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durch das neue Bundes Aktien ⸗Gesetz für die Folge herbeiführen
würden. 4 Es wird auf Pos. 4 der Tagesordnung übergegangen, welche die Beschlußfassung über einen Antrag der Königlichen Direktion be— trifft, dahin lautend, dieselbe zu ermächtigen: a) die Beträge für die angeblich verloren gegangenen Zins— Coupons Nr. 19 und 20 der Prioritäts-Obligationen erster Emission Nr. 16,292 und Nr. 16,853 an die Herren Camphausen und von Weise zu erstatten, wenn diese Coupons nicht vor deren Verjährung zur Zahlung gelangt sein sollten; b) bei späteren Fällen ein gleiches Verfahren in Bezug I) auf solche Zinscoupons zu beobachten, welche zu abhanden gekommenen und mortifizirten Prioritäts - Obligationen ge— hören und
2) auf solche Zinscoupons, welche als verloren von den Eigen thümern angemeldet sind, während diese noch die Obliga— tionen besitzen, also ein Mortifikationsverfahren irgend welcher Art nicht eintreten kann; in beiden Fällen vorausgesetzt, daß die betreffenden Zinscoupons nicht innerhalb der vierjähri⸗ . ö zur Präsentation und Zahlung ge⸗ angt sind.
„Der Vorsitzende befürwortet die Annahme dieses Antrags deshalb, weil derselbe wesentlich bezwecke, daß die Gesellschaft sich der Bezah— lung einer ihr obliegenden Schuld nicht wegen formeller Bestim— mungen entziehe. Nachdem der Herr Staats⸗-Kommissarius in gleichem Sinne für die Genehmigung des Antrags gesprochen und der Vor— sitzende noch bemerkt hat, daß es jedenfalls angemessen sei, wenn der— selbe Grundsatz der Billigkeit, welchen die Gesellschaft hinsichtlich der Bauzinsen eintreten lassen wolle, auch hier zur Anerkennung gelange, beschließt die Versammlung einstimmig, den Anirag zu genehmigen.
5) Zur Erledigung des fünften Gegenstandes theilt der Vor—
sitzzende mit, daß nach der Amtsdauer die Mitglieder des Aus— schusses, die Herren Cetto und Stöck ausscheiden, für welche eine Neuwahl in der Weise stattzufinden habe, daß für den ersteren ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in den Kreisen St. Wendel oder Ott. weiler habe und für den letzteren ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Kreise Creuznach habe, gewählt werden müsse. Als Resultat der in Uebereinstimmung mit §5 34 des Statuts geschehenen Ab— sti mmungen für diese Wahl ergiebt sich, daß für die erstere Herr Carl
Cetto von St. Wendel mit 123 Stimmen von eben so viel Stimmen— den und für die zweite Wahl Herr Joseph Stöck von hier mit 121 Stimmen von eben so viel Stimmenden wiedergewählt worden sind. Die Gewählten erklärten nach geschehener Verkündigung dieser Re— sultate, daß sie die auf sie gefallene Wahl hiermit annähmen.
. Da weitere Gegenstände zur Verhandlung nicht vorlagen, wurde die Versammlung durch den Vorsitzenden mit einer, der Vorschrift, dem §. 33 der Statuten entsprechenden Aufforderung geschlossen, welche Anmeldungen zur Theilnahme an der Unterzeichnung des Protokolls nicht zur Folge hatte.
Vorsitzenden der Königlichen Eisenbahndirektion, Herrn Regierungs.
Rath Pape, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, sowie von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, wie folgt, unter. zeichnet worden.
Pape,
Regierungs ⸗ Rath. Berger, P. Engelmann, G. A. Böcking, Cetto, Kaul, R. Kumbruch, Jos. Stöck.
(2308 ö er Hannoverschen Bank pro Juni 1870. Aktiva. I nn, ,,, , ,,, , Thlr. O8, 325 a) Geprägtes Geld .... ... ..... ...... Thlr. 883, 1 16 b) Hannoversche Stadtscheine, Noten der Preußischen Bank ꝛc. ...... . . 135.209 2 2861 762 3) Ausgeliehene Kapitalien gegen Unterpfand ...... .. 866 603 4) Debitoren in laufenden Rechnungen gegen Sicher- I 4/693, 144 Passi va. IL) Eingezogenes Aktien ˖ Kapital .. .... ...... ...... ..... Thlr. 5420000 2 Banknoten im Umlauf. .... ... ..... .... ...... .. 256579670 3 Depositen⸗Kapitalien zur Verzinsung ...... ...... .. x 401,937 4) Kreditoren in laufenden Rechnungen und Diverse. 1.038.228
Hannover, den 30. Juni 1870. Die Direktion. Neumann. Wertheimer.
Transport ⸗Begünstigungen
1) Die Beförderung sämmtlicher Ausstellungs ⸗ Gegenstände
gil rf den Hintransport zu dem vollen tarifmäßigen Ira a tze,
2) der Rücktransport an den Aussteller erfolgt dagegen auf derselben Route — innerhalb 14 Tagen nach dem Schlusse der Ausstellung — frachtfrei, wenn durch Vorlage des Frachtbriefes für den Hintransport und durch ein Attest des Ausstellungs⸗Komite's nachgewiesen wird, daß die betreffenden Maschinen oder Geräthe auf
Das vorstehende Protokoll ist nach geschehener Vorlesung zum Zeichen der Anerkennung von dem Kommissarius der Regierung und
der Ausstellung gewesen und unverkauft geblieben sind. Berlin, den 28. Juni 1870.
Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
I2287
Dresdener Feucrversicherungs-Gesellschaft.
Ahschluss pro 1849.
KEimmna arne. Thlr. Ngr Thlr. Ngr 1. Prämienreserve aus 1868... ... 100, 254. 9 2. Prämien- Einnahme pro 1869, abzüglich Ristorni ..... . . . . . 271,131. 18. 371,385 27 3. Schaden-Reserve aus 1868 ...... ...... ... . .. 38, 943 — 4. Poligenkosten, Zinsen und verschiedene Rö 9, 655 26 Thlr. I 419, 984 22 Ausguhe. 1. Bezahlte Schäden abzüglich der Vergitung aus Rückversicherungen .. ..... . .... ..... 164, 192 3 2. Rück versicherungs-Brimien. .... ...... ...... 51.597 18 3. Agentur-Provision und Agentur-Unkosten 36, 076 3 4. Gehalte, Reisespesen, Stéuern und andere m . 32, 364 20 5. Keserve für noch unerledigte Schäden.... 35, 287 — 6. Reserve für unverdientée Prämien . Thlr. Ngr. MN für jůhrlich zahlbare Prämien 76, 050. 26. b) für mehrjähr. vorausbezahlte Prämien. ...... .............. 27, 338. 25. 103.389 15 Thsr. I N72, Ss s g3 ne,, , . 422, 816 29 ,, 419,984 22 Verlust aus 1869 Th. 2832 7
2 Fapita lien. der geleisteten Versicherungen auf Gebäude b) Prämien-Einnahme aus diesen Versicherungen
c) Kapitalien der am 31. Dezember 1859 in Kraft bpendlichòn Versicherungen auf Gebiude und beweg-
liche Gegenstände
Gesechüfts-Erxehniss im Hdninreieh renmssen im Jahre 1869. und bewegliche Gegenstände
—
2 h ,
Activ. IThlr. Ngr 1. Wechselschuldscheine der Aktionäre. . .... . l, 63, 150 — 2 , Staats papiere und Eisenbahn- nn,, 3, 448 5 3. Baare Kasse, Guthaben bei den Bankiers und Wechselbestand. .... ...... ...... .... 2,528 14 4. Debitoren in laufender Rechnung. . . ...... .. 109,934 28 5. Inventar und Schildervorrath .... ..... ...... 1, 185 13 ; Thlr. Ngr 6. Gewinn- und Verlust-Conto laut Abschluss für 1868... ...... 7IS5, 694. 27. Abschreibung an Effekten und Aussonständen. ... .... ... . . .. 4.215. 19 Verlust aus 1889... ...... ...... 2832. 7 792.742 23 =, . Thlr. 3.062, 1i839s S Pas sivr. ! ] . Ihlr. Ngr 1. Aktienkapital emittirt ..... ... 2, 000,900. —2 ab nicht begebene Aktien. 90.000. —. ; - l, 9l 9, 000] — 2. Kreditoren in laufender Rechnung.. ... ..... ; 13513 8 , Thlr. N 3. Schaden-Reserve. ..... .... ...... 35, 287. . 4. Prämien- Reserve .... ...... ... 103, 389. 15. 138,676 15 Thlr. JG, isd5s S
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Thlr. 4c, 448, 659. —. VJ z S5 575. 6.
42, 70, 98. —
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Druchzeile S5 Sgr. — D— —
Staats-
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Königlich Preusßischer
Alle Post ⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen SGsestellung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Zieten⸗Platz Nr. P. —r d / ,
imriger
1870.
, 158.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: a Dem 1 nn germ ler a. D. Clemens zu Neustadt hei Magdeburg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Amts — voigt a. D. Jürgen Meyer zu Suderburg, Amts Olden— stadt, das Allgemeine Ehrenzeichen und dem Prediger Klaeber 1 Brandenburg an der Havel die Rettungs⸗Medaille am Bande; o wie . ö Dem Stadtgerichts⸗Rath Le Cod hierselbst bei seiner Ver⸗ setzng in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz— Rath zu verleihen.
Norddeutscher Bund.
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord— deutschen Bundes den Kaufmann Paul Eisen st uck zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Chinandega (Nicaragua) zu er— nennen geruht.
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes den Kaufmann Robert Prowse zum Konsul des Norddeutschen Bundes in St. Johns (New⸗Foundland) zu ernennen geruht. ;
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord— deutschen Bundes an Stelle des verstorbenen Bundes-Konsuls W. A. Bach zu Ostende, den Kaufmann Adolf Bach zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst und den Kaufmann Julius Rautenstrauch zum Vize-Konsul des Norddeutschen Bundes in Antwerpen zu ernennen geruht.
Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei⸗Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bund. Vom 35. Juni 1870.
In Ausführung des Artikels 43 der Verfassung des Norddeutschen Bundes hat der Bundesrath das nachfolgende Bahnpo lizei⸗Re— glement für die Eisenbahnen im Rorddeutschen Bunde beschlossen:
J. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. 1. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im §. 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit be— fahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen Repa— raturen, geöffneter Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahr— bar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschloßsen werden.
§. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in solcher Breite freigehalten werden, daß min destens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lich— ten Raumes für die freie Bahn, beziehungsweise für die Bahnhöfe, vorhanden ist.
ö 8. 6 sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung der jenigen Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Ent . fernung von 300 Metern zu erkennen ist. . ;
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im § 1 gedachten Absperre⸗Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 5 ͤ
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig.
§. 4. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die ge— wöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. .
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren er— forderlich. Als solche werden auch Gräben mit Seitenaufwurf an—
esehen.
ö. 9 Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren Barrisren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu versehen ⸗
Für den Abstand der geöffneten Barrisrenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des §. 2 zu beachten.
Zugbarriéren sind auf Uebergänge für wenig freguente Straßen zu beschränken und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter von der Barrisre entfernt sein darf, übersehen werden können. .
Die Zugbarrisren müssen auch mit der Hand geöffnet und ge: schlossen werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrisren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. .
S. j Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven zu erwarten stehen.
Die Uebergangsbarrisren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zu zu schließen. Rusnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung ziehungsweise Aufsichtsbehörde besonders festgestellt.
Die Barrisren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu halten (efr. S. 56). . ᷣ
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrisren geschlossen sind, die Uebergänge von Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrisren.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen be— fördern, die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, so⸗ weit es thunlich ist, vor jedem Zuge revidirt werden.
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der
ichen zu achten.
. . 33 Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und Mug Meilen angeben. ö
An den Wechfeipunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzu— stellen, an denen die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu be— zeichnen, auch die Längen der betreffenden Strecken anzugeben sind. ö.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markir— zeichen anzubringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngelefe Fabrzeuge vorgeschoben werden können, ohne den Durch— gang derselben auf dem anderen zu hindern. ; ; . .
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Eben mit der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke⸗ Reiter und Vieh— heerden anhalten müssen, wenn die Barrisren geschlossen sind.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
§. 7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gebalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen BGeschrwindigkeit 6. Bös) ohne Gefahr stattfinden können.
§ę. 8. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch polizeilichen Früfung unterworfen und als sicher be— funden sind. Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampf⸗ spannung über den Druck der äußeren Atmosphäre sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der An— fertigung müssen . g. erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomoti ezeichnet sein. . ö jeder Haupt- Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber Manometer so anzubringen, daß der Damp fraum gebeizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung ge— bracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicherheits ventile, resp. die Richtigkeit der Federwagen und Manometer an den
iven zu prüfen. ö ‚ n r,, den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind
! 19 C5 8 FE Register zu führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer
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