1870 / 145 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Rech uungs⸗Abschluß

der Preußischen Feuer⸗Versicherungs⸗ Actien⸗Gesellschaft

am 31. Dezember 1869.

Einnahme: Thlr. Sgr. Pf. 7 Prämien ⸗Reserve aus 1868. 26.924 2 Brandschaden Reserve aus 1868 10800 35 Prämien ⸗Einnahme für 14 400 geschlossene Rersicherungen, mit Thlr. 2/5 16/594 Versicherungssumme Zinfen⸗ und Agio Gewinn =. Ueberschuß an Policen-Gebühren und Schildern Verlust ˖ Conto

IA)

103.638 4 i699

16052 110835

IDs

Aus

Vortrag aus 186

Provisionen .... 64

Ristorni und Rückversicherungs · Prämie,

abzüglich Provision.⸗..

Laufende Verwaltungskosten,

hälter, Reisekosten, Miethe,

, , Steuern 2c...

Bezahlte Brandschäden inkl.

nach Abzug des auf die Rückversicherung

fallenden Antheils 6) Zurückgestellt für noch nicht regulirte

resp. bezahlte Schäden 4 * 7) Prämien ˖ Uebertrag für 1870 und spätere

Jahre, nach Abzug des auf die Rück⸗

dersicherung fallenden Antheils. . . . . . . .. 8) Abschreibung auf Inventar

Sh sl 06 15427;

46,444

O OOO , x

23387

44/685 13300

28 781 218

257 950

10 8

7 3

Bilanz ⸗Conto.

Aktiva.

h Depot ⸗Wechsel der Actionaire

2 Suthaben beim Banquier der Gesellschaft

gegen Sicherheiten

3) Kassenbestand ......

z Guthaben bei den Agenten und anderen Debitoren

5) Werth des Inventariums

6 Bestand an Versicherungsschildern .....

7 Verlust ˖ Conto

Thlr. S00 000

1016718 5 96

22/940 4.146 119 110835

I 045,717

Passi va. 1 ö in 1000 Actien à 1000 Thir. ..... ...... 2) Prämien ⸗Uebertrag II Keserve für noch nicht regulirte Schäden. 4 Creditoren

1000000 28 781 13/300

31636

10 45,717

Berlin, den 10. Juni 180. Preußische Feuer ˖ Versicherungs⸗Aktien Die ö

Nau werk.

21114 Offene Lehrerstelle.

ist vacant und

wieder besetzt werden. Zeugnisse, bis zum 15. Juli or, bei uns melden Sommerfeld, den JI7. Juni 1870. Der Magistrat.

[2100 Preussische Lebens-

Friedrich Wilhelm,

und Garantie- Versicherungs-Aktienge

Rechnungs- Abschluss pro ult. Desember 1869.

Activa.

Besellschaft.

Die mit einem Gehalte von 500 Th dotirte Konrektor⸗ und 2 Lehrerstelle an unserer höheren Knabenschu⸗ soll mit einem pro rectoratu eventl. Lrg sche und pro venia Concionandi geprüften Literaten zum. 1. Sttobet a Bewerber wollen sich, unter Einreichung ihn

5

sellschaft zu Berlin.

Passiv.

dem Pfarrer

lehrer Ritter

Solingen Solingen stätigen.

Thlr.

Wechsel der Aktionäre Hypotheken

Effekten

Lombard auf Hypotheken, Effekten und Wechsel Gesellschaftshaus, Wilhelms- Platz 5 und Ziethenplatz 1.

Diverse Debitores Aussenstände bei Agenten,. Gestundete Prämienraten .. Stückzinsen auf Effekten ult. Dezember

Begründungskosten nach Ab- schreibung pro 1869... aus dem jahri

141. 000 23 761

124265

115, 017

W 615793 S8 nl

209

a0, 45

161,410

. jes jährigen Ueber- schusse in Abzug 219 Mobiliar und Vorräthe Wechsel- Conto

Cassa-Conto .... ... ...... .. . .

33, 457

12315 191 16. 065

1

18 *

Berlin, den 31. März 1870.

1) Aktienkapital 2 Diverse Creditores 3) Hypotheken auf d. Gesell- schaftshausè 4 Ueberträge: a) Primien-Ueberträüge und Reserven b) Reserven für unerledigte Sterbefälle c) Kapital- reserve . Thlr. 5098. 26. 4. dazu aus dem dies- jähr. Ue- erschuss 1043. 21. 6

ch Cont Rr Sᷓont. Verluste und Bedürfnisse

287 328 8, 28

Thlr.

l, 000, 0)0 1723

8. M0

5) a) Nicht abgehobene Divi- dende aus 1867. 68 b) Zinsen, 4 3 für vollge- zahlte Aktien (S. 15 des Statuts

6) Saldogewinn Hiervon ab die ausserordent- liche Abschreibung auf Be-

gründungskosten- CGonto

9. It 6

V T

b

Die Pirektiom:

; . Dr. Langheinrich. Die Uebereinstimmung des vorstehenden Rechnungsabschlusses mit den vor

nach vorgenommener Prüfung. Berlin, den 4. April 1870. Carl Prinz zu

Berlin, den 27. April 1870.

Hohenlobe-Ingelfingen.

Pie Revisions-HKommisstiom:

Vo N

gelegten Büchern bescheinigen wir hiem

Wies e- Kays ers waldau,

Herzogl. Rat. General-Direktor und Königl. Justiz · Rath.

Has Kuratorinm:

Victor Herzog von Ratibor.

ad 2100

worden ist, bringen wir hiermit zur Kenntniss,

FIC dTII CH Wilhelm, . Preussische Lebens; und Garantie- V a eg Nachdem für das Jahr 1869 die Dividende unserer Aktien auf 3 pGt. des baar eingezahlten Aktienkapitals festges ! dass der Dividenden- Coupon No. 4

or sicherungs-Aktien-Gesellschaft.

mit

47Thaler

vom 1. Juli c. àb bei unserer Gesellschaftskasse,

Wilhelms-Platz No. 5,

I. Etage, eingewechselt wird.

; Die Direktion. Dr. Langheinrich.

. verordnen im Bu simmung des Bundesrathes und des Reichstages

»wngehr gkeit ẽur dann n * des Großherzogthums heimathsberechtigt sind.

( nur begründet: 6G. 4), 3)

Rufnahme und 5) für einen Ausländer durch Natuͤralisation (68. 6 ff.)

ane ben cheliche, Kinder eines Norddentschen, dil des Vaters, uneheliche Kinder einer ; hörigkeit der Mutter.

für die Ehefrau die Staatsangehörig

und Y) erfolgt durch eine von der höheren = gefertigte Urkunde.

J. anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um nachweist, daß er in dem nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §. 2 bis 5 des Gesetzes

ö. vember 1857 (Bundesgesetzbl. S. 55) den oder die Versagung der Fortsetzung des

rtheilt werden, wenn sie ) nach math dispositionsfähig sind es sei denn, Positionsfähigkeit durch die Zustimmung e oder Kurators des Äufzunehmenden ergänzt wird; 2) einen unbe—

s Abonnement beträgt A Thlr. sür das vierteljahr.

unt rlionspreis sür den Raum einer

Druchjeile 5 Sgr.

Königlich

3

2 8

PB reußischer

Alle Post-Anstalten des An- und Auslandes nehmen ,,. an, für Gerlin die Expedilion des önigl. preußischen Staats- Anzeigers:

Zieten⸗Platz Nr. . —— Q

Anzeiger.

1870.

Se. Majestät der König haben Allerguädigst geruht: Dem Regierungs- und Bau⸗Rath Keller zu Minden, Petri zu Weßnig, im Kreise Torgau, und dem Dominikaner Kaplan Stamm zu Posen den Rothen Adler— Srden vierter Klasse, so wie dem Mufik⸗Direktor und Seminar⸗ Ser ing zu Barby, im Kreise Calbe, den Adler der des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu ver— leihen; ferner . , . —t

Den Bürgermeister van Meenen zu Jüchen, im Kreise Grevenbroich, der von der Stadtverordnefenversammlung zu getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer zu be⸗

Da die Genesung Ihrer Königlichen Hoheit der Kron⸗ prinzessin, Prinzeß Royal von Großbritannien und Irland

. andauerl, und die junge Prinzessin Sich wohl befindet, so wer— den weitere Bulletins

nicht ausgegeben. den 23. Juni 1870.

Neues Dr. Gream.

Palais, Potsdam, Dr. Wegner.

Berlin, 23. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz

ist mit Gefolge, von Wiesbaden kommend, nach Schloß Glinike

bei Potsdam wieder zurückgekehrt.

Norddeutscher Bund.

aber die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit, Vom 1. Juni 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen æc. Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— was folgt: § 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörig=

Gesetz

käit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundes j ] wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen §. 2. Bee Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 1) durch Abstammung (8. 3) 2) durch Legitimation durch Verheirattung (6 H)) 4) für einen Norddeutschen durch

Wirkung nicht.

diese im Auslande erfolgt Staatsangehörigkeit Rorddeutschen die Staatsange⸗

Die Adoption hat für sich allein diese §. 3. Durch die Geburt, auch wenn

§8. 4. Isi der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher

und, besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so arpirbt das Kind, durch eine , n . erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters,

den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet keit des Mannes, die Raluralisation (8, 2 Ne. 4 Verwaltungsbehörde aus⸗

§. ö.

§. 6. Die Aufnahme, sowie

J. Die Aufnahme ⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines . z e , ) dieselbe nachsucht und

Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme

über die Freizügigkeit vom 1. No⸗

Aufenthalts rechtfertigt.

§ 8. Die RNaturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann den Gesetzen ihrer daß der Mangel der Dis⸗ Vaters, des Vormundes

5

des

Karl von Preußen

die Abweisung eines Neuanziehen⸗

bisherigen Hei⸗

zehnten bis

scholtenen Lebenswandel geführt haben; 3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden; M. an diefem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.

Vor Ertheilung der Naturalieations ⸗Urkunde hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband des jenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Be⸗ , auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören.

Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.

§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central oder höheren Verwaltungs behörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen,, Schul- oder Kommunaldienst auf- genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- staates vertritt die Stelle der Natuͤralisations - Urkunde / beziehungs weise Aufnahme · Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird. ;

Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bun— desstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat,

160. Die Naturalisationsurkunde / beziehungsweise Aufnahme; Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehsrigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.

§. 11. Die Verleihung der Staatsangehsrigkeit erstreckt sich, in⸗ sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe frau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen

Kinder.

§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsangehsrigkeit nicht.

13 Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 1, duͤrch Entlassung auf Antrag (9698. I4ff); durch Ausspruch der Behörde (85. 20 und 225; 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus⸗ lande (8. I); ) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem andern Staate angehört, als die Mutter; 5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundes staates oder mit inem Ausländer. . ö

§. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Ver waltungsbehörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde ertheilt.

5 Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats- angehörigkeit erworben hat, . . *

In Ermangelung diefes Nachweises darf sie nicht eitheilt werden: 1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten sieben⸗ zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befin den, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommission darüber beigen bracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nach⸗ suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Per⸗ sonen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.

§. 16. Norddeutschen, welche nach dem Koͤnigreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Groß berzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der, Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist. .

I7. Aus anderen als aus den in den §§. 15 und 16 bezeich⸗ neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundes ⸗Präsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.

§. 18. Die Entlassungs Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.

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