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— i s Gericht unter Würdigung aller Umstände handelt hat, an die in den Landesgesetzen vorgeschriebenen verschiedenen 5 ollte, in einer . r e n ,, 68 g 8. ̃ Grade der Fahrlãssigteit nicht gebunden. l der Thatb n, el Zeltung K . zu be⸗ geführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber / us Fahrlässigkeit einen Anderen §. 30. Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des §. 42. Alle Eingaben, Verhandlungen, Aiteste, Beglaubigun ea, ,. i der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet
8. 25. Wer vorsätzlich oder a . — der Schadens oder der Bereicherur ü
Nersbestakä ng ine Rächdrucks veranlaßt, hat die im s. 18 fes. Nachdrucks oder der Betrag des Schadens zarter dreicherung ab. Zeugnisse, Auszüge u. s. we, welche die Ei inn, . z
n, ,, n i, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnach⸗ hängt, zweifelhaft oder streitig, Jo ist der Richter befugt, das Gut. r r lreffen, sind stempelftei. ö Eintragung in die Eintrags. musd⸗ ö , . ö e matisch⸗musikalisches Werk vollständig oder mit
folge ßgabe d 18 und 1h zu entschädigen verpflichtet, achten Sachverständiger einzuholen. Canchen wird für fel Ei . Kö ,,, 9 der ran idkter 9 . ö §. 51. In allen Staglen des Norddeutschen Bundes sollen aus 96 en . . . 6a n , . unn rfen ichen Aken del n d nb funken Weise sentlich aufführt, ist 5 18 nicht strafbar oder ersaßverbindlich sein sollte. Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Per— än lf 16 Sar. Thoben, und außc'demm hat 9. .. ö eine Gebühr dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder sonen Sachverständigen Vereine gebildet, werden, welche, auf Erfordern iwaigen Kosten für die öffentliche Bekanntmachu . ,. die und wird außerdem mit einer Geldstrafe nach Maßgabe der §8§. 18 aus Fahrläfsigkest gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten des Kschters, Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben re zu entrichten, ng der Eintragung und 23 bestraft.
solidarisch. verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen Staaten üiberlassen, sich zu g hin ern rsch e, topographische, natu rwis Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theil ⸗ diesem Behufe an andere Sigaten des Norddeutschen Bundes anzu. oe *ab ich ' e. 966 1 ö. senschaft! mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach nehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen schließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher dung n. hnliche Abbil⸗ 8. 55 zu bemtssen it.
Vorschriften. Sachverständigen. Vereine Mu verbinden. 8. 43. Die Bestimmungen in den §5§. 1— 42 finden auch A 5. 55. Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des
8. 21. Die vorräthigen Nachdrucks . Exemplare und die zur wider. Die Sachverständigen . Vereine sind befugt, auf Anrufen der Be— dung auf geograpöische, tozhographische, natur disfenschaftlig nwen⸗ S§ 54 zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, theiligten über streitige Ent chaidigun garn ge i die Einziehung elnischt, ͤtechnisthe und ähnliche Zeichnungen nund A 9. archi⸗ von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, wie Formen, Platten / Steine, Stereothpabgüffe 2c.Aů unterliegen der nach Maßgabe der S6. 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betr ö . st das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt Einziehung. Dieselben find, nachdem die Einziehung dem Eigen- und zu entscheiden. — ö ö 58. 44. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ein 969 9 ind. worden, so ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechen⸗ thümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, entweder zu vernichten oder Bas Bundeskanzleramt erläßt die Instruktion über die Zusam. werke einzelne Abbildungen aus einem anberen! Werke b . christ:¶ der Theil der Einnahme als Enischaͤdigung festzusetzen. ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer mensetzung und den Heschäfts betrieb der Sachverstän digen. Vereine. Ven, vorausgesetzz, daß das Schriftwerk als die eigefügt wer. Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vor urückzugeben sé 32 Die in den S8. 12 und 13 des Gesctzes betreffend dir und die Abbildungen nur zur Erläuterung des T 6 ptsache erscheint handen ist, so wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach z Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so. Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom Auch muß der Urheber oder die benutzte Duelle . ö. w; dienen. freiem Ermessen festgestellt. erstreckt sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck eikannten Theil 12 Juni 1860 Bundesgesetzbl. S. 20!) geregelte Zuständigkeit des Eeiensalls die Sirafbestimmung im So 34 Piat 6. en sein, wi—⸗ Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile. Bunbdes⸗Ober. Handelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen 1a I.. Mufikalifche Kompofiti . 6 er dem Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung.
“ Dee Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks. Exem. lichen Rechtestreitigkeiten an,, in welchen auf Grund der Be §. 45. Die Bestimmungen in den §8§. 1 his 5 5 bis 4 fi 8. 56. Die Bestimmungen in den S§. 26 bis 42 finden auch in vlare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters stimmunggn dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädigungsanspruch auch Anwendung auf das ausschließliche Recht des Arh ae finden Betreff der Aufführung von dramatischen, musikalischen und drama— des Nachdrucks, des Druckers, der Sortimenksbuchhändler, der gewerbs: oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. m hältigung miu sikalischer Komposilionen ebers zur Ver. tisch-miasikalischen Werken Anwendung.
mäßigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt Das Bundes⸗Ober-Handelsgericht tritt auch in den nach den §. 46. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung d V. Allgemeine Bestimmun gen,
hat (8. 20), befinden. Bestimmungen dieses Geseßes zu beurtheilenden Strafsachen an die einer musikalischen Komposition herausgegebenen 8 1 des Urhebers S. 57. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871
Si Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Stelle des 'für das Gebiei, in welchem die Sache in erster Instanz len u mnsthen, welche icht als eigentümliche . eitungen der. in Kraft. Ae früheren, in ben einzelnen Staaten des Norddeutschen Veranlasser des Nachdrucks weder vorsäßlich noch fahrlässig gehandelt anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten het erden önnen / ins besondere Auszüge aul sompositinen be.! Bundes geltenden rechtlichen Bestimmungen in Beziehung auf das hat 8. 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach mnposttion, Arrangements für , , . musikalischen Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompo—
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks Exemplare und diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. . der Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen rn Instrumente sitionen und dramatischen Werken treten von demselben Tage ab außer Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu n den zufolge der vorstehenden Bestimimung zur Zuständigkeit lodien eines und desselben Werkes, die aich f fler otiven oder Me. Wirksamkeit. ö.
Fbernchmen, infofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt des ni g rn Sen g sss ich, , §. 47. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: , . geoftsen e eg r nr rr ehh ue f n .
d ; 8 Verfahren au ei diesem Ge ad 5 ares Ker e ,, ; 1 = erke, n n, m. . geh rb, ehre chen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Cod ,, die Sache an das Bundez Ober. Handelsgericht K J . . . die kalischen Kompositionen, und, dramatischen. Werke fenen lin, Nachdrücks. Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen gelangt, geltenden Strafprozeßgesetzen. Die Verrichtungen der Staats · seinem Hauptinhalte selbständiges ,,,, in ein nach sclst wenn disselben nac den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Gefétzes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es anwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes⸗-Ober— Sammlungen von Werken . oh ich tg fowie in Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Aufführung ge— außerhalb desselben hergestellt worden ist. Handelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welchez diew mm nen, lausschlichlich der Mustkschulen . 3h. Benutzung nossen haben.
Im Falle der, bioßcn?' Verfuchs des Nachdrugs tritt weder eine selben ben dem betreffenden obersten Laudesgerichtshofe wahrzunehmen paß der Urheber oder die benußte Quelle ange i n gefetzt ist jedoch, Dit bei dem Inkrafttreten bieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, Bestrafung noch eine Entschaͤdigungsverbindlichkeit des Nachdruckers hat. Ber bezeichnete Staatsanwalt, kann sich jedoch bei der münd— n Girafbestimmung des 8. 24* Platz greift gegeben ist, widrigenfalls deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, ein. Die Einziehung der Rachdrucksvorrichtungen (89. 21) erfolgt auch lichen Verhandlung durch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt 5. 48. Als Nachdruck ist nscht ö. 3, . sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen selbst wenn ihre Her⸗ in di per därch einen in Leipzig wohnenden Advokaten vertreten lassen. bereits veröffentlichten Schriftwerke szusehen; die Benutzung eines stellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.
h riftwerkeß als Text zu musikalischen Kom— Ebenfo sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande—
ü ür welche in leßzter Instanz des Bundes; Oher— ; : i ; ain ̃ aß . ö der Strafe über . n farin 5 in 4 . ir be la e , rel 6 . der Text in Verbindung mit der Komposition ab— nen bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, §. 24. W Fällen des §. 7 Littr. a die Angabe der stanz der oberste Landesgerichtshof zuständig ist, können in Einem Ausgenommen sind solche Texte, welche ih ö Quelle oder des R rsätzlich oder aus Fahrlässig. Strafverfahren nicht verbunden werden;, für den Zweck der Kompositi . n n n, . Duell. Ter Me ra h g 62. 8. 16 Absaß 2. 8 n f er Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen,
keit unterlassen wird, stalter und der Veranlasser Die Bestimmungen der §§. 10, 12 Absa zu Opern oder Oratorien. Texte dieser Art, dürfen nur unter Ge— bisher gest Sie z, des Abdrucks eine Geldstra irkt. 18. 21 und 22 des Geseher dom i2. Juni 1869 n . 4 die nehmigung ihres Urhebers mit den , , . , ,, werden Eine Umwandlung der sut Zu n digte . n det ähhel e zetichsß erenden en., I. abgedruckt werden. ein Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benn zun statt. . . fachen enisprechende Anwendung. Zum Abdruck des Textes ohne Musit ist die Einwilligung des hiernach gestattet ist amtlich qufstellen, und Hiese Vorrichtungen .
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. g. Verjährung Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle
8a ö Wer votfshh ich Cöemh lere eine ere rn kl a . .33. Die Strafverf'lgüng des RKachdrucks und die Klagt zuf §. 49. Die Sachverstänbigen. Vererne welche nach Maßgabe des Exemplare bon Schriftwerten, welch n ieses Para⸗ swrifl en. des gegen st fers e nm t a r m, n n, Entsdadi jun wegen hehre einschließlich der Klage wegen Be 8. 3i Gutachten über den Nachdruck mußtkalischer Kompositionen, ah. ,n auch , . perbrelte . , n ,, inncthalb oder außerhalb. de Reorddeutschen Bundes gewerhemäßig reich erung . 18) verjähren in Frei Jahren; zugeben haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musi⸗ versehen werden,
,, ,, Knsgeifl lt ihgheun Rm nlt dem Jagel an lltan fehle buffi Jtach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen, Frist unter— bes Von ihn verurlachten Schszenket den Urheber oder dessen Rechts. die Verbreitung der Rachdrucks. Exemplare zuerst stattgefunden ham. PH. Seffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und zac folge. Uu znsce sen verpflichtet und wird außerdem mit eln 3. 34. Die Strafverfolgung. der Verbreitung Roh Nachdrucke der dram ati sch⸗m usilalischer Wer ke Exemplare der bezeichneten Werke, auf Anträg des Verletzten, der Ein strafe nach 8. 18 bestraft. . ; Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung ¶ §. 5). Das Recht, ein dramatisches, musilalisches oder drama. ziehung. Die nähere Instruktion über das bei der Aufstellung des
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung hestimmten 8 29) verjähren ebenfalls in drei Jahren. , . Werk össentlich aufzuführen, steht dem Urheber und Inventariums und bä der Stempelung zu beobachtende Verfahren Nachdruckõegemplare nach Maßgabe deß g. 21 findet auch dann statt, Der Lhuf der Verjährung beginnt mit dem Tage an welchem essen Rechtsnachfolgern (5. 3) ausschließlich zu. wird vom Bundes kanzleramte erlassen. wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. die Verbreitung zuletzt stattgefunden hat. In Betreff der dramatischen und dramatisch · musikalischen Werke 35 55. Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für
Der Entschädigungspflicht, sowie' der Bestrafung wegen Verbrei. 8§. 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks, rem. ist es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits zurch den Druck zs, den Vor chall vl Uebersegan görechts andere Föͤrmlichteiten und für das tung unterliegen aüch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, plaren sollen straflos bleiben, wenn, der zum Strafantrage Belech. . worden ist ' oder nicht. Mufikalische Werke, welche durch Erscheinen der ersten Uebersetzung andere Fristen, als im §. 6 Littr. C. wenn sie nicht schon als solche entschaͤdigungspflichtig und straf⸗ ligte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von , veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, bar sind. dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu machen nn. öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits er ⸗
f. Verfahren. , . . elblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffent., schienen sind, sein Bewenden.
§. 26. Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungs- An. §. 35. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nach ichen Aufführung vorbehasten hat. . sz 66. Dle Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheber— spruch, als auch die Verhängung der im gegenwärtigen Geseße ange- drucks-Ezemplare, so wie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung aut ö. Dem Urheber wird der Verfaffer einer rechtmäßigen ebersetzung rechts ist nicht mehr zulässig. drohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks ⸗ Exemplare ꝛc. schließlich bestimmten Vorrichtungen (6. I), ist so lange zulassig als r deamatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte, . solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind. zur öffentlichen Aufführung dieser Uebersetzung gleich geachtet. Geseßes von dem Deutschen Bunde oder den Negierungen einzelner,
Die Einziehung der Nachdrucks, Cremp are 26. kann sowohl im II. Bie Ueberkretung, welche dadurch begangen wird, daß in od Die oͤffentliche Aufführung einer rechtöwidrigen Uebersetzung (6.6) jet zum Rorddeutschen Bunde gebörigen Stagten erthellten Privile⸗ Strafrechtswege beantragt als im Civilrechtswege verfolgt werden. den Fällen des 8.7 Tittr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens 6 einer rechtswidrigen Bearbeitung (8. 46) des Origindlwerkes ist giumz steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen
§. 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten. ntersagt. . . vder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will. sonderngnur auf den htrag ee Berichten einzuleszt a; cr m g Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchen §.5I. . Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstal. Der FPrivilegienschütz kann indeß nur für den Umfang derjenigen auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden der Abdruck zuerst verbreitet worden ist. . der öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt wor⸗ Erkenntnisses zur ckgenommen werden, §. 38. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, rforherlich ; ö den ist.
§. 28. Die Beisolgung des Nachdrucks steht Jedem zu dessen durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird. ö ö. musikalischen Werken zu denen ein Text gehört, einschließlich Pie Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß Urheber ⸗ oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung . dramatisch⸗musikalischen Werke, genügt die Genchmigung des Kom. das Prxivilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach beeinträchtigt oder gefährdet. sind r It bi der Entschädigungsklage nicht, und 'ebensowenig unterbricht die An nisten allein. ö dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben
Dei Warken, weiche bereits veröffentlicht ind gilt Ci zum Ggf. siellung der Entschaͤdigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens ö 8. 52. In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht statt⸗ bemetse! Fersenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des S. 1 — enliichen Aufführung! tommén die ss. 8 bis s7 zur Tinwendung.! finden kann, zder bisher nicht geschehen ist, muß das Pripi— Absatz 1, 2 auf dem Werke als Urheber angegeben ist. Hh. Eintrag r* Ile. 6 und I rech Anonyme, und, pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten legium! bei Vermeidung, des Erlöschens, binnen drei Mo⸗
Beil anonhmen und pscudongmen Weiten ist der Hersh sehen, 8. 39. Die Eintragsrolle, in zöelche die in den 8 bunchen ö tmäßigen öffentlichen Ruffuͤhrung noch nicht durch den Druck ber. naten nach) dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die und nn ein solcher nicht angegeben ist⸗ der Verleger btrechtig; dief stattzufinden haben, wir sentzicht sind, werden dreißig Joke cvom Tage der ersten rechtmäßi. Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffent ⸗ kem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der guf dem Werke führt. ntrag der n Aufführung an, posthtune Werke dreißig Jahre vom Tode des lich hekannt gemacht werden. angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechts- §. 40. Der wor hr hebers an gegen unbefugte öffentliche Aufführung geschützt, S1. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle nachfolger des anonpnlien eder piendonymen Hrheherk s einschließl Betheiligten die Eintragun Lie Jiich⸗ sen Wenn der llrheber des anonymen oder pseudonhmen Werkes oder Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder
8. 29. In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucke einschließlich Prüfung über die Berechtigünß R . Ferzu legitumirter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. der Klagen wegen Bereicherung aug dem Nachdruck, hat der Richter, tigkeit der zur Eintragung angemeldeten 3h b di n den wahren Ramen des Urhebers vermittelst Eintragung in Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen die „nc an n osttthe Regeln über die Wirkung der Beweismittel g:bnhzen gu §. 41. Das Bundestanzler Ams. erläht r Wer intragßrelle s. ö betannt macht, eder wenn! der Ürheber das im Sebiete des Norddeuischen Bundes, hre Handelsniederlassung zu sein, den Thatbestand nach seiner fresen, gu dem Inbegriff der Fühinng der Cinlragsäolle Es i ern ü nnr innerhalb derfelben Frist unter seinem wahren Namen deröffent. haben, so stehen diese Werke unter dem Schuß des gegenwärtigen Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung fesizustellen. Eintragsrolle Einsicht zu nehmen, und sich beglaubig so gelangt die Bestimmung des 5. 8 zur Anwendung. Gesetzes. .
(Mens hn der Ftichter bel Entscheidumg der Frag; gb der Mach. Eerselben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen netzen u erf Werd S3. Bel dramatischen, musifalischen und dramatisch niusitalischen d 'ö2. Diejenigen Werke gusländischer Urheber welche in ein n
andel und!, falls dasselbe en, welche noch nicht mechanifch vervielfaͤltigt, aber öffentlich auf. Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber
drucker oder der Veranlasser des Nachdrucks (65. 18, 20) fahrlässig ge⸗ blatt für den deutschen Buchh