n oder sonstige Vermögensst bernommen werden sollen, Werth der Einlage ode Aktien oder der
wenn Anlage Gesellschaft ü vertrage der und die Zahl der dieselben gewährt werden. dungene besondere Vorth
welche für onärs be⸗
eil ist im
Viertheil d Antheile min
sich besondere Stimmrecht. Ueber den Be aufzunehmen. Art. 209 0. erfolgt in den Fälle mungen, welche der der Generalversam Art. 210. in dessen Bezirk die Gesells n und im Auszuge Auszug muß enthalten: die Firma und den tdauer des Unter einzelnen Attien od e auf Inhaber o cher die von der Gesells folgen, sowie die öffentlichen
schluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
der Generalversammlung 2096. nach den Bestim⸗ ber die Zusammenberufung
Die Zusammenberufung n der Artikel 209 a. u Gesellschaftsvertrag ü mlungen enthält. er Gesellschafts vertrag chaft ihren S veroͤffentlicht w 1) das D Sitz der Gesellschaft nehmens; H die er Aktienantheile; der auf Namen gestellt sind; chaft ausgehenden Be—⸗ Blätter, in welche die⸗
muß bei dem Handelsgericht, it hat, in das Handelsregister
atum des Gesellschafts⸗ 3) den Gegen Höhe des Grund⸗ 5) die Eigen
eingetrage
vertrages / 2) stand und die Zei kapitals und der schaft derselben, ob 6) die Form, in 1 kanntmachungen er selben aufzunehmen sind.
Gesellschafts ver Willenserklärungen auch diese Bestimmun 102. Der Anmeldung er muß beigefügt sein; Grundkapital aß mindestens zehn P ens zwanzig Pro eingezahlt sind;
lt des Vertrages in e st; 4) betreffenden die in den Artikeln Generalversammlung. muß von sämmt gericht unterzei Die der Anmeldung
Vol aaaricht in MIrschrift aS
or erfolgter Eintragung in d Aktiengesellschaft als solche nicht. i Aktien oder Aktienantheile tern für allen durch die A
mt, in welcher der
e Form bestim für die Gesellschaft
kundgiebt und g zu veröffentlichen. Behufs der Eintra 1) die Bescheinigung, s durch Unterschriften rozent, bei Ver des von jedem Aktionär weis, daß der Auf⸗ eneralversammlung Falls die gerichtliche oder ga. und 209 b. bezeich⸗
lichen Mitgliedern des Vor chnet oder in beglaubigter beigefügten
trage ein Vorstand seine
gung in das daß der edeckt ist; cherung
Handelsregi gesammte 2) die Bescheinigung esellschaften mindest chneten Betrages sichtsrath nach Inhalt ber Aktionäre gewählt is notarielle Urkunde ü neten Beschlüsse der Die Anmeldung vor dem Handels reicht werden.
etrag des
3) der Nach
Form eingereicht gibfe. Merdin oblõch
Art. 211. steht die ausgegebenen sind den Besi solidarisch verhaftet.
Wenn vor erf
as Handelsregister be⸗ vor der Eintragung Die Ausgeber usgabe verursachten Schaden
8 Handelsregister im Na- so haften die Handelnden
in dessen Bezirk die Aktien⸗ uß dies Behufs der Eintra⸗
sind nichtig.
olgter Eintragung in da men der Gesellschaft gehandelt worden ist, persönlich und solidaris Art. 212. Bei esellschaft eine Zweigniede in das Handelsregist Die Anmeldung mu standes vor dem Form eingereicht w Jeichneten Angaben e des Vorstandes zur Befolgung durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Jeder Beschluß de ng der Gesellschaft oder eine Abänderun tsvertrages zum Gegenstande hat,
jedem Handelsgericht, rlassung hat, m er angemeldet werden. ß von sämmtlichen Mitgliedern des erzeichnet oder in beglaubigter Artikel A0 Absatz ? und 3 be— nthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder
dieser Vorschriften von Amtswegen
Handelsgericht unt erden und die in
Art. 214. Fortsetzu des Gesellschaf tigkeit der notar
Ein solcher
r General versammlung, welcher die g der Bestimmungen r Gege bedarf zu seiner Gül⸗ iellen oder gerichtlichen Beurkundung J J in gien Weise, ag, as Handelsregister eingetragen un Der Beschluß hat keine rechtliche Handelsgericht, in dessen Bezirk die Ge Handelsregister e ĩ Art. 215.
der Gesellschaft kann sofern dies nicht im Dasselbe gilt von tragung ihres Vermögens und ihre gesellschaft gegen Gewährung von
soll. ie Aktiengesellschaft darf eigene Aktien auch ni ursprünglichen Gesellschafts vertrag o ändernden, vor Ausgabe der Aktien Art. 217. Zinsen von noch ausbeza
der ursprüngliche d veröffentlicht werden
Wirkung, bevor derselbe bei dem sellschaft ihren Sitz hat, in das
l des Gegenstandes der Unternehmung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, Gesellschaftsvertrage ausdrücklich ge dem Falle, wenn die Gesellscha r Schulden an eine Aktien der letzteren aufgelöst wer⸗
ingetragen ist. Die Abänderung
stattet ist. ft durch andere Aktien-
darf eigene Aktien nicht erwerben. cht amortisiren, sofern dies der durch einen, gefaßten Beschluß, zugelassen ist. ter Höhe dürfen für die Aktionäre hlt werden; es darf nur dasjenige unter n Bilanz und, wenn s Reservekapitals be⸗ reiner Ueberschuß über die volle
nicht durch den den letzteren ab⸗
. bestimm nicht bedungen, sie vertheilt werden, w im Gesellschafts vertrage die Inneha stimmt ist, nach Abzug desselben als
as sich nach der jährliche ltung eine
2498
ücke von der zu errichtenden so ist in dem Gesellschafts Vermögens stücks festzusetzen Preis zu bestimmen, ü u Gunsten eines Atti esellschaftõ vertrage gleichfa
Die Aktionäre können bis zur Wiederergaͤnzun
Einlage ergiebt. Gesammtbetrages
durch Verlust verminderten den nicht beziehen. Jedoch können für
fange des vollen Betriebes erfordert, stimmter Höhe bedungen werden. Art. 222. Wenn die ; gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendun i) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung nalbetrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die
leisteten Partialzahlungen Pronmiessen ozer nterimescheing wacht n Der Zeichner der Alte
für die Einzahlung von 40 pCt. des e, , der Altie n ichtung kann der elbe weder zu
einen Dritten sich befreien, ne werden; wird. der Zeichnn i Rttie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechtes aus der gat so bleibt er dessen ungeachtü n
des Rominalbetrages der Aktie verpflitzt kann bestimmt werden, daß und unt weschen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von 40 pCt. die h
Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2)
bedingt verhaftet; von dieser Verp seines Anrechtes au
Uebertragung Gesellschaft entbunden
Seitens der nung verlustig erklärt (Art. 220) / Einzahlung von 40 pCt. 3) Im Gesellschafts vertrage
der H
aftung für weitere Einzahlungen;
. des Zeichners von ag ein Dest n leisteten Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche a Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen.
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Ut R Ziff. B und 3) auf 25 Prozent des Nominalbetrages der Aktie hen
gesetzt haben werden hierdurch nicht berührt. Art. 225. Die für den Aufsichtsrath, einer Kommanditgeselst
auf Aktlen in den Ärtikeln 191 und 12 gegebenen Bestimmung finden auch auf den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft Anwendun
Art 2252. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsfühtu der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sih v dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, Bücher und Schriften derfelben jederzeit einsehen und den Bestandd Gesellschafiskasse untersuchen. —
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorshh zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Genttn versammlung der Atttonäre Bericht zu erstatten.
Er hat eine Hencralversanm lung zu berufen, wenn dicht Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 2256. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind perssnl und solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wi und ohne ihr Einschreiten: I Einlagen an die Aktionäre zurück gj oder, der Bestimmung des Art. 215, Absatz 3 entgegen, eigene Alt der Gesehsschaft erworben oder amortisirt worden sind; 2) Zinsen od Dividenden gezahlt sind, welche nach Maßgabe der Bestimmungend Art 217 nicht gezahlt werden durften; 3) die Vertheilung des Gis schafts vermögens oder eine theilweise Zurückzahlung oder eint Hi
setzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der geseßlichen Befi . . (Cet -. t. , 20 rü slgt ist.
. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen. die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Gestit jahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen und ß innerhalb dieser Frist in der Form und in den öffentlichen Vlättt welche für die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem Gesellschef vertrage bestimmt sind, veröffentlichen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung kon Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise and Geschäftsführung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welch Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht.
Art. 239 a. Für die Aufstellung der Bilanz sind folgende V schriften maßgebend: I) kurshabende Papiere dürfen höchstens ju] Kurswerthe, welchen dieselben zur Zeit der Bilanzaufsiellung hit angesetzt werden; ?) die Kosten der Organisation und Verpalll dürfen nicht unter die Aktiva aufgeführt werden, müssen vielm ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Außgat scheinen; 3) der Beirag des Grundkapitals und des etwa im Gy schafts vertrage vorgeschriebenen Reserve, oder Erneuerungsfondt unter die Passiva aufzunehmen ; I) der aus der Vergleichung simn licher Akliva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angege
Art. 245. Ergiebt sich aus der letzen Bilan daß sth Grundtapital um die Hälfte vermindert hat) so muß d unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser davon zeige machen.
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht min Schulden deckt; so muß der Vorstand hiervon dem Gericht Bchuf Eröffnung des Konkurses Anzeige machen.
Art. 242. Die Attiengefellschaft wird aufgelöst: 1 ⸗ der im Gesellschafts vertrage bestimmten Zeit; 2) durch eine oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 8) dur nung des Konkurses, 9e
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus an cen j den folgt, so finben die Bestimmungen dieses Abschnitts che Anwendung.
Art. 247. Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft einigung derselben mit einer andern Aktiengesellschaft (A men? folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1I) Das aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten / Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Fine iger erfolgt is bisherige Gerichtsstand der Gefellschaft bleibt für die Daue trennten Vermögensperwaltung bestehen; dagegen wird
der Einlagen Dini
den in dem Gesellschaftsvertrage angegebt
Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum ö den Attionaren Zinfen von
Aktien oder Aktienantheile auf Inheh
de ganzen Non
i, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung uber die n
2499
von
ͤ Berwaltung usbsung de
si Ordnun giaubiger
nder al
e Altiona ir Heneralversammlung erfolgen.
Die Zurückzablung oder Herabsetzung kann nur unter Beobach- ung derfelben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung 3 . in Falle der Auflösung maßgebend sind lt. / *
Tie Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift en
p n sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich 39 cr gf, sachaftetr.˖ 7 2
nahe r. 249. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und des Vor— jndes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn t vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das mei tegfster falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung k Grundkapitals ingchen; 2 wenn durch ihre Schuld länger als nei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in mn letzteren die zur 3 erforderliche Zahl von Mitglie- an gefehlt hat; 3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren sibersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den n der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen, wissentlich den und der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder
herschleiern. Wird in den Fällen zu 2. und Z. festgestellt, daß mildernde Um— nd, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern
üinde vorhanden n erkennen. ,, ,n
Art. 24 9a. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefäng— iz. bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie der Vorschrift des Ar— ls 265 zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unterlassen, ß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, uß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.
5.2. Die gandesgeseß welche zur Errichtung von Kommandit⸗ scelthaften auf Attien oder Aktiengesellschaften die staatliche Ge. nhmigung vorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung dieser Ge— slsschaft anordnen, werden aufgehoben.
Ruch treten für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften uf Attien und Aktiengesellschaften diejenigen Bestimmungen der Ge⸗ ischafts verträge außer Kraft, welche die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung betreffen.
S3. Die landesgefetzlichen Vorschriften. nach welchen der Gegen. sand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, und das lnternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, werden durch kan F.? nicht berührt. Dassise ils für die, bereits bestehenden Kom. nanditgesellschaften auf Aktien und Aküengeseuschesten * dau iengęn Besimmungen der Gesellschaftsverträge / welche sich auf die fan eh henehmigung und Beaufsichtigung wegen des Gegenstandes des Unter. nchmens beziehen oder im Verbindung mit besonderen der Gesellschaft hewilligten Privilegien stehen.
4. Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellschaften uf Aktien und Aktiengesellschaften welche nach den bisherigen Vor- shriften in das Handelsregister nicht einzutragen waren, gelten folgende lebergangsbestimmungen;
1 Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, welche die Eintragung in das Handelsregister und die bei dem Handelsgericht zu bewirkende Zeichung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Feichnungen betreffen, leichfalls Anwendung. Die Anmeldungen sur Eintragung in das andelsregister und die Zeichnung der Firmen und Unterfchriften oder die Einreichung der Zeichnungen sind binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz n Geliung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf diefer Frist sind die Btthelligten zur Befolgung der betreffenden Vorschriften durch rd. nungsstrafen anzuhalten. st die Anmeld einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, — bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel J7. 18. 20. 21. Absatz 2, 168 des Allgemeinen Deutschen Handels- gesetzwuches ausgeschlossen. 3) Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn die Vorausetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden; Hh Sind die persönlich haftenden Heselischafter ciner Kommanditgesellschaft auf Attien, ober ist, der Vorssand einer Aktiengesellschaft in der Befugniß / die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden die Bestimmungen des Artikels 116 und des Artikels 231 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches his zum Riblätf von drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem bieses Gesetz in Geltung tritt, keine Unwendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften noch während eines Zeit raumes von fünf Jahren, pon jenem Tage an gerechnet, ausgeschlossen, wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziffer 1 bezeichneten
Eintragung in das Handelsregister ange⸗
dreimonatlichen Frist zu enen chen Frist zur
. Die Bestimmungen des Art. 199 des Allgemeinen Deutschen Haudelsgescßbuches nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Art. 199 in der früheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien
nwendung, bei welchen in dem HDesellschaftsvertrage oder in — 21 ; 13
denselben abändernden Vertrage bestimmt ist, daß das Austreten eined oder mehrerer persönlich haftender Gefelischafter die Auflösung der Ge⸗ sellschaft nicht zur Folge habe. AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 1I. Juni 1870. ¶ „. S.) Wilhelm. Gr.
v. Bismarck ⸗Schönhausen.
währte vom 13. bis 18. J zwar 850 Stück feine; 331 mittel, 579 grobe; am 14.
Stück /, 455 Stück * 509 1 532 „ 581 1 Elle breite; am dritten Tage 257 P, 476 *! 428
Tage 32 66, 38 36 Elle oreite; in Summa 20390 M/ 1627 Die gesammte Stückzahl ist verkauft worden. waren: a) für feine *. b) für mittlere 5 für grobe 1 Elle breite Leinwand pro
aft.
dies jährigen Leinwandsmarkt wurden in diesen Tagen zum Markt gebracht: am 13.3 1760 Stück Leinwand auf 176 Wagen, und 1910 Stück 383 mittel,
Königsberg.
Deinwand auf 194 Wagen und zwar S72 Stück feine,
SS§5 grobe; am 15.: 1161 Stück Leinwand auf 129 Wagen, und zwar 5260 Stück feine, 2353 mittel, 388 grobe; am
16. 320 Stück Leinwand auf 34 Wagen, und zwar 138 Stück feine, 81 mittel, 101 grobe / am 17. 17 Stück Leinwand auf 13 Wagen, und zwar 45 Stück feine,
3J mittel, 41 grobe; den 18. 70 Stuck Leinwand auf 10 Wagen, und zwar 28 Stück feinen 20 mittel, Beinwand auf 556 Wagen, und zwar 2453 Stück feine, 10659 mittel,
22 grobe; in Summa 5368 Stück 1816 grobe. Der Breite nach kamen zu Markt: am ersten Tage 796 Elle breite; am zweiten Tage 827 56 . 1 Elle am vierten Tage 97 Ya 103 Yoj 120 1 Elle breite; am fünften „ 47 1 Elle breite; am sechsten Tage 21 , 23 Ya / 56, 1711 1 Elle breite. Die Durchschnittspreise Ellen breite Leinwand pro Stück 5 —7 Thlr., Ellen breite Leinwand pro Stück 3253 —–—42/; Thlr / Stück 2* . — 31 /g Thlr.
Toblenz, 24. Juni. Die Nachrichten über den Stand der Wein⸗
breite
berge am Rhein und an der Mosel lauten im Ganzen ziemlich günstig und lassen bis jetzt einen Durchschnittsherbst erwarten. und Saar, wo die Blüthe fast vorüber, stehen die Weinberge recht be. friedigend, und realisiren sich hoffentlich die Quantität am Rhein und in der Pfalz wird jedenfalls eine kleine, und müssen wir nur hoffen, daß die Qualität des 1870r8 diesen Aus⸗ fall ersetzen wird,
An Mosel jetzigen Aussichten. Die
Die Blüthe nimmt am Rhein unter den günstig⸗
sten Umständen ihren Verlauf.
Bt. AL 7 Constantin. 336,2 —1—
FTelegraphische Vit ter unshberi chte .
Bar. Rbw. Femp. Ab ö , , ,, 3 ö Das — SV., still. 25. Juni.
SO. , mãssig. SO., schwach. 686., mässig. Regen. *) NW., mässig. bedeckt. NW., schwach. bed., Regen. ; XW. schwach. bezogen. R stark. HBsabehe eckt. SW. , lebh. wolkig. W., lebhaft. bew., Ncht. Reg. 8 W., lebhaft. bedeckt.) ; NW., schwach. zieml. heiter. ) 333.6 Is W., mässig. Regen.) 328. 3 1,5 W., mässig. trübe. Flensburg. 334. MN. , mãssig. bewölkt. Wiesbaden 331, s SW., schwach. bedeckt. *) NNVW., schw. — NW., mässig. trübe; vegn. NW., mässig. bewölkt. ) NW., mässig. bedeckt, egen. NW., mãssig. N., schwach. O., schwach. Windstille. N., schwach. O., mässig. W., schwach. — NRNO.¶, schwach. bewõlkt. 12) NW., mässig. halb heiter. NW., still. — NNW. , schw. — O., s. schwach. — NRNG., lebh'. wenig bewõlkt. W.. mãssig. leicht bewölkt. NNW. , s. stark. bedeckt. N.. lebhaft. wenig bewölkt. NNO. schwach. bedeckt. 13) N., schwach. —1 * W., schwach. — *)
3) Nachts
Min. 13,4. ) Nachts starker Regen. Gest. Abend Gewitter; Nachts Regen. ) Nachts 8) Regen.
10) Starker
) Gest. kegen. ) Nachts Regen. Min. 9.6.
en. “) Etwas Regen. en. 12) Max. 16, 8.
Gestern Nachm. N. WNVW. mässig
Allgemeine Himmelsansicht
s. bewölkt.)
Ort.
wolkig. hedeckt.
Memel ... 333,1 7 Königsbrg. 332, 6 6 Danzig ... 332,6 — 7 Cöslin .... 331, 6 6 333.85
Stettin. ... Putbüs ... *
Berlin 334, 2 330,2 Ratibor ... 324, * Breslau ... 327, 6 Torgau ... 331.8 Münster .. 333, 2
7
6
Eieler Haf. 335, s 7 Wilhelmsh. 333. 6 Keitum ... 354,6 Bremen .. 334. . * 2
Wes arlenehtk. 334,2 Brüssel ... 335, s Haparanda 335, Helsingfrs. -
334,2
333,9
heiter. heiter. bedeckt. heiter.
... 324, 9 Stockholm. 333, s Skudesnäs Gröningen. 3 Helder... NHõrnesand Christians. .: 35.
ö .
.
halb bedeckt.
Cherbourg 8t. Mathieu IMIelsingör. * Prederikehry ·
r,,
) Max. 19,1, Regen. ) Regen. und gest. Regen. zest, Vormittag Gewitter und Re Regen. ) Regen in Inter val 12) Max. 14.3. Min. 10,8. 14) ͤ schwach. Strom N.; 19 Gest. Nachmittag
Strom N.