1870 / 146 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2483

2482 S. 48. Nach Ablauf dieser F . rist legt die nämli ; . ö immtlichen Verhandlungen nebst i nämliche Behörde die Ausländ ü i Die Unterbreguung gilt als nicht, erfolgt. wenn der Antrag nicht Ist nach der Ansicht des unterstützenden. Orte armen derbande t 6 ö o ,,,, * innerhalb zweier Monate weiter erfolgt, oder wenn derselbe erfolglos erg eg ae r . zi erf n e iner Auf. i , aud r rn . K an,, r re ern n, 1 . e e ih. or ren rr. lieben ist. enthalts nach 8 . Novem. sst di itte und Rechte hälinis fur nöchtg igteit besinden. Zur d : 1 3 r m eg und geren, r, ade) Jeder hülfs⸗ ber 266, (Bundesgesckbl. S. 5s ff. zu versa . . ö . Ortz. ,. unter Vermittelung der zuständigen n cn en t . des ahorn nn , . ern n . old rler e ü ger nu Hie lz fie tn n dernen ige moe 1h . * . . aat verpflichtet, wel edũrftig sich bei dem Eintritte ist dies in der Benachrichtigung au ö & 50h Die Entscheidung des Vundes4mtes erfolgt gebührenfrei nl e el er h, 7 e ul 3 ia r rb 1 erlaffen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung di g diese

n Drtsarmen⸗ armenverband von der ben glichen e s f i , verbande unterstützt werden, in dessen ezirk er rücklich zu beim en. . ; der Hülfsbedürftigteit befindet. Die vorläufige Unl(erstützung erfolgt 35. Geht auf die erlassene Anzeige , dier cn an ö Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Verpfli vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten 3 gehe en dee, be nn , . na , 6 ö. Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen v ig un n, J zu übertragen. r teien durch Vermittelung dersenigen Behörde (98. 46) , ö. 6 dieses ö 6 ö die zwischen den zur Gewährung öffentlicher U i. eiten nur entlicher Ünterstützung nach Vorschrift

weife auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflich; and 'n gie prücäs glei, e 14 A ; ; ö deren Beschluß es ergangen ist. 3b. d ist berechtigt, seine Ansprüche gegen §. 51. Gegen die eg dung des Bundesamtes ist ein weiteres zteses Kesetes verpflichteten Verbänden (Orts- Landarmenverbaͤnd 8 / erbände,

icten Armenverband. gede , , . §. 23. Wenn er nst stehen, Gesellen ei . Gewerbegehülfen, Lehrlinge, r z . ö , , Rechismittel nicht zulässig. Bundesstaaten) begründet erkranken / so hat der Hrtõar nen ver bo ndg ed nl, derselben Urteilen Behbt del zu verfolgen. . ö. . e. zu anderweitiger, von Bundes wegen erfolgender R Zu anderweil Verpflichteten Daher e frechen rer en zueigen verschicdenen Llrmen vpibände zt GJ k , n, ,,,, kurch die Landesgesetzgebung eines Bundesstagtes bestimmt kern 1 hh tf ö w.) beruhenden ,, nr men, 34 unterstüten, von den Bestimmungen dieses G fs bedürftigen zu esetzes nicht ann.

tung den , . e r, ĩ tst §8. 3 währen. Ein Anspruch auf Erh ung der entstebe Kur u ie Fffentli ů ülfsbedürfti e ie strei ahme des Hülfsbedürf⸗ die öffentliche Unterstützung Hüssbezürstiger werden hen, die stri⸗ daß die Vorschriften der §. 38 bis HJ, 56, Absatz? dieses Gesches * etzes für §. 62. Jeder Armenverb - and, welcher nach Vorschrift dieses

benlehungsweise auf Uebern n . ö ö , k Kadächst nur wenn die tenden Theile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem bie Strestsachen zwischen Ärn ? grantenpflege länger als sechs Wochen fortgesezt wurde, und nur für durch di? Landesgefetze vorgeschriebenen Wege entschieden. aer , nere; rmenverbänden des betreffenden Bundes. Geseßes ei e lber diese Frist Paus gehenden Zeitraum. Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes. 55 Exekution 6 sollen. Geseßes , . Hülfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, E Dem zur Ünterstützung an sich verpflichteten Armenverbande muß staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften der 85§. 38-5 die Dir) dic seg Gesen 3 V,, In den Streitsachen über . Leistungen, zu deren Gewährung . 5 3 der- spätestens sieben Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums dieses Gesetzes Anwendung. iger ist die Entscheidung 5. Unterstützung Hülfsbedürf-⸗ Her mn dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist . . Rachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigenfalls die Er— §. 38. (Entscheidung, 36 ⸗. le bes, 8. ] sofort Volsstrethar Instanz, ausgenommen in dem gen zu 6. in demselben Maße und unter denselben Voraus fetzun⸗ stattung der Kosten erst von dein, sieben Tage nach dem Eingange der rstattung Im Uebrigen findet die Exekuti zusteht n, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht Nachricht beginnenden Zeitraum an gefordert werden kann. s den Srenzen eines von dem ru n, , Der Einwand, d s Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der ; nde ausgestellten Anerkenntnisfes i vi, ,,. Armenver⸗ von einem . 9 der unterstützende Armenverband den Ersatz vorstehenden Bestimmung anzusehen. 9g st s gültigen Entscheidung. 55.) b) auf Grund der end demselben hierbei In Armenverbandf. zu fordern berechtigt sei, darf 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfs⸗ ch Die Vollstreckung der Exekution liegt d §. 63. ? 3 . werden. e bedürftigen RKorddeutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht sowie das Verfa erster Instanz zuständigen Behörde des . Entscheidung in behörden sind verpfli ehörden.. Die Verwaltungs- und Polizei- in Gemäßheit des §. 29 dem Welsarmenverbande des Dienstorteß zur owig das Versdh een ht ob, und ist bei derselben unter Beifü verpflichteten Armenverbandes verbänd pflichtet innerhalb ihres Geschäftereises den Ar , , ,, 2 ; Wundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses nter Beifügung der bezüglichen Urku nden Behufs der Ermittelung der He ; n Armen. Last fallen, sind verpflichtet:! a) wenn der Unterstüßzte einen Unter- des b zu beantragen, nden Aufenthaltsverhältnisse ei lung der Heimaths, Familien. und stätzungdwohnsiß hat; den Ortgarmmenverband, feine Unterstützun g. . geg de gung zuständigen Landesbehörden sim s a? i die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes lich zu fein. ö,, wohn ies] , . . . , befußl, Änterfuchungen an Ort und, Stelle zu veranlassen Zehn enen, nta . J Entscheidungen höherer Landes- . ,,, , kö, , w en angetretenen Beweis i f ; . Beh len d, erster Instan ändi ehörden oder ; stande aus einer ö. . . 6. deln g . 9. 9 Win Enlscheldung erfolgt durch scheiftlichen, mit Gründtn , welcher die ö ö = Personen nicht ausgeschlossen wurde, derjenige Landgzmen verband äs welchem seine Einlieferung verschenen Beschluß ( sofenn Lab(r für den in Anspruch genommenen di, Erckution und . erforderlichen Anordnungen zu treffen, mit dem 1 Zeitpunkt der Geltung des Geseßes) Dieses Gesetz tritt in 1 erfolgt ist, tenden Kosten richtet sich, nach den am Irinenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme eings Hüsfsbedhh os Gen zur . Folgen wieder rückgängig zu machen. ain nn Juli 18,1. in Kraft, Nach diesem Jage finden die 1 Orte er f g donn i i mg 3 ö. Hꝛah der öffentlichen 6 t 5 ö srenuß'dies in dem Beschlusse ausdrüci weist zur Uebernahme 39 * nter nf i. und beziehungs. durch das H Verschristen über die ö ; 3. ö. Ii ausgesprochen werden. . ö ; ; 1ftigen verpflicht ̃ ö eregelten Rechtsverhältni info⸗ Unterstützung y eric en rn hell, . . gesprache , weheit die Organisation oder örtliche Abgrenzung n ö gi ö , . die thatsächliche rn den, . Anwendung, als es sich um die n . die allgemfinen erw , , . um nan fta ten g n 'n, einöelnen Ard n berbäͤnde Gegenstand, des Streites ift, dewendet ene ge , hn ch . . über die Freizügigkeit vom J. No— 3 ,,,, . Juli 1871 handelte , . ö ö fest remunerirter Arme ärzte in n , bei k ö landes ge ligen a Derbleiben der e , e n . ö ö., ber bas dung esondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur . ö ̃ ö. ö ö Im ebrigen findet gegen deren ntscheidung nur die Berufung an . er Familie in ihrem bis 9 Für solche bei der a , . e nn,, . din Bundesamt fär das Heimathemesen statt. . Gewährung eines bestimmten ö ö. , I) Diejenigen Norddeutschen, welche den Auswendungen] deren tag icher oder wöchenilicher Betrag lich §. 42 Bundes mt für das Heimaths wesen) Das Bundedah lunernß ober geitwen ig 8, nn leßtgedachten Armenverbandes, besitzen, bin ,,, des Dun de eh e ein Heimnutbstecht ö rn, ,, We e mne, s ö. e tra elben am 1. Juli 1871 den Unterstützungs⸗ stinstanzlichen Behörden (858. 38. 37. 40) sind verpflichtet, ö , .

fle Ung s tz 2 i e, J f f h h ch sch ch J

fal langs ford erun nicht überstei macht werden, dessen Sätze die Er⸗ eigen darf. dern. Der V . . 31. Der nach der Vorschrift des 3 e orsitzende, sowie die letzteren werden auf? ll ĩ ini ; 30 zu Bundesrat zun) n auf Vorschlag de herstellung einer solchen Einigung v 6 3 n. Armenverband ist zur , , e s nern J . , n, n, Ist die Einigung urkundlich , 8 fe des Bundesgebietes einen Unterstüßungswohnsitz hab eutschen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus and . muß die Qualifik ! h mindestens die Hälfte der Mitglieder gestellts so findet auf Grund derselben di sunstrann nife fest⸗ selben am 1. Juli 1871 mit den Fol aben , besitzen den. als wegen einer nur vorübergehenden zer , dle men gehörigkeit ö zum höheren Richteramte im Staate ihrer An. statt 8. 33). ie administrative Exekution sctes gleichtiel ob, die n ug a ür desmi . e f. s, hl Seh über die Freizügigkeit vom J. ö 8 S* 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder ze . , 6 ,,, Gefahr für Leben oder Ge. 3 8. n r erf, ,, ö .S. 55). . . glieder det eisen i zöri insoweit bi ü d, , , n, 6 ,, , , g, ,n, , J , rmenverband kann soweit nicht 68 Errichtung eines oberst . etzes, betreffend dit Szuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste od zesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt d ; und hoh einwas Anderes festgestellt worden ist auf Grund der SS. 55 E. Juni 869 mit ersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom legenheit einer That persönlicher Selbst ; te oder bei Ge- dieses Gesetz vorgeschriebenen weijähri beginnt der Lauf der durch kelbem in rn in unte lle Hur orden ist die Ueberführung des⸗· Sber. . ö mit der Maßgabe, daß 1 an Stelle des Plenum det dung“ oder Krankheit herbeigeführt aufopferung erlittene Verwun! ziehungsweise V zweijährigen Frist für den Erwerb be— ; ; . geführt ist, oder endlich, w ü gsweise Verlust des Unterstüͤtzungswohnsitzes mi Die Kosten der Ueberführun in e nn, im Fan ? . das Plenum des Bundesamtes tritt, und daß Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit blich , . zu tragen. g hat der verpflichtete Armenverband und d zes §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts thelln für den Auszuweisenden v 9 HJ 4) Wo bisher für den Erwerh bezi 1 , . zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen , ,,,, , 2 ö . ö . . . J n,. ke , , nf ee m f rmenverband dessen Ueberführung, und di en ernennt, wahrgenomn d kali . Bun dest gn ilie in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eine, ñ eschrlebene Frist galt, kommt, bi Berech e iese unterbleibt die Vorschrift sanmherdeh, 'lbehhghich der Höhe der Hensonm mg verpflichteten rm sn ner bender zu D Aneß von die vor Nein i, Zult 8 n. bel : , j ; . '. ͤ terstützungsbetrages i ĩ abgelaufene Zeitdauer in Ansatz. vorläufigen Unterstützung d es Armenverbandes, welcher zur z iften in Anwendung kommen, welche darüber in demen— durch die zur Entscheidun w . 5) Wo bisher für den Erw ͤ n , , n. b, , , er e engine bes gkl de b i , , . gerung, den Anspruch auf Erstattung der K ö §. 44. Zur Abf ͤ Ian gen diese Anordnung, welche, wenn die Vorauss ne Frist bestand, gilt, sofern die türzerz Frist vor bem 1. Juli R 33. Muß ein Norddeutscher ] ö ; amtch gehör? die A assung einer gültigen Entscheidung des Bumdit sallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurück ttzungen fort, abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als ei n . wohn hat * anf Wirla en n gig n cher keinen Unterstuͤtzungs! denen * 3. ie uwe sen hei von mindestens drei Mitgliedern, von lann , steht inncthalb? vierzehn ö t . genommen werden die Entscheidung hierüber erst nach dem ] eingetreten, auch wenn Auslande übernommen werden u ndischer Stagtsbehörden aus dem lifikati indesens Eines die im §. 42 vorgeschriebene richterliche Gun Theilen die Be in Tagen nach der Zuftcllung, beiden die kürzere Faist at , ,, J rno nd lifikation hab erli Berufung zu. Dieselbe erfolgt st vor dem 1. Juli 1871 no n , , , , e, e, , geen e rn re I be n idr l e , , , ,, ,, eee. ; n 5B esgesetzliche Instanz, sofern die streitenden heil esetz vorgeschriebenen Frist, jed Erstattung der Kosten 2er fl n, so liegt die Verpflichtung zur . ö ö Stimme führen, inuß in allen Fällen eine ungerade verschiedenen Bundes staaten angehö tenden Theile Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgel K nahme des urfti kützung, beziehungsweise zur Ueber— n. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer S stwirkendtn Heimathtz ansehören, an zas Bundesamt, fuß das 65. Das d iefes Ge abgelaufenen Said gu er gme des Hülfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb Mitglieder eine grade, so führt bee n, geln fen in d Bei der hierauf ergehenden Enischeidung bewendet es 16 iin e n ö hi e nn e rung recfn e, . affelbe findet statt, wenn der Antra ahren kommt nach Maßgabe der V ĩ n en, . g des verpflichteten Armen. bei denjeni ̃ orschrift des 8. 3 zur Anwen dun jenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenko ö mmunen,

dessen der ürfti n ö e, ss Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt J ö bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Ci as jüngere ist, nur eine berathende Stimme. verbandes auf Erlaß einer folchen Anordnung zurückgewiesen ist A bezi ; ,

hat, mit der Maßgabt, daß es d s ss b 8 45 D G q d B d d du ch e 5 So ang das V ah n h ledem Bundes taate überla n b i r ch ga 9 b n un an . E 5 ß 50 ch U d ch unter Un r Höchst genhänd g n Un ch und . . i , , sschd chung diese Verpflichtung auf a. , nn Regulativ e 7 ö . E ö 4 . ö it. . x ö iz: . . 2 . 4 ĩ. § v rbänd u über ragen B des t B si gung e nzureichen hat. neten Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der En ic , . Ins f . . i. .

* iege *

§. 34. (Verfahren in Streitsachen de r Armenverbände: Ein⸗ j ö In dem Beschäftsregulaiive find insbesondere auch die Befugnisse erster Instanz ausgesetzt (59. 53), di. 58 durch Transport zu bewerkstelligen, ö ,. . ö. 6. . . ; 38. i 1helm.

leitung.) Muß ei z ; ö. k . 1 des Hor stzen n festzustellen Ist die Ausweis hat, unterstüͤtzen, so hat der Ortsarmenverband i „46. Die Berufung an, d : ü so fallen di e n w una . ung an das Bundesamt ist bei Verlust del o fallen die T ; 1. gn gun Tn ien des Unterstützten über un , , ne binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der an— der i nr men e r n, n a der zu erstattenden Kosten 8 . e , auf ,, n, ,, ö r,, und sodann den ge ,, gh rr nf, (h derjenigen Behörde, gegen ., zur Last. gen dem hierzu verpflichteten Armen ö r. v. Bis marck⸗Schönhausen. wende vendeten beziehungsweise aufzu⸗ erichtet ist, schri tlich anzumelden. ntsteht über die Not are . Die „Amtsblätter der Norddeutschen , . des Verlustes buen n on fe ,, .. Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be e Auz führung Feffelben . ,, die . und Nr. 44, enthalten folgende ,, meintlich verpflichteten A egonnener Unterstützung bei dem ver- innerhalb Ulernin tder zugleich mit der Anmeldung, det (etteren o endgültig durch die in erster Instanz in der Hauptsache un , . i570. Korrgspondenztartfn bei den baherischen Postanstaiten a o ber Ansprulch , , , . mit der Anfrage anzumelden, reicht werden ochen 'näch diesem Termine derselben Behörde einge · ö. ö. JJ des Aufenthaltsortes ( 33 Ai bng, ge ö. 6 . 6. ,,, Briefe Vom 3 1 Ist der verpfli immtli S r ftsz . r 59. Ist ein Armenverband zur er ihm endgülti . srmulare Vom 16. Juni 1870. Laufzettel , , . ,, . ö. 9. 9 derse n n ,,,, sowie von den etwaigen Anlagen . t . Wan n nun 9. e e n Whs r 3 . ,,, . . innerhalb der oben normirten Frist von sechs M anspruchs §. 47. Die ein li india er eilweise außer Stande, so hat der Bundesstaat upelch . ö D Veam gl. Jun Verwendung der Sud ; rt . onaten * bei ; 3 gegangenen Duplikate werden von der zuständige! angehört, e f ñ . em Korrespondenzkarten als Begleitbri y vorgesetzten Behörde des betheiligten . u e n , , a n, , . binnen vier wü, 6 iu sorgen enimeder mittelbar ader unmittelbar für die Erstattung . . Sendungen in , mne , 2 ] 2 2. 31 9 5 ö. ö . 1 ** 2 7 . zugeferligt. z xemplaren einzureichen den Gegenerklaͤlun⸗ S. 6h. (Oeffentliche Unterstuͤtzung hülfsbedürftiger Ausländer) b ,, ain Bestimmungsorte unbestell⸗ 611 .