Wahltermine ein, beim Beginne der . , ; es Fer e ene, si erscheinen. ; ahlvorsteher, Beisitzer und Protokollfüh i Verg kin? ü rer erhalten keine 3 . dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (5. 9 . . 11. Der Tisch, an welchem der Wahlv i ist ,,,, daß derselbe von allen n,, ö. uf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) um Hin⸗ e z egen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung ha , überzeugen, daß dasselbe leer ist. is ö ,, n. und des gegenwaͤrtigen Reglements . ie Wahlhandlung wird damit eröffnet vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer n,, an n mn, , . * ö e n fta konstituirt. ; ahlhandlung i i Mi , 8 ö . ,, orsteher und der Protokollführer dürfen i . Wahlhandlung nicht gleichzeitig . , ihnen vorübergehend das Wahllofal, so ist mit feiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. O dil n n , a , . dürfen im Wahllokale weder de, . nsprachen gehalten, noch Beschlüsse usgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlü e , , welche durch die 53. des Wah n ff . . 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzul in ,,, au e n mn n (8. Eiß d e fe sessen, den nnen in keiner We 4 9 i, . se durch Stellvertreter oder sonst .15. er Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tri an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, . ,, . und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Orischaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Haus nummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl⸗ vorsteher oder dessen Vertreter (8. 12 des Reglements), welcher densel⸗ ben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

D r ti P h ihrn i, . n, n, ,, zusammengefaltet sein, daß der auf

; ckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen in, vorr weiche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver—⸗ sehen sind (8. 10 Absatz?2 des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurück uweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht att eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

§ 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe edes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

S. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung füuͤr geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden,

Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und un eröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste ge—= macht ist C5. 16 des Reglements) so ist dieses nebst dem etwa zur Auf- klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.

Einer der Beisitzer enifaltet jeden Stimmzettel einzeln und über giebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.

Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zu⸗ fallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisißer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste 8 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem

ahl vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 8. 19. Ungültig sind: I) Stimmzettel welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versechen sind; Y Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 35 Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un— ziweifelhaft zu erkennen ist; Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 270. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, wer⸗ den, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültig

. zu veröffentlichen und von den Geindevorständen in orts. r Weise bekannt zu machen. 287

keitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.