2412
Fonds und Staats- Papiere.
Fonds und Staats-Pabiere.
Bank- und Industrie- Aktien.
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Staats - Schuldscheine 3
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kuss. pr TI. de 1861 de 1866 5 do. 5. Anl. Stiegs.
l. St 5 Holl... do. fundirte Anl. .. 5 do. Bodenkredit ... * RKieolai-·ihligat. 4 Kuss Poln. Sehatz. . do. leine 4 boln. Pfandb. III. Em. 4 Liquid. 5 do. Cert. A. à 300 FI. 4 do. Part. Ob. 2500. 5 Türk. Anleihe 1865. 6
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16. u. 1.1. 16. a. 1M 14. u. 1110
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Eise nbahn-Stamm- Aktien.
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1868 1869
Altona- Kieler... Berg. Märk. abg. 8
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Berl. Abfuhr .. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) Badische Bank.
do. Hand. - G6. do. Immobilien do. Fferdeb. .. Braunsehweig.. Bremer
Chem. Maschtf. . . Kredit. Dany. Privat · B Darmstädter ... do. Lettel Dess. Kredit- B.
Peutsche Bank. Diskonto- Kom. .
Eisenbahnbed. . . do. Görlitzer do. Nordd.
Berl. Kassen- V. .
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R . 2413 eilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
S6 142.
Montag den 20. Juni
1870.
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Norddeutscher Bund.
Gesetz, betreffend das Urbeberrecht an Schri . musikalischen Kompositionen und z Vom 11 Juni. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ac.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, ne stimmung des en n, n. 6. di dꝛesch tages, . e m . IJ. Schrift stü cke. a) Ausschließliches Recht des Urhebers. 8. 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu ü 8. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegen · 9 1. 8 i gn 66 der Herausgeber eines aus Beitragen ehrere e Werkes gleich ge ieses ein einhei lie en, . gleich geachtet, wenn dieses ein einheit as Urheberrecht an den einzelnen Beiträ ane. 9 ö z Beiträgen steht den Urhebern S. 3. Das Ne es Urhebers geht auf desser Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt 1 9 durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.
d. — 26 des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 6 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck r gere dr iir erg dn , . Bestimmungen, für die 2 u I und iß 3 dite itt gewährt. 11 34 ei einem von mehreren Personen als Miturhebern ver— faßten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer 6. dreißig Jahren ing dem Tode des Letztlebenden derselben. u . Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet erden, richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derselben genannt sind oder nicht (68 8. 11.) ö 8. 10. Einzelne Aufsatz Abhandlungen ꝛ2c., welche in periodischen fiken, als: Zeitschriften, Tascheubüchern, Kalendern 2, erschienen fan darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des en en g, a , ,,, abdrucken. . 11. Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist di im §. 8 vorgeschriebene Dauer des Schutzes an er 2 ö. knüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter der Vorrede angegeben ist.
Schldꝭę.d. Berl. Kaufm. 5 Berliner 43 Kur- u. Neumärk. 37
do. 4 Ostpreussisehe -.. do. do.
Pommersehe . . ..
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Sächsische
do. neue Berlin · Anhalt.. 13 43 Berlin- Görlitz.. G0 do. Stamm-Pr. 5 Berlin- Hamburg. 9 Bl. Ptasd.· Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.· Schw. Erb. do. ueue Coõlu - Mindener. do. Lit. B.
b) Verbot des Nachdrucks
8. 4. Jede möchanische Vervielfältigung eines Schriftwerk welche ohne Genehmigung des Berechtigt 239 1 e, ,, . , . gten (§8§. 1. 2. 3) hergestellt
Hinsichtli iese erbotes macht es keinen Un i Schriftwerk ganz oder nur theilweise vervielfältigt . .
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzu— sehen, wenn es dazu bestimmit ist, den Druck zu vertreten.
S. 5. Als Nachdruck (8. 4 ist auch anzusehen: a) der ohne Ge— nehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffent—
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1.1. Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet
werden, genügt es für den Schutz der Beiträge b wenn der Name . r, an der Spitze oder am Schluß des Beitrags angege— Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veroffentlicht, oder bei welchen . Urheber gar nicht angegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von rde ersten Herausgabe an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt (6. 28). Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an ge- rechnet, der wahre Name des Urhebers von ihm selbst eder seinen
Geraer... ..... Dtsch. Gen. - Bk. . B. q. Schust. u. C Goth. Privatbank Gothaer Lettel.
do. Grd. Pr. - Pf. Hamb. Rom. Bk. Hannöversche .. arpen.Bgb. Ges. 5 Henrichsbütte.
183 b2 68 a ba 9072 6 156 hz 2074 ba 7. II41baB IlIo09zba & J. 1007 b 13112 99zbꝛ b
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Schlesisehe do. do.
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do. do. St. Pr. Hall. Sor. Guben do. St. -Pr. Hann. Altenb. ..
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Hocrd. Hütt. -V. Hy. (Iii buer) . do. Certifikate
do.do.do. Pomm.
do. A. J. Preuss. 5* do. Pfdhb. unkd.
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lichten Schriftwerken (Manuskripten). Auch der rechtmäßige Besi
eines Manustriptes oder einer Abschrift . a er migung des Urhebers zum Abdruck; b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind; C) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger
hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintrags.
rolle (6§. 39 ff. angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im 95
bestimnite längere Dauer des Schutzes erworben.
,,, 57 . dem Tode 3. . erschienenen Werke ißig Jahre lanz, vom Tode des Urhebers ech
gegen Nachdruck geschützt. i
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do. St. Pr. Mãrk. Posener. do. St. Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St. Pr) do. en. . Magdeb. Leip⁊.. 3. do. Lit. B. Miünst. Hamm. Niedsehl. Märk. Ndsehl. Lweigb. . Nordh. Erfurter. do. St. Pr. Obersehl. A. u. C. d0. Lit. B... n. 1/12. 933 6 Ostpe. Südbahn. 16. 107*b2 do. St.-Pr. .. u. 157. 100 6 R. Oder-Ufer- B pr. Stück I18 ba do. St. Pr... 1541. 100b2 Rheinische Gothaer St. Anl. . ..- 5 1005b2 do. St. - Pr. .. Hamb. Pr. A. de 1866 113. 446 do. Lit · B. (gar.) do. Staats- Anl. .. 5. 15. u. 1111. 99 B Rhein- Nahe. ...
Lübecker Präm. Anl. 3 1a. p. Stek. 483etwbꝛa Siarg.- Posener. .
nher dla dt. Ans. in 11. u. 167. 0262 . o. I0 *
Meininger Loose . Stück 3 173 B
Sachs. Anl. de 18565 31 /Lz u- 306 1033626 do. Lit. B. (ar.
Schwed. 1GRthl. Pr. X. — Pr. Stück 12B do. Lit. C. (gar.
Tiere rũckz. 1883 6 165. u. I br ba 6 do. do. 18856 do. 96bꝛ
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dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; q) di ö i n . von Exemplaren e , ge, ers, als demse zmäßi ; se ⸗ ö. . mselben vertragsmäßig oder gesetzlich ge— .S. 6. Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Ori— ginalwerkes gelten als Nachdruck: a) wenn von eh, zuerst in ö todten Sprache erschienenen Werke eine Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; b) wenn von einem gleichzeitig in ver— schiedenen Sprachen herausgegebenen Werke einer Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; c wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatie oder an der Spitze des Werkes ö , , n 9 die Veröffentlichung der vorbehal— e zung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen Wenn indessen zwischen der Heraus . begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Abtheilungen 2 ,, von . als drei Jahren verflo i J nr das Originalwert erschienen ist, wird hierbei sh ö. die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen ꝛc. als ein itgerechnet. . . ich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jah ö . . melche in mehreren Bänden oder Abtheilun. scheinenden weiteren Fortsetzungen als . neues Werk zu ber enden. ir . 1 jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses §. 15. Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in . ö. s ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vor. dem Falle des § 6 Littr. b. fünf Jabre vom Erscheinen des Ori⸗ . e. erseßung auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wie. 4inalwerkes in dem Falle des 8 6 Littr. c. fünf Jahre vom ersten Ver n an ztis B . . Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung ab gerechnet. ö amatischen Werken muß die Ueberseßung innerhalb sechs 8. I6. In dem Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (88. 8 ff) ui i ö. e,, 6 Veröffentlichung des Originals an gerechnet, ö. . . des Verfassers, beziehungsweise das Kalender= 3 jahr des ersten Erscheinens des Werkes o ; h Beginn und heziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung i neh, ö , ö. Ciugleig . . der angegebenen Fristen zur Eintragung in §. 17. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen hin itragsrolle (§8§. 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche e en, Uebersetzungen erlischt. Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. ie eberfetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck ge. e. Entschädigung und Strafen. . Schriftwerkes (§. 5. Littr. a und b) ist als Nachdruck an. §. 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck . . . . (85. 4 ff) in der Absicht, denselken innerhalb oder außerhalb des Nord⸗ Ges rler ngen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses derttschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder gegen gachdruck. ; dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem 97 1 Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern bestraft. . lls Nachdruck ist nicht anzusehen: a) das wörtliche An— Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn lieren , , Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffent · der Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen . erkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. err gern Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach Kann dig berwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird aneh Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie Lieselbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende , ., welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umgewandelt, segch. ; Schul. und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthüm · Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann 1 ,, . Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den . . oder die benutzte Quelle angegeben ist; b, der Abdruck Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend ö. . rtikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern Tbalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben . nahme von nRovellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Verurtheilten als Gesammtschuldner. . ie sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, sofern Eine ertannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren . pitze der letzteren der Abdruck untersagt ist; g. der Abdruck Entschädigungsanspruches aus. lun e setznüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Akten ⸗ Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so und Verhandlungen aller Art; ch der Abdraͤch von Reden, haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstande⸗
welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der golitisch en, kommu · S
na n V ͤ 9 tom nen Schaden nur, bis zur Höhe seiner Bereicherung. . kirchlichen Vertretungen, fowie der politischen und ähnlichen § 9. Darüber ob ein Schaden ertstanden ist, und wie hoch mlungen gehalten werden. sich derselbe beläuft, desgleichen über den Bestand und die Höhe einer
3023 .
§. 13. Akademien Universitäten, sonstige juristische Personen, öffeniliche Unterrichtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaf⸗ ten, wenn sie als Herausgzber dem Urheber gleich zu achten sind (§. 2) genießen für die von ihnen herausgegebenen Werke einen Schuß von dreißig Jahren nach deren Erscheinen.
F. 14. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet.
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine ein- zige Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung.
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Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit Lüb. Comm. -B. 6 Luxemb. Kredit 10 Mg. F. Ver. ¶. 6 Mgd. Bankverein 2 Magdeb. Privat. 46 Mesninger Cred. 85 Minerva Bg. -A. Moldaner Bank. do. volle . Feu-Schottland . — Norddeutsehe .. &ᷓ / OQesterr. Kredit i A. B. Qunibus-G. 5 Brl. Passage- Ges. hrl. Centralstr. G. Phönix Bergw.
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