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Eisenbahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg ausgedehnt. Das Baukapital soll durch eine Prioritätsanleihe beschafft werden, Deren Modalitäten durch ein besonderes Privilegium festgestellt wer⸗ den, deren Höhe aber den Betrag von zwölf 12 Millionen Thalern preußisch Courant nicht überschreiten darf. Die Zweig Eisenbahn bil— bet einen integrirenden Theil des Stamm-Unternehmens, es finden daher die Bestimmungen des Staatsvertrages vom S. November 1841, soweit dieselben noch in Geltung sind, sowie die Bestimmungen des Gesellschaftsstatutes und dessen Nachträge, soweit sie nicht durch den gegenwärtigen Stgtutsnachtrag erganzt werden, auch auf die Zweig⸗ Eifenbahn Anwendung. ;
§. 2. Die Richtung der Bahn und die speziellen Bauprojekte werden von den betreffenden Territorial-Regierungen festgestellt (GF. 2 des Staatspertrages vom 8. November 184). l Bauprojekten darf nur unter besonderer Genehmigung der betreffen; den Territorial Regierung abgewichen werden. Die Elbbrücke bei Doͤmitz darf höchstens 2009 Schritt von der Citadelle zu Dömitz ent⸗ fernt fein und muß eine Drehbrücke, ähnlich wie bei der Brücke zu Hämerten, enthalten. Außerdem sind 2 Strompfeiler mit Demolitions⸗ minen zu versehen und die beiderseitigen Zugänge der Brücke durch tambourartige AÄbschlüsse mit Wachtblockhäusern zu sichern. Die spe⸗ zielle Angabe resp. Genehmigung dieser Einrichtungen bleibt dem Königlich preußischen Kriegs- Ministerium und die Feststellung der speziellen Projekte für die Elbbrücke selbst der Großherzoglich melcklenburglschen Regierung, im Einverständnisse mit dem Königlich preußischen Handels Ministerium, vorbehalten. Die Gesellschaft kann sür Kriegsbeschädigungen und Demoli⸗ rungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, weder vom, Territorial— staate, noch vom Norddeutschen Bunde einen Ersatz in Anspꝛuch. neh⸗ men. Diese Bestimmung findet auch auf die ini Mecklenburgischen Gebiete belegene Bahnstrecke, insbesondere auch auf die Elbbrücke An— wendung. — . .
§. 3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweig ⸗Eisenbahn, bin⸗ nen längstens drei Jahren von Ertheilung der Königlich preußischen und Großherzoglich mecklenburgischen Konzession an gerechnet, zu vol⸗ lenden und dem Betriebe zu übergeben. ; ;
§. 4 Der statutenmäßig alljährlich in den Reservefonds zurück zulegende Betrag ist von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Zweig-Eisenbahn folgenden Jahre an, der Vermehrung des Ge⸗ samint ˖ Anlagekapitals enksprechend zu erhöhen.
. 5. In Betreff der Genehmigung von Tarif und Fahrplan bewändet es für das Stam m-Unkternehmen bei den zeitigen statuta—⸗ rischen und gesetzlichen Bestimmungen. . .
Bezüglich der neuen Zweig bahn bleibt der, Königlich preußi- chen Regierung, im Einverständniß mit den beiden übrigen betheiligten Regierungen vorbehalten: a) die Genehmigung des Bahngeld, Tarifs und die erste Genehmigung des Frachttarifs, sowohl für den Güter, als für den Personenperkehr, sowie demnächst jede Erhöhung, des letz⸗ teren Tarifs; b) die Genehmigung und nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes; ) auch ist die Gesellschaft auf Verlangen der drei betheiligten Regierungen ferner verpflichtet, zur Beförderung von Per⸗ sonenwagen IV. Klasse und für den Transport von Kohlen, Koks Und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung Tes Norddeut⸗ schen Bundes bezeichneten Gegenstände bei größeren Entfernungen den Einpfennig⸗Tarif einzuführen. . .
§. 6. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit die drei betheiligten Regierungen es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachten, jederzeit auf deren Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans— portmittel zu willigen. In Betreff der Höhe der gegenseitigen Ver⸗ gütungssätze für die durchgehenden Transportmittel , fowie der Art und Weise der Abrechnungen, hat sich die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher Verständigung mit den anderen Bahnverwaltungen den Festsetzungen der drei betheiligten Regierungen zu unterwerfen. .
§. 7. Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen zu militärischen Zwecken (Ges. S. 1843 S. 375) ist die Gesellschaft sowohl rücksichtlich der neuen Zweig ⸗Eisenbahn, als auch der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, sich den Bestimmungen und Beförderungssäßen des in der Sitzung bes Bundesrathes des Norddeutschen Bundes vom 3. Juli 1868 be⸗ schlossenen Reglements für die Beförderung von Truppen, Militär— Effekten und sonstigen Militärbedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung stehenden Privat - Eisen⸗ bahnen, ferner den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transportes größerer Truppen⸗ massen auf den Eifen bahnen und der Instruktion von demselben Datum für den Transport, der Truppen und des Armeematerigls auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Er— gänzungen dieser Instruktion und der gedachten beiden Reglements zu unterwerfen. /
§. 8. Der Postverwaltung des Norddeuischen Bundes gegen über ist die Gesellschaft rücksichtlich der neuen Zweig-⸗Eisen⸗ bahn verpflichtet; a) ihren Betrieb, soweit die Natur dessel: ben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; b) mit jwedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und inerhalb desselben aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Anterschied des Gewichtes, ferner solche nicht in die Kategorie der obi⸗ gen Sendungen gehörigen Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Pfund nicht überschreiten, pb) die zur Begleitung der Post⸗ sendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforder lichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren,
Von den festgestellten . hhtig ; Vereinbarung aversionirt wird;
außer der Frachtvergütung für
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer vonne können auf Gründ desfallsiger Verständigung auch Postcoupeg . Eisenbahnwagen gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung um Unterhaltung thunlichst nahestebende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Posteoupés nicht laufen die unentgestliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpos. dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un! entgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungs⸗Packeten durch das Zug. personal verlangt werden; (6) für ordinäre Packete über zwanzig Pfund auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Posteoupés befbrder werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche fur bas monatliche Gesammtaewicht der zwischen je 2 Stationen beföt. derten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer d) wenn ein Postwagen oder daß an dessen Stelle zu benutzende Posteoupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu ver mitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere, als die zu c) vorgesehene Vergu. tung nicht geleistet. Im (ketztexen Falle zahlt die Posiverwaltung die ordinären Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupe und Meile resp. pro Achse und Meile zu berechnende Hergabe und Trans— portvergütung; é) die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein und Ausrangiren . der Eisenbahn-Postwagen, sowie den leihweisen Ersaß derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird; f) die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipäsen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zurücklegen. .
§. 9. Bezüglich der Stammbahn verbleibt es in postalischer Be— ziehung bei den bisherigen Statuten und Verträgen. Zur Beseitigung „bwallender Differenzen erklärt die Berlin -Hamaurger Eisen bahngesell⸗ schaft sich damit einverstanden, daß die aus Artikel 23 des Staats. vertrages zwischen Preußen, Dänemark, Mecklenburg-Schwerin und den freien und Hansestädten Lübech und Hamburg vom 8. Novpbr. 184, betreffend die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg, sich ergebende Verpflichtung der genannten Gesellschaft, die auͤf der Eisenbahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder Fahrt gegen Bezahlung des nach dent Gewichte, ohne Unterschied der Gegenstände, festzustellenden Fahrtlohns unter Anwendung des nie— drigsten Tarifsatzes für Päckereien mit befördern zu lassen, nur auf folche Postgüter zu beziehen ist, welche das Großherzoglich mecklen⸗ burgische Gebiet, oder das Herzoglich lauenburgische Gebiet, oder beide Gebiete, von Grenze zu Grenze durchlaufen daß dagegen die Ver pflichtungen der Gesellichaft in Bezug auf den Posttransport rücksichtlich aller übrigen Postgüter, namentlich auch derjenigen, welche sich zwischen Preußen und Mecklenburg, zwischen Mecklenburg und Lauenburg und zwwischen Lauenburg und dem freistädtischen Gebiete auf der Eisenbahn bewegen, für jedes der betheiligten Landesgebiete nach den Bestim— mungen im Artikel 10 des vorbezeichneten Staatsvertrages zu beur= theilen sind.
Die Berlin- Hamburger Eisenbahngesellschaft erklärt sich ferner damit einverstanden, daß, soweit ihr nach den Bestim mungen des letz teren Vertragsartikels der unentgeltliche Transport der »Briefe, Gelder und aller anderen, dem Postzwange unterworfenen Güter« obliegt, dermalen unter diesem Ausdrucke für alle betheiligten Gebiete gleichmäßig zu verstehen sein sollen: Briefe Zeitungen, Gelder üungemünztes Gold und Silber Juwelen und Pretiosen, ohne Unter⸗ schied des Gewichts, — ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht überschreiten. . ͤ
§. 10. Der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesellschaft sowohl rücksichtlich der neuen Zweig. Eifenbahn, als auch der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bahnen“ verpflichtet, a) die, Benutzung des Eisenbahnterrains welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und soweit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird⸗ zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes ⸗Telegraphen. linien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen, linien soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedür funij einc einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahn planums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unenigeltlich mitbenutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in de Regel Diejenige Seite des Bahnterxäns benutzt werden, welche von den oberirdischen Linlen im Allgemeinen nicht verfolgt. wih Der erste Trakt der Bundes - Telegraphenlinien wird von der Bundes, Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschafl it fesgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahnen nac. werslich geboten sind, erfolgen auf Kesten der Bundes Telegraph verwaltung, resp. der Eisenbahngefellschaft; die Kosten werden 3. Verhältniß“ der' beiderseitigen Anzahl. Drähte repartirt. e . Inderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß . forderlich und werden dieselben Für Rechnung desjenigh Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen . F) Die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung ö. Bundes-Telegraphenlinlen beauftragten und hierzu legitimirten ir, graphenbeamien und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ö 3 Geschäfte, das Betreten der Bahn unter Beachtung der baknpolig, lichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten 3 Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupés auf allen Züg
Barth
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einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fahrbillets III. Wa klasse., C). Die Gesellschaft hat den mit der Aniage und unterks er der Bundes - Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten mul
raphenbeamten auf deren Requisition zum Transport ö Leitungs materialien die Benutzung von Bahn eier Wehe. 3. bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergüligung von 5 8 . Wagen und Tag und von 29 Sgr. pro Tag der Aussicht zu Mattl T Die Gesellschaft hat die Bundes-Telegraphengnlagen an der B .
gen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr 964 Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Vischahi . nach Anleitung der von der Bundes 6, , lassenen Instruttion provisorisch wieder herstellen, auch ö wahrgenommenen Störung der Linie der nächsten Bundes. Tele ra . station Anzeige machen zu lassen. ) Die Gefellschaft hat die , . der zur Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe ö auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zr geha ten ö. die se Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachtn . al Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden . und Störungen des Bundestelegraphen“ alle Depefch mn 19 Bundts-Telegraphenverwaltung, mittelst ihres Telcgra yhen 6 weit derselbe nicht für den Eisenbahn⸗Betriebedienst din Anpt ö. genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Jun e ed graphenverwaltung in der Beförderung von Essenbahn * r ö Depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. 9) Die . ihren Betriebs⸗-Telegraphen auf Erfordern des Bundes anz let Amte dem Privatdepeschen⸗ Verkehr nach Maßgabe der Bestimn un en e , e nnn, . Korrespondenz auf den , .
K. Bundes zu eröffnen. n) Ueber die Auͤsfüh , , a. his un sthiic d. k n , wischen der Bundes-Telegraphenvermw Sesellschaf . a . graphenverwaltung und der Gesellschaft
. ie Gesellschaft hat den Anordnungen zelche polizeilicher Beaussichtigung der beim Eis ben ben March n beiter getroffen werden, nachzukommen und die aus diesen Anord⸗ nungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Hesetzes vom 21. Dezember 1846 für die' Bau. arbeiter einzuxichtenden Krankenkasse zu leisten.
ö 12 Die Gesellschafst ist sowohl rücksichtlich der neuen Zweig— Eisenbahn, als auch der zu dem StammUnternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet, für ihre Beamten Pensions- und Witt wen. Ver⸗ pflegungskassen einzurichten, resp. auch ferner bestehen zu lassen, zu diesen Kassen die erforderlichen Beiträge zu leisten und zur Unter siützung ihrer Arbeiter angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die Beamten, deren Familien und für die Arbeiter thunlichst eben so günstige Normen aufzustellen, wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der Staatseisenbahnen enthalten sind.
S. 13. Die Gesellschaft ist sowobl rücksichtlich der neuen Zweig— Eisenbahn als auch der zu dem Stammunternehmen gehörigen Bah— nen verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich preußischen Militär⸗Anwärtern, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu wählen, auf der mecklenhurgischen Bahnstreck⸗ 6. die Streckenbeamten aus den Großherzoglich mecklenburgischen Militär⸗Anwärtern in gleicher Weise zu entnehmen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und ö i Arbeiten. .
Bekanntmachung, betreffend die Allerhö i
n Allerhöchste Genehmigu
ded revidirten Statuts der Aktiengesellschaft ö , und Zink-Fabrikation zu Stolberg und in Westfalen.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses ö 18. Juni 1870 das von der w . Attiengesellschaft für Bergbau, Blei⸗ und Zink-Fabrikation zu Stolberg und in. Westfalen beschlossene, in dem notariellen . vom 30. Mai d. J. verlautbarte revidirte Statut er Csellichaft zu genehmigen geruht.
, 6 nebst dem Statute wird durch das c er ; — je r J .
6. ö niglichen Regierung zu Aachen bekannt ge
⸗ Berlin, den 25. Juni 1870.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Finanz⸗Ministerium.
Das Großherzoglich hessische Ministerium der Finan hat in Gemäßheit des Artikels 4 des Gesetzes vom . ihn 1861, die Einziehung der Grundrentenscheine und die Aus⸗ gabe eines neuen Staats ⸗Papiergeldes betreffend, und mit n n, , g Bekanntmachungen vom 23. November
ö . des Großherzoglich Hessischen Regierungsblatts) un Wwom 29. Mai 1867 (Nr. 26 desselben Blatts), nach welchen im November 1866 mit der Einziehung der Grundrentenscheine ö. Anfang gemacht worden ist und dieselben seit dem ( Juli 1868 ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel verloren haben Und n . bis auf weitere Bestimmung bei der Großherzoglichen
taatsschulden-Tilgungskasse eingelöst werden, mittelst Bekannt⸗ machung vom * März d. Is. zur öffentlichen Kenntniß ge— bracht, daß der Termin, nach dessen Ablauf die Grundrenten⸗ scheine allen Werth verlieren und einen Anspruch an den Staat nicht mehr begründen können, auf den 3j. Dezember 870 festgeletzt worden ist. Die Inhaber von Großherzoglich hessischen Grundrentenscheinen 1 Fl., 5 JI. 16 Fl ö Fl., und 70 Fl. sind daher durch die eben gedachte Ve! . aufgefordert worden, dieselben jedenfalls vor 5 1 Mn uar 1871 bei der Staatsschulden-Tilgungskasse zu ᷣ ur 9 e, ,, . da voni 1. Januar
. Linlösung dieser gesetzli zerthlos Scheine nicht mehr far nder ö ö
Berlin, den 16. April 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Itzenplitz.
Der Finanz-⸗Minister. Camphausen.
Die Ziehung der 1. Klasse 142. Königli Elassen⸗L —ͤ , nach planmäßiger n nern 23 9 Irn wen ot , ö. ihren Anfang nehmen; das Einzählen der samnntlichen
5ihob Loose⸗Nummern nebst den 4009 Gewinnen gedachter L. Klasse wird schon am 5. Ju li d. J, Nachmittags 2 Uhr, durch die Königlichen Ziehungs-Kommissarien, im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie Einnehmer Herren Hempten— macher, Mätzdor ff und Cun ow. von hier öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes stattfinden
Berlin, den 28. Juni 1870. Königliche General-Lotterie⸗Direktion.
2 j . ⸗ ö * h 13 9 z
Berlin, 27. Juni. Se. Majestät der Köni Allergnädigst geruht: dem General-Auditeur der . 9 kon die Erlguhni zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königlichen Hoheit ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes erster Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen, sowie dem bei dem General-Konsulate des Norddeutschen Bundes in Alexandrien angestellten Vize⸗onsul Lueder und dem Dragoman des Vize⸗ Konsusats des Norddeutschen Bundes in Cairo, G. Michel die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Vtze⸗ Könige von Aegypten Namens Sr. Majestät des Sultans ihnen verliehenen Insignien resp. des Osmanié-Ordens vierter Klasse
und des Medschidje-Ordens fünfter Klasse zu ertheilen.
Dicht antli ches. Preußen. Berlin, 27. Juni. Ihre Majestät die
Königin empfing in Baden den Besuch Sr. Hoheit des Herzogs
3 Sachsen-Meiningen. Allerhöchstdieselbe wird am 2. Juli Baden verlassen und in Coblenz Aufenthalt nehmen.
Im Auftrage: Herzog.
Mwieg s ⸗ ni . ssanis Wiesbaden, 22. Juni. Dem nassauischen Kommunal—
. 2 . h * * Landtage ist, außer den bereits erwähnten Vorlagen, noch ein
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
. zum Ober-Pfarrer in Kyritz berufene bisherige nent der Diöcese Königs⸗Wusterhausen, Wilhelm . Ferdinand Kraetschell, ist zum Superinten⸗ . Discese Kyritz, Regierungsbezirk Polsdam, ernannt 1 Seminar⸗-Mrektor Kahle in Angerburg ist in gleicher
e . an das Seminar in Bütow versetzt worden.
ö Fabricius an der höheren Töchterschule in 61 l zum ersten Lehrer an dem evangelischen Schullehrer⸗
ar in Pölitz ernannt worden.
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Gesetzentwurf in Betreff einer nassauischen Brandversicherungs—
Anstalt vorgelegt werden.
Sachsen. - Dresden, 25. Juni. Ihre Majestät die verwittwete Königin Elisabeth von Preußen ist um
13 . 33 2 56 1Itofs fe (Sr * 868 J F 1 Uhr Nachmittags mittelst Extrazuges hier eingetroffen, am
8 837 . — Bahnhofe vom preußischen Gesandten empfangen, und hat sich 1e ** 8185 8 * * J ö — ; ö 8581 ** ohne weiteren Aufenthalt nach Pillnitz begeben. 46 * .
— ö
Weimar, 25. Juni. (WB. J. Zur Feier
tages des Großherzogs war gestern große Cour im lichen Schlosse.
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; e. Abends wohnten der Großberzog
herzogin nebst den Prinzessinnen Töchtern einer Vorstellung Großherzoglichen Hoftheater bei.
8 T 8 j 3 . . ö K Juni. Der Kaiser von Rußland
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