1870 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gründlichen Revision zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu er⸗ folgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, niemals später jedoch als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel

ö Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu

probiren.

Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal⸗Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal- Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Be⸗ stimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximal- druck, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat.

Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.

Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.

. AUeber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen sind.

Jede Lokomotive muß . sein: 1) mit mindestens zwei zu verlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrleb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außer⸗ dem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 27) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor— richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 3) mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimetern möglich ist; 4) mit einer Vorrichtung , ,, welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne

nstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den

Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampf— spannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 5) mit einer Dampfpfeife.

8. 10. Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.

. S. II. Tender Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein.

8 12. Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.

Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.

Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stäh⸗— lerne his auf 16 Millimeter abgenutzt werden.

Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens ange— bracht und so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen noch 50 Millimeter von der Ober fläche der Schienen enifernt bleiben.

§. 13. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Steigungen der Bahn

bei Personenzügen, bei Güterzügen,

bis einschließlich , 0. . . . . . . der 8. Theil, der 12. Theil, * * , 2

' x J,, J

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x x J . Y

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ß * der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Perso— nenzüge zu behandeln.

Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1, sind für das

Bremsen der Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.

§. 14. Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind nur auf ihren Außenseiten mit Vorrichtun— gen zum Oeffnen zu versehen, und zwar haben diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten.

Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit angemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahrung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.

Die Personen , und bedeckten Güterwagen sind mit den erforder- lichen Vorrichtungen zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.

S. 15. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebsreglement gestattet sind.

vision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn ab— genommen werden müssen.

zu ersehen ist: a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; b) die Ord— nungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions—. registern geführt wird; (c) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen

den darf; e) das Datum der leßten Revision.

§. 18. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vor. kommenden Beschädigungen thunlichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.

(Fortsetzung folgt.)

Das 24. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 523 die Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei— Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. Vom 3. Juni 1870.

Berlin, den 8. Juli 1870.

Zeitungs ⸗Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung

der von der Aktiengesellschaft Vorwärts, Gesellschaft für Flachs—

spinnerei und Weberei in Bielefeld« beschlossenen Abänderungen ihres Statuts.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 1. dieses Monats die Statutänderungen, welche von der am 12. Mai d. J. stattgehabten Generalversammlung der unter dem 2. April 1855 genehmigten Aktiengesellschaft Vorwärts, Gesellschaft für Flachsspinnerei und Weberei in Bielefeld« be— schlossen worden sind, zu genehmigen geruht. Der Allerhäöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der König— lichen Regierung zu Minden bekannt gemacht werden.

Berlin, den 6. Juli 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Jacobi.

à la suite Sr. Majestät des Königs und Führer der Garde— Nassau.

rium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, Dr. Keller, nach Schwalbach.

DR ichtamt liches.

Preußen. Berlin, 8. Juli. Die Nachricht von einer im Laufe dieses Monats bevorstehenden Reise Ihrer Majestät der Königin nach der Provinz Preußen beruht auf einem Irrthum. Eine solche Reise, welche im vorigen Sommer aller— dings beabsichtigt war, steht für jetzt nicht in Aussicht.

Als weitere Ergebnisse der in den letzten Jahren Seitens der Bundes -Marine ausgeführten Vermessungen in der Nordsee sind im Verlage von Dietrich Reimer in Berlin kürzlich fol— gende Seekarten erschienen: a) Ostfriesische Inseln, östlicher

P) Ostfriesische Inseln, westlicher Theil, mit der Ems Mündung

Bucht der Nordsee, Maßstab 1: 300,000, welche in Folge der genauen Darstellung, unter Benutzung der neuesten Verände— rungen, nicht blos der in ihren Bereich fallenden wichtigen Fahrwasser, sondern auch der ausgedehnten Wattengebiete, so⸗— wohl für schiffahrttreibende, als auch für andere Kreise von Interesse sein werden.

Ferner werden die »Nachrichten für Seefahrer, welche bis⸗ her als Anlage zum Handels⸗-Archiv erschienen sind, von jetzt ab wöchentlich als Anlage zum »Marine⸗Verordnungs⸗Blatkt⸗ erscheinen; doch soll es auch gestattet sein, da diese »Nachrichten« namentlich für das schiffahrttreibende Publikum von Werth sind, auf letztere allein zu subskribiren.

Der Vertrieb der »Nachrichten für Seefahrera wird der Königlichen Hof⸗Buchhandlung von E. S. Mittler C Sohn in Berlin, Kochstraße Nr. 69, übertragen werden.

Hannover, 6. Juli. Der ständische Verwaltungsausschuß

§. 165. Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000

hat heute die Berathung des provinzialständischen Haushalts—

Meilen durchlaufen haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurück., gelegten Weges nach längstens je zwei Jahren einer periodischen Ré.

Kavallerie⸗Division, Graf von der Goltz, nach Dillenburg in

und dem Friesischen Seegat Maßstab 1: 106, 000 und C Deutsche

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§. 17. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen

und Räder; q) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet wer⸗

Abgereist: Se. Excellenz der General -Lieutenant, General

Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs⸗Rath im Ministe—

Theil, mit Jade und Weser-Mündung, Maßstab 1 100,000. .

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Voranschlags für 1871 beendet und dann eine Nachbewilligung

für das laufende Jahr ausgesprochen. Graf Münster und

Landesdirektor v. Bennigsen erhielten Auftrag, unter Vorbehalt der Zustimmung des Provinzial-Landtages einen Vertrag über pas Ständehaus mit dem Ober-Präsidenten abzuschließen. Die Genannten wurden ferner bevollmächtigt, die mit der Regierung begonnenen Verhandlungen wegen Uebernahme des Landgestüts zu Celle auf die provinzialständische Verwaltung weiter zu ühren.

füh Wiesbaden, 6. Juli. Der Minister der landwirthschaft— lichen Angelegenheiten, von Selchow, ist gestern Nachmittag hier eingetroffen und hat sich sofort nach seiner Ankunft nach der bei Wiesbaden errichteten künstlichen Fischzucht⸗Anstalt begeben.

; Ueber die Sitzung des Kommunal-Landtages be— richtet die »Mittelrhein. Z.“ noch Folgendes: Der Landtag hat die kommunalständische Verwaltungs-Organisation zum zweiten Male in dieser Session berathen. Die Bestimmung, daß Prä— sident und Vize⸗-Präsident des Kommunal- Landtages neben— einander Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses sein sollten, wurde mit 13 gegen 12 Stimmen, die ständische Gliederung mit 20 gegen 5 Stimmen in namentlicher Abstimmung ver— worfen, das Königliche Bestätigungsrecht zur Wahl des Landes— Direktors abermals, mit 15 gegen 10 Stimmen, zugestanden, dagegen die Bestimmungen, welche auf die Änstellung der kom⸗ muͤnalständischen Beamten die Gesetze über Civilversorgung von Militär-Anwärtern angewendet wissen wollen GS. 7 und 9 des Regulativs), wiederum mit überwiegender Majorität abgelehnt. Die ganze Vorlage wurde schließlich mit 13 gegen 12 Stimmen angenommen.

J. Juli. Auf der heutigen Tagesordnung stand der Bericht des Ausschusses für Entwerfung eines Regulativs für die Verwaltung der Nassauischen Landesbank und Nassauischen Sparkasse. Nachdem sich die Versammlung auf den durch den Vorsitzenden unterstützten Wunsch mehrere Mitglieder für zwei— malige Berathung des vorliegenden Gegenstandes ausgesprochen, wurde die ganze Vorlage ohne irgend erhebliche Diskussion nach den Anträgen des Ausschusses angenommen. Es folgten Peti— tionsberichte. .

Sachsen. Dresden, 7. Juli. (Dr. J) Der König beabsichtigt, nächsten Montag fruͤh von Pillnitz aus eine sechs— tägige Reise nach dem Leipziger und Zwickauer Regierungs— bezirke anzutreten. ;

Weimar, 7. Juli. Das »Regierungsblatt für das Groß— herzogthum Sachsen⸗-Weimar-Eisenach« enthält in Nr. 11 einen Nachtrag zu dem Gesetz vom 17. November 1869, betreffend die Einrichtung einer Landeskreditkasse, ferner Ministerialbekannt⸗ machungen, betreffend die Anordnungen zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen; betr. Ertheilung der Befugniß zur Erle⸗ digung von Uebergangsscheinen über gestempelte Spielkarten an die Steuerrezeptur zu Luisenhall; betreffend Anwendung der Bestimmung der Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 auf geistig kranke Personen. .

Baden. Karlsruhe, 6. Juli. Die Großherzogin ist gestern Abend von Ems nach Baden zurückgekehrt. .

Heute Nacht um 1 Uhr wird Ihre Königliche Hoheit die Reise nach St. Moritz antreten, nachdem das Befinden des Prinzen Ludwig Wilbelm ein befriedigendes geworden ist.

Bayern. München, 6. Juli. Großfürst Wladimir von Rußland wird heute Abends hier eintreffen und im Hotel zum »Bayrischen Hof« absteigen. Der Großfürst wird mehrere Tage in München verweilen.

. Juli. In der Abgeordnetenkammer wurden von der Äddokatenördnung heute die Artikel 47 bis 59 erledigt. Morgen findet die Fortsetzung der heutigen Debatte statt.

Oesterreich⸗- Ungarn. Wien, 7. Juli. Der Reichs- Finanz-⸗Minister von Lonyay trifft, nach neueren Nachrichten, am 13. d. M. aus dem Bade Pistyan hier ein und übernimmt sodann definitiv die Leitung des Reichs -Finanz.Ministeriums.

Pe sth, 6. Juli. Das Unterhaus beschäftigt sich noch mit dem Munizipalgesetz. ;

Lem ö . Juli. Bisher ist ungefähr folgendes Re— sultat der Landtagswahlen bekannt: 25 Ruthenen, worunter 13 Geistliche, 16 Guisbesitzer,?7 Beamte, 20 Bauern.

Agram, 6. Juli. Der Landtag genehmigte das Budget Tit. VII. XII. nach den Anträgen der Regierung.

Triest, 7. Juli. Der Lloyddampfer »Juno« ist heute Nachmittag 5 Ühr mit der ostindischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

Schweiz. Bern, 5. Juli. Der Bundes rath hat Kennt— niß genommen von der Erklärung der Regierung von Uri, daß die Landsgemeinde am 1. Mal 1870 den Beitrag an das Gotthardunternehmen von einer Million Franken als Ultimatum und in der Voraussetzung beschlossen habe, es werde

die Strecke Flüelen⸗-Amsteg auf dem rechten Reußufer erbaut werden. Er bestätigt dagegen der besagten Regierung auf deren bezügliches Verlangen und gestützt auf eine entsprechende Zu⸗ sage des Gotthard ⸗Komite als Konzessionär der Gotthardbahn, daß der für eine Million Franken unbedingt konform dem gemeinsamen Formular ausgestellte Verpflichtungsschein nur in dem Falle Geltung habe und für Uri verbindlich sein soll, wenn der eben angeführten Bedingung entsprochen wird;. Die Vertheilung der Geschäfte unter die eidgenössi⸗ schen Räthe überweist die Priorität in der Revisionsfrage dem Nationalrath und in der Gotthardfrage dem Ständerath. Der Ständerath hat heute die Berathung des bundetz⸗ räthlichen Geschäftsberichtes von 1369 mit dem Geschäfts kreise des Departements des Innern begonnen. Der Nationalrath beschäftigte sich heute zuerst mit der Geschäftsvertheilung.

Belgien. Brüssel, 7. Juli. Dem »Journ. de Bruxz.« zufolge hat das Ministerium die Auflösung der Kammer be— schlossen und den Termin für die neuen Wahlen auf den 2. August anberaumt.

Großbritannien und Irland. London, 6. Juli. Heute gehen die neuen Minister nach Schloß Windsor, um ihren Huldigungseid zu leisten und ihre Amtsinsignien aus der Hand Ihrer Majestät der Königin in Empfang zu nehmen.

In der gestrigen Sitzung des Oberhauses kam die irische Landvorlage in der amendirten Form im Ganzen zur Berathung.

Im Unterhause kam der Antrag auf dritte Lesung der Vorsage behufs Entfernung der religiösen Schranken an den Universitäten nochmals zur Erörterung, indem die Gegner der Bill einen weiteren Verwerfungsantrag stellten. Mit 247 gegen 113 Stimmen ging jedoch die Vorlage über den Ver— werfungsantrag hinweg und passirte die dritte Lesung.

Die Berathung der Unterrichtsvorlage im Komite des ganzen Hauses wurde darauf fortgesetzt und vor Schluß der Rachmittagssitzung 14 Abschnitte erledigt. Die bemerkens— werthen Amendements, welche der Vorlage im Laufe der Erör— terung eingefügt wurden, gehen darauf hinaus, daß die Schul⸗ ämter auf drei Jahre gewählt werden, und daß bei der ersten Wahl die Unterrichtsbehörde die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Bezirken festsetzen soll.

In der Abendsitzung brachte Crambert den Vorschlag einer schnellen Verminderung der Nationalschuld zur Sprache. Dem gegenüber machte der Schatzkanzler einen Gegenvorschlag, der auf eine Erklärung zu Gunsten einer mehr allmählichen Ver⸗ minderung der Rationalschuld hinauslief und schließlich ohne Abstimmung genehmigt wurde. . ͤ

7. Juli. Im Unterhause erklärte Otway auf eine in Betreff des Vertrages mit China gestellte Interpellation, daß die Regierung sich nicht im Stande sehe, die Ratifikation jenes Vertrages zu empfehlen. Derselbe theilte ferner mit, daß die Regierung über die angebliche Ermordung von Eng⸗ ländern und Franzosen in Pering bis jetzt ohne Nachricht sei. Bruce, Staatssekretär des Innern, erklärte, daß die Regierung die Gewerk -Vereinsbill in diesem Jahre zurückziehen müsse.

Frankreich. Paris, 5. Juli. Das »Journal officiel veröffentlicht den zwischen Frankreich und Großbritannien am 21. September 1869 abgeschlossenen Postvertrag und ein darauf bezügliches Gesetz, die Modifikation des Posttarifs betreffend.

Der Prozeß gegen die internationale Arbeiter ⸗Associa⸗ tion« ist beendet, doch wird der Gerichtshof erst am nächsten Freitag sein Urtheil fällen.

Amerika. Washington, 5. Juli. Kabeltelegr) In seiner gestrigen Abendsitzung hat der Senat das Sumnersche Amendement, welches das Wort Weiße aus der Naturalisa. tionsbill streicht, mit 27 gegen 12 Stimmen verworfen. Mit 31 gegen 20 Stimmen amendirte der Senat dann die Bill zu Gunsten von Personen afrikanischer Geburt oder Abstammung. Darauf gelangte die Bill mit 31 gegen 17 Stimmen zur An⸗ nahme, uͤnd bleiben ihren Bestimmungen zufolge Chinesen und Indianer von dem Bürgerrecht der Vereinigten Staaten aus- Jeschlossen. Das Finanzkomite des Senates hat einen un— günstigen Bericht über die vom Repräsentantenhause angenom⸗ mene Fundirungsbill abgestattet, und in Folge dessen ist eine Konferenz zwischen den beiden Häusern des Kongresses angeord⸗

net worden.

Aus dem Wolff schen Telegraphen⸗Bureau.

Washington, Freitag, 8. Juli, Vormittags. Die von Garfield eingebrachte Bill, betreffend die Ausgabe von Papier⸗ geld, ist in der gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser in amendirter Gestalk angenommen und dem Präsidenten zur

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