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Die Entlassung wird unwirksam wenn der Entlassene nicht binnen er Konsul an den Kaufmann Edwi s
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs . Urkunde 3. i. n und unter fmann Edwin Fowler zu Kön J.
, , . aatsa e irbt. j — l. §. 18, Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine , n an den Kaufmann Eugen Diekelmann .
Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter , ; . ne nr Gewalt stehenbenr minderjährigen Kinder. Berlin, den 23. Juni 1870. §. 20. Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können Zeitungs-⸗Comtoir.
ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehoͤrde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle . . . 35 ar geh ö , . einer 6 das , Kriegs⸗Ministerium.
ium für das ganze Bundesge iet anzuordnenden ausdrücklichen D Druffordetung zur? Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine m Intendantur - Assessor Toop von der Intend
f . st ö 1. Armee ⸗Corps ist die nachgesuchte Entlassung aus dem i
Folge leisten. r §. 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich Intendantur⸗Dienst ertheilt worden.
gehn 7 lang . . J , — ͤ . — dadurch ihre Staatsangehörigkeit. ie vorbezeichnete Frist wird von 1sz. Mirkli ; ö dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der W Ab gereisi⸗ . . Ober Regierungẽ Ain Ahstfetende sich im Vesitz eines Neisepapieres oder Heimathsscheines ehr mann nach der Schweiz. — 5 ö ,, , dieser . 6. , ie wird unterbtochen durch die Eintragung in die Matrikel eine ͤ j = . z . Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die All ,,, 3. ank, , der König haben Föschung in der Matrikel folgenden Tage. ergnädigst geruht: Dem Vize Konsul des Norddeutschn Bundes zu London, Travers, die Erlaubniß zur Anlegunj
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehöͤrigkeit erstreckt . . sich zugleich auf die Ehefrau und die unter päterlicher Gewalt stchen. der von des Sultans Majestät ihm verliehenen Insignien ze
den minderjährigen Kinder, so weit sie sich bei dem Ehemanne, bezie⸗ Medschidje⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen. hun,, , ,, . . e 8 — 8! j St ö 2 . Für Nerddeutsche / swe che. h in einem Slafte di lane Zu Wittenburg im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin wid
—
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem« n . Mer id S briakei am I. Juli er. eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagegti selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats ar. z. lter eclegrgphen, D , erfurt. agedditns
amburg, den 21. Juni 1870. Felegraphen ˖⸗ Direktion.
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert wer den, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reise⸗ H papieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Stactsangehösrigkeit durch zehnjährigen * 6 Jö Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörig⸗ . . leit ann, eben 3 die ,,,, . dem seöbeen Nichtamtliches.
ꝛ d auch ohn ( ; ö .
Heiumgttestaate wieder verliehen werden uch ohne daß fie sich dort Preußen. Berlin, 23. Juni. Se. Königliche Hohe
niederlassen. . . I
MRohkbdeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen der Prinz Karl von Preußen ist gestern von Wiesbaden
Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Ge⸗ in Ems eingetroffen und wurde von Sr. Majestät den
biet ö ,, . . . . , 6 Könige am . empfangen. Der Prinz Karl ist be
angehörigkeit in demjenigen Bundessigate, in welchem sis sich nie er- ̃ t i inike a z .
gelassen haben, durch eine von der hoheren Verwaltungsbehörde aus J linke angels nnen
, ö welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt — Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlihen en muß. t ͤ . 23. „Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierun Angelegenheiten vom 9. Juni d. J. ist die Errichtung einer . n . ssllat gr er un Spezialkomm ission fur die 3 Kreise der Eder, des Eisen—
in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbe h staates denfelben durch Beschluß seiner Staatsangehoͤrigkeit verlustig bergs und der Twiste im Fürstenthum Waldeck genehmigt,
erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte und sind die Geschäfte derselben dem im Kollegium der König binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. lichen General⸗Kommission zu Cassel beschäftigten Gerichts F. 75. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung Assessor Dr. Osius unter Anweisung seines Wohnsitzes in Arolsen bei . . Macht dient, so verbleibt ihm seine Staats. vom 1. Juli d. J. ab übertragen worden. angehörigkeit. . * 2. 9 . 2 §ę. 24. Die Ertheilung von Aufnahme -Urkunden und in den Königsberg, 21. Juni. In der dritten Sitzung at
Fällen des §. 15 Absatz 1. von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. dn! ing. Für dis Ertheilung von Enllaffungsurkunden in anpeßen als den Provinzial ⸗ Landtag es wurden nach mehreren geschäftlichen im ' 15 Absatz 1. bezeichneten Fällen darf, an Stempelabgaben und Mittheilungen über den Eintritt und Beurlaubung einzelner
h ß zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler kö . 6. . 16 a,, r usschüsse mit den betreffenden Vorsitzenden und den den lden Ewergnr die beim Erlasse dieleg Jesetzes im Auslandes sich fugetheillen Mitgliedern ernannt, H ut, Rergthämn der Al aufbaltenden Angehörigen , n Bundesstaaten, nach deren Gestßen höchsten Propofition, betreffend die Strmndungsordnung für i die Staatsangehörigkeit durch elnen zehnjährigen oder längeren Auf⸗ Probinzen Preußen und Pommern; 3) fur? bie Provin ji. ß ningn ioltd der Lauf dieset Frist durch Hülfskasse und den Meliorations fonds ; 3) für das Landarmen—
e —. — an
Fur ble Angehörigen der übrigen Bundesstgaten befinnt der uf . na 13 ,, . in n, / .
der im §. 2 bestimmken Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses ur Biese Ausschüsse werden sich sofort konstituiren und ihre Vor.
Gesetzes. F. 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden berathungen beginnen, um Material für die naͤchsten Plenar⸗
aufgehoben. i i ; ̃ ĩ ur no sworzn. Dieses Gesch tritt am 1 Januer 1871 in. Kraft. . . hatte die Tagesordnung nuit ic ÄÜrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Mahd ebu rg, 22. Juni. Gestern Morgens starb hie
beigedruckem Bunde s dn fig, plötzstch ber zweite General Superintendent der Provinz, Lud
Schloß Vabelbberg, den 1. Juni 1870 Gegeben Schloß Ba i en . Immanuel Vo rghardt.
. Gr. v. Bis marck.Schönhausen. Wies baden, 22. Juni. Das dem Komm unal⸗Land— tage im Entwurf vorliegende Regulativ für die Organisation
es kommunalständischen Vermögens und der
5 Stü ; ö en Anstalten in dem konimunalständischen Das 20. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen ter ieren der nter.
Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter 866 ür 5G das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust — y,, ö ö. ö .
der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1 Juni 1870, Wiesbaden wird ein
unter Nr. 511 das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom sses. Der gugst besteht aus. I) Kommunal ⸗ Hand,
6. Juni 1879; unter t . Nr. 512 die Ernennung des Ober ⸗Appellationsgerichts. tages und dem ch in der al, Raths Dr. Voigt, Mitglied des hanseatischen Zber⸗Appellations⸗ zeit bis zum nächsten Kommuna ö. än gerichts zu Lübeck, des Königlich preußischen Ober- Tribunals - 2X sechs Mitgliedern . ö. , o Raths v' Vangerow zu Berlin und. des Königlich sächsischen . , en , m, 4.
n n, kö H er er freie ier bir , Mitglieder niehr
urch das Bundesgesetz vom 14 3 . ken, bern Klon muna gandtage frei, an Stelle Cness bezieh
S. 201) begründeten obersten Gerichtshofes für Handelssachen 6. Mitglieder der i, n,. und der, Vertreter d
in Leipzig; unter ö . ö. Grundbesitzer ein, beziehungsweise zwei. Mitglieder aus . Silbe
Rr 513 die Ertheilung des Exequatur als Königlich belgi⸗! Abgeordneten der Kreise zu wählen, im Falle der Vorsitzend
Die Wa ne ; . ö Wahl der Meiglieder sieht dem Ausschusse zu, wenn sich der
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gommunal Landtages, beziehungsweise dessen Stellvertreter, ein §ę. 9. Ständische Instit =
ern, 5 ö , , n, ö. . . , n,. n ,, ö 9m n a ö al. der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des
Fanbtags. Abgeordneten 5. 6er Verordnung vom 26. September 1867) Reglements über die Civilversorgung ꝛc. der Militärperso
mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft 2. Juni 1867 6; 11 und 12 per e m nen
in Ausschusfe bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Für die die für diese fit! zu 2 , ,. .
den Ausschußmitglieder der Standesherrn und der Vertreter der guerre nn nr Sämmtliche ständische Beamte haben
xgroßen Grundbesitzer und sofern nach Absatz 2 solche Mitglieder nicht die Rechte und die Pflichten miltelbarer Staatsbeamten. Die beson-
cwählt sind! für den Vorsitzenden des Kommunal- Landtages und deren dienstlichen Verhältnisse, der ständi hafen Ste ltertre er ist ein Stellvertreter aus der Zahl der Standes- ihre . . , k ö 6 6. herren oder der Vertreter der großen Grundbesitzer; für die übrigen Vorsitzenden des Kommunal ⸗Landtages, für die übrigen von Sandes Mitglieder aber sind zwei Stellvertreter aus der Zahl der Abgeord. Direktor ausgefertigt werden. . neten der Kreise u wählen, welche für den Fall dauernd der Ver— §. 11. Sberaufsicht. Der Ober ˖Präsident ist Behufs Wahr- hinderung , , ,, eintreten. . nehmung der ihm nach §. 19 der Verordnung vom 26. September J . n,, . , valtung u = en Verwaltung Auskunft zu erfordern un munasstãndischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kom des Ausschusses entweder w 464 2 . munal Landtags, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. Er hat Beschlüsse sestzustellenden Finanzetats zu führen. Inwieweit im Uebrigen der des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder das Ausschuß die Verwaltung selbständtg zu führen oder die Beschluß— Staatswohl verletzen, zu beanstanden und Behufs Entscheidung über sassung des Kommunal Landtasßs zu erwirken hat, wird durch beson· deren Ausführung dem betreffenden Ressort-Minister einzureichen dere für die einzelnen Verwaltungszweige festzustellende Regulative Dem Ober ⸗Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen ha Aus. hestimmt. Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung schusses unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vor— dem Kommunal. Landtage Jahresbericht zu erstatten. Seinen Ge— sitzenden zeitig Anzeige zu machen und sind ihm Ausfertigungen der schäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu entwerfende, Beschlüsse des Ausschuffes zur Kenntnißnahme mitzutheilen. De— , Tln des Kommunal -Landtags festzustellende Geschäfts— ö . wenn er solches im einzelnen Falle für erforder rdnung. ö. . ich erachtet, den Lokal-Kommissionen 8. 8) eine it glei §. 4. Der Vorsitzen de des Kommunal-Landtags. Der Befugnissen zuordnen. hn von . k Vorsitzende des Jommung! Landtag. und in dessen Behinderung der Kommisston beanstandet werden sollte, so ist die Angelegenheit zunächst Stellvertreter desselben fihhrt den Vorsitz im Ausschuß. Er beruft an den ständischen Ausschuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen . . . k . . der , Sachsen. Altenburg, 22. Juni. Das heutige Bulletin Drdnun 4 erechtigt, lederzeit, namentlich auch über das Befinden des Prinzen F* drich lautet: Di wenn der Ausschuß wicht versammelt ist, Kenntniß von dem Gange iemli ĩ ĩ n , i ,. der nnen, zu nehmen, und sind die m stk sn . e . ig , ,, . Beamten verp ichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. Lie Erschöpfung de Frantyn ist bedeutend. Hessen. Darmstadt, 22. Juni. Das gestern erschie⸗
Raßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen , en ubrschleiten eodit für den, konunznal iähdischen ö nene Regierungsblatt Nr. 22 enthält: J. Gesetz, das Eivildiener⸗
inn die Aufgaben desselben lwwesentliche Rachtheile herbeiführen wür— Wittwen-Institut betr. IJ. Verordnung, die Erhebun den, kann er bis zur nächsten Ausshußsitzung beanstanden. Kontrolirung der inneren Abgaben von Wan 6. . . §. 5. Ständische obere Beamten Zur Besorgung der Baden. Karlsruhe, 21. Juni. Das heute erschienene laufenden Verwaltungsgeschäfte kann ein besoldeler Oberbeamter an. Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr 44 enthält ei gestellt werden, welcher vom Kommunal - Landtage zu wählen und Verordnung des Finanz-Ministeriums, de Voll bes 8m
166 ö , . ö. Titel eines In zoll Gesetzes betreffend t . den Vollzug de er⸗ 2 = Dem Landes ⸗Direktor können nach Bedürfniß no ,. 3
sniß noch Bayern. München, 22. Juni. Der Ausschuß der
indere in gleicher Weise zu wählende obere Beamte (Landsyndikus 2c) zugeordnet werden. Die' oberen ständischen Beamten haben der Regel Abgeordnetenkammer beantragte die von dem andern
ach ihren Wohnsitz in der Stadi Wiezbaden zu nehmen. Sie wer. Hause bewilligten 100 000 Fl. für Erbauung eines Kranken den vom Vorsitzenden des, Kommunal ⸗Landtages in ihre Aemter ein, hauses in Nürnberg nunmehr ebenfalls zu genehmigen, jedoch gisührt und vereidigt. Die Amtsdauer des gewählten Landes-Direk⸗ unter Beifügung folgenden Satzes: »Die unter lit. 6. eingesetzte ö. . zwölf Jahre festgefcz—. Auf Antrag von acht Mitglie. Summe bildet einen unüberschreitbaren Maximalbetrag; der . J . 6. ,, iger nach Herstellung des betreffenden Gebäudes durch Ver auß ecrung ö . ig der K unal ⸗ Le e = s jetz ilitär⸗ ; i ñ JJ , er ursprünglichen zwölfjährige i ̃ ; . Rwölfjährigen Wahlpfriode wandes' zu dienen.!“ Die Abgeordnetenkammer hät diesen
zu belassen ist. Das Gehalt, die etwaige Pensson und andere Emo— Umm beg Kante! Olärkkarhz and? der ewäigen anderen oberen fiän. Vorschlag des Ausschusses heut einstimmig angenommen.
dischen Beamten werden vor deren Wahl v = = 5 ĩ i arne ben n n Wahl von dem Kommunal Land. SHesterreich- ungarn. Wiens 21. Juni. Morgen Egängmnntz vrjegenheiten des Lgndes . Direkt ers. Der früh 6 Uhr begiebt sich der Kaiser von Wien aus in das Lager
ö . . . unter . 31 4 a ln, e e, nach Wien oder Laxenburg zu⸗ —⸗ en anderen Beainten (S. ) die laufenden Geschäfte, der Tüc; Atuthmaßlt reisen Se. Majestät noch am Sonn
J. . . 3 J J Ischl ab. . ö. ö . 1 — munalständischen Ausschuß. Er vertritt die ständische — Der kroatis ü ; = - ng nach außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden aus scur) . . 6 5 . ; . , er nen, führt den Schriftwechsel und zeichnet die Schrift⸗ Sitzungen wieder aufnehmen . . . fücke allein. Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des 22. Juni. Gutem Vernehmen nach soll Graf Potocki mit
Landes Direktors und der etwaigen anderen oberen ständischen Be⸗ . ö ihre gegenseitige dienftliche Stellung von bem Aut schuffe Dr. Stremeyer Unterhandlungen wegen Wiederübernahme des - aerdr cgi ratkteetb' Cäregelt, deren Genchmigung Ministeriums für Kultus und Unterricht angeknüpft haben.
demsKommunal. Landtage vorbehalten bleibt. Sofern die Anstellun
; . Landes. Direktors nicht erfolgt, werden ö . Belgien, Brüssel ! 22. Juni. Der Moniteur⸗ ver- J ᷣᷣ . . Vorsitzenden des Kommunal. Landtages, bezw. dessen öffentlicht die Gesetze über die Miliz und deren Besoldung.
ö er wahrgenommen. J ; 6. . Iso S. 7. Ständische Bureaubeamte. Die Stelle der zur Ve— Großbeitannign und Irland. London, 21. Juni., ; mn der Bureau, Kaffen- und anderen Geschäften des Ausschuffes Der Prinz und die Prinzessin Christian nebst ihrem Gaste, 1 en Beamten werden der Zahl. der Diensteinnahme und der dem Prinzen Woldemgr von Schleswig-Holstein, waren J . Besetzung Lauf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) nach auf bei Ihrer Majestät der Königin auf Schloß Windsor zur Tafel, Beschi ag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestinimt. Die nachdem vorher in der Privatkapelle des Schlosses, die jüngste 5 ttzung diefer Stellen, bei welchen, soweit es sich um das untere Tochter der ᷣ sin Christi Jrinzessin . 5 , n nn, J ochter der Prinzessin Christian (Prinzessin Helene von Groß⸗ Ra] ureaudienstpersonal handelt, die Bestimmungen des britannien) die Taufe erh ö 9 ü zel des Reglements über die Civilversorgung c. der Meilitärper. , . ö , . 1 vom 260. Juni 1867 analoge Anwendung finden, erfolgt durch n . aufer der Königin und den Eltern, dit Prinzessinnen ö nk us chu, selbständig. Diese Beamten werden von dem Landes⸗ Luise und Beatrice, die Herzogin v. Cambridge, Prinz Eduard direktor vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Lon Sachsen Weimar und Prinz Woldemar von Schleswig⸗
Seschäftsinstruttkonen? vom tus schussc. Vas 'siändssche Kaffen. und Holstein zugegen. Die junge Prinzessin erhielt die Namen
Rechnungswesen wird durch besonderes Reglement geordnet. „Victoria Louise Sophie Augusta Amelig Helena«.
n n n,, Dberhauses brachte Carl 5öBönnen kee nn n m nf g nnn einzelner ständischer Anstalten Russell die von ihm in Aussicht gestellte Adresse an die werden. Dieb Rändische Konmmissienen oder ommisban bestelit Königin in Betreff der Kolonien zur, Sprache. Diese Adresse n mn , ert ind Weise der Zusammen . sollteoden Ausdruck der Befriedigung über die in den Ko vnien Lung erfelben hänge won Beschlusse des Komnnunal- Landtages ab. den Ausdruck der, efriedigung über die in den Kolonien i . neuerdings wieder vielfach bethätigte Gesinnungs— und Unter⸗ H. dicselbe nicht für einzelne Anstalten befonders thanentreue enthalten. und 26 auch die Einsetzung einer Enter Ter gehen Konenissionen oder Jonhmissare führen ihr Geschäft Untersuchtngẽkommission nachsuchen. Letzteren Gedanken, be— 1 und Aufsicht des AÄusschusfes und empfangen von gründete der Lord namentlich durch Hinweis auf die Vexände— eschäftsinstruktion. rungen in dem System der Kriegführung, welche seit 1853 voll ö 308 *
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